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StPO II: Ausdrücklicher Eröffnungsbeschluss fehlt, oder: Ersatz durch Verbindung oder Terminierung?

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Im zweiten Beitrag des Tages habe ich hier den OLG Hamm, Beschl. v. 11.11.2025 – III-5 ORs 78/25. Er behandelt u.a. eine verfahrensrechtliche Frage, mit der man es in der Praxis häufiger zu tun hat: Nämlich die Frage, ob ein ausdrücklicher Eröffnungsbeschluss durch eine andere gerichtliche Maßnahme „ersetzt“ worden ist.

Das AG hat die Angeklagte wegen Diebstahls in 9 Fällen verurteilt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Angeklagten hat sie in der Berufungshauptverhandlung auf den Ausspruch der Rechtsfolgen beschränkt. Auf die Berufung hat die kleine Strafkammer dann die Strafe reduziert. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, die sie (nur) mit der Sachrüge begründet hat.

Die Revision hatte teilweise Erfolg. Das OLG hat wegen drei Taten das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO eingestellt. Hinsichtlich der Taten fehle es an der Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses:

“ ….

b) Das insoweit ursprünglich zuständige Amtsgericht Gladbeck hat die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Essen vom 31.08.2023, die die Taten zu Ziffer III.6.a) und b) der Urteilsgründe des Landgerichts betrifft, mit Beschluss vom 16.11.2023 zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren vor dem Strafrichter eröffnet und Hauptverhandlungstermin auf den 19.01.2024 bestimmt. In diesem Termin, zu dem die Angeklagte und ihr Verteidiger aufgrund eines Versehens der Geschäftsstelle mangels Ladung nicht erschienen waren, hat es den Beschluss verkündet, dass die Verfahren 6 Ds 32 Js 1629/23 – 25/24 (betrifft Fall III.5. der Urteilsgründe des Landgerichts), 6 Ds 37 Js 1292/23 – 26/24 (betrifft Fall III.3. der Urteilsgründe des Landgerichts) und 6 Ds 37 Js 1366/23 – 34/24 (betrifft Fall III.4. der Urteilsgründe des Landgerichts) mit dem wegen der Taten zu Ziffer III.6.a) und b) der Urteilsgründe des Landgerichts geführten Verfahren zur gemeinschaftlichen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden. Zugleich hat es beschlossen, dass das Verfahren dem Amtsgericht Dorsten wegen der dort bereits für den 11.04.2024 terminierten Verfahren zur Prüfung der Übernahme übersandt werden soll. Sodann hat es mit Verfügung vom 19.01.2024 die Akten über die Staatsanwaltschaft Essen dem Amtsgericht Dorsten zur Übernahme vorgelegt. In den drei hinzuverbundenen Verfahren war zuvor ein ausdrücklicher Eröffnungsbeschluss nicht erfolgt. Die jeweiligen Anklagen hatte das Amtsgericht Gladbeck der Angeklagten erst mit Verfügungen vom 15.01.2024 bzw. 19.01.2024 jeweils mit einer Stellungnahmefrist von einer Woche im Sinne von § 201 StPO zugestellt. Die Zustellungen sind ausweislich der zur Akte gelangten Zustellungen am 17.01.2024 bzw. 23.01.1024 erfolgt.

Auch wenn ein Eröffnungsbeschluss nicht zwingend ausdrücklich erfolgen muss, sondern auch konkludent erfolgen kann (vgl. dazu KK-StPO/Schneider, 9. Aufl. 2023, § 207 StPO, Rn. 17 m.w.N.), kann angesichts der weiteren Umstände der Verbindungsbeschluss des Amtsgerichts Gladbeck im Termin vom 19.01.2024 nicht als eindeutige Willenserklärung, die mit Sicherheit erkennen lässt, dass das Gericht die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zugelassen und die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen hat, angesehen werden. Denn insoweit waren zum Zeitpunkt des Termins die Stellungnahmefristen der Angeklagten zu den Anklagen noch nicht abgelaufen. In einem Fall ist sogar erst am Tag des Termins die Zustellung der Anklageschrift verfügt worden. Auf diese Fristen konnte die Angeklagte mangels Anwesenheit im Termin auch nicht verzichten. Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Amtsgericht Gladbeck die Angeklagte in ihren Rechten aus § 201 StPO durch einen vorzeitigen Eröffnungsbeschluss beschneiden wollte.

c) Sodann hat das Amtsgericht Dorsten das Verbundverfahren unter dem Aktenzeichen 5 Ds 28/24 mit Verfügung vom 13.02.2024 übernommen und am selben Tag Hauptverhandlungstermin auf den 11.04.2024 bestimmt; ein gesonderter Eröffnungsbeschluss, der hinsichtlich der Anklagen vom 24.11.2023, 02.12.2023 und 19.12.2023 nach dem oben Gesagten noch fehlte, ist nicht ergangen.

Es ist jedoch anerkannt, dass einer Terminsbestimmung grundsätzlich keine Entscheidung über die Eröffnung entnommen werden kann (BGH, Beschl. v. 11.01.2011 – 3 StR 484/10, NStZ-RR 2011, 150, 151; OLG Hamm, Beschl. v. 09.09.1999 – 4 Ss 1038/99, BeckRS 2000, 153, Rn. 9; KK-StPO/Schneider, 9. Aufl., § 207 StPO, Rn. 17 m.w.N.). Die Terminsverfügung dient allein der Vorbereitung der Hauptverhandlung und setzt einen wirksam gefassten Eröffnungsbeschluss voraus (OLG Hamm, Beschl. v. 09.09.1999 – 4 Ss 1038/99, BeckRS 2000, 153, Rn. 9). Ihr kommt lediglich eine organisatorische Funktion zu. Anderenfalls müsste konsequenterweise jeder Terminsbestimmung der erforderliche Eröffnungswille entnommen werden; ein solches Verständnis ließe allerdings keinen Raum mehr für versehentlich unterlassene Eröffnungsbeschlüsse und leitet daher mangels jeder Möglichkeit zu differenzierter Betrachtung fehl (MüKo-StPO/Wenske, 2. Aufl. 2024, § 207 StPO, Rn. 28). Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausnahmefalles ergeben sich im vorliegenden Fall nicht.

d) Schließlich ist die Eröffnungsentscheidung auch nicht zu Beginn oder während der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Dorsten nachgeholt worden (vgl. hierzu BeckOK-StPO/Ritscher, 57. Ed., § 207 StPO, Rn. 16 m.w.N.). Zwar hat das Amtsgericht Dorsten zu Beginn der Hauptverhandlung vom 11.04.2024 beschlossen und verkündet, dass die Verfahren 5 Ds 32 Js 466/23 – 58/23, 5 Ds 32 Ds [sic!] 898/23 – 125/23, 5 Ds 36 Js 1123/23 – 28/24, 5 Ds 42 Js 132/24 – 61/24 und 5 Ds 42 Js 174/24 – 62/24 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden. Dieser Verbindungsbeschluss kann jedoch im vorliegenden Fall ebenfalls nicht als konkludente Eröffnungsentscheidung angesehen werden. Es ist nicht erkennbar, dass das Amtsgericht Dorsten insoweit die in § 203 StPO vorgeschriebene Prüfung des hinreichenden Tatverdachts vorgenommen hätte (vgl. dazu KG, Beschl. v. 16.03.2015 – (4) 161 Ss 20/15 (27/15), BeckRS 2015, 15921, Rn. 11; BGH, Beschl. v. 05.02.1998 – 4 StR 606/97, NStZ-RR 1999,14). Dagegen spricht insbesondere, dass das Amtsgericht Dorsten den Pflichtverteidiger der Angeklagten im führenden Verfahren 5 Ds 58/23 bereits mit Verfügung vom 27.07.2023 darauf hingewiesen hatte, dass beabsichtigt sei, im Falle eines Eröffnungsbeschlusses im Verfahren 5 Ds 125/23 beide Verfahren – gegebenenfalls im Termin – zu verbinden. Dies zeigt, dass sich der Amtsrichter des grundsätzlichen Erfordernisses eines gesonderten Eröffnungsbeschlusses bewusst war. Im Verfahren 5 Ds 125/23 ist sodann am 10.08.2023 ein Eröffnungsbeschluss erfolgt. Dies spricht dafür, dass der fehlende Eröffnungsbeschluss hinsichtlich der Fälle III.3. bis III.5. der Urteilsgründe hier schlicht übersehen worden ist. Ein Wille des Gerichts, zu diesem Zeitpunkt über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden, liegt vor diesem Hintergrund fern.

e) Im Berufungs- oder Revisionsverfahren ist eine Nachholung des Eröffnungsbeschlusses nach allgemeiner Meinung nicht mehr möglich (BGH, Beschl. v. 04.04.1985 – 5 StR 193/85, NJW 1985, 1720; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 05.08.2008 – 1 Ss 35/08, NStZ-RR 2009, 287; KG, Beschl. v. 16.03.2015 – (4) 161 Ss 20/15 (27/15), BeckRS 2015, 15921 Rn. 12 f.). Das Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses stellt daher ein nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis dar, das die Einstellung des gerichtlichen Verfahrens nach § 206a Abs. 1 StPO zur Folge hat (BGH, Beschl. v. 06.06.2023 – 5 StR 136/23, BeckRS 2023, 13804, Rn. 9; Beschl. v. 18.07.2019 – 4 StR 310/19, BeckRS 2019, 15979, Rn. 3; Beschl. v. 16.08.2017 – 2 StR 199/17, BeckRS 2017, 125852, Rn. 10; KG, Beschl. v. 16.03.2015 – (4) 161 Ss 20/15 (27/15), BeckRS 2015, 15921 Rn.). Für eine Zurückversetzung des Verfahrens in den Stand vor der Anklageerhebung ist kein Raum (MüKo-StPO/Wenske, 2. Aufl. 2024, § 207 StPO, Rn. 56). Für eine erneute Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf es daher einer von der Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht erneut zu erhebenden Anklage.

Zugleich war das im Schuldspruch rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Dorsten, soweit es die genannten Taten betrifft, aufzuheben, da bereits seinem Erlass insoweit das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses entgegenstand und der Schuldspruch wegen dieser drei Taten daher schon durch das Berufungsgericht nach § 328 Abs. 1 StPO hätte aufgehoben werden müssen (verbunden mit der Teileinstellung des Verfahrens nach § 260 Abs. 3 StPO). Dies gilt ungeachtet der durch die wirksame Berufungsbeschränkung eingetretenen horizontalen Teilrechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils; denn diese entbindet die Gerichte im Berufungs- und Revisionsverfahren nicht von der Prüfung und Berücksichtigung von Verfahrenshindernissen, die – wie vorliegend der fehlende Eröffnungsbeschluss – zu einem Befassungsverbot führen (vgl. zum Ganzen KG, Beschl. v. 16.03.2015 – (4) 161 Ss 20/15 (27/15), BeckRS 2015, 15921 Rn. 14 m.w.N.; OLG Bamberg, Beschl. v. 16.06.2016 – 3 OLG 8 Ss 54/16, BeckRS 2016, 12144 Rn. 3 f.).

f) Die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der genannten drei Taten hat den Wegfall der für diese Taten festgesetzten Strafen von acht Monaten, zehn Monaten und sieben Monaten zur Folge. Angesichts des Wegfalls insbesondere der Einsatzstrafe bedingt dies die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Die hierzu getroffenen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler indes nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben.“

EÖB II: Fehlender (ausdrücklicher) Eröffnungsbeschluss, oder: Kein Ersatz durch bloßen Verbindungsbeschluss

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Im zweiten Posting habe ich dann hier den BayObLG, Beschl. v. 04.08.2025 – 203 StRR 276/25 – mit dem Klassiker: Kann der Erlass eines Verbindungsbeschlusses die fehlende ausdrückliche Eröffnung ersetzen? Das BayObLG hat die Frage verneint:

„1. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hat gegen den Angeklagten im Verfahren 905 Js 141765/24 mit Anklageschrift vom 26. März 2024 wegen Diebstahls begangen am 4. März 2024, im Verfahren 352 Js 10800/24 mit Anklageschrift vom 13. Mai 2024 wegen unerlaubten Herstellens von Cannabis in nicht geringer Menge im Zeitraum bis zum 13. Dezember 2023 und im Verfahren 905 Js 143005/24 mit Anklageschrift vom 28. Mai 2024 wegen zweier Diebstähle begangen am 12. Februar 2024 und am 23. April 2024 jeweils Anklage zum Amtsgericht Erlangen – Strafrichter – erhoben. Bezüglich der Tat vom 4. März 2024 (Az. 905 Js 141765/24) hat das Amtsgericht Erlangen mit schriftlich gefasstem Beschluss vom 8. Mai 2024 die Anklage der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 26. März 2024 zur Hauptverhandlung zugelassen. Mit Beschluss vom 28. Mai 2024 hat es des weiteren die Verbindung des führenden Verfahrens 4 Ds 905 Js 141765/24 und des Verfahrens 4 DS 352 Js 10800/24 und in einem weiteren Beschluss vom 10. Juni 2024 die Verbindung des führenden Verfahrens 4 Ds 905 Js 141765/24 und des Verfahrens 4 Ds 905 Js 143005/24 jeweils zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung schriftlich beschlossen. Eine gesonderte schriftliche Eröffnungsentscheidung hat es nicht getroffen. Im Hauptverhandlungstermin am 13. Juni 2024 vor dem Amtsgericht Erlangen hat der Vorsitzende festgestellt, dass die Anklage vom 26. März 2024 mit Eröffnungsbeschluss vom 8. Mai 2024 zur Hauptverhandlung zulassen und das Hauptverfahren eröffnet worden ist. Ergänzend hat er festgestellt, dass mit Beschlüssen vom 28. Mai 2024 und vom 10. Juni 2024 die beiden Verfahren 4 DS 352 Js 10800/24 und 4 Ds 905 Js 143005/24 zum führenden Verfahren hinzuverbunden worden sind. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat ausweislich der Sitzungsniederschrift einen Anklagesatz verlesen. Im weiteren Verlauf des Hauptverhandlungstermins hat der Vorsitzende bezüglich der hinzu verbundenen Verfahren keine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens nachgeholt.

2. Die Verurteilung in den Fällen III. Nr. 1., 2 und 4 der Urteilsgründe des Urteils des Amtsgerichts Erlangen hat keinen Bestand, weil insoweit ein von Amts wegen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2024 – 2 StR 528/23 –, juris), auch für den Fall der Beschränkung des Rechtsmittels (vgl. Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 337 Rn. 5) und der Berufungsverwerfung (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2000 – 2 StR 56/00 –, BGHSt 46, 230-238) zu beachtendes Verfahrenshindernis besteht. Es fehlt in den vorbezeichneten Fällen ungeachtet der Verfahrensverbindung an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss.

a) Grundsätzlich hat das Gericht aus Gründen der Rechtsklarheit nach §§ 203, 207 StPO ausdrücklich und schriftlich über die Eröffnung hinsichtlich jeder einzelnen Anklage zu entscheiden; im Einzelfall kann jedoch zur Eröffnung des Hauptverfahrens die schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen, genügen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2024 – 4 StR 383/24 –, juris; BGH, Beschluss vom 5. August 2020 – 3 StR 194/20 –, juris; BGH, Beschluss vom 16. August 2017 – 2 StR 199/17 –, juris Rn. 6 m.w.N.; Wenske in MüKoStPO, 2. Aufl. 2024, § 207 Rn. 26-27; Schneider in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 207 Rn. 17; Stuckenberg in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 207 Rn. 54). Im Hinblick auf die Bedeutung des Eröffnungsbeschlusses als Grundlage des Hauptverfahrens bedarf es regelmäßig einer schriftlichen Niederlegung der Entscheidung. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist es erforderlich, dass die Urkunde aus sich heraus und in Verbindung mit sonstigen Urkunden mit Sicherheit erkennen lässt, dass die zuständigen Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen haben (BGH, Beschluss vom 16. August 2017 – 2 StR 199/17 –, juris Rn. 6 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 4. August 2016 – 4 StR 230/16 –, juris Rn. 8; Wenske a.a.O. § 207 Rn. 26; Schneider a.a.O. § 207 Rn. 17 m.w.N.). Erforderlich für die Annahme einer – konkludenten – Eröffnungsentscheidung ist, dass dem auszulegenden richterlichen Willensakt ausreichend deutlich eine Auseinandersetzung mit dem hinreichenden Tatverdacht betreffend sämtliche Taten entnommen werden kann und erkennbar wird, dass das Gericht diesen Verdachtsgrad angenommen sowie die Eröffnung des Hauptverfahrens mit Sicherheit beschlossen hat (Schneider a.a.O. § 207 Rn. 17; Wenske a.a.O. § 207 Rn. 26; BGH, Beschluss vom 5. Februar 1998 – 4 StR 606/97 –, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 9. Januar 1987 – 3 StR 601/86 –, juris Rn. 2).

b) Danach bewirkt nach gefestigter Rechtsprechung alleine der Erlass eines Verbindungsbeschlusses die Eröffnung nicht (vgl. Wenske a.a.O. § 207 Rn. 29; Schmitt a.a.O. § 207 Rn. 8 m.w.N.); dies gilt auch, wenn das führende Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits eröffnet ist oder zugleich eröffnet wird (BGH, Beschluss vom 5. August 2020 – 3 StR 194/20 –, juris; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024 – 4 StR 167/24 –, juris Rn. 3, 7; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 5 StR 577/23 –, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 16. August 2017 – 2 StR 199/17 –, juris Rn. 7 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 9. Januar 1987 – 3 StR 601/86 –, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 5. Februar 1998 – 4 StR 606/97 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 24. September 2013 – III-3 RVs 66/13 –, juris; OLG Köln, Beschluss vom 3. Februar 2015 – III-1 RVs 3/15 –, juris Rn. 19; Wenske a.a.O. § 207 Rn. 29, 30). Denn einer bloßen Verbindungsentscheidung ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, dass das Gericht gerade hinsichtlich der übernommenen Anklage die Eröffnungsvoraussetzungen geprüft und angenommen und nicht nur die – vom Verdachtsgrad unabhängige – Verbindung beschlossen hat (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 24. September 2013 – III-3 RVs 66/13 –, juris).

c) Soweit einzelne Oberlandesgerichte in der Vergangenheit eine konkludente Eröffnungsentscheidung angenommen haben, wenn der Tatrichter die Verbindung eines nicht eröffneten Verfahrens zu einem bereits eröffneten Verfahren “zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung“ angeordnet hat (so Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 4. April 2019 – 2 Rev 7/19 –, juris Rn. 18; ihm folgend OLG München, Beschluss vom 26. Mai 2023 – 2 Ws 357/23 –, juris Rn. 17, entgegen OLG Hamm, Beschluss vom 24. September 2013 – III-3 RVs 66/13 –, juris), ist dieser Auffassung nicht zu folgen. Der Bundesgerichtshof hat nämlich für die Konstellationen einer Verbindung „zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung“ zu einem gesondert eröffneten Verfahren bereits mehrfach entschieden, dass einem derartigen Beschluss kein maßgeblicher Erklärungswert bezüglich der Eröffnung des hinzu verbundenen Verfahrens zukommt (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024 – 4 StR 167/24 –, juris, Rn. 3, 7; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 5 StR 577/23 –, juris Rn. 3 und 4; BGH, Beschluss vom 16. August 2017 – 2 StR 199/17 –, juris Rn. 4, 5; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Februar 1998 – 4 StR 606/97 –, juris Rn. 7, 8). Die genannte Formulierung dient, zumal wenn der Verbindungsbeschluss – wie im vorliegenden Fall – keine konkreten Normen aufführt, lediglich der Abgrenzung der sogenannten verschmelzenden Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung (zu der die oben genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs jeweils ergangen sind) zur Verbindung von Verfahren nur zur gemeinsamen Verhandlung nach § 237 StPO, bei der die Verfahren selbständig bleiben und ihren eigenen Gesetzen folgen (vgl. Arnoldi in MüKoStPO, a.a.O. § 237 Rn. 10). Einer Verbindungsentscheidung nach § 237 StPO kann bereits wegen der fortdauernden Selbstständigkeit der Verfahren keine schlüssige Eröffnungsentscheidung entnommen werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Mai 1965 – 2 StR 66/65 –, BGHSt 20, 219-222, juris, insb. Rn. 10, wonach eine Entscheidung nach § 237 StPO der gesondert zu ergehenden Eröffnungsentscheidung vorgelagert sein kann). Aus der Entscheidung, ein anhängiges Strafverfahren zu einem bereits eröffneten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, lässt sich die für die Eröffnungsentscheidung unerlässliche Prüfung des Tatverdachts somit grundsätzlich nicht ableiten.

d) Auch einer Pflichtverteidigerbestellung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 3. Februar 2015 – III-1 RVs 3/15 –, juris Rn. 19) oder einer Terminierungs- und Ladungsverfügung durch den Vorsitzenden kann keine Entscheidung über die Eröffnung entnommen werden (vgl. Wenske a.a.O. § 207 Rn. 28 m.w.N.; Schmitt a.a.O. § 207 Rn. 8 m.w.N.).“

Kleiner Hinweis: Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses stellt zwar ein in der Revisionsinstanz nicht behebbares Verfahrenshindernis dar, das von Amts wegen zu beachten ist. Dennoch sollte man als Verteidiger immer das Vorliegen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses prüfen und sein ggf. festgestelltes Fehlen dann ausdrücklich rügen. Dann kann das nicht „übersehen“ werden.