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Nebenklage III: Anwaltlicher Beistand der Nebenklage, oder: Terminsbestimmung des Vorsitzenden

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Und im letzten Posting des Tages habe ich dann noch den  OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.01.2026 – 3 Ws 639/25 -, mit dem das OLG über eine Beschwerde der Nebenkläger gegen eine Terminsbestimmung entschieden hat.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, die Mutter der Nebenkläger aus niedrigen Beweggründen getötet zu haben.

Mit Schreiben vom 01.10.2025 fragte der Vorsitzende der 10. großen Strafkammer beim Verteidiger, der Staatsanwaltschaft sowie dem Nebenklägervertreter nach Verhinderungen im Zeitraum vom 16.03.2026 bis 30.04.2026. Mit Terminsverfügung vom 09.10.2025 setzte der Vorsitzende die Hauptverhandlungstermine fest auf den 18.03., 25.03., 14.04. und 24.04.2026. Er führte aus, dass eine frühere Terminierung nicht möglich ist, wobei er die Termine in den anderen von ihm zu bearbeitenden Strafsachen sowie die Verhinderungen der Kammermitglieder im Einzelnen aufführte. Die Termine teilte er dem Verteidiger und dem Nebenklägervertreter mit, wobei er mitteilte, dass die Termine für eine Hauptverhandlung verbindlich abgesprochen worden seien.

In Reaktion auf die Terminsverfügung teilte der Vertreter der Nebenkläger, Rechtsanwalt pp., mit, dass er am 18.03.2026 und am 14.04.2026 verhindert sei, was er dem Gericht mit Schreiben vom 07.10.2026 auch mitgeteilt habe. Mit Schreiben vom 21.10.2025 teilte der Vorsitzende Rechtsanwalt pp. mit, dass die Terminsanfrage an ihn als Vertreter der Nebenkläger aufgrund eines Sekretariatsversehens erfolgt sei. Die entsprechende Anfrage sollte gemäß seiner Verfügung nur an den Verteidiger gehen. Der Vorsitzende bat um für Verständnis dafür, dass es die gängige Praxis in der 10. Strafkammer und sicher auch in den anderen Strafkammern sei, dass nur Verhinderungen derjenigen Verfahrensbeteiligten berücksichtigt werden können, deren Anwesenheit die StPO zwingend vorschreibt. Anderenfalls würde sich eine Terminierung insbesondere von Haftsachen noch schwieriger darstellen als ohnehin schon. Ferner teilte der Vorsitzende Rechtsanwalt pp. mit, dass er dessen Schreiben vom 07.10.2025, mit der der Rechtsanwalt seine Verhinderungen aufgezeigt hatte, aufgrund eines weiteren Versehens der Serviceeinheit nicht zur Kenntnis vorgelegt bekommen hatte. Abschließend führte der Vorsitzende aus, dass angesichts der aktuellen Terminslage der Kammer und des weiteren Bestandes an Haftsachen eine erneute Terminabsprache nicht in Betracht kommt, zumal der 18. März 2026 ein Mittwoch ist und damit ein regulärer Sitzungstag der Kammer, an dem der Kammer Schöffen zugeteilt sind.

Mit Schreiben vom 03.12.2025 hat Rechtsanwalt Pp. namens und im Auftrag der Nebenkläger Beschwerde gegen die Terminsverfügung des Vorsitzenden eingelegt. Mit Erfolg:

„1.a) Die Beschwerde der Nebenkläger gegen die Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft. Zwar ist die Beschwerde gegen Terminbestimmungen grundsätzlich nicht statthaft, da es sich bei der Terminbestimmung bzw. der Ablehnung eines Terminverlegungsantrags, die gemäß § 213 Abs. 1 StPO durch den Vorsitzenden erfolgt, um eine Entscheidung des erkennenden Gerichts handelt, die der Urteilsfällung vorausgeht (§ 305 S. 1 StPO). Wendet sich ein Angeklagter aber nicht gegen die Zweckmäßigkeit einer Terminsbestimmung, sondern macht er —wie vorliegend die Beschwerdeführer — geltend, die Terminsanordnung sei rechtswidrig, weil das Gericht das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe und in dieser fehlerhaften Ausübung eine besondere, selbständige Beschwer liege, steht § 305 S. 1 StPO einer Beschwerde nicht entgegen (BVerfG, NStZ-RR 2021, 19; Senat, Beschluss vom 28.10.2025 — 3 Ws 493/25 und vom 24.10.2000 — 3 Ws 1101/00). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des 7. Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss v. 16.10.2025, 7 Ws 296/25) fest (Senat, Beschluss vom 28.10.2025 – 3 Ws 493/25).

b) Im Rahmen der vom Vorsitzenden zu treffenden Ermessensentscheidung müssen alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden (BVerfG, NStZ-RR 2021, 19).

Das Recht der Nebenkläger, sich nach § 397 Abs. 2 S. 1 StPO des Beistands eines Rechtsanwalts zu bedienen, und dessen Recht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung (§ 397 Abs. 2 S. 2 StPO) sind solche wesentlichen Umstände (OLG München, BeckRS 2022, 31792). Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, dass die — vorliegend minderjährigen — Nebenkläger eines Rechtsbeistandes bedürfen, um ihre in § 397 Abs. 1 S. 3 und 4 StPO genannten Verfahrensrechte effektiv wahrnehmen zu können. Diese Rechte der Nebenkläger sind dem Anspruch des sich in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten auf eine gerichtliche Entscheidung über seine Schuld binnen angemessener Zeit in Abwägung zu bringen.

2. Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben hat die Beschwerde einen – zumindest vorläufigen – Erfolg und führt zur Feststellung, dass die Terminierung des Vorsitzenden vom 09.10.2025 rechtswidrig ist.

Zwar hat der Vorsitzende erkannt, dass die Organisation der Hauptverhandlung in seinem Ermessen steht, und hat die von ihm getroffene Ermessensentscheidung mit Beschluss vom 09.10.2025 ausführlich begründet. Er hat den Terminplan der Kammer und die zeitweise Abwesenheit einzelner Kammermitglieder offengelegt sowie die Notwendigkeit der zügigen Terminierung der Sache als Haftsache dargelegt. Die Verhinderungen des Vertreters der Nebenkläger hat der Vorsitzende bei seiner Festlegung der Terminstage nicht berücksichtigt. Er hat in einem erklärenden Schreiben an den Nebenklägervertreter ausdrücklich ausgeführt, dass er etwaige Verhinderungen des Vertreters der Nebenkläger ausdrücklich unberücksichtigt lasse, da deren Anwesenheit in der Hauptverhandlung nicht gesetzlich vorgeschrieben sei. Deswegen habe er schon gar nicht etwaige Verhinderungen des Vertreters der Nebenkläger abfragen wollen. Diese Ansicht hat er in seinem Nichtabhilfebeschluss bekräftigt,

Davon ausgehend erweist sich im vorliegenden Fall die Festhaltung an der Termins-bestimmung vom 09.10.2025 als rechtswidrig, weil der Vorsitzende die Belange der Nebenkläger bei seiner Ermessensentscheidung überhaupt nicht berücksichtigt hat.

Eine Aufhebung der Terminsverfügung des Strafkammervorsitzenden kam indes nicht in Betracht. Dies würde voraussetzen, dass eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben wäre. Denn der Senat darf sein Ermessen nicht an die Stelle des Strafkammervorsitzenden ausüben (Senat, Beschluss vom 10. Juli 2025 — 3 Ws 285/25; siehe auch Schmitt/Köhler/Schmitt StPO 68. Auflage § 213 Rn. 9 m.w.N.). Eine Ermessensreduzierung auf Null vermag der Senat angesichts des Verfahrensablaufs jedoch nicht zu erkennen. Der Strafkammervorsitzende ist daher gehalten, sein Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen der Nebenkläger auszuüben und darzulegen.“

Die Frage wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich gesehen (wie das OLG Frankfurt OLG Bamberg StraFo 1999, 237; [inzidenter] LG Leipzig, Beschl. v. 23.12.2015 – 1 Qs 361/15; andererseits – nur in Ausnahmefällen – OLG Stuttgart Justiz 2004, 127; LG Nürnberg-Fürth NStZ 2009, 472 [Ls.]). Die Zitate kommen aus dem „Handbuch für das Ermittlungsverfahren“. Da findet man so etwas 😉 .

StPO II: Ausdrücklicher Eröffnungsbeschluss fehlt, oder: Ersatz durch Verbindung oder Terminierung?

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Im zweiten Beitrag des Tages habe ich hier den OLG Hamm, Beschl. v. 11.11.2025 – III-5 ORs 78/25. Er behandelt u.a. eine verfahrensrechtliche Frage, mit der man es in der Praxis häufiger zu tun hat: Nämlich die Frage, ob ein ausdrücklicher Eröffnungsbeschluss durch eine andere gerichtliche Maßnahme „ersetzt“ worden ist.

Das AG hat die Angeklagte wegen Diebstahls in 9 Fällen verurteilt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Angeklagten hat sie in der Berufungshauptverhandlung auf den Ausspruch der Rechtsfolgen beschränkt. Auf die Berufung hat die kleine Strafkammer dann die Strafe reduziert. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, die sie (nur) mit der Sachrüge begründet hat.

Die Revision hatte teilweise Erfolg. Das OLG hat wegen drei Taten das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO eingestellt. Hinsichtlich der Taten fehle es an der Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses:

“ ….

b) Das insoweit ursprünglich zuständige Amtsgericht Gladbeck hat die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Essen vom 31.08.2023, die die Taten zu Ziffer III.6.a) und b) der Urteilsgründe des Landgerichts betrifft, mit Beschluss vom 16.11.2023 zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren vor dem Strafrichter eröffnet und Hauptverhandlungstermin auf den 19.01.2024 bestimmt. In diesem Termin, zu dem die Angeklagte und ihr Verteidiger aufgrund eines Versehens der Geschäftsstelle mangels Ladung nicht erschienen waren, hat es den Beschluss verkündet, dass die Verfahren 6 Ds 32 Js 1629/23 – 25/24 (betrifft Fall III.5. der Urteilsgründe des Landgerichts), 6 Ds 37 Js 1292/23 – 26/24 (betrifft Fall III.3. der Urteilsgründe des Landgerichts) und 6 Ds 37 Js 1366/23 – 34/24 (betrifft Fall III.4. der Urteilsgründe des Landgerichts) mit dem wegen der Taten zu Ziffer III.6.a) und b) der Urteilsgründe des Landgerichts geführten Verfahren zur gemeinschaftlichen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden. Zugleich hat es beschlossen, dass das Verfahren dem Amtsgericht Dorsten wegen der dort bereits für den 11.04.2024 terminierten Verfahren zur Prüfung der Übernahme übersandt werden soll. Sodann hat es mit Verfügung vom 19.01.2024 die Akten über die Staatsanwaltschaft Essen dem Amtsgericht Dorsten zur Übernahme vorgelegt. In den drei hinzuverbundenen Verfahren war zuvor ein ausdrücklicher Eröffnungsbeschluss nicht erfolgt. Die jeweiligen Anklagen hatte das Amtsgericht Gladbeck der Angeklagten erst mit Verfügungen vom 15.01.2024 bzw. 19.01.2024 jeweils mit einer Stellungnahmefrist von einer Woche im Sinne von § 201 StPO zugestellt. Die Zustellungen sind ausweislich der zur Akte gelangten Zustellungen am 17.01.2024 bzw. 23.01.1024 erfolgt.

Auch wenn ein Eröffnungsbeschluss nicht zwingend ausdrücklich erfolgen muss, sondern auch konkludent erfolgen kann (vgl. dazu KK-StPO/Schneider, 9. Aufl. 2023, § 207 StPO, Rn. 17 m.w.N.), kann angesichts der weiteren Umstände der Verbindungsbeschluss des Amtsgerichts Gladbeck im Termin vom 19.01.2024 nicht als eindeutige Willenserklärung, die mit Sicherheit erkennen lässt, dass das Gericht die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zugelassen und die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen hat, angesehen werden. Denn insoweit waren zum Zeitpunkt des Termins die Stellungnahmefristen der Angeklagten zu den Anklagen noch nicht abgelaufen. In einem Fall ist sogar erst am Tag des Termins die Zustellung der Anklageschrift verfügt worden. Auf diese Fristen konnte die Angeklagte mangels Anwesenheit im Termin auch nicht verzichten. Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Amtsgericht Gladbeck die Angeklagte in ihren Rechten aus § 201 StPO durch einen vorzeitigen Eröffnungsbeschluss beschneiden wollte.

c) Sodann hat das Amtsgericht Dorsten das Verbundverfahren unter dem Aktenzeichen 5 Ds 28/24 mit Verfügung vom 13.02.2024 übernommen und am selben Tag Hauptverhandlungstermin auf den 11.04.2024 bestimmt; ein gesonderter Eröffnungsbeschluss, der hinsichtlich der Anklagen vom 24.11.2023, 02.12.2023 und 19.12.2023 nach dem oben Gesagten noch fehlte, ist nicht ergangen.

Es ist jedoch anerkannt, dass einer Terminsbestimmung grundsätzlich keine Entscheidung über die Eröffnung entnommen werden kann (BGH, Beschl. v. 11.01.2011 – 3 StR 484/10, NStZ-RR 2011, 150, 151; OLG Hamm, Beschl. v. 09.09.1999 – 4 Ss 1038/99, BeckRS 2000, 153, Rn. 9; KK-StPO/Schneider, 9. Aufl., § 207 StPO, Rn. 17 m.w.N.). Die Terminsverfügung dient allein der Vorbereitung der Hauptverhandlung und setzt einen wirksam gefassten Eröffnungsbeschluss voraus (OLG Hamm, Beschl. v. 09.09.1999 – 4 Ss 1038/99, BeckRS 2000, 153, Rn. 9). Ihr kommt lediglich eine organisatorische Funktion zu. Anderenfalls müsste konsequenterweise jeder Terminsbestimmung der erforderliche Eröffnungswille entnommen werden; ein solches Verständnis ließe allerdings keinen Raum mehr für versehentlich unterlassene Eröffnungsbeschlüsse und leitet daher mangels jeder Möglichkeit zu differenzierter Betrachtung fehl (MüKo-StPO/Wenske, 2. Aufl. 2024, § 207 StPO, Rn. 28). Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausnahmefalles ergeben sich im vorliegenden Fall nicht.

d) Schließlich ist die Eröffnungsentscheidung auch nicht zu Beginn oder während der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Dorsten nachgeholt worden (vgl. hierzu BeckOK-StPO/Ritscher, 57. Ed., § 207 StPO, Rn. 16 m.w.N.). Zwar hat das Amtsgericht Dorsten zu Beginn der Hauptverhandlung vom 11.04.2024 beschlossen und verkündet, dass die Verfahren 5 Ds 32 Js 466/23 – 58/23, 5 Ds 32 Ds [sic!] 898/23 – 125/23, 5 Ds 36 Js 1123/23 – 28/24, 5 Ds 42 Js 132/24 – 61/24 und 5 Ds 42 Js 174/24 – 62/24 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden. Dieser Verbindungsbeschluss kann jedoch im vorliegenden Fall ebenfalls nicht als konkludente Eröffnungsentscheidung angesehen werden. Es ist nicht erkennbar, dass das Amtsgericht Dorsten insoweit die in § 203 StPO vorgeschriebene Prüfung des hinreichenden Tatverdachts vorgenommen hätte (vgl. dazu KG, Beschl. v. 16.03.2015 – (4) 161 Ss 20/15 (27/15), BeckRS 2015, 15921, Rn. 11; BGH, Beschl. v. 05.02.1998 – 4 StR 606/97, NStZ-RR 1999,14). Dagegen spricht insbesondere, dass das Amtsgericht Dorsten den Pflichtverteidiger der Angeklagten im führenden Verfahren 5 Ds 58/23 bereits mit Verfügung vom 27.07.2023 darauf hingewiesen hatte, dass beabsichtigt sei, im Falle eines Eröffnungsbeschlusses im Verfahren 5 Ds 125/23 beide Verfahren – gegebenenfalls im Termin – zu verbinden. Dies zeigt, dass sich der Amtsrichter des grundsätzlichen Erfordernisses eines gesonderten Eröffnungsbeschlusses bewusst war. Im Verfahren 5 Ds 125/23 ist sodann am 10.08.2023 ein Eröffnungsbeschluss erfolgt. Dies spricht dafür, dass der fehlende Eröffnungsbeschluss hinsichtlich der Fälle III.3. bis III.5. der Urteilsgründe hier schlicht übersehen worden ist. Ein Wille des Gerichts, zu diesem Zeitpunkt über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden, liegt vor diesem Hintergrund fern.

e) Im Berufungs- oder Revisionsverfahren ist eine Nachholung des Eröffnungsbeschlusses nach allgemeiner Meinung nicht mehr möglich (BGH, Beschl. v. 04.04.1985 – 5 StR 193/85, NJW 1985, 1720; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 05.08.2008 – 1 Ss 35/08, NStZ-RR 2009, 287; KG, Beschl. v. 16.03.2015 – (4) 161 Ss 20/15 (27/15), BeckRS 2015, 15921 Rn. 12 f.). Das Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses stellt daher ein nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis dar, das die Einstellung des gerichtlichen Verfahrens nach § 206a Abs. 1 StPO zur Folge hat (BGH, Beschl. v. 06.06.2023 – 5 StR 136/23, BeckRS 2023, 13804, Rn. 9; Beschl. v. 18.07.2019 – 4 StR 310/19, BeckRS 2019, 15979, Rn. 3; Beschl. v. 16.08.2017 – 2 StR 199/17, BeckRS 2017, 125852, Rn. 10; KG, Beschl. v. 16.03.2015 – (4) 161 Ss 20/15 (27/15), BeckRS 2015, 15921 Rn.). Für eine Zurückversetzung des Verfahrens in den Stand vor der Anklageerhebung ist kein Raum (MüKo-StPO/Wenske, 2. Aufl. 2024, § 207 StPO, Rn. 56). Für eine erneute Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf es daher einer von der Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht erneut zu erhebenden Anklage.

Zugleich war das im Schuldspruch rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Dorsten, soweit es die genannten Taten betrifft, aufzuheben, da bereits seinem Erlass insoweit das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses entgegenstand und der Schuldspruch wegen dieser drei Taten daher schon durch das Berufungsgericht nach § 328 Abs. 1 StPO hätte aufgehoben werden müssen (verbunden mit der Teileinstellung des Verfahrens nach § 260 Abs. 3 StPO). Dies gilt ungeachtet der durch die wirksame Berufungsbeschränkung eingetretenen horizontalen Teilrechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils; denn diese entbindet die Gerichte im Berufungs- und Revisionsverfahren nicht von der Prüfung und Berücksichtigung von Verfahrenshindernissen, die – wie vorliegend der fehlende Eröffnungsbeschluss – zu einem Befassungsverbot führen (vgl. zum Ganzen KG, Beschl. v. 16.03.2015 – (4) 161 Ss 20/15 (27/15), BeckRS 2015, 15921 Rn. 14 m.w.N.; OLG Bamberg, Beschl. v. 16.06.2016 – 3 OLG 8 Ss 54/16, BeckRS 2016, 12144 Rn. 3 f.).

f) Die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der genannten drei Taten hat den Wegfall der für diese Taten festgesetzten Strafen von acht Monaten, zehn Monaten und sieben Monaten zur Folge. Angesichts des Wegfalls insbesondere der Einsatzstrafe bedingt dies die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Die hierzu getroffenen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler indes nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben.“