Schlagwort-Archiv: Bestellungsvoraussetzung

Pflichti I: Bestellung eines weiteren „Pflichtis“?, oder: Zur Sicherung eines zügigen Verfahrens notwendig?

Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay

Und dann gibt es in dieser Woche mal wieder Pflichit-Entscheidungen. Es sind nicht so viel wie sonst schon mal, aber immerhon haben sich sechs Entscheidungen angesammelt.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 17.03.2026 – StB 13/26 -, der noch einmal zu Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers Stellung genommen hat. Ergangen ist der Beschluss in einem beim OLG München anhängigen Verfahren. Dort hatte der Vorsitzende einen Antrag des Angeklagten abgelehnt, ihm gemäß § 144 Abs. 1 StPO einen zweiten Pflichtverteidiger beizuordnen. Dagegen die sofortige Beschwerde, die keinen Erfolg hatte:

„Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Entscheidung des gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO zuständigen Vorsitzenden des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts, dem Angeklagten keinen zweiten Pflichtverteidiger zu bestellen, hält der Überprüfung im Beschwerdeverfahren stand.

1. Zum Prüfungsmaßstab und zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers gilt:

a) Das Rechtsmittelgericht nimmt bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers durch das erkennende Gericht keine eigenständige Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO vor und übt kein eigenes Ermessen auf der Rechtsfolgenseite aus, sondern kontrolliert die angefochtene Entscheidung lediglich im Rahmen einer Vertretbarkeitsprüfung dahin, ob der Vorsitzende seinen Beurteilungsspielraum und die Grenzen seines Entscheidungsermessens überschritten hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2025 – StB 15/25, juris Rn. 8; vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 7; vom 21. August 2024 – StB 47/24, NStZ-RR 2024, 354, 355; vom 19. März 2024 – StB 17/24, NStZ 2024, 502 Rn. 10; vom 5. Mai 2022 – StB 12/22, juris Rn. 8, 13; vom 24. März 2022 – StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 18; vom 31. August 2020 – StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 17 f.; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 144 Rn. 12).

b) Nach der Vorschrift des § 144 Abs. 1 StPO können in Fällen der notwendigen Verteidigung einem Beschuldigten zu seinem Wahl- oder (ersten) Pflichtverteidiger „bis zu zwei weitere Pflichtverteidiger zusätzlich“ bestellt werden, „wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist“. Die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers ist somit nicht schon dann geboten, wenn sie eine das weitere Verfahren sichernde Wirkung hat, also grundsätzlich zur Verfahrenssicherung geeignet ist. Vielmehr muss die Bestellung eines weiteren Verteidigers zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zur Sicherung der zügigen Verfahrensdurchführung notwendig sein (BGH, Beschlüsse vom 30. April 2025 – StB 15/25, juris Rn. 9; vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 8; vom 19. März 2024 – StB 17/24, NStZ 2024, 502 Rn. 11; vom 5. Mai 2022 – StB 12/22, juris Rn. 10; vom 24. März 2022 – StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 13; vom 31. August 2020 – StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 13).

Die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers ist daher lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen. Ein derartiger Fall ist nur anzunehmen, wenn hierfür – etwa wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache – ein unabweisbares Bedürfnis besteht, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten sowie einen ordnungsgemäßen und dem Beschleunigungsgrundsatz entsprechenden Verfahrensverlauf zu gewährleisten (BGH, Beschlüsse vom 30. April 2025 – StB 15/25, juris Rn. 11; vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 10; vom 21. August 2024 – StB 47/24, NStZ-RR 2024, 354, 355; vom 19. März 2024 – StB 17/24, NStZ 2024, 502 Rn. 12).

Von einer solchen Notwendigkeit ist auszugehen, wenn sich die Hauptverhandlung voraussichtlich über einen besonders langen Zeitraum erstreckt und zu ihrer regulären Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich oder rechtlich komplex ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken mehrerer Verteidiger in der zur Verfügung stehenden Zeit durchdrungen und beherrscht werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2025 – StB 15/25, juris Rn. 11; vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 10; vom 21. August 2024 – StB 47/24, NStZ-RR 2024, 354, 355; vom 19. März 2024 – StB 17/24, NStZ 2024, 502 Rn. 13; vom 5. Mai 2022 – StB 12/22, juris Rn. 12; vom 24. März 2022 – StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 16; vom 31. August 2020 – StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 14 mwN; s. auch BT-Drucks. 19/13829 S. 49 f.).

2. Hieran gemessen ist die Annahme des Vorsitzenden des mit der Sache befassten 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts, die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers gemäß § 144 Abs. 1 StPO lägen nicht vor, ohne weiteres vertretbar.

a) Gegen die Wertung, der Verfahrensstoff sei nicht besonders umfangreich, ist nichts zu erinnern. Der Aktenbestand ist trotz des beigezogenen beträchtlichen Aktenmaterials aus dem Verfahren gegen mutmaßliche Rädelsführer der hier inmitten stehenden Vereinigung überschaubar; gleiches gilt für die gegen den Angeklagten in tatsächlicher Hinsicht erhobenen Vorwürfe. Dementsprechend plant das Oberlandesgericht, die Hauptverhandlung innerhalb von drei Monaten und nach 18 Hauptverhandlungstagen abschließen zu können.

b) Gleichfalls nicht zu beanstanden ist die Beurteilung, das Verfahren werfe keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, so dass auch unter diesem Aspekt die Vertretung des Angeklagten allein durch seine bisherige Pflichtverteidigerin zur Wahrung des Rechts auf effektive Verteidigung ausreichend sei. Die voraussichtlich relevanten Rechtsfragen sind nicht derart komplex, dass ihre alleinige Durchdringung durch die bestellte Pflichtverteidigerin – eine Fachanwältin für Strafrecht – nicht möglich oder zumutbar wäre. Denn zu den maßgeblichen Rechtsfragen liegt höchstrichterliche Rechtsprechung vor; das gilt auch für die rechtlichen Voraussetzungen einer Strafbarkeit wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gegen den Bund gemäß § 83 Abs. 1 StGB beziehungsweise einer Beihilfe hierzu (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 11. Juli 2023 – AK 35/23, BGHSt 68, 1 Rn. 37 ff.; s. zudem bezogen auf den vorliegenden Fallkomplex BGH, Beschluss vom 3. November 2022 – AK 40-43/22, juris Rn. 54).

c) Der Umstand, dass der Vorsitzende des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts mit Verfügung vom 25. November 2025 um Benennung möglicher weiterer Verteidiger für den Fall terminlicher Verhinderung der bestellten Pflichtverteidiger gebeten hat, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht so zu verstehen, er habe (zunächst) generell die Verteidigung durch zwei Pflichtverteidiger für geboten erachtet, sondern nur dahin, dass er jedenfalls Vorsorge für den Fall hat treffen wollen, dass wegen konkret benannter Verhinderungen einzelner Verteidiger an einzelnen Sitzungstagen ein weiterer Verteidiger des Vertrauens des Angeklagten bestimmt werden muss.

d) Weiter ist – zumal angesichts des beschränkten Kontrollmaßstabs des Beschwerdegerichts – nicht zu beanstanden, dass der Vorsitzende des Strafsenats die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers nicht als zur Verfahrenssicherung erforderlich erachtet hat.

aa) Im Fall einer voraussichtlich besonders lang dauernden Hauptverhandlung kann die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers angezeigt sein, weil mit der Verfahrensdauer das Risiko eines längerfristigen Ausfalls des Verteidigers und damit der Notwendigkeit einer Aussetzung der Hauptverhandlung steigt. In Fällen einer absehbar außergewöhnlich langen Hauptverhandlung rechtfertigt sich die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers zur Verfahrenssicherung aus der Erfahrung, dass sich bei einer derartigen Dauer die Wahrscheinlichkeit erhöht, ein Verteidiger könnte durch Erkrankung für einen längeren Zeitraum als durch Unterbrechungen nach § 229 StPO überbrückbar ausfallen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2025 – StB 15/25, juris Rn. 18; vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 16; vom 24. März 2022 – StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 23; vom 31. August 2020 – StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 23).

Indes ist – jedenfalls derzeit – nicht mit einer besonders langen Hauptverhandlungsdauer zu rechnen. Die bloß abstrakt-theoretische Möglichkeit eines späteren Ausfalls des Pflichtverteidigers gibt daher keinen Anlass zur Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers (BGH, Beschlüsse vom 30. April 2025 – StB 15/25, juris Rn. 18; vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 16; vom 19. März 2024 – StB 17/24, NStZ 2024, 502 Rn. 15; vom 24. März 2022 – StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 24; vom 21. April 2021 – StB 17/21, NJW 2021, 1894 Rn. 9).

bb) Auch die mit der Beschwerdeschrift vorgetragenen aktuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Angeklagten, der Anfang dieses Jahres in der Untersuchungshaft einen Schlaganfall erlitten hat, gebieten die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers jedenfalls derzeit nicht. Zwar erscheint nicht ausgeschlossen, dass deswegen weitere als die bislang eingeplanten Verhandlungstage erforderlich werden. Doch ist dies zum einen, soweit ersichtlich, derzeit noch nicht konkret absehbar, zumal ein eingeholtes ärztliches Gutachten vom 21. Januar 2026 dem Angeklagten keine dauerhafte nur erheblich eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit attestiert hat. Zum anderen hat die Pflichtverteidigerin des Angeklagten, die an allen mit dem Gericht abgesprochenen 18 Hauptverhandlungstagen zur Verfügung steht, nicht geltend gemacht, darüber hinaus zu einer Mitwirkung an einer Hauptverhandlung nicht in der Lage zu sein, sondern lediglich auf die generelle Möglichkeit von Terminkollisionen wegen anderweitiger Verteidigungstätigkeiten hingewiesen. Im Übrigen geben einzelne terminliche Verhinderungen des bestellten Verteidigers grundsätzlich keinen Anlass, einen zweiten Verteidiger für das gesamte Verfahren zu bestellen, sondern kann auf sie regelmäßig mit der Bestellung eines Terminvertreters für den betreffenden Sitzungstag reagiert werden (vgl. zur Statthaftigkeit, aber auch den Grenzen der Bestellung eines weiteren Verteidigers als Terminvertreter für einzelne Hauptverhandlungstage BGH, Beschluss vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 18 mwN; s. ferner BGH, Beschluss vom 15. Mai 2025 – StB 16/25, juris Rn. 15).“

Pflichti I: Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers, oder: Voraussetzungen und Ermessen des Vorsitzenden

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und heute dann drei „Pflichti-Entscheidungen, also weniger als sonst 🙂 .

Zunächst kommt hier der OLG Naumburg, Beschl. v. 04.10.2024 – 1 Ws 424/24 – in dem das OLG noch einmal zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers Stellung nimmt.

Der Angeklagte ist im ersten Rechtsgang durch das Urteil des LG Magdeburg vom 12.12.2022 vom Vorwurf der gemeinschaftlich mit einem Mitangeklagten  begangenen versuchten Anstiftung zu einem Mord freigesprochen worden. Der BGH hat das das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

Bereits am 02.12.2021 war dem Angeklagten Rechtsanwalt G. als Pflichtverteidiger bestellt worden. Im April 2024 bestimmte die Vorsitzende der nunmehr zuständigen Schwurgerichtskammer – zehn Hauptverhandlungstermine vom 10.09.2024 bis zum 26.11.2024. Weitere drei Hauptverhandlungstermine bis zum 20.12.2024 blieben vorbehalten.

Mit Schreiben seines Verteidigers Rechtsanwalt G. vom 26.07.2024 beantragte der Angeklagte, ihm Rechtsanwalt S. als weiteren Pflichtverteidiger zu bestellen. Der wurde mit Beschluss vom 03.09.2024 bestellt. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer sofortigen Beschwerde, die keinen Erfolg hatte.

Das OLG referiert zunächst noch einmal die Grundsätze der obergerichtlichen Rechtsprechung zu Bestellung eines weiteren Verteidigers gem. § 144 Abs. 1 StPO. Es stellt sowohl die Voraussetzungen für die Bestellung als auch den im Beschwerdeverfahren nicht voll überprüfbarer Beurteilungs- und Ermessensspielraum des entscheidenden Vorsitzenden vor. Das ist nichts Neues, so dass ich auf den verlinkten Volltext verweisen kann.

Zur konkreten Sache heißt es dann:

„3. Daran gemessen ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden.

Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO liegt vor. Auch ist weder ersichtlich, dass die Kammervorsitzende von einem falschen Sachverhalt als Entscheidungsgrundlage ausgegangen ist, noch dass sie die maßgeblichen Tatbestandsmerkmale des § 144 Abs. 1 StPO fehlerhaft angewendet hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.

Die Vorsitzende hat bei ihrer Entscheidung auf die Ankündigung des bisherigen alleinigen Pflichtverteidigers in den Schriftsätzen vom 26. Juli 2024 und vom 13. August 2024 abgestellt, es seien Beweisanträge in einem solchen Umfang zu erwarten, dass zu befürchten sei, dass die bisher anberaumten und vorbehaltenen Hauptverhandlungstermine nicht ausreichend seien. Zudem hat sie zugrunde gelegt, dass der Pflichtverteidiger gerichtsbekannt in einer Vielzahl weiterer Verfahren tätig ist. Dies hatte dieser in den genannten Schriftsätzen ebenfalls mitgeteilt, verbunden mit der Ankündigung, dass es wegen seiner Einbindung in anderweitigen Strafverfahren bei der Bestimmung weiterer Hauptverhandlungstermine zu erheblichen Schwierigkeiten kommen könne.

Damit ist die Kammervorsitzende ersichtlich von der konkreten Gefahr ausgegangen, dass aus der laufenden Hauptverhandlung heraus nach dem 20. Dezember 2024 weitere Hauptverhandlungstermine anberaumt werden müssen, an denen der bisher alleinige Pflichtverteidiger jedoch aufgrund umfangreicher Terminskollisionen nicht teilnehmen kann. Da bereits jetzt Zeugen bis zum neunten Hauptverhandlungstag geladen sind und der Pflichtverteidiger umfangreiche Beweisanträge angekündigt und zudem eingeschätzt hat, dass aufgrund seiner – gerichtsbekannten – Einbindung in eine Vielzahl von Strafverfahren seine Teilnahme an weiteren anzuberaumenden Hauptverhandlungsterminen fraglich ist, vermag der Senat in der Bewertung der Kammervorsitzenden, der spätere Ausfall des Pflichtverteidigers sei über eine abstrakt-theoretische Möglichkeit hinaus hinreichend wahrscheinlich, keinen Beurteilungsfehler zu erkennen.

Auch die – sich schlüssig aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses ergebende – Bewertung der Kammervorsitzenden, die sachgerechte Verteidigung könne im Fall einer Verhinderung des Pflichtverteidigers nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet werden, lässt einen durchgreifenden Beurteilungsfehler nicht erkennen. Angesichts der nach der Einschätzung der Kammervorsitzenden drohenden weitgreifenden Verhinderung des Pflichtverteidigers erschiene der Verweis auf die Bestellung eines Vertreters für einzelne Hauptverhandlungstage nicht sachgerecht. Der Umfang und die Schwierigkeit der Sache – wenn sie auch für sich genommen die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers nach § 144 Abs. 1 StPO nicht rechtfertigt – lassen angesichts des damit verbundenen Einarbeitungsaufwandes auch die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Verhinderung des bisherigen Pflichtverteidigers nicht ohne Weiteres ausreichend erscheinen.

Die Beurteilung der Kammervorsitzenden, es bestehe hier angesichts der Mitteilungen des Pflichtverteidigers vom 26. Juli 2024 und vom 13. August 2024 eine konkrete Gefahr für die zügige Durchführung eines ordnungsgemäß betriebenen Verfahrens, die die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers erfordert, ist damit vertretbar. Darauf, ob der Senat bei eigener Abwägung zu dem gleichen Ergebnis gekommen wäre, kommt es wegen der – wie dargelegt – eingeschränkten Prüfungskompetenz im Beschwerdeverfahren nicht an.

Auf der Grundlage dessen vermag der Senat im Rahmen der zu prüfenden Rechtsfolgeentscheidung – dies betrifft insbesondere den Umfang der Verteidigerbestellung – ebenfalls keinen Rechtsfehler bei der tatgerichtlichen Ermessensausübung zu erkennen. Auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Senat eine gleichlautende Entscheidung getroffen hätte.“

Nebenklage II: Nebenklagebeistand, oder: (Geringe) Bestellungsvoraussetzungen

© santi_ Fotolia.com

In der zweiten Entscheidung zur Nebenklage, dem OLG Hamm, Beschl. v. 09.03.2021 – 4 Ws 35/21 – wird die Frage der Bestellung eines Nebenklagebeistandes (§ 397a StPO) behandelt.

Die Anklage wirft den Angeklagten (u. a.) vor, „gemeinschaftlich und tateinheitlich handelnd, a) in zwei tateinheitlich begangenen Fällen versucht zu haben, einen Menschen zu töten, ohne Mörder zu sein, b) in zwei tateinheitlich begangenen Fällen andere Personen mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben, wobei in einem Fall die verletzte Person in Siechtum, Lähmung und geistige Krankheit oder Behinderung verfiel“. Hintergrund des Tatvorwurfes ist, dass der Nebenkläger zusammen mit seinem Bruder am pp. in U gegen Mitternacht den Angeklagten F überfallen und ihm Marihuana mit einem Nettogewicht von 360,91 Gr und einem THC-Gehalt von 60,2 Gr entwendet haben soll. Den auf der Flucht befindlichen Brüdern sollen die Angeklagten nachgesetzt haben. Der Bruder des Nebenklägers soll auf der Flucht zu Fall gekommen sein. Nach dem Anklagevorwurf soll er von dem Angeklagten P sodann mehr als 30 mal mit Fäusten und Tritten gegen Kopf und Oberkörper traktiert worden sein, während der Angeklagte F im einverständlichen Zusammenwirken mit P auf den Kopf des zu seinem Bruder geeilten Nebenklägers eingeschlagen und eingetreten haben soll. Anschließend soll auch der Angeklagte P dem Nebenkläger einen wuchtigen Schlag mit einem Gegenstand gegen den Kopf versetzt haben, hernach soll der Angeklagte F diesem kraftvoll gegen den Kopf getreten haben. Die Angeklagten sollen hierbei den Tod des Nebenklägers und seines Bruders zumindest billigend in Kauf genommen haben.

Während der Bruder des Nebenklägers nach mehrfacher Notoperation mit schwersten Hirnverletzungen immer noch im Koma liegt, soll der Nebenkläger u.a. multiple Mittelgesichtsfrakturen (beidseitiger Bruch des Jochbeins, der Kieferhöhlen und der Augenhöhlenböden) erlitten haben. Das Schwurgericht, zu dem Anklage erhoben worden war, hat das Hauptverfahren vor der großen Strafkammer eröffnet, weil es einen hinreichenden Tatverdacht für ein versuchtes Tötungsdelikt verneint hat. Mit Beschluss vom 21.01.2021 hat das LG antragsgemäß (u.a.) die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss gem. §§ 395 Abs. 1 Nr. 3, 396 StPO festgestellt. Mit Beschluss vom selben Tag hat der Vorsitzende der Strafkammer die beantragte Beiordnung von Rechtsanwältin O als Beistand des Nebenklägers abgelehnt, weil er nicht Verletzter einer Tat nach § 397a Abs. 1 StPO sei.

Dagegen die Beschwerde, die Erfolg hatte:

„1. Die Voraussetzungen für eine Beiordnung von Rechtsanwältin O als Beistand des Nebenklägers liegen vor.

Einen entsprechenden Antrag hat er gestellt. Er ist auch Verletzter einer versuchten rechtswidrigen Tat nach §§ 212, 22, 23 StGB i.S.v. § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO.

Der Anspruch auf Bestellung eines anwaltlichen Beistands besteht bereits dann, wenn auch nur die geringe Möglichkeit besteht, dass der Angeklagte ein Delikt i.S.v. § 397a Abs. 1 StPO begangen hat und seine Verurteilung deswegen in Betracht kommt bzw. die Verurteilung wegen einer Nebenklagestraftat rechtlich möglich erscheint (BGH NJW 1999, 2380: Dort wurde eine solche Möglichkeit in einem Fall bejaht, in dem das Tatgericht bereits einen Rücktritt vom Versuch des Totschlags angenommen und der Nebenkläger die Beistandsbeiordnung für die Revisionsinstanz beantragt hatte; BGH NStZ 2000, 552; BGH NStZ-RR 2008, 352, 353). Nicht relevant ist hingegen, ob die vorgeworfene Tat in der Anklage oder im Eröffnungsbeschluss als Nebenklagedelikt gewertet wurde. Nicht erforderlich ist ein dringender oder hinreichender Tatverdacht (OLG Celle StraFo 2017, 195, 196). Dies ergibt sich daraus, dass § 397a Abs. 1 StPO – anders als etwa § 112 StPO oder § 170 StPO – nicht auf einen bestimmten Verdachtsgrad abstellt, sondern auf ein Verletztsein durch bestimmte Straftaten. Dabei kommt es aber nach dem Willen des Gesetzgebers nicht darauf an, dass bereits die Verletzteneigenschaft feststeht oder für sie bereits ein bestimmter Verdachtsgrad besteht. Vielmehr soll dem Verletzten durch seine Stellung als Nebenkläger die Möglichkeit eingeräumt werden, aktiv auf das Verfahrensergebnis einzuwirken (BT-Drs. 10/5305 S. 11). Diese Möglichkeit würde geschmälert, wenn man ihm einen rechtlichen Beistand in scheinbar aussichtslosen Fällen verweigert. Er wäre dann eventuell gar nicht in der Lage, in seinem Sinne auf das Verfahrensergebnis einzuwirken. Dementsprechend kann es auf irgendwie geartete Erfolgsaussichten für Beistandsbeiordnung ebenso wenig ankommen, wie dies bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO der Fall ist. Bei dieser hat der Gesetzgeber bewusst von dem Erfordernis der Prüfung einer hinreichenden Erfolgsaussicht Abstand genommen (BT-Drs. 10/5305 S. 14; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 397 Rdn. 9). In Anlehnung an die Verletzteneigenschaft i. S. v. § 172 StPO (vgl. zu dieser Parallele OLG Koblenz, Beschl. v. 30.05.1988 – 2 VAs 3/88 – juris LS; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., Vor § 406d Rdn. 1) kann daher eine Beistandsbestellung nur dann ausscheiden, wenn bereits nach der Darstellung des Nebenklägers seine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung ausscheidet oder – nach allgemeinen Grundsätzen – die Wahrnehmung des Rechts der Beistandsbestellung rechtsmissbräuchlich ist.

Daran gemessen liegen die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO in Bezug auf den Nebenkläger vor. Angesichts der massiven Gewalteinwirkung auf den Kopf des Nebenklägers durch die Angeklagten mit einem Gegenstand und womöglich auch mit dem beschuhten Fuß (vgl. Bl. 1571 d.A.) besteht – wie auch in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt – jedenfalls die Möglichkeit, dass die Angeklagten die Tötung des Nebenklägers zumindest billigend in Kauf genommen haben. Anders als in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, erscheint dem Senat auch das Vorliegen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch des Totschlags nicht so evident, dass eine Verfolgung des Ziels einer entsprechenden Verurteilung der Angeklagten als schlechthin ausgeschlossen und damit als rechtsmissbräuchlich erscheint. So hat der Zeuge C in seiner Vernehmung vom 30.08.2020 (Bl. 213) angegeben: „Die Blutrünstigkeit und der Klärungsbedarf unter den Beteiligten war so intensiv, dass die Lage sich erst beruhigte, als die Blaulichter den Q [Straße des Tatortes, Anm. d. Senats] herunterfuhren.“ Insoweit käme es auf in der Hauptverhandlung zu klärende Details an, etwa wie nah die Polizei bereits war, als die Angeklagten sie bemerkten, welche Möglichkeiten sie noch sahen, bis zu deren Einschreiten den Nebenkläger tatsächlich zu Tode bringen zu können oder ob sich das Nahen der Polizei für die Angeklagten als unvertretbare Risikoerhöhung (vgl. BGH NStZ-RR 2014, 9, 10) darstellte und sie nur deswegen auf eine Fortsetzung ihres Tuns verzichteten.“