Kategoriearchiv: Rechtsmittelverfahren

Strafe III: Rechtsmittelbeschränkung – ja oder nein?, oder: Nicht eindeutige Beschränkung

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Und als dritte Entscheidudng dann der OLG Hamm, Beschl. v. 28.07.2026 – 3 ORs 29/26, der sich u.a. (auch) zu einer verfahrensrechtlichen Frage äußert, nämlich der Frage der Beschränkung der Revision auf das Strafmaß.

Das AG hat den Angeklagten wegen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch Verteidigerschriftsatz vom 20.05.2026 zunächst Berufung eingelegt, welche er durch weiteren Verteidigerschriftsatz vom 18.06.2026 als Sprungrevision weitergeführt und zugleich die Verletzung materiellen Rechts gerügt hat. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Die GStA hat beantragt, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Das OLG hat insgesamt aufgehoben:

„Die gemäß § 335 StPO statthafte (Sprung-)Revision des Angeklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere als Strafrichter zuständige Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 S. 1 StPO). Insbesondere ist der Angeklagte durch Verteidigerschriftsatz vom 18. Juni 2026, eingegangen bei dem Amtsgericht Bielefeld am selbigen Tag, von seiner zunächst gemäß § 314 Abs. 1 StPO form- und fristgerecht eingelegten Berufung vom 20. Mai 2026 rechtzeitig innerhalb der Revisionsbegründungsfrist, die noch bis zum 5. Juli 2026 lief, wirksam zur Revision übergegangen (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, StPO § 335 Rn. 5).

1. Das Rechtsmittel ist unbeschränkt erhoben worden. Eine ausdrückliche Beschränkung enthält die Revisionsschrift nicht. Vor dem Hintergrund des abschließenden Antrags „Der Rechtsfolgenausspruch war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.“ sowie mit Blick auf die Begründung der Revision, die sich in ihren Einzelangriffen vollumfänglich auf den Rechtsfolgenausspruch bezieht, hat der Senat eine konkludente Beschränkung der Revision geprüft, im Ergebnis aber nicht angenommen.

Maßgeblich für das Vorliegen einer Rechtsmittelbeschränkung ist die Erklärung des Rechtsmittelführers, die angegriffene Entscheidung nicht in sämtlichen Entscheidungsteilen, und damit nur eingeschränkt, einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht unterstellen zu wollen. Diese Erklärung muss nicht ausdrücklich erfolgen, sie kann sich schlüssig aus der – einer Auslegung zugänglichen (BGH, Beschluss vom 26. September 2019 – 5 StR 206/19 -, Rn. 14, juris) – Revisionsbegründung ergeben. So kann bei einem beschränkten Antrag, aber einer hierzu in Widerspruch stehenden umfassenden Begründung anzunehmen sein, dass eine Beschränkung tatsächlich nicht gewollt ist. Umgekehrt kann sich selbst bei einem unbeschränkten Antrag aus der weiteren Revisionsbegründung ergeben, dass nur bestimmte Urteilsteile angefochten sein sollen; dann müssen sich der Beschränkungswille und sein Umfang daraus jedoch eindeutig ergeben. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Begründungsschrift sich entgegen dem allgemein gefassten Antrag nur mit einem abtrennbaren Teil des Urteils befasst, Ausführungen des Revisionsführers zur Sachrüge sich z. B. allein auf den Rechtsfolgenausspruch oder Teile davon beziehen (BGH, Urteil vom 16. Februar 1956 – 3 StR 473/55 -, beck-online; beckOK StPO, 59. Ed., Stand 1. Oktober 2025, § 344 Rn. 10; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, StPO, 2. Aufl. 2024, § 344 Rn. 27; vgl. auch: BGH, Urteil vom 14. April 2022 – 5 StR 313/21 -, Rn. 11 juris). Allerdings muss sich dann zugleich erkennen lassen, dass die Begründungsschrift nach dem erkennbaren Willen des Revisionsführers vollständig ist, nicht Vorgebrachtes daher auch nicht gerügt sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1956 – 3 StR 473/55, NJW 1956, 756). Soll ein behaupteter Rechtsfehler dagegen nur herausgestellt werden („insbesondere“), lässt er sich als bloßes Motiv für die Revision verstehen oder geht aus anderen Formulierungen hervor, dass der Revisionsführer den Rügegegenstand noch nicht abschließend im Sinne einer formellen Revisionsbeschränkung festlegen will (es wird z. B. „vorerst“ gerügt), kommt eine Beschränkung nicht in Betracht. Zweifel an einem Beschränkungswillen des Revisionsführers hindern letztlich die Annahme einer Revisionsbeschränkung (BeckOK StPO/Wiedner, 60. Ed. 1. Oktober 2025, StPO § 344 Rn. 11).

So liegt der Fall hier. Indem der Angeklagte zu Beginn seiner Revisionsbegründung einen umfassenden Aufhebungsantrag gestellt, die allgemeine Sachrüge erhoben und die folgende Revisionsbegründung mit den Worten „Gerügt wird insbesondere (…)“ eingeleitet hat, steht dies zwar im Widerspruch zu seinem abschließenden Antrag (s. o.), hindert den Senat aber an der Annahme einer einschränkenden Auslegung des Rechtsmittels. Ohne Zweifel konnte der Senat im Wege der Auslegung nicht davon ausgehen, dass der Angeklagte seine Revisionsbegründung auf die von ihm dargelegten Einzelangriffe zum Rechtsfolgenausspruch beschränken wollte, wenn er zuvor einen umfassenden Aufhebungsantrag stellt und seiner Begründung voranstellt, dass er „insbesondere“ die nachfolgenden Verletzungen geltend mache. Denkbar ist ebenso, dass der Angeklagte, der die Sachrüge in allgemeiner Form erhoben hat, die von ihm explizit behaupteten Rechtsfehler nur herausstellen wollte.“

StPO I: Rechtsmittel im Ermittlungsverfahren, oder: Keine allgemeine Feststellung der Rechtswidrigkeit

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Ich schließe dann an die gestrige Berichterstattung an und stelle heute noch einmal drei landgerichtliche StPO-Entscheidungen vor.

Zunächst kommt hier der LG Trier, Beschl. v. 12.08.2026 – 5 Qs 74/26. In der Entscheidung geht es um Rechtsmittel im Ermittlungsverfahren.

Folgender Sachverhalt: Das Finanzamt führt gegen den Beschuldigten seit dem 27.10.2022 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts diverser Steuerstraftaten. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens hat das Finanzamt u.a. Zeugen zur Vernehmung geladen. Ferner hat es mit der Verteidigerin darüber korrespondiert, ob und unter welchen Voraussetzungen Erörterungsgespräche nach § 160b StPO stattfinden könnten.

Mit Schriftsatz vom 12.05.2026 hat die Verteidigung dann für den Beschuldigten beantragt, festzustellen, dass die Ermittlungsmaßnahme der Zeugenvernehmung aufgrund der Ungeeignetheit der Beweismittel rechtswidrig ist und die Bereitschaft der Erörterung des Verfahrensstands nach § 160b StPO unter der Bedingung eines Geständnisses des Beschuldigten im Hinblick auf Ermittlungsmaßnahmen, die in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Beschuldigten eingreifen, als Verstoß gegen die Unschuldsvermutung und die Selbstbelastungsfreiheit ebenfalls rechtswidrig ist.

Das AG hat die Anträge als zulässig, jedoch als unbegründet angesehen. Dagegen die Beschwerde, die beim LG keinen Erfolg hatte:

„Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat die Anträge im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Allerdings waren die Anträge entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bereits unzulässig.

1. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zeugenvernehmungen ist unstatthaft.

Die Strafprozessordnung kennt keinen allgemeinen vorbeugenden oder allein auf die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Ermittlungsmaßnahme gerichteten Rechtsbehelf.

Die gerichtliche Kontrolle des Ermittlungsverfahrens ist vielmehr gesetzlich in einzelne, jeweils an bestimmte Voraussetzungen und Rechtsbehelfe geknüpfte Konstellationen ausdifferenziert. Für bestimmte, besonders eingriffsintensive Ermittlungsmaßnahmen sieht die Strafprozessordnung einen Richtervorbehalt oder einen nachträglichen gerichtlichen Rechtsschutz vor. So kann etwa die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung auf den hierfür vorgesehenen gesetzlichen Wegen einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden. Auch für die Vernehmung von Zeugen durch die Staatsanwaltschaft enthält § 161a StPO eine besondere Regelung des gerichtlichen Rechtsschutzes, soweit die dort bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Die dort genannten Rechtsmittel stehen jedoch dem jeweils betroffenen Zeugen und gerade nicht dem Beschuldigten zur Verfügung.

Als Herrin des Ermittlungsverfahrens obliegt es grundsätzlich der Ermittlungsbehörde, über Art, Umfang und Zweckmäßigkeit der zur Sachverhaltsaufklärung erforderlichen Ermittlungen zu befinden. Gerichtliche Kontrolle im Ermittlungsverfahren kommt daher nur dort in Betracht, wo das Gesetz einen entsprechenden Rechtsschutz ausdrücklich vorsieht oder die Rechtsprechung einen solchen ausnahmsweise im Wege entsprechender Anwendung eines gesetzlich geregelten Rechtsbehelfs anerkannt hat. Dies ist hinsichtlich einer beabsichtigten Zeugenvernehmung nicht der Fall; hierfür besteht auch kein Anlass.

Das Amtsgericht hätte den Antrag daher bereits als unzulässig zurückweisen müssen. Auf die von der Verteidigung gegen die Zeugenvernehmungen erhobenen Einwendungen kam es danach nicht an; einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit diesen bedurfte es nicht.

Indem das Amtsgericht den Antrag ausdrücklich als zulässig erachtet hat, hat es indes den Eindruck erweckt, ein solcher allgemeiner Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Ermittlungsmaßnahme sei statthaft. Dies ist nach dem Vorstehenden nicht der Fall.

2. Auch der weitere Antrag ist unstatthaft und damit unzulässig.

Die Verteidigung begehrt insoweit die Feststellung, dass die von der Ermittlungsbehörde erklärte Bereitschaft zu einer Erörterung des Verfahrensstands nach § 160b StPO unter bestimmten Voraussetzungen rechtswidrig sei. Auch einen solchen Rechtsbehelf, mit dem eine isolierte Feststellung begehrt wird, sieht die Strafprozessordnung nicht vor. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil § 160b StPO keinen Anspruch des Beschuldigten auf Durchführung eines Erörterungsgesprächs begründet.

Im Übrigen ist bereits nicht ersichtlich, welche rechtliche Wirkung die begehrte Feststellung entfalten sollte. Selbst eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der von der Ermittlungsbehörde genannten Bedingung würde diese nicht zur Durchführung eines Erörterungsgesprächs verpflichten.

Das Amtsgericht hätte den Antrag daher ebenfalls als unzulässig zurückweisen müssen; einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der von der Verteidigung aufgeworfenen Fragen bedurfte es damit nicht.“

StPO I: Anordnung einer längerfristigen Observation, oder: Schriftlichkeitsgebot/Beweisverwertungsverbot

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Und dann geht es heute weiter mit StPO-Entscheidung.

Die Berichterstattung eröffne ich mit dem OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.01.2026 – 2 ORs 350 SRs 280/26 -, der sich zu einem Beweisverwertungsverbot wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis bei der Anordnung einer längerfristigen Observation (hier: § 15 Abs. 5 Satz 3 HSOG) äußert. Dazu führt das OLG aus:

„1. Soweit im Rahmen der Ausführungen zur Sachrüge vorgetragen wurde, „aufgrund der rechtswidrigen Observierung liegen keine Erkenntnisse vor, die für die Verurteilung herangezogen werden dürfen“ (RB v. 21.9.2025 S. 2 [unter 5.], wird der Sache nach ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht, das mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge bedarf (vgl. BGH StV 2016, 771; JR 2021, 231). Dazu muss der Vortrag so gestaltet sein, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung eine Prüfung vornehmen kann, ob der behauptete Rechtsfehler bei Richtigkeit des Vorbringens vorliegt. Bei Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots bedarf es dazu der Darlegung der Tatsachen, aus denen sich das Verwertungsverbot ergeben soll. Der Beschwerdeführer versäumt es aber bereits darzulegen, woraus das Verwertungsverbot abgeleitet werden soll (zur Maßgeblichkeit der Bestimmung der Angriffsrichtung bei Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots BGH NStZ 2019, 227). Wegen dieses Mangels ist es unerheblich, dass im Urteil ausführliche Feststellungen zur Observation getroffen worden sind, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Nachweise bei Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 344 Rn. 21b) bei gleichzeitig erhobener Sachrüge zur Ausfüllung der Verfahrensrüge heranzuziehen sein sollen.

Im Übrigen ergibt sich auch aus den Urteilsfeststellungen, dass ein Rechtsverstoß im Zusammenhang mit der Observation der Angeklagten nur insoweit in Betracht kommt, als die auf § 15 HSOG gestützte Anordnung der längerfristigen Observation der Angeklagten durch den Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Frankfurt am späten Vormittag des 19.2.2025 – zunächst – entgegen § 15 Abs. 5 Satz 3 HSOG nicht schriftlich ergangen ist.

Insoweit ist jedoch zu beachten, dass die Nichtbeachtung prozessualer Vorschriften bei der Gewinnung von Beweisen nicht ohne Weiteres dazu führt, dass die Beweise nicht verwertet werden dürfen. Vielmehr sind Beweisverwertungsverbote eine begründungsbedürftige Ausnahme zum Grundsatz der durch § 244 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen umfassenden Wahrheitserforschung, wobei das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren der Prüfungsmaßstab ist. Ein Beweisverwertungsverbot ist danach nur geboten, wenn die Auswirkungen des Rechtsverstoßes dazu führen, dass dem Angeklagten keine hinreichenden Möglichkeiten zur Einflussnahme auf Gang und Ergebnis des Verfahrens verbleiben, die Mindestanforderungen an eine zuverlässige Wahrheitserforschung nicht mehr gewahrt sind oder die Informationsverwertung zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht führen würde. Zudem darf eine Verwertbarkeit von Informationen, die unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften gewonnen würden, nicht bejaht werden, wo dies zu einer Begünstigung rechtswidriger Beweiserhebungen führen würde. Ein Beweisverwertungsverbot kann daher insbesondere nach schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstößen, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, geboten sein (BVerfGE 130, 1 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auf der Grundlage der in den Urteilsgründen dazu getroffenen Feststellungen die sachlichen Voraussetzungen für die längerfristige Observation im Sinn des § 15 Abs. 1 Nr. 1 HSOG gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 HSOG – auf bestimmte Tatsachen gestützte Annahme der Begehung alsbaldiger Begehung einer konkreten Straftat mit erheblicher Bedeutung sowie Erforderlichkeit der Maßnahme zur Verhütung der Straftat – vorlagen und die schriftliche Anordnung später nachgeholt wurde, erweist sich dieser Verstoß hingegen als von minderem Gewicht, der nicht zu einer Sperrung der so gewonnenen Erkenntnisse im Strafverfahren führen kann.“

Beschwerde III: Anfechtbarkeit einer Verbindung, oder: Verbindung erst- und zweitinstanzliches Verfahren

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Und hier kommt dann noch der OLG Saarbrücken, Beschl. v. 17.08.2026 – 1 Ws 126/26. Es geht um die Anfechtbarkeit eines Verbindungsbeschlusses.

Hier ist das Verfahren, das gegen den Angeklagten vor der 5. Großen Strafkammer des Landgerichts wegen mehrfacher Vergewaltigung und weiterer Delikte mit einem weiteren gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren, in dem der Angeklagte bereits durch noch nicht rechtskräftiges Urteil des AG wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Das Urteil des AG ist dabei aufgehoben worden.

Dagegen die Beschwerde des Verteidigers, die das OLG als unzulässig angesehen hat:

„2. Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Selbst, wenn der Entscheidung über die Verfahrensverbindung einschließlich der Folgeanordnungen vom 5. August 2026 im Nachgang des vorangegangenen Verbindungsbeschlusses vom 11. März 2026 nicht bloß deklaratorische, sondern rechtsgestaltende Wirkung zukommen sollte, würde es sich ebenso wie bei der bereits nach der mit Beschluss vom 10. März 2026 erfolgten Eröffnung des führenden Hauptverfahrens in der Sache 5 KLs 14/26 ergangenen Ursprungsentscheidung vom 11. März 2026 um eine nach § 305 Satz 1 StPO der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung handeln, die nicht der Beschwerde unterliegt (vgl. OLG Koblenz MDR 1982, 429; Senatsbeschluss vom 8. Juli 2025 – 1 Ws 114, 115/25 –; Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 4 Rn. 16, § 237 Rn. 10, § 305 Rn. 4; Löwe-Rosenberg/Becker, StPO, 27. Aufl., § 237 Rn. 22; KK-StPO/Gmel/Peterson, 9. Aufl., § 237 Rn. 11; MüKoStPO/Arnoldi, 2. Aufl., § 237 Rn. 14). Ein Ausnahmefall i.S.d. § 305 Satz 2 StPO, der allenfalls dann gegeben sein könnte, wenn die Wirkung des Beschlusses über die bloße Verbindung hinausreichen würde, weil er den Fortgang des verbundenen Verfahrens auf längere oder unbestimmte Zeit hemmt und damit nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung steht (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.; Becker, a.a.O., Gmel/Peterson, a.a.O.), liegt nicht vor. Anderes gilt auch nicht in dem Fall der Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem zweitinstanzlichen Verfahren, weil dem Angeklagten daraus kein rechtlicher Nachteil erwächst. Insbesondere das im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren ggf. geltende Verschlechterungsverbot gemäß § 331 Abs. 1 StPO ist in einem Verfahren bei allen späteren Entscheidungen zu beachten und gilt daher auch nach einer Verfahrensverbindung analog § 4 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2023 – 1 StR 435/22 –, juris Rn. 2).“

Beschwerde II: Bestandsdatenaufkunftsersuchen, oder: Beschwerdebefugnis der Social-Media-Plattformen?

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Und dann der LG Hannover, Beschl. v. 05.08.2026 – 46 Qs 32/26 – zur Frage, ob Social-Media-Plattformen eine Beschwerdebefugnis gegen polizeiliche Auskunftsersuchen nach § 100j Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO haben.

Am 15.02.2025 ging eine Strafanzeige im Zusammenhang mit einem Chat auf dem sozialen Netzwerk der Antragstellerin ein. In diesem Chatverkehr schrieb der unbekannte Beschuldigte unter dem Nutzernamen „pp.“ an den Anzeigeerstatter: „Du kannst dein Maul halten. Als ob ich jetzt nett und höflich zu nem dreckigen Nazi bin. Es ist kein Zufall, dass du mit so Meinungen immer unter nazi propaganda posts zu finden bist. John pp. war transphob, genau wie du, du hurensohn…“

Mit Schreiben vom 03.03.2025 bat die Polizeidirektion Hannover die Antragstellerin um die Übermittlung der Bestandsdaten zu dem Usernamen „pp.“ und der URL pp.

Mit Schreiben vom 05.05.2025 wandte sich die Antragstellerin gegen das Auskunftsbegehren und ersuchte um eine gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 10.09.2025 hat das AG den Antrag zurückgewiesen zur Begründung ausgeführt, dass der Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses, fehlendem Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit und potentiellen Rechtsmissbrauchs unzulässig sei. Darüber hinaus sei der Antrag auch unbegründet, da das auf §100j Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO gestützte Auskunftsersuchen rechtmäßig gewesen sei.

Dagegen die Beschwerde, mit der geltend gemacht wordn ist, dass das Auskunftsverlangen wegen Unions- und Verfassungswidrigkeit der §§ 22-24 TDDDG auf einer unwirksamen Rechtsgrundlage ergangen sei. Zudem seien die inkriminierten Formulierungen von der Meinungsfreiheit gedeckt und würden nicht den Tatbestand der Beleidigung gem. § 185 StGB erfüllen.

Das LG hat die Beschwerde mangels Beschwerdebefugnis als unzulässig verworfen:

„Nach § 304 Abs. 2 StPO ist zur Beschwerde nur berechtigt, wer durch die beanstandete Maßnahme betroffen ist, mithin wer durch diese in der Wahrnehmung geschützter Rechte und Interessen beschränkt wird (BGH, Beschluss vom 7. April 2020 – StB 8/20 –, Rn. 8, juris).

Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn die Antragstellerin hatte hinsichtlich des Auskunftsbegehrens keinen Anspruch auf eine gerichtliche Entscheidung analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO.

Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinen dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden Regelungsplan ergeben (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 – IX ZR 65/09 –, BGHZ 184, 101-116, Rn. 32 m.w.N.).

Eine solche planwidrige Regelungslücke besteht im vorliegenden Fall nicht.

Das streitgegenständliche Auskunftsbegehren der Polizei ist auf § 100j Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO gestützt.

Diese Norm wurde vom Gesetzgeber eingeführt, um die Vorgaben umzusetzen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24.01.2012 (1 BvR 1299/05) aufgestellt hatte (vgl. BT-Drucks. 17/12879, S. 1f.). Der Gesetzgeber verfolgt mit § 100j StPO den Zweck, die Auskunft über Bestandsdaten ausdrücklich zu regeln und eine Auskunftsverpflichtung der betreffenden Telekommunikationsdienste ausdrücklich zu statuieren (BT-Drucks. 17/12034, S. 10f.).

Wenn eine Norm wie hier eine Pflicht statuiert, liegt die Annahme auf der Hand, dass sich der Gesetzgeber auch Gedanken darüber macht, ob der Verpflichtete hiergegen ein Rechtsmittel erhalten soll. Aus dem entsprechenden Schweigen von § 100j StPO ergibt sich für die Kammer, dass der Gesetzgeber nicht die Schaffung eines Rechtsmittels aus Versehen unterlassen hat, sondern dass dem Auskunftsverpflichteten kein Rechtsmittel zukommen sollte (im Ergebnis wie hier Wolter/Deiters, SK-StPO, 6. Auflage 2023, § 100j StPO, Rn. 24; BeckOK StPO/Graf, 60. Ed. 1.7.2026, StPO § 100j Rn. 39, beck-online.)

Hierfür spricht bei systematischer Betrachtung auch § 100j Abs. 5 S. 2 StPO, wonach der Auskunftsverpflichtete bei Verweigerung seiner Pflicht gem. §§ 95 Abs. 2, 70 StPO wie ein Zeuge mit Ordnungsmitteln belegt werden kann. Mit dieser Norm zeigt der Gesetzgeber die Vergleichbarkeit des Auskunftsverpflichteten mit einem Zeugen, und der Kammer ist keine Norm aus der StPO bekannt, nach der ein Zeuge eine Aussage mit der Begründung verweigern könnte, dass kein Anfangsverdacht für eine Straftat vorliege.

Deutlich wird dies aus Sicht der Kammer, wenn man zwei unterschiedliche Transportmittel für die Beleidigung betrachtet:

Nutzt der Täter ein gemietetes Auto, das er in die Sicht des Geschädigten fährt und in dem ein beleidigendes Plakat zu sehen ist, wird niemand auf den Gedanken kommen, dass die Autovermietung das Recht haben sollte, eine Anfrage der Polizei nach dem Mieter des Auto mit der Begründung zu verweigern, die Anfrage greife in ihre Rechte und ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem Mieter ein und sei zudem unrechtmäßig, weil ihre eigene Prüfung ergeben habe, dass die Formulierung gar nicht den Tatbestand der Beleidigung erfülle.

Der Kammer ist kein Grund ersichtlich, warum dies anders sein sollte, wenn der Täter für seine Tat nicht ein gemietetes Auto, sondern die Plattform der Antragstellerin nutzt.

Nur der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass die inkriminierte Formulierung auch den Anfangsverdacht einer Beleidigung rechtfertigt. Dies gilt jedenfalls für die Bezeichnung „Hurensohn“.

Dieser abschätzige Begriff „Hurensohn“ weist keinen erkennbaren Bezug zu dem Inhalt des Chatverlaufs auf, sondern trifft die Person und insbesondere die Abstammung des Geschädigten und verletzt auch den sozialen Achtungsanspruch von dessen Mutter. Selbst wenn es im politischen Diskurs grundsätzlich erlaubt ist, auch besonders starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um Positionen und Anliegen zu unterstreichen, wäre situationsunabhängig das Betiteln mit unflätigen Schimpfwörtern unter der Einbeziehung von Verwandten des Geschädigten nicht mehr gerechtfertigt. Der Täter hätte mit der Verwendung dieses Schimpfwortes das Maß und die Form durch die Meinungsfreiheit gedeckter Kritik und Empörung verlassen (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 1. März 2023 – 203 StRR 38/23 –, Rn. 10, juris m.w.N.).“