Kategoriearchiv: Urteil

Strafe III: Rechtsmittelbeschränkung – ja oder nein?, oder: Nicht eindeutige Beschränkung

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Und als dritte Entscheidudng dann der OLG Hamm, Beschl. v. 28.07.2026 – 3 ORs 29/26, der sich u.a. (auch) zu einer verfahrensrechtlichen Frage äußert, nämlich der Frage der Beschränkung der Revision auf das Strafmaß.

Das AG hat den Angeklagten wegen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch Verteidigerschriftsatz vom 20.05.2026 zunächst Berufung eingelegt, welche er durch weiteren Verteidigerschriftsatz vom 18.06.2026 als Sprungrevision weitergeführt und zugleich die Verletzung materiellen Rechts gerügt hat. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Die GStA hat beantragt, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Das OLG hat insgesamt aufgehoben:

„Die gemäß § 335 StPO statthafte (Sprung-)Revision des Angeklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere als Strafrichter zuständige Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 S. 1 StPO). Insbesondere ist der Angeklagte durch Verteidigerschriftsatz vom 18. Juni 2026, eingegangen bei dem Amtsgericht Bielefeld am selbigen Tag, von seiner zunächst gemäß § 314 Abs. 1 StPO form- und fristgerecht eingelegten Berufung vom 20. Mai 2026 rechtzeitig innerhalb der Revisionsbegründungsfrist, die noch bis zum 5. Juli 2026 lief, wirksam zur Revision übergegangen (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, StPO § 335 Rn. 5).

1. Das Rechtsmittel ist unbeschränkt erhoben worden. Eine ausdrückliche Beschränkung enthält die Revisionsschrift nicht. Vor dem Hintergrund des abschließenden Antrags „Der Rechtsfolgenausspruch war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.“ sowie mit Blick auf die Begründung der Revision, die sich in ihren Einzelangriffen vollumfänglich auf den Rechtsfolgenausspruch bezieht, hat der Senat eine konkludente Beschränkung der Revision geprüft, im Ergebnis aber nicht angenommen.

Maßgeblich für das Vorliegen einer Rechtsmittelbeschränkung ist die Erklärung des Rechtsmittelführers, die angegriffene Entscheidung nicht in sämtlichen Entscheidungsteilen, und damit nur eingeschränkt, einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht unterstellen zu wollen. Diese Erklärung muss nicht ausdrücklich erfolgen, sie kann sich schlüssig aus der – einer Auslegung zugänglichen (BGH, Beschluss vom 26. September 2019 – 5 StR 206/19 -, Rn. 14, juris) – Revisionsbegründung ergeben. So kann bei einem beschränkten Antrag, aber einer hierzu in Widerspruch stehenden umfassenden Begründung anzunehmen sein, dass eine Beschränkung tatsächlich nicht gewollt ist. Umgekehrt kann sich selbst bei einem unbeschränkten Antrag aus der weiteren Revisionsbegründung ergeben, dass nur bestimmte Urteilsteile angefochten sein sollen; dann müssen sich der Beschränkungswille und sein Umfang daraus jedoch eindeutig ergeben. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Begründungsschrift sich entgegen dem allgemein gefassten Antrag nur mit einem abtrennbaren Teil des Urteils befasst, Ausführungen des Revisionsführers zur Sachrüge sich z. B. allein auf den Rechtsfolgenausspruch oder Teile davon beziehen (BGH, Urteil vom 16. Februar 1956 – 3 StR 473/55 -, beck-online; beckOK StPO, 59. Ed., Stand 1. Oktober 2025, § 344 Rn. 10; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, StPO, 2. Aufl. 2024, § 344 Rn. 27; vgl. auch: BGH, Urteil vom 14. April 2022 – 5 StR 313/21 -, Rn. 11 juris). Allerdings muss sich dann zugleich erkennen lassen, dass die Begründungsschrift nach dem erkennbaren Willen des Revisionsführers vollständig ist, nicht Vorgebrachtes daher auch nicht gerügt sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1956 – 3 StR 473/55, NJW 1956, 756). Soll ein behaupteter Rechtsfehler dagegen nur herausgestellt werden („insbesondere“), lässt er sich als bloßes Motiv für die Revision verstehen oder geht aus anderen Formulierungen hervor, dass der Revisionsführer den Rügegegenstand noch nicht abschließend im Sinne einer formellen Revisionsbeschränkung festlegen will (es wird z. B. „vorerst“ gerügt), kommt eine Beschränkung nicht in Betracht. Zweifel an einem Beschränkungswillen des Revisionsführers hindern letztlich die Annahme einer Revisionsbeschränkung (BeckOK StPO/Wiedner, 60. Ed. 1. Oktober 2025, StPO § 344 Rn. 11).

So liegt der Fall hier. Indem der Angeklagte zu Beginn seiner Revisionsbegründung einen umfassenden Aufhebungsantrag gestellt, die allgemeine Sachrüge erhoben und die folgende Revisionsbegründung mit den Worten „Gerügt wird insbesondere (…)“ eingeleitet hat, steht dies zwar im Widerspruch zu seinem abschließenden Antrag (s. o.), hindert den Senat aber an der Annahme einer einschränkenden Auslegung des Rechtsmittels. Ohne Zweifel konnte der Senat im Wege der Auslegung nicht davon ausgehen, dass der Angeklagte seine Revisionsbegründung auf die von ihm dargelegten Einzelangriffe zum Rechtsfolgenausspruch beschränken wollte, wenn er zuvor einen umfassenden Aufhebungsantrag stellt und seiner Begründung voranstellt, dass er „insbesondere“ die nachfolgenden Verletzungen geltend mache. Denkbar ist ebenso, dass der Angeklagte, der die Sachrüge in allgemeiner Form erhoben hat, die von ihm explizit behaupteten Rechtsfehler nur herausstellen wollte.“

Strafe II: Strafzumessung bei sexueller Belästigung, oder: „Warnfunktion“ falsch gesehen

Und im zweiten Posting stelle ich dann noch einmal den

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– vor. Den hatte ich bereits einmal vorgestellt, wegen der materiellen Frage (vgl. hier: StGB III: Körperliche Berührung oberhalb der Kleidung, oder: Sexuelle Belästigung). In diesem Posting geht es dann jetzt um die Strafzumessung in dem Fall. Dazu führt das BayObLG aus:

„b) Die Strafzumessung erweist sich jedoch als durchgreifend rechtsfehlerhaft.

Die von der Kammer strafschärfend berücksichtigte Erwägung, der Angeklagte habe „dasselbe Verhalten zuvor bereits zumindest objektiv wiederholt gezeigt“, obwohl er diesbezüglich mangels feststellbaren Vorsatzes in dem angefochtenen Urteil freigesprochen wurde, deckt Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf.

Die Kammer legt dem Angeklagten ein strafrechtlich nicht zu beanstandendes Verhalten nachteilig zur Last. Zwar kann ein Strafverfahren eine bei der Strafzumessung berücksichtigungstaugliche Warnfunktion selbst dann entfalten, wenn es mit einem Freispruch geendet hat (BGH, Beschl. v. 11.11.2004 – 5 StR 472/04; 25.04.2006 – 4 StR 125/06; 13.12.2018 – 3 StR 386/18; TK/Kinzig StGB 31. Aufl. § 46 Rn. 33; Fischer/Fischer StGB 73. Aufl. § 46 Rn. 41a m.w.N.; Schäfer/Sander/van Gemmeren/Sander, Strafzumessung, 7. Aufl Rn. 657c). Dies setzt aber eine Missachtung der Warnung voraus, die von einem entsprechenden Strafverfahren ausgeht. Eine Warnfunktion kam hier aber bereits deshalb nicht in Betracht, weil die straferschwerend berücksichtigen Sachverhalte und die zur Verurteilung gelangten Taten von Anfang an gemeinsam verfolgt worden sind und Gegenstand des Urteils waren. Denn dass das Handlungsunrecht schwerer wiege, weil der Angeklagte trotz der Warnung durch ein Verfahren, das nicht mit einer Bestrafung endete, eine Straftat begeht (vgl. BGH, Beschl. v. 25.04.2006 – 4 StR 125/06), kann in einem solchen Fall von vorneherein nicht zum Tragen kommen. Auch sonst sind keine Gründe erkennbar, die die Berücksichtigung des Freispruchs zu Lasten des Angeklagten rechtfertigen könnten. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Rechtsfolgenbemessung der Kammer auf diesem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).“

Strafe I: Strafrahmenverschiebung wegen TOA, oder: Voraussetzungen nach 10.000 EUR-Zahlung erfüllt

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Und dann gibt es heute zu Beginn des Oktobers noch einmal Strafzumessungsentscheidungen.

Ich starte den Reigen mit dem BGH, Urt. v. 15.07.2026 – 5 StR 667/25. Das LG hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen die Revision der StA, die keinen Erfolg hatte..

Das LG hatte folgende Feststellungen getroffen:

„Der Angeklagte ließ sich am späten Nachmittag des 8. November 2024 vom Nebenkläger, der als angestellter Taxifahrer arbeitete, für einen Festpreis von 215 Euro von L. in die Nähe von R. fahren. Er übergab das Geld während der Fahrt in bar an den Nebenkläger, der es in der vorderen Bauchtasche seines Kapuzenpullovers verstaute. Spätestens kurz vor Ankunft fasste der Angeklagte den Plan, das Fahrtgeld – auch mit Gewaltanwendung -wieder in seinen Besitz zu bringen. Er veranlasste den Nebenkläger, ihn in Abänderung des ursprünglichen Fahrtziels zum Ende einer an einem Grünbereich gelegenen Sackgasse zu fahren, wo nur wenige Menschen auf der Straße zu erwarten waren.

Dort bei Einbruch der Dunkelheit angekommen stiegen beide aus dem Fahrzeug, um auf Vorschlag des Angeklagten noch gemeinsam eine Zigarette zu rauchen. Währenddessen entfernte sich der Angeklagte einige Schritte, um unbemerkt ein Jagdmesser aus der Tasche zu holen. Dann trat er von hinten an den Nebenkläger heran, der nicht auf ihn achtete und sich keines Angriffs versah. Er stach ihm das Messer in den rechten Unterbauch, wobei er billigend in Kauf nahm, dass der Nebenkläger nicht nur verletzt werden, sondern auch zu Tode kommen könnte. Der Nebenkläger sank in den Vierfüßlerstand. Der Angeklagte nutzte diesen Moment, beugte sich über ihn und nahm ihm das gezahlte Geld aus der Bauchtasche. Er ging davon aus, den Nebenkläger nicht tödlich verletzt zu haben, und flüchtete vom Tatort in den angrenzenden Grünbereich.

Der Nebenkläger erlitt durch den Stich zwei Perforationen des Dünndarms, die eine Notoperation erforderlich machten, bei der ihm 15 cm des Dünndarms entfernt werden mussten. Zudem kam es aufgrund der Verletzung zu einem Austritt von Darminhalt in die Bauchhöhle, wodurch eine eitrige Bauchfellentzündung hervorgerufen wurde, die ohne zeitnahe medizinische Versorgung zum Tod des Nebenklägers geführt hätte.“

Nach schriftsätzlicher Ankündigung gegenüber dem Nebenklägervertreter hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 14.05.2025 einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 10.000 EUR ohne Anrechnung auf zivilrechtliche Forderungen an den Nebenkläger gezahlt und sich entschuldigt. Der Nebenkläger hat die Entschuldigung und das Geld angenommen und dem Angeklagten für seine Zukunft alles Gute gewünscht. An den Arbeitgeber des Nebenklägers hat der Angeklagte einen Betrag von 215 EUR zum materiellen Schadensausgleich überwiesen und sich bei ihm schriftlich über seinen Verteidiger für seine Tat entschuldigt. Der Arbeitgeber hat die Entschuldigung ebenfalls angenommen.

Bei der Strafzumessung ist die Strafkammer vom Strafrahmen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ausgegangen, den sie gemäß §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Einen minder schweren Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB hat sie – auch in Ansehung des vertypten Milderungsgrundes – verneint. Hierbei hat das LG zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er „nicht einschlägig vorbestraft und als Erstverbüßer besonders haftempfindlich“ sei, sowie zu seinen Lasten, dass er „gleich zwei Tatbestandsalternativen“ des § 224 Abs. 1 StGB verwirklicht habe.

Der BGH führt zur Strafmaßrevision der StA aus:

„Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet, da die Strafzumessung des Landgerichts keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten aufweist.

1. Die Gewährung einer Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte die gesetzlichen Voraussetzungen sowohl hinsichtlich des Nebenklägers als auch hinsichtlich dessen Arbeitgebers erfüllt hat.

a) In Bezug auf den Nebenkläger hat das Landgericht zutreffend § 46a Nr. 1 StGB zugrunde gelegt.

aa) Der Bejahung der Voraussetzung dieser Norm steht das Einlassungsverhalten des Angeklagten nicht entgegen. Dieser hat eine Bezahlung des Fahrpreises und dessen Wegnahme bestritten. Er habe aus ihm selbst nicht erklärlichen Gründen auf den Nebenkläger eingestochen, als dieser ihn eingeholt und „angepöbelt“ habe, nachdem er nach Fahrtende wegzulaufen versucht habe.

Das Landgericht hat diese Angaben wie geboten nach den Umständen des Einzelfalls in wertender Betrachtung gewürdigt (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134; vgl. auch MüKo-StGB/Maier, 5. Aufl., § 46a Rn. 36). Dabei hat es bedacht, dass § 46a StGB vom Täter regelmäßig mindestens erfordert, sich gegenüber dem Opfer zu seiner Schuld zu bekennen und dessen Opferrolle zu respektieren, wofür es jedenfalls bei schweren Gewaltdelikten in der Regel eines Geständnisses bedarf (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2025 – 4 StR 232/25 Rn. 15 mwN). Es hat diese Voraussetzung mit Blick darauf bejaht, dass ein nur eingeschränktes Geständnis nach dem Sinn und Zweck der Regelung der Anwendung des § 46a StGB nicht entgegensteht, wenn nach gelungenen Ausgleichsbemühungen die strafrechtliche Ahndung und das Verteidigungsverhalten des Täters für das Opfer nicht mehr von besonderem Interesse sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Februar 2025 – 6 StR 245/24 Rn. 20 f. mwN, StV 2025, 457). Dabei konnte es sich darauf stützen, dass nach dessen eigener Erklärung für den Nebenkläger nicht die Wegnahme des seinem Arbeitgeber zustehenden Geldbetrags, sondern seine lebensgefährliche Bauchverletzung im Zentrum der Tatfolgen stand. Das Verteidigungsverhalten in Bezug auf die Wegnahme sei für den Nebenkläger daher spätestens nach dem kommunikativen Prozess in der Hauptverhandlung, bei dem er die Entschuldigung des Angeklagten akzeptierte und ihm alles Gute für die Zukunft wünschte, nicht mehr von Bedeutung gewesen.

Dies ist, nachdem der Angeklagte dem Nebenkläger offensichtlich Genugtuung verschafft hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 – 1 StR 471/23 Rn. 16 mwN), nicht zu beanstanden. Das gilt umso mehr, als der Angeklagte ausweislich seiner Zahlung an den Arbeitgeber auch den entstandenen wirtschaftlichen Schaden der Sache nach nicht bestritten hat.

bb) Das Landgericht ist zudem ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Folgen seiner Tat gegenüber dem Nebenkläger ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht hat. Für die anhand eines objektivierenden Maßstabs vorzunehmende Prüfung, ob die Leistungen des Täters als so erheblich anzusehen sind, dass damit das Unrecht der Tat oder deren materielle oder immaterielle Folgen als „ausgeglichen“ erachtet werden können, lassen sich den Urteilsgründen ausreichend konkrete Feststellungen zu dem durch die Tat entstandenen materiellen und immateriellen Schaden entnehmen (vgl. zu den Anforderungen BGH, Urteil vom 15. Januar 2020 – 2 StR 412/19 Rn. 12, StV 2021, 31). Insbesondere ist angesichts der Schwere der Verletzungen des Nebenklägers einerseits und der ihm inzwischen gelungenen Überwindung der physischen und psychischen Tatfolgen andererseits nicht ersichtlich, dass die Höhe des gezahlten Schmerzensgeldes hinter dem zum Ausgleich Erforderlichen zurückgeblieben wäre. Dabei hat die Strafkammer zutreffend auch den Umstand berücksichtigt, dass der Nebenkläger keine weitergehende Zahlung verlangt hat.

b) Hinsichtlich des Arbeitgebers des Nebenklägers hat der Angeklagte nach den Feststellungen ebenfalls die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB erfüllt. Denn er hat insoweit nicht nur den materiellen Schaden wieder gutgemacht, sondern sich auch im Rahmen eines kommunikativen Prozesses über seinen Verteidiger entschuldigt und damit insoweit Verantwortung für seine Tat übernommen. Der Arbeitgeber hat die Entschuldigung angenommen. Daher kann dahinstehen, ob der Angeklagte überdies wie vom Landgericht angenommen auch den Anforderungen des § 46a Nr. 2 StGB gerecht geworden ist (vgl. zur gleichzeitigen Anwendung beider Alternativen des § 46a StGB BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134).

2. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Landgericht zugunsten des Angeklagten gewertet hat, dass er als Erstverbüßer besonders haftempfindlich sei (vgl. BGH, Urteile vom 4. Februar 2021 ‒ 4 StR 457/20 Rn. 12; vom 1. Februar 2024 – 4 StR 287/23 Rn. 22; und vom 25. März 2026 – 2 StR 111/25 Rn. 106). Der Senat vermag den Urteilsgründen anders als der Generalbundesanwalt nicht zu entnehmen, dass das Landgericht ‒ was angesichts der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB vorzunehmenden Anrechnung rechtlich bedenklich wäre (vgl. BGH, Urteile vom 10. April 2024 – 5 StR 444/23 Rn. 7; vom 19. Dezember 2024 – 5 StR 490/24 Rn. 39) ‒ die erlittene Untersuchungshaft als solche strafmildernd berücksichtigt hätte, ohne über die üblichen Beschwernisse einer Untersuchungshaft hinausgehende Belastungen konkret festgestellt zu haben.

3. Allerdings hat die Strafkammer im gleichen Zusammenhang auch zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er „nicht einschlägig vorbestraft“ sei. Zwar müssen nicht einschlägige Vorstrafen nicht stets einen (bestimmenden) strafschärfenden Umstand bei der Strafbemessung darstellen (vgl. allgemein hierzu BGH, Urteile vom 19. Februar 2008 – 5 StR 512/07 Rn. 13; vom 4. August 1971 – 2 StR 13/71, BGHSt 24, 198, 199; Beschluss vom 7. März 2001 – 2 StR 21/01; Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., § 46 Rn. 38; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 650 ff.). Es ist jedoch grundsätzlich verfehlt, den Umstand eines lediglich geringen Maßes an Vorverurteilungen strafmildernd zu werten. Nur das Fehlen von Vorstrafen ist strafmildernd zu berücksichtigen, wohingegen Vorverurteilungen zu Lasten des Täters wirken (BGH, Urteile vom 15. Juli 2020 – 2 StR 288/19 Rn. 23 mwN; vom 25. Januar 2023 – 1 StR 284/22 Rn. 19; Beschluss vom 30. September 2025 – 3 StR 150/25 Rn. 7, NStZ-RR 2025, 369). Nachdem es sich bei den Vorstrafen aber lediglich um zwei Geldstrafen in Höhe von 30 und 90 Tagessätzen handelt, vermag der Senat selbst für den Fall ihrer strafschärfenden Berücksichtigung auszuschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das Landgericht eine höhere Strafe verhängt hätte.

4. Die Strafkammer hat zudem rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob der Angeklagte die Körperverletzung auch mittels eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) beging, obwohl sich dies nach den Feststellungen aufgedrängt hat. Danach veranlasste der Angeklagte den Nebenkläger erst zum gemeinsamen Rauchen und entfernte sich währenddessen zum unbemerkten Herausholen seines Messers kurz, um sodann den sich keiner Gefahr versehenden Nebenkläger von hinten zu attackieren (zum Begriff des hinterlistigen Überfalls vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2025 – 4 StR 243/24 Rn. 13 mwN, NStZ 2025, 552).

Der Senat vermag jedoch auch hier auszuschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass die Strafkammer im Fall der Bejahung dieser Tatvariante auf eine höhere Strafe erkannt hätte. Zwar hätte der Angeklagte dann anders als vom Landgericht bei der Strafzumessung angenommen nicht nur zwei, sondern drei Varianten des Tatbestands der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 StGB) erfüllt. Jedoch hat die Strafkammer ohnehin das Tatbild in seiner Gesamtheit in den Blick genommen, indem sie bei der Strafzumessung im engeren Sinn die Gesamtheit der inneren und äußeren Tatumstände gewürdigt hat. Überdies hat sie auch das tatbestandlich erfüllte Mordmerkmal der Heimtücke bejaht und damit auf eine mit dem hinterlistigen Überfall zwar nicht deckungsgleiche, im Grundgedanken aber vergleichbare besonders verwerfliche Begehungsweise abgestellt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 – 3 StR 41/02, NJW 2002, 3717).“

Strafe II: Beihilfe der Mutter am Mordversuch, oder: Milderung des „Beihilfestrafrahmens“

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Im zweiten „Strafeposting“ stelle ich dann das BGH, Urt. v. 16.07.2026 – 5 StR 125/26 – vor.

Das LG hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum versuchten Mord in Tateinheit mit Beihilfe zur schweren und gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die dagegen gerichtete auf den Strafausspruch beschränkte Revision der StA hatte mit der Sachrüge Erfolg.

Das LG hatte folgende Feststellungen getroffen:

„1. Der zur Tatzeit im August 2018 inhaftierte und wegen der verfahrensgegenständlichen Tat mittlerweile zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilte Sohn der Angeklagten beabsichtigte, sich im Rahmen eines „Rockerkrieges“ in H. als Anführer der „M. “ an dem Anführer der „H. “ (Nebenkläger) zu rächen, den er für einen im Jahr 2016 verübten Anschlag auf sich und seine damalige Lebensgefährtin S. verantwortlich machte. Er organisierte über einen Mitgefangenen einen Attentäter, der den Nebenkläger für 10.000 Euro überraschen und erschießen sollte. Die in den Tatplan eingeweihte Angeklagte unterstützte das Vorhaben, indem sie sich an der Suche nach dem Anführer der „H. “ beteiligte, dem gedungenen Mörder ein auf ihrem Mobiltelefon gespeichertes Bild des Nebenklägers zeigte und eine für die Tatausführung relevante Telefonverbindung zwischen ihrem inhaftierten Sohn und S. herstellte. Durch ihre Unterstützungshandlungen im Vorfeld förderte sie die Tat; zugleich bestärkte sie hierdurch die weiteren Tatbeteiligten in ihrem Tatentschluss.

Kurz vor Mitternacht des 26. August 2018 gab der Attentäter als Beifahrer des von S. geführten Autos bei einem Halt an einer Ampel durch das geöffnete Beifahrerfenster in Tötungsabsicht fünf Schüsse auf Kopf und Oberkörper des arglosen Nebenklägers ab, der bei geöffnetem Fahrerfenster mit seinem Auto neben ihnen stand. Neben Kopfverletzungen erlitt dieser einen Steckschuss im Bereich des vierten und fünften Brustwirbels, was zu einer schweren Schädigung des Rückenmarks mit der Folge einer unheilbaren Querschnittslähmung führte. Ihre Freude hierüber brachte die Angeklagte mit den Worten zum Ausdruck, die Querschnittslähmung sei „eine noch größere Strafe als der Tod“.

2. Das Landgericht hat das Attentat als einen versuchten (Heimtücke-) Mord in Tateinheit mit schwerer und gefährlicher Körperverletzung gewertet und die Angeklagte wegen Beihilfe hierzu verurteilt. Die Strafe hat es dem nach § 23 Abs. 2, § 49 StGB und § 27 Abs. 2, § 49 StGB (doppelt) gemilderten Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten) entnommen.“

Und zur Strafzumesssung heißt es dann:

„2. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begründet, weil schon die Strafrahmenwahl der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.

a) Zwar ist die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist daher ausgeschlossen. In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist aber dann geboten, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, soweit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 – 5 StR 545/20 Rn. 7 mwN).

b) Gemessen daran kann die Strafrahmenmilderung nach § 23 Abs. 2, § 49 StGB – trotz des auch insoweit eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2017 – 2 StR 166/17, NStZ-RR 2018, 102, 103) – keinen Bestand haben. Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Entscheidung, ob von der fakultativen Strafmilderung Gebrauch gemacht wird, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände zu treffen ist, wobei den versuchsbezogenen wie insbesondere der Gefährlichkeit des Versuchs und der Nähe zur Tatvollendung besonderes Gewicht zukommt. Es hat daher folgerichtig das „verheerende“ Tatbild und die Verletzungsfolgen berücksichtigt. Die Erwägungen, mit denen es trotz der – vom Generalbundesanwalt zu Recht als desaströs beschriebenen – Tatfolgen in Form einer unheilbaren Querschnittslähmung die Versuchsmilderung begründet hat, weisen aber Rechtsfehler auf:

aa) Nach den Urteilsfeststellungen wollte sich der Sohn der Angeklagten mit der Tat an dem Nebenkläger für einen vermeintlich von diesem verübten Anschlag rächen. Bei dem Attentatsplan handelte es sich indes von Beginn an um ein gemeinschaftliches Vorhaben. Die in den Tatplan eingeweihte Angeklagte machte sich das Tatmotiv zu eigen, was sich nicht zuletzt darin zeigt, dass sie die Tatfolgen in Form einer Querschnittslähmung als eine „noch größere Strafe als den Tod“ begrüßte. Der danach von Anfang an auf Selbstjustiz hinauslaufende Tatplan hätte das Landgericht zur Prüfung drängen müssen, ob die Angeklagte aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB handelte (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2025 – 5 StR 423/25, NStZ 2026, 44, 46). Einer strafschärfenden Verwertung hätte nicht entgegengestanden, dass für die anderweitig verurteilten Haupttäter lediglich das Mordmerkmal der Heimtücke und nicht auch das der niedrigen Beweggründe festgestellt worden ist. Denn die insofern ergangenen Urteile entfalten Rechtskraftwirkungen nur für jene Angeklagten und binden bei der Beurteilung der von diesen verwirklichten Mordmerkmale in Bezug auf die Angeklagte im vorliegenden Urteil nicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 – 2 StR 229/04, BGHSt 50, 1, 9).

bb) Das Landgericht hat strafmildernd eingestellt, dass die Angeklagte „nur wegen Vermögensdelikten vorbestraft“ ist. Zwar müssen nicht einschlägige Vorstrafen nicht stets einen (bestimmenden) strafschärfenden Umstand bei der Strafbemessung darstellen (vgl. allgemein hierzu BGH, Urteile vom 19. Februar 2008 – 5 StR 512/07 Rn. 13; vom 4. August 1971 – 2 StR 13/71, BGHSt 24, 198, 199; Beschluss vom 7. März 2001 – 2 StR 21/01 Rn. 5; Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., § 46 Rn. 38; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 650 ff.). Nicht angehen kann es aber, solche Vorstrafen als Strafmilderungsgrund einzustellen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 2023 – 1 StR 284/22 Rn. 19; vom 15. Juli 2020 – 2 StR 288/19 Rn. 23).

cc) Zu Recht hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass die strafmildernde Erwägung, der Angeklagten „dürfte es“ innerhalb des patriarchalisch dominierten Familiengefüges „nur eingeschränkt möglich gewesen sein“, sich der Beteiligung an der Ausführung des Racheplanes ihres Sohnes zu widersetzen, keine Tatsachengrundlage in den Urteilsgründen findet und sie sich danach als bloße Vermutung darstellt. Für einen Beleg hätte umso mehr Anlass bestanden, als an anderer Stelle in den Urteilsgründen Umstände festgestellt sind, die der strafmildernden Erwägung des Landgerichts widerstreiten. Zum einen beteiligte sie sich am Tattag nicht an der Suche nach dem Opfer, obwohl ihr Sohn sich hierüber ihr gegenüber erbost zeigte. Danach war sie ohne weiteres in der Lage, sich den Forderungen ihres Sohnes zu entziehen. Zum anderen zeigte sie sich über die Querschnittslähmung des Geschädigten als Folge der Tat erfreut, weil das aus ihrer Sicht „eine noch größere Strafe als der Tod“ sei. Dies belegt ein ureigenes Tatinteresse der Angeklagten, was gegen eine bloß notgedrungene Tatbeteiligung spricht.

c) Die Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Strafausspruches. Der Senat kann angesichts der mit Blick auf das Tatbild und die schwerwiegenden Folgen für das Tatopfer sehr milden Strafe nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einem rechtsfehlerfreien Vorgehen zu einer höheren Strafe gelangt wäre (§ 337 Abs. 1 StPO).“

Strafe I: Gute Prognose trotz negativer Faktoren, oder: Fehlen einer nachvollziehbare Begründung

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Und dann geht es auf in die 40. KW/2026, und zwar mit zwei Entscheidungen zu Strafzumessungsfragen.

Den Opener mache ich mit dem BGH, Urt. v. 29.07.2026 – 5 StR 144/26. Das LG hatte den Angeklagten wegen versuchten schweren Bandendiebstahls und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen die Revision der StA, die hinsichtlich der Bewährung Erfolg hatte:

„Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist begründet.

1. Es ist wirksam auf die Entscheidung über die Aussetzung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung beschränkt.

Ihre zunächst uneingeschränkt eingelegte Revision hat die Staatsanwaltschaft zwar in ihrer Rechtsmittelbegründungsschrift auf den „Rechtsfolgenausspruch“ beschränkt. Nach dem Inhalt der Revisionsbegründung in Zusammenschau mit dem gestellten Antrag hat sie aber allein die Bewährungsentscheidung angegriffen.

Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil „im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben“ und den Angeklagten in einer neuen Verhandlung „zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wird“. Damit hat sie das Angriffsziel ihres Rechtsmittels im Einklang mit dessen Begründung klar zum Ausdruck gebracht. Die konkret erhobenen Einwendungen richten sich demgemäß auch allein gegen die „dem Angeklagten gewährte Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung“ (zur Bestimmung des Angriffsziels bei Widersprüchen zwischen Antrag und Revisionsbegründung vgl. BGH, Urteile vom 30. November 2017 – 3 StR 385/17, NStZ-RR 2018, 86, 87; vom 17. Mai 2023 – 1 StR 476/22 Rn. 6; vom 11. Juni 2025 – 6 StR 662/24 Rn. 7; zur isolierten Anfechtung der Strafaussetzung vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2025 – 3 StR 487/24 Rn. 17 mwN). Die einleitende Formulierung, wonach die „nachstehenden Ausführungen nur beispielhaft“ seien, sind mangels eines Hinweises auf andere Angriffspunkte dahingehend zu verstehen, dass die Staatsanwaltschaft die von ihr erstrebte sachlich-rechtliche Nachprüfung der Bewährungsentscheidung nicht auf die insoweit ausdrücklich vorgebrachten Beanstandungen begrenzt wissen will (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 – 2 StR 90/14, NStZ-RR 2014, 285). Eine nachträgliche Erweiterung des so bestimmten Prüfungsrahmens (§ 352 Abs. 1 StPO) konnte die Generalstaatsanwaltschaft Berlin mit ihrer Stellungnahme, zumal nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, nicht mehr herbeiführen.

2. Die Aussetzungsentscheidung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil bereits die Erwägungen zur Legalprognose nach § 56 Abs. 1 StGB rechtsfehlerhaft sind.

a) Die nach § 56 Abs. 1 und 2 StGB zu treffende Entscheidung ist Aufgabe des Tatgerichts, dem hierbei ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. BGH, Urteile vom 12. Mai 2021 – 5 StR 120/20 Rn. 16; vom 17. März 2021 – 5 StR 148/20 Rn. 23). Das Urteil muss jedoch in einer der revisionsrechtlichen Überprüfung zugänglichen Weise die dafür maßgebenden Gründe mitteilen. Die Prognose nach § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB hat das Tatgericht auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Gesichtspunkte zu treffen, die Rückschlüsse auf ein künftiges Legalverhalten des Angeklagten zulassen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2019 – 3 StR 64/19, NStZ-RR 2019, 337, 338).

b) Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht.

Zwar hat das Landgericht nicht verkannt, dass die erheblichen und einschlägigen Vorstrafen, das wiederholte Bewährungsversagen und die Vollstreckung von mehrjährigen Freiheitsstrafen gegen die künftige Straffreiheit des Angeklagten sprechen. Ebenso hat es in den Blick genommen, dass er die Taten trotz der festgestellten erheblichen Stabilisierung seiner persönlichen Verhältnisse nach der letzten Haftentlassung durch eine erfolgreiche Drogentherapie und durchgestandene Bewährungszeit sowie Verantwortungsübernahme bei der Erziehung seiner Kinder und Pflege seines Vaters begangen hatte und ihn dies nicht von der erneuten wiederholten und sogar progredienten Tatbegehung abhalten konnte. Soweit es trotz des Zusammentreffens dieser gewichtigen negativen Faktoren ein Überwiegen der nach § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB zu berücksichtigenden, eine positive Legalprognose stützenden Umstände angenommen hat, fehlt es indes an einer nachvollziehbaren Begründung.

Das Landgericht hat hierbei einerseits – insoweit der eigenen Erkenntnis zuwiderlaufend – auf die „günstigen Lebensumstände“ und andererseits auf das Nachtatverhalten des Angeklagten, „namentlich das Geständnis und Bemühen um Schadenswiedergutmachung“, abgestellt. Dass die Stabilisierung der Lebensverhältnisse des Angeklagten die Begehung weiterer und noch schwerwiegenderer Straftaten als zuvor nicht verhindern konnte, hat es jedoch selbst erkannt. Weshalb dieser Umstand nunmehr gleichwohl die Erwartung auf ein künftig straffreies Leben des gewerbsmäßig Diebstähle begehenden Angeklagten begründen sollte, erschließt sich auch vor dem Hintergrund, dass er durch die Untersuchungshaft der vormals Mitangeklagten „sichtlich beeindruckt“ gewesen sein soll, nicht. Diese Erwägung kann zudem angesichts der umfangreichen Hafterfahrung des Angeklagten ohne nähere Begründung nicht nachvollzogen werden. Das gilt letztlich auch für die weitere Annahme des Landgerichts, das „durchaus werthaltige“ Geständnis und der Versuch einer Schadenswiedergutmachung stellten ein taugliches Gegengewicht zu den manifesten negativen Prognosefaktoren dar.

c) Da schon die Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB rechtsfehlerhaft ist, bedarf es keines weiteren Eingehens auf die von der Staatsanwaltschaft gegen die Annahme besonderer Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB erhobenen Einwände.“