Ja, richtig gelesen. Heute gibt es mal wieder OWi-Entscheidungen. An der Stelle ist es derzeit sehr ruhig, es gibt kaum Entscheidungen, über die man berichten könnte. Heute habe ich dann aber drei.
Ich beginne mit dem OLG Koblenz, Beschl. v. 29.12.2025 – 3 ORbs 4 SsBs 32/25, schon etwas älter, aber in der Not…… Es geht um eine Geschwindigkeitsmessung und das Fahrverbot nach langem Zeitablauf. Das OLG hat aufgehoben:
„1. Das angegriffene Urteil ist bereits auf die allgemeine Sachrüge hin aufzuheben, da das Urteil an einem Darstellungsmangel im Rahmen der Beweiswürdigung leidet. Zwar ist die Beweiswürdigung allein Sache des Tatrichters und seine Entscheidung vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich hinzunehmen. Jedoch ist auf die Sachrüge zu prüfen, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind, ob sie widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze verstößt (BGH, Urt. v. 18.01.2011 – 1 StR 600/10, NStZ 2011 302; OLG Koblenz, Beschl. v. 02.01.2017 – 2 OLG 4 Ss 212/16).
Ausweislich der Urteilsgründe wurde die gefahrene Geschwindigkeit unter Verwendung des Geschwindigkeitsmessgeräts ProVida 2000 Modular durch eine nachträgliche, manuelle Weg-Zeit-Berechnung anhand der gefertigten Videoaufnahmen (Videoprints vom Beginn und Ende der Messung) und der dort enthaltenen geeichten Dateieinblendungen (Frame-Zähler und Wegstreckenzähler) festgestellt.
Es wird damit zunächst die Geschwindigkeit des messenden Fahrzeugs errechnet und hieraus dann auf die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen geschlossen. Um sicherzugehen, dass die Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs nicht geringer ist als die des Messfahrzeugs, darf sich der Abstand zwischen Messfahrzeug und vorausfahrendem Fahrzeug bei Vergleich der beiden für die Bestimmung der Geschwindigkeit verwendeten Bilder jedenfalls nicht verringert haben (wie vorstehend im Ganzen OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.02.2025 – 1 ORbs 2 SsBs 50/24, BeckRS 2025, 3294). Hierzu fehlen entsprechende Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung, so dass diese lückenhaft und das Urteil mangels hinreichender Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit aufzuheben ist.
Hinsichtlich der neu durchzuführenden Verhandlung weist der Einzelrichter des Senats auf Folgendes hin:
a) Erfolgt die Videoaufzeichnung bei Verwendung des Messsystems Provida 2000 Modular ohne jeglichen Anfangsverdachts (einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder Abstandsunterschreitung), kann daraus ein Beweiserhebungsverbot resultieren (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.01.2011 – (1 B) 53 Ss-OWi 585/10 (341/10), juris; OLG Dresden, Beschl. v. 02.02.2010 – Ss (OWi) 788/09, BeckRS 2010, 9053; BVerfG, Beschl. v. 11.08.2009 – 2 BvR 941/08, NJW 2009, 3293). Da vorliegend ausweislich der Urteilsgründe bereits 14 Minuten vor dem eigentlichen Messvorgang eine Aufzeichnung des Fahrzeugs des Betroffenen erfolgt ist, wäre insoweit aufzuklären, ob hierfür ein Anlass im oben genannten Sinne bestanden hat.
b) Ein Fahrverbot kann seinen Zweck als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme verlieren, wenn zwischen der Verkehrsordnungswidrigkeit und dem Wirksamwerden der Maßnahme ein erheblicher Zeitraum liegt und ein nochmaliges Fehlverhalten des Betroffenen in dieser Zeit nicht festzustellen ist (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 08.02.2005 – Ss (OWi) 32/05, BeckRS 2005, 2252). Ein solcher, Sinn und Zweck des Fahrverbots in Frage stellender Zeitablauf ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn zwischen der Tat und ihrer richterlichen Ahndung zwei Jahre oder mehr vergangen sind. Abzustellen ist auf den Zeitraum von der Tatbegehung bis zur tatrichterlichen Entscheidung, wobei es im vorliegenden Fall auf die neue tatrichterliche Verhandlung nach Zurückverweisung der Sache ankommt (wie vorstehend im Ganzen Senat, Beschl. v. 06.04.2022 – 3 OWi 32 SsBs 72/22). Vorliegend liegt der Verkehrsverstoß bereits deutlich über zwei Jahre zurück.“
