Im zweiten Beitrag habe ich dann den OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.2.2025 – 1 ORbs 210/25 – zu den Urteilsgründen zur Festsetzung einer Geldbuße. Auch nichts weltbewegend Neues, aber schön zusammengefasst vom OLG.
Verurteilt worden ist der Betroffene wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 91 km/h. Das AG hat eine Geldbuße in Höhe von 840,00 EUR festgesetzt sowie ein Fahrverbot von 3 Monaten angeordnet.
Das OLG beanstandet die Ausführungen (?) des AG zu den Rechtsfolgen. Hier die Leitsätze:
1. Bei der Zumessung einer Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, der Vorwurf, der den Täter trifft, und ggf. auch dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen. Das komplette Weglassen einer richterlichen Begründung lässt besorgen, dass sich der Tatrichter seines Ermessens überhaupt bewusst war. Dasselbe gilt, wenn die Entscheidung der Bußgeldbehörde unreflektiert bestätigt wird. Erforderlich ist regelmäßig eine jedenfalls kurze eigene tatrichterliche Begründung für die Höhe der Geldbuße.
2. Nur bei geringfügigen Geldbußen sind Ausführungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen entbehrlich. Bei einer erkannten Geldbuße von 840 € sind derartige Ausführungen indes zwingend erforderlich. Die Wertgrenze einer nicht mehr „geringfügigen Ordnungswidrigkeit“, die die Erörterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert, liegt regelmäßig bei über 250 €.
3. Soweit das Tatgericht bei der Rechtsfolgenbemessung straßenverkehrsrechtliche Vorbelastungen berücksichtigen will, sind diese bei den Feststellungen einzeln aufzuführen und konkret darzulegen.
4. Gleiches gilt bei Verhängung eines Fahrverbots. Es muss im Urteil wenigstens eine grundsätzlich nachvollziehbare und mit Argumenten unterlegte Begründung für die Rechtfertigung eines verhängten Fahrverbots angebracht werden.
Und das OLG hängt der eingerückten Stellungnahme der GStA an:
„3. Ergänzend ist Folgendes anzumerken:
a) Bei einer erkannten Geldbuße von 840,00 € sind Ausführungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz OWiG zwingend erforderlich.
Ausführungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen sind nach § 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz OWiG nur bei geringfügigen Geldbußen entbehrlich. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gehören die Umstände, die geeignet sind, die Fähigkeit des Täters zu beeinflussen, eine bestimmte Geldbuße aufzubringen. Enthält das Urteil bei einer nicht nur geringfügigen Ordnungswidrigkeit keine oder nur unzureichende Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen, sind die Zumessungserwägungen materiell-rechtlich unvollständig und unterliegen der Aufhebung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 21. Juli 2016, (1 B) 53 Ss-OWi 339/16 (186/16), Senatsbeschluss vom 16. März 2012, 1 Ss (OWi) 71 B/12; Senatsbeschluss vom 30. März 2012, 1 Ss (OWi) 76 B/12 jeweils m.w.N.).
Die Wertgrenze einer nicht mehr „geringfügigen Ordnungswidrigkeit“, die die Erörterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert, wird durch die die überwiegende Mehrheit Oberlandesgerichte in Anlehnung an die für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde maßgebliche Wertgrenze (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) bei über 250 Euro angenommen (vgl. OLG Celle NJW 2008, 3079; OLG Jena VRS 110, 443, 446; OLG Jena VRS 113, 351; OLG Köln ZfSch 2006, 116; OLG Düsseldorf NZV 2000, 426; OLG Düsseldorf NZV 2008, 161; KG VRS 111, 202; OLG Bamberg GewArch 2007, 389, 390; BayObLG DAR 2004, 594; OLG Zweibrücken NZV 1999, 219; OLG Zweibrücken NZV 2002, 97; Senatsbeschluss vom 21. Juli 2016, (1 B) 53 Ss-OWi 339/16 (186/16); Senatsbeschluss vom 8. Juni 2010, 1 Ss (OWi) 109 B/10; Senatsbeschluss vom 16. März 2012, 1 Ss (OWi) 71 B/12; eine Mindermeinung setzt die Wertgrenze mit Blick auf § 80 Abs. 2 OWiG schon bei 100,00 € an: vgl. OLG Düsseldorf VRS 97, 214; OLG Hamm VRS 92, 40; OLG Hamm SchlHA 2004, 264).
Da gegen den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Beschluss eine Geldbuße in Höhe von 840,00 Euro festgesetzt worden ist, hätte der erkennende Richter in den Urteilsgründen auch Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen, insbesondere zum Beruf, Unterhaltsverpflichtungen u.a., treffen müssen.
Zu einer Schätzung der Einkommensverhältnisse oder zur Annahme durchschnittlicher Vermögensverhältnisse kann das Tatgericht erst dann kommen, wenn der Betroffene Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen verweigert oder das Gericht den Angaben dazu keinen Glauben schenken kann. In diesen Fällen dürfte in den Vordergrund rücken, dass den Bußgeldkatalogen durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse der Betroffenen zu Grunde liegen (vgl. Göhler, OWiG, 18. Aufl., Rdnr. 29 m.w.N.). Aber auch hierzu verhält sich das angefochtene Urteil nicht.
b) Soweit das Tatgericht bei der Rechtsfolgenbemessung straßenverkehrsrechtliche Vorbelastungen berücksichtigen will, sind diese bei den Feststellungen einzeln aufzuführen und konkret darzulegen, woran es hier ebenfalls fehlt.
c) Auch wenn der Einspruch des Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wird, können sich Ausführungen zum subjektiven Tatbestand aufdrängen. Vor dem Hintergrund von § 3 Abs. 4a Satz 1 BKatV können durch die Höhe des erkannten Bußgeldes Rückschlüsse gezogen werden, ob die Bußgeldbehörde von einer fahrlässig oder einer vorsätzlich verwirklichten Ordnungswidrigkeit ausgegangen ist. Soweit die Bußgeldbehörde von einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit ausgegangen ist, können sich Ausführungen zu einer vorsätzlichen Begehungsweise jedenfalls dann aufdrängen, wenn – wie im vorliegenden Fall offensichtlich ist – eine extreme Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt, der Betroffene mithin durch seine Fahrweise in besonderem Maße Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer schon abstrakt gefährdet (st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2025, 1 ORbs 293/24 m.w.N.; siehe bereits Senatsbeschluss vom 1. März 2012; (1B) 53 Ss-Owi 19/12 (3/12); Senatsbeschluss vom 27. April 2020, (1 B) 53 Ss-OWi 173/20 (104/20); Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Strafsenat, Beschluss vom 21. Februar 2019, (2 B) 53 Ss-OWi 1/19 (8/19); ebenso statt vieler: KG, Beschluss vom 10.12.2003 – 3 Ws (B) 500/3 – 345 OWi 401/02, zit. n. juris; BayObLG NZV 1999, 97; OLG Koblenz DAR 1999, 227; OLG Jena VRS 111,52).
Denn der Korrektur des Schuldspruches – nach entsprechendem Hinweis – steht der Grundsatz des Verschlechterungsverbotes (reformatio in peius) gem. § 358 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 79 Abs. 3 OWiG nicht entgegen (vgl. BGHSt 14, 5, 7; BGHSt 21, 256, 260; BGH NStZ 1986, 20; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2012, 23; OLG Düsseldorf VRS 80, 52; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2012, 23; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. August 2010, 1 (8) SsRs 384/09, zit. n. juris, dort Rdnr. 4; OLG Bamberg DAR 2008, 218; OLG Celle NJW 1990, 589; ausf. Seitz in Göhler, OWiG, 19. Aufl. 2024, § 79 Rn. 37 m.w.N.; siehe auch bereits Senatsbeschluss vom 1. März 2012; (1 B) 53 SS-Owi 9/12 (3/12)). Dies muss erst Recht gelten, wenn das Bußgeldgericht der Annahme einer fahrlässigen Begehungsweise durch die Verwaltungsbehörde nicht folgen will.“
