Kategoriearchiv: BayObLG

StPO I: Anforderungen an eine „gute“ Anklage, oder: Mängel der Umgrenzungsfunktion

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Heute habe ich dann noch einmal StPO-Entscheidungen im Angebot.

Den Opener mache ich mit dem BayObLG, Urt. v. 04.05.2026 -203 StRR 230/26, das sich noch einmal zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anklage äußert.

Dem Angeklagten wird mit der Anklage der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt, in fünf selbständigen Fällen Geschäftsgeheimnisse seiner früheren Arbeitgeberin verletzt zu haben (§ 23 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 lit. A GeschGehG). Als Beschäftigter der in U. ansässigen F., die Präzisionsbauteile herstelle, habe er bis zu seiner Kündigung am 09.082022 als intern Verantwortlicher für die Firmen-IT als einziger Mitarbeiter neben dem Produktionsleiter über einen passwortgeschützten Zugriff zu allen im Fertigungsserver gespeicherten Daten verfügt. Nachdem er Anfang Januar 2022 beschlossen habe, sich im Bereich der Herstellung von Hochpräzisionsbauteilen selbständig zu machen, habe er zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, wohl im Zeitraum zwischen dem 29.06.2022 und dem 31.07.2022, die einer persönlichen Übung entsprechend auf einer privaten Festplatte gespeicherte, im Eigentum des Unternehmens stehende Fertigungsverwaltungssoftware, über die im Unternehmen die Produktion der Feinmechanik-Bauteile gesteuert wurde, nebst Auftrags-, Kunden- und Produktionsdaten für Drehfrästeile auf eine private externe Festplatte überspielt. Ebenfalls zu dieser Zeit habe der Angeklagte die passwortgeschützten Daten zu Design-, Konstruktions-, Forschungs- und Entwicklungsunterlagen sämtlicher Eigenprodukte seiner Arbeitgeberin vom Firmenserver abgerufen und unbefugt auf seiner privaten Festplatte gespeichert. Am 12.09.2022, am 19.09.2022 und am 29.09.2022 habe der Angeklagte zudem einen von ihm erstellten Businessplan, der von ihm unbefugt übertragene, firmenintern passwortgesichert gespeicherte Flussdiagramme sowie Kunden- und Auftragsdaten seiner früheren Arbeitgeberin enthielt, an Dritte weitergegeben. Der Angeklagte sei am Tag der Durchsuchung (10. November 2022) im Besitz von 175.095 Dateien gewesen, die seiner früheren Arbeitgeberin zuzuordnen wären. Die elektronischen Ordner wiesen laut Anklage Erzeugungsdaten zwischen dem 29.06.2022 und dem 31.07.2022 auf. Nach den in der Anklage wiedergegebenen Bestimmungen seines Arbeitsvertrages habe der Angeklagte einer Geheimhaltungsverpflichtung unterlegen.

Das LG hat das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Das hat es damit begründet, dass die Anklageschrift die Taten nicht hinreichend beschreibe. Es mangle an hinreichenden Feststellungen, ob die vom Angeklagten kopierten Daten einer Schutzstufe unterlägen und wenn ja, ob eine geringere oder erhöhte Schutzstufe bestanden hätte. Dazu sei eine bislang nicht erfolgte Auswertung und Katalogisierung sämtlicher sichergestellter 175.095 Dateien erforderlich. Der Anklage könne zudem nicht entnommen werden, welche Geheimhaltungsmaßnahmen die Arbeitgeberin des Angeklagten bezogen auf jede einzelne Datei getroffen hätte.

Das hat das BayObLG anders gesehen. Es hat das LG-Urteil aufgehoben und zurückverwiesen:

“ a) Eine Anklage ist unwirksam mit der Folge, dass das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist, wenn etwaige Mängel ihre Umgrenzungsfunktion betreffen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98 – , BGHSt 44, 153-160; BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 – 1 StR 412/11 – , BGHSt 57, 88-94 juris Rn. 12 m.w.N.; LR-Stuckenberg, 27. Aufl., § 200 StPO Rn. 83).

b) Beeinträchtigungen der Informationsfunktion hingegen haben diese Konsequenz nicht, weil das Tatgericht sie mittels klarstellender Hinweise noch im Laufe der Hauptverhandlung beheben kann (BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 – 1 StR 412/11 – juris Rn. 12 m.w.N.). Wenn feststeht, über welchen Sachverhalt das Gericht urteilen soll, berühren Mängel der Informationsfunktion aufgrund einer unzulänglichen Tatbeschreibung die Wirksamkeit der Anklageschrift nicht (Stuckenberg aaO § 200 Rn. 89; BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98 -).

c) Die Umgrenzungsfunktion der Anklage dient dazu, den Prozessgegenstand festzulegen, mit dem sich das Gericht aufgrund seiner Kognitionspflicht zu befassen hat. Die Tat muss dazu als Lebensvorgang so beschrieben werden, dass praktisch unverwechselbar feststeht, welches historische Geschehen Gegenstand der Aburteilung sein soll; sie wird damit als Verfahrensgegenstand konkretisiert. Die Individualisierung geschieht dabei nach Zeit, Ort und Gegenstand, durch die Angabe der Art der Tätigkeit und des angestrebten oder verwirklichten Erfolges. Die beschriebene Tat muss sich von anderen, gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen, und es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll (Stuckenberg aaO § 200 Rn. 18; Schneider in: KK-StPO, 9. Aufl. 2023, StPO § 200 Rn.3; Wenske in: MüKoStPO, 2. Aufl. 2024, StPO § 200 Rn. 15, 16; BGH, Urteil vom 11. März 2020 – 2 StR 478/19 – juris Rn. 10 m.w.N.). Darüber hinausgehende Angaben, die den Tatvorwurf näher beschreiben, können zwar erforderlich sein, um der Informationsfunktion der Anklageschrift zu genügen; ihr Fehlen lässt jedoch deren Bestand unberührt (BGHSt 44, 153 juris Rn. 10; Wenske aaO § 200 Rn. 16).

d) Die Umstände, welche die gesetzlichen Merkmale der Straftat ausfüllen, gehören hingegen – wie sich schon aus dem Wortlaut von § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO ergibt – nicht zur Bezeichnung der Tat (BGH, Urteil vom 11. März 2020 – 2 StR 478/19 – juris Rn. 10).

e) Wann die Tat in dem beschriebenen Sinn hinreichend umgrenzt ist, kann nicht abstrakt, sondern nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls festgelegt werden (BGH, Urteil vom 11. März 2020 – 2 StR 478/19 aaO).

f) Nach diesen Maßstäben erfüllt die Anklage vom 14. Mai 2024 hinsichtlich der geschilderten Taten ihre Funktion, den Verfahrensgegenstand zu umgrenzen. Die Schilderung des Abgreifens und Nutzens der passwort-, need-to-know- und arbeitsvertragsrechtlich geschützten Geschäftsdaten der Arbeitgeberin unter Angabe von deren Gegenständen in Verbindung mit der Festlegung des tatrelevanten Zeitraums und der Örtlichkeit der Speicherung reichen aus, um die dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten so zu bestimmen, dass die Identität des jeweils gemeinten geschichtlichen Vorgangs hinreichend klargestellt wird und die einzelne Tat sich von anderen unterscheiden lässt. An der Konkretisierung und Individualisierung des geschichtlichen Vorgangs bestehen keine Zweifel. Anhaltspunkte, aufgrund derer unklar wäre, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll, sind nicht vorhanden. Die Anklage ist daher als Voraussetzung für die gerichtliche Untersuchung (§ 151 StPO) wirksam geworden. Die von der Wirtschaftsstrafkammer vermissten Ausführungen zum Schutzstatus der Dateien und zur Zuordnung der Dateien zu dem jeweiligen Schutzstatus waren für eine wirksame Anklageerhebung hingegen nicht erforderlich, weil insoweit nur die Informationsfunktion der Anklage und die Würdigung der Beweise betroffen wäre.

g) Soweit die Einstellung des Verfahrens auf Zweifeln am Tatverdacht gründet, rechtfertigen diese nach dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses keine Einstellung. Die materiell-rechtliche Frage der Strafbarkeit des Angeklagten ist von der Problematik der Umgrenzungsfunktion einer Anklageschrift zu trennen. Kann einem Angeklagten nach Ausschöpfung der Beweismöglichkeiten die Begehung einer konkreten Tat nicht nachgewiesen werden, ist er freizusprechen, wenn diese Tat im Sinne von § 264 StPO angeklagt war (BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 – 1 StR 412/11 – juris Rn. 16). Die Frage, ob das eröffnende Gericht den hinreichenden Tatverdacht zu Recht bejaht hat, wäre auch der Revision nicht zugänglich (vgl. Stuckenberg aaO § 203 StPO Rn. 21).“

Mix III: Zurückstellung der weiteren Strafvollstreckung, oder: Psychische Betäubungsmittelabhängigkeit

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Und als dritte Entscheidung im Mix hier der BayObLG, Beschl. v. 24.02.2026 – 203 VAs 21/26 -, der sich zur Anwendung von § 35 BtMG äußert.

Der Antragsteller ist vom LG wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem Fall in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und vier Monate verurteilt worden, die er derzeit verbüßt. Das Strafende ist für den 01.11.2027 errechnet.

Sein Antrag, die weitere Vollstreckung gemäß § 35 BtMG zurückzustellen, hat die Staatsanwaltschaft abgelehnt, da die der Verurteilung zugrundeliegende Tat nicht aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden wäre. Dagegen der erfolgreiche Antrag nach § 23 EGGV:

„Der Antrag hat auch Erfolg. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Landshut in der Gestalt des Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft München ist aufzuheben, da die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung gemäß § 35 BtMG unzutreffend davon ausgegangen ist, dass die Zurückstellung mangels Feststellung einer Betäubungsmittelabhängigkeit nicht möglich sei, und sich an einer Ermessensentscheidung gehindert gesehen hat.

1. Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 BtMG kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszugs die Vollstreckung einer Strafe für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt oder sonst feststeht, dass die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde und der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Abs. 3 Nr. 2 der Vorschrift sieht eine entsprechende Geltung von Absatz 1 vor, wenn auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

2. Unter einer Betäubungsmittelabhängigkeit wird im Betäubungsmittelrecht in Anlehnung an eine Definition der Weltgesundheitsorganisation ein psychischer und zuweilen auch physischer Zustand verstanden, der sich aus der Wechselwirkung Mensch und Droge ergibt und sich im Verhalten und anderen Reaktionen äußert, die stets den Zwang einschließen, die Droge dauernd oder in Abständen zu nehmen, um deren psychische Wirkungen zu erleben oder das durch ihr Fehlen mitunter auftretende Unbehagen zu vermeiden (Senat, Beschluss vom 18. November 2025 – 203 VAs 378/25 –, juris Rn. 6 unter Verweis auf Weber/Dietsch in Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch, BtMG; 7. Aufl. 2025, § 1 Rn. 35; Bohnen in BeckOK BtMG, 29. Ed., BtMG § 35 Rn. 86). Allein aus einem Missbrauch oder schädlichen Gebrauch von Substanzen kann noch nicht auf eine Abhängigkeit geschlossen werden (Weber/Dietsch a.a.O. § 35 Rn. 24 m.w.N.). Erst recht gilt dies für einen regelmäßigen Betäubungsmittelkonsum (Weber/Dietsch a.a.O.). Ein gewichtiges Indiz für eine Abhängigkeit sind körperliche und psychische Entzugserscheinungen (Senat a.a.O.). Entscheidend für das Verständnis der Betäubungsmittelabhängigkeit im Sinne von § 35 BtMG ist die Substanzgebundenheit und – in Abgrenzung zum bloßen Konsum – das zwanghafte Verlangen, sich diese Substanz laufend oder periodisch zu verabreichen, um eine gewünschte Wirkung zu erhalten (Bohnen a.a.O. § 35 Rn. 87).

3. Der Vollstreckungsbehörde steht bei ihrer Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer Drogentherapie gemäß § 35 BtMG ein Ermessen und hinsichtlich der dabei zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen, nämlich die Feststellung einer Betäubungsmittelabhängigkeit, deren Kausalität für die Tat, der Therapiebereitschaft und der Therapiebedürftigkeit des Antragstellers ein Beurteilungsspielraum zu (Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2024 – 203 VAs 529/24 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Die Annahme eines Beurteilungsspielraums der Vollstreckungsbehörde hat zur Folge, dass die gerichtliche Nachprüfung nach § 28 Abs. 3 EGGVG eingeschränkt ist. Kommt ein Beurteilungsspielraum zum Tragen, prüft der Senat insoweit nur, ob die Vollstreckungsbehörde von einem vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und sich innerhalb des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums gehalten hat (Senat a.a.O. Rn. 9 m.w.N.).

4. Gemessen daran hat die Vollstreckungsbehörde im maßgeblichen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft das Nicht-Vorliegen einer Abhängigkeit mit Blick auf die Urteilsgründe nicht rechtsfehlerfrei ausgeführt.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts Landshut konsumierte der Angeklagte seit seiner Jugend neben Cannabis auch Amphetamin und steigerte den Missbrauch fortan bis zu einem Alltagskonsum. Den Vorsatz, den Konsum von Cannabis, Amphetamin und Kokain einzuschränken, fasste und brach er mehrmals. Die Geburt seiner Tochter bewirkte eine Konsumreduzierung, jedoch keine Abstinenz (Urteil S. 9). Auch der Entzug der Fahrerlaubnis hielt ihn nicht ab, weiterhin regelmäßig Amphetamin und Kokain bis hin zu einem mittelstark ausgeprägten Konsum einzunehmen (Urteil S. 9, 16). Nach der Einlassung des Angeklagten hätte der Betäubungsmittelkonsum sein Verhalten in den Jahren vor der Inhaftierung bestimmt, eine Eindämmung wäre ihm trotz entsprechender Versuche nicht gelungen (Urteil S. 35).

b) Diese Feststellungen beschreiben ein über den bloßen regelmäßigen Konsum und den Substanzmissbrauch hinausgehendes verfestigtes zwanghaftes Verhalten. Sie weisen damit auf eine zumindest psychische Betäubungsmittelabhängigkeit hin (vgl. zur Definition Patzak/Fabricius/Fabricius, 11. Aufl. 2024, BtMG § 35 Rn. 62: „einen durch Drogen verursachten Zustand seelischer Zufriedenheit verbunden mit einer Tendenz zum periodischen oder Dauergebrauch der Droge, um Glücksgefühl (Lust) zu erzeugen oder Unbehagen zu vermeiden“).

c) Die Feststellungen hat das Landgericht nachvollziehbar auf die Einlassung des Angeklagten und das Ergebnis einer Haarprobe gestützt, die in den sechs Monaten vor der Festnahme die Aufnahme von kleinen Mengen Amphetamin oder eines entsprechenden Medikaments und von Kokain belegt hat (Urteil S. 16). Ein Fall, dass der Tatrichter die Angaben ungeprüft übernommen oder widersprüchliche Feststellungen getroffen hätte, liegt nicht vor.

d) Aus dem Urteil des Landgerichts Landshut ergeben sich somit hinreichende tragfähige Anhaltspunkte auf eine Betäubungsmittelabhängigkeit des Verurteilten. Dass das Landgericht die Begrifflichkeiten „Konsum“ und „Missbrauch“ verwendet hat, schließt eine Abhängigkeit nicht aus. Maßgeblich ist hier die Darlegung eines dringenden Verlangens zur Einnahme und Beschaffung der Mittel und das Bedürfnis der Dosissteigerung wie auch die Bestimmung des Alltags. Dementsprechend ist auch das Landgericht von einer „Suchtmittelproblematik“ (Urteil S. 36) ausgegangen. Der Verweis der Generalstaatsanwaltschaft auf die Ausführungen des Sachverständigen in dessen schriftlichem Gutachten ist schon deshalb nicht geeignet, eine Abhängigkeit auszuschließen, da der Angeklagte erst nach der Erstellung des schriftlichen Gutachtens in der Hauptverhandlung Angaben zu seinem Betäubungsmittelkonsum gemacht hat und diese Angaben nur Eingang in das mündlich erstattete Gutachten gefunden haben (Urteil S. 34 f.). Der von der Generalstaatsanwaltschaft ins Feld geführte Aspekt des planvollen und strukturierten Handelns spricht ebenfalls nicht gegen eine Abhängigkeit. Sie setzt keine Depravation und keine schwere Persönlichkeitsveränderung voraus (vgl. Bohnen a.a.O. § 35 Rn. 91; Fabricius a.a.O. § 35 Rn. 64). Der Senat weist darauf hin, dass die Anforderungen an den Nachweis einer Betäubungsmittelabhängigkeit und ihre Kausalität nicht überspannt werden dürfen, wenn dafür erhebliche Hinweise vorliegen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juli 2015 – 2 VAs 15/15, BeckRS 2015, 13250 Rn. 11; Fabricius a.a.O. § 35 Rn. 87).

5. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass sich auch die hilfsweisen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zur Kausalität als nicht rechtsfehlerfrei erweisen (zur Kausalität vgl. Senat, Beschluss vom 18. November 2025 a.a.O. Rn. 7). Danach hätte sich die Vollstreckungsbehörde damit befassen müssen, dass nach den Urteilsgründen die verfahrensrelevanten Taten „nicht ausschließlich“ der Betäubungsmittelbeschaffung zum Eigenkonsum dienten (Urteil S. 35) und der Angeklagte die Straftaten ohne eigenen Betäubungsmittelmissbrauch nicht begangen hätte (Urteil S. 36, 37).“

StPO III: Akteneinsicht einer Berufsgenossenschaft, oder: Klärung von Regressansprüchen

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Und dann habe ich hier einen Beschluss zur Akteneinsicht. Es geht aber nicht um die Akteneinsicht des Verteidigers, sondern um die einer Berufsgenossenschaft, also § 474 StPO.

Die Berufsgenossenschaft, zugleich Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, wendet sich mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft, die den Antrag der Berufsgenossenschaft abgelehnt hat, ihr zur Prüfung von Regressansprüchen bezüglich ihrer Versicherter, die bei einem Unfallgeschehen nach Angaben der Antragstellerin verletzt wurden und denen sie Leistungen gewährte, Akteneinsicht zu gewähren. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens waren zwei Explosionen, die sich am 01.09.2018 auf einem Betriebsgelände ereignet hatten. Durch die Druckwellen wurden Teile der Raffinerie zerstört. Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wurden 31 Personen verletzt.

Der Vorfall ist zunächst bei der Staatsanwaltschaft in einem gegen Unbekannt geführten Ermittlungsverfahren wegen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion untersucht worden. Dann hat die Staatsanwaltschaft der Antragstellerin mitgeteilt, dass das Verfahren nunmehr gegen namentlich bekannte Beschuldigte (vier Angestellte, die leitende Positionen inne hatten, sowie ein Prüfingenieur) geführt werde.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach  §§ 23 ff. EGGVG war nach Auffassung des BayObLG zulässig und begründet. Ich stelle hier wegen des Umfangs der Begründung nur die Leitsätze zum BayObLG, Beschl. v. 24.03.2026 – 203 VAs 510/25 – ein:

1. Die von einer Berufsgenossenschaft im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall geltend gemachten möglichen Regressansprüche werden vom Anwendungsbereich des § 474 Abs. 2 StPO erfasst. Für einen Anspruch auf Auskunft ist grundsätzlich ausreichend, wenn sich dem Vortrag der Berufsgenossenschaft abstrakt entnehmen lässt, dass die begehrte Information der Klärung von möglichen Regressansprüchen im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall eines bei ihr versicherten Betroffenen und damit der Erfüllung ihrer nach § 199 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB VII i.V.m. § 110 Abs. 1 SGB VII und § 116 Abs. 1 SGB X gesetzlich zugewiesenen Aufgaben dient.

2. Die endgültige Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein gegebenenfalls gerichtlich durchsetzbarer Regressanspruch eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung gegen einen Schädiger in einem konkreten Haftungsfall besteht, obliegt den Zivilgerichten.

 

 

Strafe II: Mitverschulden des Opfers am Unfall?, oder: Auswirkungen auf die Strafe?

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Ich hatte neulich schon mal den BayObLG, Beschl. v. 07.05.2026 – 206 StRR 105/26 – vorgestellt. Da ging es um die Frage des Mitverschulden des Getöteten an einem Verkehrsunfall (vgl. hier:  VerkehrsR II: Fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr, oder: Mitverschulden des alkoholisierten Getöteten).

Den Beschluss greife ich heute noch einmal auf, und zwar wegen der Ausführungen des BayObLG zum Mitverschulden in Zusammenhang mit der Strafzumessung. Dazu heißt es:

„b) Auch die Voraussetzungen, unter denen ein etwaiges Mitverschulden des durch einen Verkehrsunfall Geschädigten im Rahmen der Rechtsfolgenbestimmung zu berücksichtigen sein kann, liegen nach den Feststellungen nicht vor. Die insoweit angestellte Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand; zu einer ergänzenden Beweisaufnahme musste sich das Berufungsgericht nicht gedrängt sehen.

aa) Der Senat sieht sich im Hinblick auf das Revisionsvorbringen zunächst zu dem Hinweis veranlasst, dass der bloße Umstand der Alkoholisierung des Getöteten ohne Hinzutreten weiterer Umstände von vorneherein nicht geeignet ist, den Strafmilderungsgrund eines Mitverschuldens zu begründen. Die Revision begründet ihre gegenteilige Auffassung damit, es gelte ein „Vertrauensgrundsatz“ dahin, dass „der Geschädigte bei absoluter Fahruntüchtigkeit am Straßenverkehr nicht hätte teilnehmen dürfen“ (zuletzt Schriftsatz vom 27. April 2026, S. 7). Damit versucht sie ohne Erfolg, die bloße physische Anwesenheit des Getöteten zum Unfallzeitpunkt verkehrsordnungsgerecht auf seiner, des Unfallopfers, Fahrspur, die der Angeklagte grob verkehrswidrig zum Überholen in Anspruch genommen hat, zum schuldmindernden Mitverursachungsanteil zu konstruieren.

Die Unrichtigkeit dieser Auffassung bedürfte keiner weiteren Erörterung, wenn nicht die Revision sie mit Nachdruck verträte. Es sei daher darauf hingewiesen, dass für Fragen der Kausalität in rechtlicher Hinsicht nicht jede erdenkliche Bedingung, die nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass der Erfolg entfiele („conditio sine qua non“) von Belang ist, sondern dass es auch im Falle der Trunkenheit wie bei jedem anderen nicht verkehrsgerechten Verhalten darauf ankommt, ob sich der Regelverstoß zurechenbar im Unfallgeschehen ausgewirkt hat. Schutzgut des § 316 StGB, der – das übersieht die Revision -, nicht nur absolut, sondern auch relativ fahrtuntüchtigen Fahrzeugführern die Teilnahme am Straßenverkehr bei Strafe verbietet, ist die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs. Wirkt sich die Gefährlichkeit des alkoholisierten Fahrzeugführers nicht in dem von einem anderen schuldhaft herbeigeführten Unfallereignis aus, fehlt es am Pflichtwidrigkeitszusammenhang. Mit anderen Worten: ein alkoholisiertes Unfallopfer, dessen Alkoholisierung sich nicht über seine bloße Anwesenheit am Unfallort hinaus auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat, ist nicht weniger schutzbedürftig und nicht weniger schutzwürdig als ein nüchterner Autofahrer.

bb) Jedenfalls im Ergebnis kann die Revision auch nicht mit der Beanstandung durchdringen, dass die Urteilsfeststellung, wonach bei dem Getöteten keine Reaktionsverzögerung vorgelegen hätte, nicht auf einer fehlerfreien Beweiswürdigung beruhe, vielmehr diesbezüglich ein „verkehrsmedizinisches“ Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen.

Zwar ist der Revision einzuräumen, dass die Formulierung in den Urteilsgründen, bei dem (mit maximal 1,31 Promille alkoholisierten) Getöteten hätte „kein Reaktionsverzug“ vorgelegen (UA S. 6, S. 10) Bedenken begegnet, denn diese Aussage wird durch die Beweiswürdigung nicht zweifelsfrei belegt und steht zudem in Widerspruch zu forensischer Erfahrung.

Der Senat haftet bei seiner Prüfung jedoch nicht am, gegebenenfalls missverständlichen, Wortlaut der Urteilsgründe, sondern erstreckt sie auf deren Gesamtheit. Aus dieser ergibt sich, dass entgegen der verwendeten Formulierung Grundlage der Feststellung, dass den Getöteten kein Mitverschulden traf, die durch den Sachverständigen vermittelte Erkenntnis ist, dass der Unfall für ihn schon „aus technisch-physikalischer Sicht“ nicht zu vermeiden war (UA S. 10). Dabei stützt sich das Gericht auf die in den Urteilsgründen im Einzelnen dargelegten sachverständigen Ausführungen dazu, zu welchem Zeitpunkt und bei welchem Abstand für das Unfallopfer erkennbar war, dass sich der Angeklagte ihm auf seiner Fahrspur (derjenigen des Unfallopfers) näherte, welche Geschwindigkeiten jeweils eingehalten wurden, welche Reaktionszeit dem Opfer verblieb und wie er sie nutzte (tatsächlich noch durch Ausweichen und Geschwindigkeitsreduzierung). Dabei ist richtigerweise auf die objektive Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit für den Gegenverkehr abgestellt worden, ohne etwaige alkoholbedingte Leistungsdefizite zu berücksichtigen. Anzumerken ist, dass der Ansatz der Revision, es komme darauf an, wann der Getötete das Fahrzeug des Angeklagten tatsächlich wahrgenommen hat (Schriftsatz vom 27. April 2026, S. 3), schon im Grundsatz verfehlt ist. Es würde sich, falls, wie die Revision meint, das Unfallopfer einen „Tunnelblick“ hatte und den Angeklagten erst verzögert wahrgenommen hat, gerade zum Nachteil des Angeklagten auswirken, wenn erst zu diesem späteren Zeitpunkt eine Brems- oder Ausweichreaktion zu verlangen wäre. Allein zutreffend sind daher die in den Urteilsgründen ausführlich dargelegten Erläuterungen des Sachverständigen, der aus unfallanalytischer Sicht, ohne Berücksichtigung etwaiger individueller Einschränkungen seitens des Getöteten, bestimmt hat, wann (frühestens) für diesen die Gefahrensituation erkennbar war und daraus eine Reaktionsaufforderung resultierte. Die aus den Ausführungen des Sachverständigen durch das Berufungsgericht gezogene Folgerung, dass der Unfall für den Getöteten „unvermeidbar“ war (UA S. 21) ist vor dem geschilderten Hintergrund zweifelsfrei objektiv, also aus der Sicht eines nicht in seiner Reaktion beeinträchtigten Verkehrsteilnehmers, zu verstehen. Auf die Frage, ob aus der Brems- und Ausweichbewegung des Getöteten trotz der kurzen verbleibenden Zeit gefolgert werden darf, dass „kein Reaktionsverzug“ vorlag (UA S. 21), kommt es nicht an. Auf der Grundlage der im Urteil sorgfältig dargelegten sachverständigen Ausführungen ist es vielmehr so, dass im Ergebnis auch ein nüchterner Fahrer keine Chance gehabt hätte, die Kollision abzuwenden (so ausdrücklich im Übrigen UA S. 31). Eine schuldhafte Mitverursachung durch den Getöteten hat das Gericht trotz seiner teilweise missverständlichen, zumindest unscharfen Formulierungen jedenfalls im Ergebnis zutreffend ausgeschlossen.

Absehen von der weiteren Vollstreckung – BayObLG II, oder: Gefahr der Wiedereinreise/neue Straftaten

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Im zweiten Beitrag zum Absehen von der weiteren Vollstreckung stelle ich den BayObLG, Beschl. v. 02.03.2026 -203 VAs 459/25 – vor.

Der Antragsteller, ein österreichischer Staatsangehöriger, wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, von der weiteren Vollstreckung der Maßregel der Sicherungsverwahrung nicht nach § 456a StPO abzusehen. Er vertritt die Auffassung, dass die Vollstreckungsbehörde mit Blick auf seinen körperlichen Zustand und die Zusage einer Unterkunft bei seiner Verlobten in Österreich nicht davon ausgehen dürfe, dass er nach seiner Entlassung wieder zum Zwecke der Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet einreisen würde.

Die Staatsanwaltschaft hat den abgelehnt, nachdem das BayObLG die zunächst erfolgte Ablehnung mit Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft aufgehoben und die Vollstreckungsbehörde zu einer erneuten Entscheidung unter Beachtung seiner Rechtsauffassung verpflichtet hatte. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Beschwerde des Antragstellers wiederum unter Verweis auf die Gefahr der Rückkehr und die gutachterlich bestätigte fortdauernde Gefährlichkeit des Antragstellers zurückgewiesen. Dagegen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG, der keinen Erfolg hatte:

„1. Wie bereits in der vorangehenden Entscheidung des Senats (BayObLG, Beschluss vom 17. Oktober 2024 – 203 VAs 393/24 –, juris) dargestellt, handelt es sich bei der Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach § 456a Abs. 1 StPO um eine Ermessensentscheidung im Sinne von § 28 Abs. 3 EGGVG, die nur der begrenzten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.

2. Befindet sich der Antragsteller nach der Strafverbüßung in der Sicherungsverwahrung, spielt nach der in der Vorentscheidung dargestellten gefestigten Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Vollstreckung bei der Abwägung im Rahmen des § 456a StPO keine Rolle mehr. Für die Entscheidung nach § 456a StPO bei einem Sicherungsverwahrten ist auch nicht von Belang, ob der Antragsteller ohne weitergehende Behandlung oder Therapie ein Risiko für die Bevölkerung in dem möglichen Abschiebeland darstellen würde. Bezogen auf den – weiteren – Vollzug der Sicherungsverwahrung kommt es maßgeblich darauf an, ob auf Grund konkreter Tatsachen die Annahme begründet ist, dass der in der Sicherungsverwahrung Untergebrachte alsbald in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren und hier neue (erhebliche) Straftaten begehen wird.

3. Die Vollstreckungsbehörde hat diese Rückkehrgefahr hier geprüft und in ihrem Bescheid tatsachenfundiert und für das Gericht nachvollziehbar entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung dargelegt. Rechtsfehler zeigt der neuerliche Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht auf.

a) Zutreffend geht der Antragsteller davon aus, dass nicht die Schuld, sondern die in der Tat zutage getretene Gefährlichkeit bestimmend ist für Anordnung, zeitliche Dauer und die Ausgestaltung der Maßregel der Sicherungsverwahrung (BVerfGE 109, 133, 174). Der Freiheitsentzug des Sicherungsverwahrten dient nicht der Vergeltung zurückliegender Rechtsgutsverletzungen, sondern der Verhinderung zukünftiger Straftaten, deren Eintritt sich zwar sorgfältig, aber regelmäßig nicht sicher prognostizieren lässt (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2333/08 –, BVerfGE 128, 326-409, juris Rn. 101).

b) Für ihre Prognose bezüglich der Gefahr der Wiedereinreise und der Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten im Inland durfte die Vollstreckungsbehörde sowohl die Umstände der Tatbegehung als auch die Situation im Empfängerland und den physischen und psychischen Zustand des Antragstellers mit einbeziehen.

aa) Der Antragsteller hatte in der Vergangenheit ungeachtet seiner Beziehung zu seiner Partnerin eine Übung entwickelt, seine finanziellen Bedürfnisse dadurch zu decken, dass er gemeinsam mit seinem Bruder jeweils kurzzeitig nach Deutschland einreiste und hier bewaffnete Banküberfälle verübte.

bb) Ein sozialer Empfangsraum, der geeignet wäre, die auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellten Folgen des langjährigen Freiheitsentzugs abzufedern, ihm nach der Entlassung Stabilität zu vermitteln und so die Gefahr der Begehung von schweren Straftaten im angrenzenden Bundesgebiet zu minimieren (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Februar 2026 – 203 VAs 499/25-, zur Veröffentlichung vorgesehen), steht ihm im Nachbarland Ö. auch nach seinen eigenen Angaben ungeachtet der schriftlichen Bestätigung seiner früheren Lebensgefährtin, ihm nach der Entlassung eine mietfreie Unterkunft zu gewähren, bislang nicht zur Verfügung. Die „Verlobte“ hat – unverbindlich –ihre Bereitschaft bekundet, den Antragsteller nach der Entlassung jedenfalls vorübergehend wieder bei sich aufzunehmen. Regelmäßige Besuche von ihr hat die Einrichtung allerdings nicht vermerkt. Nach den Erkenntnissen der Vollzugsanstalt, Einrichtung für Sicherungsverwahrung, nahm der Antragsteller in letzter Zeit auch keine der ihm angebotenen Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit wahr. Belastbare soziale Kontakte, Arbeit, Beschäftigung, eine längerfristig garantierte Unterkunft und eine therapeutische Nachsorge stehen dem Antragsteller in Ö. somit nicht zur Verfügung.

cc) Von einem Grad einer Gesundheitsbeeinträchtigung, der den Antragsteller an einer Wiedereinreise ins unschwer erreichbare Bundesgebiet und an der erneuten Begehung schwerer Straftaten im Inland hindern würde, musste die Vollstreckungsbehörde nicht ausgehen, solange der Antragsteller eine eingehende ärztliche Untersuchung ablehnt und die von ihm behaupteten Beschwerden nicht verifiziert werden können. Die derzeitige auf dem Verhalten des Antragstellers beruhende Unaufklärbarkeit führt nicht dazu, dass die durch konkrete Umstände begründete Gefahr der Rückkehr des Antragstellers nach Deutschland zur Begehung von Straftaten entkräftet werden könnte. Bezugspunkt der Gefahrenanalyse sind entgegen der Rechtsauffassung des Antragsstellers nicht nur Banküberfälle, sondern auch andere schwere Straftaten.

dd) Es gibt unter Berücksichtigung des zuletzt erstellten psychiatrischen Sachverständigengutachtens keine Anhaltspunkte, dass die in den Anlasstaten zum Ausdruck gebrachte Verrohung abgeschwächt sein könnte. Dem Ansatz der Einrichtung für Sicherungsverwahrung, dass die verfestigte Verweigerungshaltung des Untergebrachten mangels Behandlungsmöglichkeit zu seiner Entlassung aus der Sicherungsverwahrung führen müsse, folgt der Senat nicht. Eine Minimierung der Gewaltbereitschaft musste die Vollstreckungsbehörde auch nicht mit Blick auf das Alter des Untergebrachten unterstellen. Denn es existiert kein Erfahrungssatz, dass ein unbehandelter Gewalttäter nach einem langjährigen Straf- und Maßregelvollzug von seiner früheren Übung, das benachbarte Ausland zur Begehung von Straftaten auf- und heimzusuchen, absieht, auch wenn der Antragsteller aktuell zur Fortbewegung einen Rollstuhl nutzt. Bei der gebotenen Gefahrenanalyse gilt es zu bedenken, dass der Antragsteller nach der Beurteilung der Einrichtung für Sicherungsverwahrung in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2025 die eigene Schuldverarbeitung seit seiner Verurteilung im Jahre 2009 auf ein „rechtswidriges“ Vorgehen der deutschen Justiz verschiebt.

4. Die von der Vollstreckungsbehörde angeführten Umstände sind somit geeignet, die Prognose zu stützen, dass der Antragsteller nach seiner Entlassung erneut versuchen könnte, ins Bundesgebiet einzureisen und hier unter Anwendung von Schusswaffen Straftaten zu begehen, nachdem er bislang einer therapeutischen Intervention nicht zugänglich war, eine Klärung seines Gesundheitszustands verweigert und die Schuld für seinen Zustand bei deutschen Behörden und Gerichten sieht.“