Archiv der Kategorie: BayObLG

OWi I: Benutzung eines Bus-Sonderfahrstreifens, oder: Wann gilt das Rotlicht auch für Pkw?

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Und weiter geht es mit OWi-Entscheidungen.

Dazu stelle ich zunächst den BayObLG, Beschl. v. 06.02.2026 – 201 ObOWi 47/26 – vor. Es geht um einen Rotlichtverstoß.

Das AG hat festgestellt, dass der Betroffene mit seinem Pkw auf einem für Omnibusse gekennzeichneten Sonderfahrstreifen unterwegs gewesen sei und gleichzeitig ein durch „Verkehrszeichen 250“ bestehendes „Einfahrtsverbot“ für Fahrzeuge außer Omnibusse und Fahrräder missachtet habe. Er habe sodann eine für Omnibusse und Fahrräder bestehende Lichtzeichenanlage überfahren, obwohl das für Fahrräder geltende Rotlicht und das in Form eines Sonderlichtzeichens für Omnibusse geltende „Rotlicht“ länger als eine Sekunde gedauert habe. Das Sonderlichtzeichen für Omnibusse habe auch für den Pkw des Betroffenen gegolten, weil die Lichtzeichenanlage – da die „Einfahrt“ für Pkw untersagt und nur ein Fahrstreifen vorhanden war – keine gesonderte Regelung für den vom Betroffenen geführten Pkw vorgesehen habe. Der Betroffene habe den „Rotlichtverstoß“ vorsätzlich begangen, sei jedoch einem vermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen.

Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg:

„2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Die von Amtsgericht geäußerte Rechtsauffassung, dass auch für einen Pkw die für Omnibusse (des Linienverkehrs) geltenden Lichtzeichen Geltung beanspruchen würden, wenn für Pkw insoweit überhaupt keine Verkehrsregelung vorgesehen sei, trifft nicht zu.

aa) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt, dass für den Führer eines Kraftfahrzeuges der unbefugt einen (hier nur für Omnibusse des Linienverkehrs und Fahrräder) zugelassenen Sonderfahrstreifen benutzt, die den Verkehr dort regelnden Wechsellichtzeichen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 Hs. 2 und 3 StVO), die unter anderem durch weiße Lichtbalken gegeben werden können, nicht gelten und ein Rotlichtverstoß nur dann vorliegt, wenn zugleich ein für den allgemeinen Verkehr auf den übrigen Fahrstreifen geltendes Rotlicht unter Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 7 StVO („Halt vor der Kreuzung!“) missachtet wird. Dies folgt aus dem Umstand, dass die besonderen Lichtzeichen auf dem Sonderfahrstreifen nicht bestimmten Fahrstreifen, sondern bestimmten Arten von Fahrzeugen zugeordnet sind (vgl. nur BayObLG, Beschl. v. 07.02.2005 – 1 ObOWi 637/04; OLG Hamburg, Beschl. v. 07.02.2001 – 2 Ss 135/00 OWi; OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 07.11.2001 – 2 Ws (B) 391/01 OWiG; KG, Beschl. v. 21.05.2010 – 3 Ws (B) 138/10; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke StVR 29. Aufl. StVO § 37 Rn. 24; Hentschel/König/König StVR 48. Aufl. § 37 StVO Rn. 34). Die Zuordnung zu bestimmten Arten von Fahrzeugen folgt wiederum aus dem eindeutigen Wortlaut des § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 Hs. 2 und 3 StVO, der bestimmt, dass für besondere Arten von Fahrzeugen (Schienenbahnen, Omnibusse, Krankenfahrzeuge, Fahrräder und Taxen) besondere Zeichen gegeben werden können, was impliziert, dass für andere Arten von Kraftfahrzeugen, beispielsweise normale Pkw, wie hier, die entsprechenden Sonderlichtzeichen nicht gelten.

bb) Etwas anderes gilt auch nicht dann, wenn – wie hier – für den allgemeinen Verkehr überhaupt keine Regelung durch Lichtzeichen getroffen wird, etwa weil dieser den Verkehrsraum wegen eines Einfahr- bzw. Durchfahrverbots nicht benutzen darf und für ihn deshalb auch keine eigene Fahrspur vorgesehen ist.

Die Ansicht des Amtsgerichts, dass der Schutz des entgegenkommenden oder kreuzenden Ver-kehrs die Beachtung des Sonderlichtzeichens durch alle Verkehrsteilnehmer gebiete, läuft angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 Hs. 2 und 3 StVO, wonach Sonderlichtzeichen nur für bestimmte Arten von Fahrzeugen gelten und angesichts der inzwischen einhelligen Rechtsprechung, welche Sonderlichtzeichen als rein fahrzeugbezogene Anordnungen ansieht (BayObLG; OLG Hamburg; OLG Frankfurt a. M; KG, Beschl. v. 21.05.2010 – 3 Ws (B) 138/10; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Hühnermann; Hentschel/König/König jew. a.a.O.), nicht nur auf eine Auslegung, sondern auf eine – auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß Art. 103 Abs. 2 GG untersagte (BVerfG, Beschl. v. 27.04.2022 – 1 BvR 2649/21 Rn. 272) – Analogie in Form einer teleologischen Extension zulasten des Betroffenen hinaus. Dass aufgrund der Beachtung des Wortsinns als Grenze der Norminterpretation gegebenenfalls Ahndungslücken entstehen, muss demgegenüber ggf. hingenommen werden (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 23.06.2010 – 2 BvR 2559/08).

cc) Entgegen der vom Amtsgericht geäußerten Auffassung bestehen im Übrigen keine solchen Ahndungslücken.

Eine über den Regelfall hinausgehende und vom Tatgericht unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Gegebenheiten festzustellende Gefährlichkeit eines Verstoßes gegen ein Durchfahr-bzw. Einfahrverbot (§ 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 lfd. Nr. 28 (Zeichen 250) bzw. lfd. Nr. 41 (Zeichen 267) kann diesem im Einzelfall durchaus Anlass geben, die Geldbuße über den Regel-satz hinaus (lfd. Nr. 141 BKat bzw. lfd. Nr. 142a BKat) zu erhöhen und nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StVG ein Fahrverbot wegen eines groben Verkehrsverstoßes (außerhalb des Regelfalls) auszusprechen (vgl. nur OLG Köln, Beschl. v. 03.11.2000 – Ss 422/00 B; OLG Celle, Beschl. v. 05.08.2019 – 1 Ss (OWi) 11/19).

b) Soweit neben dem für Omnibusse geltenden Sonderlichtzeichen auch eine für Fahrradfahrer geltende weitere Lichtzeichenanlage Rotlicht zeigte, vermag auch dieser Umstand keinen rechtlich relevanten Rotlichtverstoß des Betroffenen zu begründen.

Wechsellichtzeichen mit dem Sinnbild für „Radfahrer“ gelten ausweislich des klaren und eindeutigen Wortlauts des § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 Satz 1 StVO „nur für Rad Fahrende“ und damit gerade nicht für den allgemeinen Verkehr. Auch insoweit würde es gegen das Verbot der ahndungsbegründenden Analogie verstoßen, wollte man den Geltungsbereich der Fahrradampel entgegen dem klaren Normbefehl auf Personenkraftwagen erstrecken.“

VerkehrsR II: Straßenverkehrsrechtlicher Grundbegriff, oder: Öffentlicher Straßenverkehr im Parkhaus?

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Im zweiten Posting stelle ich den BayObLG, Beschl. v. 13.02.2026 – 204 StRR 102/26 – vor. Es geht in der Entscheidung um die Frage, ob ein Parkhaus zum sog. „öffentlichen Straßenverkehr“ gehört. Bei dem Begriff handelt es sich um einen der straßenverkehrsrechtlichen Grundbegriffe.

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) verurteilt worden. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte mit einem Pkw in einem Parkhaus von einem Parkplatz bis zur Ausgangsschranke und – nachdem die Ausgangsschranke durch eine Mitarbeiterin des Parkhauses deaktiviert worden war, um eine Ausfahrt des Angeklagten zu verhindern und eine polizeiliche Feststellung des Angeklagten zu ermöglichen – von der Ausgangsschranke zurück in einen Parkplatz gefahren sei, obwohl er infolge vorangehenden Alkoholgenusses fahruntüchtig gewesen wäre. Die beim Angeklagte entnommene Blutprobe hatte eine Blutalkoholkonzentration von 1,98 Promille ergeben.

Das BayOblG hat „öffentlichen Straßenverkehr“ bejaht und die Revision des Angeklagten verworfen:

„1. Entgegen der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die vom Angeklagten vorgenommene Fahrt im Straßenverkehr stattgefunden hat.

a) Der Begriff des Straßenverkehrs im Sinne der §§ 315 b ff. StGB entspricht dem des StVG und bezieht sich auf Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum. Erfasst werden zum einen alle Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder oder der Kommunen dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind (z.B. Straßen, Plätze, Brücken, Fußwege). Ein Verkehrsraum ist darüber hinaus auch dann öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird. Die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum endet mit einer eindeutigen, äußerlich manifestierten Handlung des Verfügungsberechtigten, die unmissverständlich erkennbar macht, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird (BGH, Beschluss vom 30.01.2013 – 4 StR 527/12 –, juris Rn. 4; MüKoStVR/Hagemeier StGB § 315b Rn. 3-5; BeckOK StGB/Kudlich StGB § 315c Rn. 4-8).

Das ist bei einem Parkhaus, das während der Betriebszeit jedermann, wenn vielleicht auch nur gegen Zahlung einer Parkgebühr, zur Benutzung freisteht, unbestreitbar der Fall (König in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13., neu bearbeitete Auflage, § 315b StGB Rn. 7). Andererseits ist auch anerkannt, dass Parkhäuser außerhalb der Betriebszeiten keinen öffentlichen Verkehrsraum darstellen (Leipziger Kommentar zum StGB, 13., neu bearbeitete Auflage, § 315b StGB Rn. 8).

b) Ein Parkhaus, bei dem – wie hier – während der Betriebszeit die Einfahrtspuren weiterhin benutzbar sind und lediglich für einen kurzen Zeitraum von einem Bediensteten die Ausfahrtspur gesperrt wurde, um die Ausfahrt des Angeklagten zu verhindern, verliert für diesen kurzen Zeitraum nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche.

aa) Die Ausweitung des Begriffs der öffentlichen Verkehrsfläche auf Privatflächen beruht auf allgemeinen Schutzbedürfnissen. Wenn eine Verkehrsfläche einem nicht näher bestimmten bzw. individuell nicht kontrollierbaren Personenkreis offensteht, erscheint zur Gewährleistung der Sicherheit in diesen Bereichen die Anwendbarkeit der allgemeinen Verkehrsvorschriften geboten (OLG Stuttgart, Urteil vom 27.04.1979 – 3 Ss (8) 184/79 –, juris Rn. 8).

bb) Wenn – wie hier – die Zufahrt zu einem Parkhaus während der Betriebszeit jederzeit möglich ist und lediglich die Ausfahrtmöglichkeit aufgrund eines durch eine Bedienstete durchgeführten Eingriffs in das Schrankenmanagement kurzzeitig aufgehoben wird, um einem einzelnen Benutzer des Parkhauses die Ausfahrt unmöglich zu machen, dann sind die allgemeinen Schutzbedürfnisse für eine Ausweitung des Begriffs der öffentlichen Verkehrsfläche auf Privatflächen weiterhin vorhanden. Denn insoweit kommt es zu keinen erheblichen Einschränkungen der öffentlichen Nutzung. So hat die Kammer vorliegend auch festgestellt, dass zum Zeitpunkt der kurzzeitigen Schließung der Ausfahrt weiterhin andere Pkw in das Parkhaus eingefahren und in diesem herumgefahren sind und Fußgänger das Parkhaus betreten und verlassen haben. Die Zeugin B. hat nach den Urteilsfeststellungen insoweit angegeben, dass sie, nachdem sie über Kameras habe feststellen können, dass der Angeklagte von seinem ursprünglichen Parkplatz aus in Richtung der Ausfahrt gefahren sei, die Schranke der Ausfahrt deaktiviert habe, um dem Angeklagten eine Ausfahrt unmöglich zu machen. Die beiden Einfahrtsschranken seien jedoch weiterhin aktiviert gewesen und es wären auch weiter Fahrzeuge in das Parkhaus eingefahren, Fußgänger hätten das Parkhaus betreten und verlassen. Auch der Zeuge H. konnte bestätigen, dass die Einfahrt des Parkhauses nicht gesperrt gewesen sei und andere Fahrzeuge in das Parkhaus eingefahren seien.

c) Die Fahrt des Angeklagten innerhalb des Parkhauses von seinem ursprünglichen Parkplatz zur Schranke der Ausfahrt und das anschließende Zurückstoßen auf einen Parkplatz stellt ein Führen im Straßenverkehr dar. Der Angeklagte bewegte sein Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Verwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Alleinverantwortung. Er hat dabei selbst alle wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, um es zu bewegen (BeckOK StGB/Kudlich StGB § 315c Rn. 10; TK-StGB/Hecker StGB § 316 Rn. 19; MüKoStGB/Pegel StGB § 316 Rn. 6, 7; König in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13., neu bearbeitete Auflage, § 316 StGB Rn. 9, 9a).“

Einziehung II: Beschränkung des Rechtsmittels, oder: „das durch die Tat Erlangte“ und transistorischer Besitz

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In diesem zweiten Posting zur Einziehung geht es um das BayObLG, Urt. v. 24.02.2026 – 206 StRR 406/25. Das stellte ich wegen der vom BayObLG u.a. behandelten Frage der Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen vor. Dazu hat das BayObLG im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH umfassend – wie immer – Stellung genommen.

Die StA hatte gegen das landgerichtliche Urteil wegen Geldwäsche Revision eingelegt, diese aber darauf beschränkt, dass das LG nicht wie das AG die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 9.640,18 EUR angeordnet hatte, sondern nur in Höhe von 5.200,95 EUR. Die Revision hatte Erfolg. Die Revision hatte Erfolg. Das BayObLG hat  die Einziehung von Wertersatz in Höhe von weiteren 4.439,23 Euro (somit insgesamt von 9.640,18 Euro) angeordnet.

In seinem Urteil führt es zur Wirksamkeit der Beschränkung der Revision u.a. aus:

„…

b) Eine Beschränkung der Revision auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 344 Abs. 1 StPO ist zulässig (BGH, Urteil vom 6. März 2019, 5 StR 543/18, juris Rn. 8; Urteil vom 17. Juni 2010, 4 StR 126/10, NStZ 2011, 270 Rn. 3). Auch die hier lediglich teilweise Anfechtung der Einziehungsentscheidung, nämlich soweit sie den Betrag von 5.200,95 Euro nicht übersteigt, ist vorliegend zulässig, denn das Unterlassen der Anordnung betrifft zwei von vier Geldzuflüssen aus jeweils selbständigen Taten. Diese sind einer jeweils gesonderten Prüfung und Beurteilung durch das Revisionsgericht zugänglich.

c) Der Wirksamkeit der wie aufgezeigt beschränkten Anfechtung steht im Ergebnis nicht entgegen, dass gegen die in der Berufungsinstanz erklärte Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen, was vom Revisionsgericht vom Amts wegen zu prüfen war (Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 344 Rn. 7, § 318 Rn. 9 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung sowohl zum Schuldspruch als auch zu den Rechtsfolgen nämlich maßgeblich auf eigenständig erhobene Feststellungen gestützt.

aa) Die Revision gegen ein Berufungsurteil kann dann nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch oder einen Teil desselben beschränkt werden, wenn das Berufungsgericht zu Unrecht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen ist und deswegen keinen eigenen Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen getroffen hat (BGH, Beschluss vom 26. September 2019, 5 StR 206/19, NStZ 2020, 182 = NJW 2020, 253; BayObLG, Beschluss vom 7. Dezember 1994, 1 St RR 195/94, BayObLGSt 1994, 253, juris Rn. 4). Dies folgt daraus, dass die dem Revisionsgericht unterbreitete Rechtsfolgenfrage von diesem nur dann rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden kann, wenn die Feststellungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch klar, vollständig und ohne Widersprüche sind (BayObLG a.a.O.). Daran fehlt es auch dann, wenn die Feststellungen des Ersturteils diesen Anforderungen nicht entsprechen, das Berufungsgericht zu Unrecht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung ausgegangen ist und lediglich noch eine Entscheidung über die Rechtsfolge getroffen hat.

bb) Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung in der Berufungsinstanz formal wirksam erklärt, das Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch zu beschränken (Sitzungsniederschrift vom 25. Juli 2025, S. 2).

cc) Die Beschränkung war jedoch, was das Berufungsgericht verkannt hat, unwirksam.

(1) Eine Rechtsmittelbeschränkung ist nicht uneingeschränkt zulässig. Voraussetzung ist stets, dass der angegriffene Entscheidungsteil rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden kann, ohne dass eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig würde, sog. Trennbarkeit (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 27. April 2017, 4 StR 547/16, NJW 2017, 2482 Rn. 19; Beschluss vom 25. April 2018, 1 StR 136/18, BeckRS 2018, 14695 Rn. 3; BayObLG, Beschluss vom 3. Juli 2023, 206 StRR 159/23, BeckRS 2023, 16536 Rn. 11 m.w.N.). Eine den Schuldspruch unberührt lassende isolierte Anfechtung des Rechtsfolgenausspruchs ist zwar regelmäßig zulässig (st. Rspr.; BGH a.a.O., NJW 2017, 2482 Rn. 20; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 318 Rn. 16 m.w.N.). Dies gilt aber nur dann, wenn die zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen eine tragfähige Grundlage für die vom Berufungsgericht eigenständig festzusetzenden Rechtsfolgen darstellen (BGH a.a.O., NJW 2017, 2482 Rn. 19 m.w.N.; KK-StPO/Paul, 9. Aufl. 2023, § 318 Rn. 7a). Daran fehlt es, wenn die Feststellungen so mangelhaft, insbesondere unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, dass sie Art und Umfang der Schuld nicht hinreichend erkennen lassen und keine taugliche Grundlage für die Bestimmung der Rechtsfolge bieten, oder wenn unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (BGH a.a.O., NJW 2017, 2482 Rn 20; BayObLG a.a.O. Rn. 12; KK-StPO/Paul a.a.O.).

(2) Gemessen an diesen Maßstäben leiden die Feststellungen des Ersturteils unter durchgreifenden Mängeln. Das Amtsgericht nennt zwar, konkretisiert nach Datum und jeweiligem Betrag, die dem Angeklagten zugeflossenen Geldbeträge und konkretisiert damit noch hinreichend einzelne selbständige Taten. Die konkreten Tathandlungen werden jedoch gänzlich unzureichend lediglich mit Schlagworten damit beschrieben, er sei „als Finanzagent“ tätig geworden, habe sich „inkriminierte Gelder“ überweisen lassen, die aus „sogenannten Enkelbetrügereien“ gestammt hätten (UA AG S. 2). Selbst die im Anklagesatz, wenn auch knapp, enthaltene Schilderung dessen, was unter „Enkeltrick-Betrugstaten“ im konkreten Fall zu verstehen ist, ist in die Gründe des Ersturteils nicht aufgenommen. Die bloße Nennung von Begrifflichkeiten aus der Alltagssprache ersetzt nicht die von § 267 Abs. 1 StPO geforderte Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Überdies fehlen jegliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite.

Die Darstellungsdefizite sind so erheblich, dass sich Art und Umfang der Schuld des Angeklagten nicht erkennen lassen. An einer hinreichenden Grundlage für eine durch das Berufungsgericht vorzunehmende eigenständige Bestimmung von Rechtsfolgen fehlt es. Die Berufung konnte daher nicht wirksam auf letztere beschränkt werden.

dd) Das Landgericht hat zwar einerseits die Unwirksamkeit der Beschränkung verkannt (UA S. 3), die Feststellungen des Erstgerichts als vermeintlich bindend in den Urteilsgründen wörtlich wiedergegeben sowie eigene getroffene Feststellungen als lediglich „ergänzend“ bezeichnet (UA S. 3).

Das Urteil beruht aber nicht auf dem Fehler, denn das Landgericht hat auf der Grundlage eigener umfänglicher Beweiserhebung, darunter auch der Vernehmung der durch die Vortaten betrogenen Personen (UA S. 4-6) eigene Feststellungen zum Tathergang getroffen, die sich entgegen der Urteilsgründe nicht lediglich als „ergänzend“, sondern als umfassend und den amtsgerichtlichen Feststellungen teilweise sogar widersprechend erweisen. Die Urteilsgründe führen insoweit selbst an, dass der Tatnachweis „auch unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung […] durch die erfolgte Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer“ als geführt erachtet wird. Das Landgericht hat mithin den Schuldspruch erkennbar nicht lediglich als vermeintlich rechtskräftig hingenommen, sondern in demselben Umfang, wie es ohne die Erklärung der Beschränkung der Berufung erforderlich gewesen wäre, eigenständig über ihn befunden.

Soweit hinsichtlich der Einziehungsentscheidung erheblich, ist das Landgericht zu Feststellungen hinsichtlich der weiteren Verwendung der Gelder gelangt, die von denjenigen des Amtsgerichts abweichen. Damit hat es sich nach Vorstehenden nicht in unzulässiger Weise in Widerspruch zu diesen gesetzt, denn diesen kam infolge der Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung keine das Berufungsgericht bindende Wirkung zu. Seiner Entscheidung über die einzuziehenden Beträge hat das Landgericht die von ihm selbst getroffenen Feststellungen zum weiteren Umgang des Angeklagten mit den auf sein Konto des Angeklagten geflossenen Geldern zugrunde gelegt.

d) Die Wirksamkeit der durch die Staatsanwaltschaft erklärten Beschränkung der Revision hängt weiter davon ab, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts ihrerseits unter Anlegung der vorstehend zu c) bezeichneten Maßstäbe dem Revisionsgericht eine ausreichende tatsächliche Grundlage für die Überprüfung des angefochtenen Entscheidungsteils ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2020, 2 StR 288/19, BeckRS 2020, 21348 Rn. 9; Beschluss vom 14. Februar 2023, 5 StR 34/23, BeckRS 2023, 3745 Rn. 4). Dies ist der Fall.

Der Schuldspruch des Berufungsurteils findet in den getroffenen Feststellungen eine ausreichende Grundlage. …… „

Wegen der weiteren Ausführungen des BayObLG zum durch die Tat Erlangten in den Fällen des sog. transistorischen Besitzes verweise ich auf den verlinkten Volltext.

StGB I: Aufstellen eines Plakats auf einem Bahngleis, oder: Nötigung/Schnellbremsung des Zugführers?

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Und dann geht es weiter mit StGB-Entscheidungen.

Ich beginne mit dem BayObLG, Beschl. v. 17.09.2025 – 201 StRR 59/25 – zur Frage der Nötigung/ Gewaltausübung durch Aufstellen eines Transparents auf einem Bahngleis, wenn es dann zur Schnellbremsung durch den des Zugführer kommt.

Das BayObLG hat das Vorliegen des Nötigungstatbestandes bejaht:

„1. Die tatrichterlichen Feststellungen belegen die Ausübung von Gewalt i.S.d. § 240 Abs. 1 StGB.

a) „Gewalt“ ist eine körperlich vermittelte Zwangswirkung zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands. Es kann auf der Seite des Täters ein geringer körperlicher Kraftaufwand genügen. Entscheidend ist, dass sich die Tat gegenüber dem Opfer nicht nur psychisch auswirkt, sondern als körperlicher Zwang darstellt (BGH, Beschl. v. 23.04.2002 – 1 StR 100/02; Urt. v. 20.07.1995 – 1 StR 126/95; BayObLG, Urt. v. 16.10.1995 – 4St RR 186/95; Fischer StGB 72. Aufl. § 240 Rn. 8).

Nach den Urteilsfeststellungen war im Gleisbett etwa 1,50 m über dem Gleis unterhalb der Frontscheibe des Zuges ein Plakat „Achtung Gleisbruch 2 km“ aufgestellt. Ein ICE näherte sich zeitlich kurz nach dem Aufstellen des Plakats aus einer Rechtskurve kommend bei Dunkelheit mit einer Geschwindigkeit von rund 100 km/h. Der Lokführer erblickte aus einer Entfernung von rund 100 m das Plakat. Er erkannte zwar, dass es sich nicht um eine massive Vorkehrung handelte, aufgrund der Lichtverhältnisse war für ihn jedoch nicht erkennbar, ob und was sich hinter dem Plakat befand. Er leitete deshalb, wie vom Angeklagten beabsichtigt, sofort eine Schnellbremsung ein. Auch ging er hinter seinem Führerstand in Deckung. Der ICE durchbrach den Aufsteller und kam etwa 320 m nach Bremsbeginn zum Stehen.

Diese Feststellungen lassen nur den Schluss zu, dass der Zugführer einem von ihm als körperlich empfundenen Zwang ausgesetzt war, eine Schnellbremsung einzuleiten. Es war für ihn unvermeidlich, das auf einem Holzgestell angebrachte Plakat mit dem von ihm geführten Zug zu durchfahren, wodurch bereits eine (geringe) körperliche Kraft zumindest auf das vom Zeugen geführte Triebfahrzeug ausgeübt wurde. Dieser konnte auch nicht erkennen, was sich hinter dem Hindernis befand. Für den von ihm empfundenen körperlichen Zwang spricht vorliegend insbesondere die Tatsache, dass er sich nach Erkennen des Plakats sofort hinter seinem Pult in Deckung brachte, weil er um seine Gesundheit fürchtete.

b) Auch der Schluss des Landgerichts, dass die körperliche Gewalteinwirkung auf den Lokführer vom Angeklagten beabsichtigt war, wird von den Urteilsfeststellungen getragen.

Der bei Dunkelheit aus einer Kurve mit erheblicher Geschwindigkeit herausfahrende Lokführer hatte angesichts der am Tatort herrschenden Sichtverhältnisse und des typischerweise langen Bremswegs eines Zuges keine Chance, den Zug vor dem Hindernis zum Stehen zu bringen. Allein das Wissen des Genötigten, das Überfahren eines plötzlich auftauchenden Hindernisses nicht mehr verhindern zu können, war – neben der Ungewissheit, welche Hindernisse sich dahinter in der Dunkelheit noch verbergen würden – geeignet, bei ihm eine körperlich wirkende Angstreaktion herbeizuführen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten diese für jedermann leicht verständlichen Zusammenhänge nicht bewusst gewesen sein könnten, ergeben sich aus den Urteilsfeststellungen nicht.

Gestützt wird der Schluss durch die Feststellung, dass der Zug zu einer Schnellbremsung – und nicht etwa nur zu einer normalen Bremsung vor dem erst in einiger Entfernung befindlichen angeblichen Gleisbruch – gezwungen werden sollte. Dies wiederum war beabsichtigt, weil sich die Gruppierung um den Angeklagten von einer spektakulären Aktion mediale Aufmerksamkeit erhoffe, die man nutzen und auf die als ungerechtfertigt empfundenen Einschränkungen der Freiheitsrechte der Menschen durch Corona-Maßnahmen des Staates hinweisen wollte.

2. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob hier der Straftatbestand der Nötigung auch aufgrund einer Drohung mit einem empfindlichen Übel i.S.d. § 240 Abs. 1 StGB verwirklicht gewesen wäre.

3. Das Aufstellen eines Transparents auf den Bahnschienen mit dem Hinweis aus einen in Wirklichkeit nicht vorhandenen Gleisbruch weist keinen Bezug zum Schutzbereich der Wahrnehmung der Grundrechte von Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) – unwahre Tatsachenbehauptungen werden durch die Meinungsfreiheit nicht geschützt – oder Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) auf. Eine Abwägung mit diesen Grundrechten im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB scheidet daher aus.

Die Absicht, dass im Rahmen der durch die Aktion erzeugten überregionalen medialen Aufmerksamkeit von Seiten der Gruppierung des Angeklagten auf die als ungerechtfertigt empfundenen Einschränkungen der Freiheitsrechte der Menschen durch Corona-Maßnahmen des Staates hingewiesen werden sollte, steht dem nicht entgegen. Die bloße Verfolgung von Fernzielen stellt sich nicht als ein im Rahmen der Abwägung nach § 240 Abs. 2 StGB zu berücksichtigender Gesichtspunkt dar (vgl. BGH, Beschl. v. 05.05.1988 – 1 StR 5/88; BayObLG, Beschl. v. 12.11.2024 – 203 StRR 250/24). […]

StGB I: Fahren mit ausländischer Fahrerlaubnis, oder: Geständnis zum Inlandswohnsitz reicht nicht

entnommen wikimedia.org

Die neue Woche beginne ich mit StGB-Entscheidungen. Beide vorgestellten Entscheidungen haben die Fahrerlaubnis zum Gegenstand.

Den Opener mache ich mit dem BayObLG, Beschl. v. 18.12.2025 – 204 StRR 469/25. Der Angeklagte ist wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) verurteilt worden. Begründung: Dass der am 30.10.2020 ausgestellte kroatische Führerschein des Angeklagten verleihe diesem keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland verleihen weil der Angeklagte zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland gehabt habe.

Das BayObLG hat das Berufungsurteil des LG wegen einer lückenhaften Beweiswürdigung aufgehoben:

„…

b) Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FEV gilt die sich aus § 28 Abs. 1 FEV ergebende Berechtigung nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Im Rahmen seiner Beurteilung der ihm vorliegenden, vom Ausstellungsstaat herrührenden Informationen kann das Gericht auch alle weiteren Umstände und Beweisergebnisse des bei ihm anhängigen inländischen Verfahrens berücksichtigen (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 28.05.2013 – 1 Ss 18/13 –, juris Rn. 11).

c) Ausführungen dazu, ob und gegebenenfalls welche Informationen sich aus dem Führerschein oder aus anderen vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Angaben ergeben, enthalten die Urteilsgründe nicht. Nachdem auch eine Verweisung auf etwaige in den Akten vorhandene Lichtbilder des kroatischen Führerscheins nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO nicht erfolgt ist, war es dem Senat verwehrt, diese auf entsprechende Informationen zu überprüfen.

d) Soweit die Berufungskammer sich zur Begründung ihrer Feststellung, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Erteilung des kroatischen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte, auf die Einlassung des Angeklagten beruft, ist dies nicht zulässig.

Nach der Rechtsprechung des EuGH gilt der Grundsatz, dass die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis hinsichtlich der Wohnsitzvoraussetzung erfüllt sind, ausschließlich Sache des ausstellenden Mitgliedstaats ist (EuGH, Urteil vom 29.04.2004 – C-476/01 –, juris). Eine Einschränkung erfahre dieser Grundsatz nur, wenn sich aus dem Führerschein selbst oder aus anderen vom Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt, dass das Wohnsitzprinzip bei Erteilung der Fahrerlaubnis nicht eingehalten wurde (EuGH, Urteile vom 26.06.2008, C-329/06, Celex-Nr. 62006CJ0329, juris Rn. 86; und vom 26.06.2008, C-334/06, Celex-Nr. 62006CJ0334, juris Rn. 70). Die vom EuGH zu der Frage der Nichtbeachtung der Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes unter Geltung der 2. EG-FS-RL entwickelten Grundsätze finden auch auf die 3. EU-FS-RL (RL 2006/126/EG) Anwendung (EuGH, Urteil vom 01.03.2012 – C-467/10 –, juris Rn. 64). Der Aufnahmestaat ist somit ausnahmsweise befugt, einer im EU-/EWR-Ausland erteilten Fahrerlaubnis die Anerkennung zu versagen, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellungsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht beachtet worden ist. Die Aufzählung der Erkenntnisquellen in den EuGH-Urteilen vom 26.06.2008 (EuGH, Urteile vom 26.06.2008, C-329/06, Celex-Nr. 62006CJ0329, juris Rn. 86; und vom 26.06.2008, C-334/06, Celex-Nr. 62006CJ0334, juris Rn. 70), auf die der Aufnahmemitgliedstaat eine Ablehnung der Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis stützen kann, ist „abschließend und erschöpfend“ (EuGH, Urteil vom 01.03.2012 – C-467/10 –, juris Rn. 66). Weder Erklärungen und Informationen, die der Fahrerlaubnisinhaber im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht oder freiwillig erteilt hat, noch dem Fahrerlaubnisinhaber als eigene Verlautbarung zurechenbare Angaben können als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen qualifiziert werden. Eigene Angaben des Fahrerlaubnisinhabers können somit nicht berücksichtigt werden, selbst wenn er einräumt, dass er zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung keinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellerstaat hatte. Dass eigene Angaben des Betroffenen nicht zum Nachweis dafür verwendet werden können, dass das Wohnsitzprinzip bei Erteilung der Fahrerlaubnis missachtet wurde, ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm: Die Empfehlung des Verkehrsausschusses des Bundesrats, in § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FEV nach dem Wort „Informationen“ die Wörter „oder auf Grund eigener Einlassungen“ einzufügen (BR-Drs. 851/1/08 Ziff. 1), fand im Plenum des Bundesrats am 19.12.2008 keine Mehrheit (Plenarprotokoll BR 19.12.2008 S. 468) und ist deswegen nicht Bestandteil des Maßgabebeschlusses des Bundesrats (BR-Drs. 851/08 (Beschluss)) geworden (Hentschel/König/Derpa, 48. Aufl. 2025, FeV § 28 Rn. 28; BeckOK StVR/Züll, 29. Ed. 15.10.2025, FeV § 28 Rn. 36).

e) Soweit die Berufungskammer zur Begründung ihrer Entscheidung auch auf § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV verweist, tragen die Feststellungen einen Ausschluss der Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FEV nicht.

§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FEV ist unionsrechtswidrig und damit unanwendbar, soweit dort angeordnet wird, dass eine Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen ist, wenn dem Betroffenen – wie hier dem Angeklagten im Jahr 2020 – die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist (EuGH, Urteil vom 01.03.2012 – C-467/10 –, juris Rn. 47). Insoweit hat der EuGH entschieden, dass es nicht möglich sei, die Anerkennung einer Fahrerlaubnis eines anderen Mitgliedstaates zu verweigern, wenn ein Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis im Inland zuvor abgelehnt worden ist. Die Ablehnung eines Antrags zur erstmaligen Erteilung einer Fahrerlaubnis sei nicht als Ablehnungsgrund in den Führerscheinrichtlinien erfasst. Die Entscheidung des Gerichtshofs betrifft zwar unmittelbar nur die Fälle der Ablehnung eines Erstantrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis im Inland. Es wird jedoch angenommen, dass die dortigen Grundsätze auch auf Fälle der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis übertragbar sind, wenn keine Maßnahme der Einschränkung, Aussetzung, Entziehung oder Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis vorausgegangen ist (BeckOK StVR/Züll, 29. Ed. 15.10.2025, FeV § 28 Rn. 54, 55; Hentschel/König/Derpa, 48. Aufl. 2025, FeV § 28 Rn. 42). Gleiches dürfte wohl auch für den Fall des Verzichts auf die Fahrerlaubnis – ein solcher wurde vom Angeklagten im Jahr 2016 erklärt – gelten (Hentschel/König/Derpa, 48. Aufl. 2025, FeV § 28 Rn. 43; BeckOK StVR/Züll, 29. Ed. 15.10.2025, FeV § 28 Rn. 56, 57; MüKoStVR/Hahn/Kalus, 1. Aufl. 2016, FeV § 28 Rn. 43). Ein die Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FEV rechtfertigender Fall der Erteilung der Fahrerlaubnis durch einen anderen Mitgliedstaat während des Laufs einer strafgerichtlich angeordneten Führerscheinsperre (EuGH, Urteil vom 29. April 2004 – C-476/01 –, juris Rn. 76; Hentschel/König/Derpa, 48. Aufl. 2025, FeV § 28 Rn. 33; BeckOK StVR/Züll, 29. Ed. 15.10.2025, FeV § 28 Rn. 53) ist nicht festgestellt.“