Kategoriearchiv: Verfahrensrecht

Gesetzesvorhaben II: Effektivieres Bußgeldverfahren?, oder: Schärfe Haftung bei Unfällen mit E-Scootern?

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Im zweiten Posting weise ich dann auf zwei Gesetzesvorhaben hin, die eher dem verkehrsrechtlichen Bereich zuzuordnen sind. Und zwar:

1. Bußgeldverfahren

Zum zweiten Mal wieder auferstanden ist ein Gesetzentwurf des Bundesrates zu einem „Gesetz zur Effektivierung des Bußgeldverfahrens“.  Ja, „wieder auferstanden“, denn den Entwurf hat es bereits zweimal gegeben. Und es hat zweimal nicht geklappt, weil die Bundesregierung gegen das Vorhaben Vorbehalte hat.

Der Entwurf der Länderkammer sieht Änderungen im gerichtlichen Verfahren nach einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vor . Unter anderem sollen den zuständigen Gerichten rechtliche Instrumente an die Hand gegeben werden, um die jeweiligen Verfahren beschleunigt und straff durchführen zu können. Im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts mit einer hohen Anzahl von Bußgeldverfahren bestehe dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf, heißt es in dem Entwurf.

Ziel des Gesetzentwurfes ist es – so die PM des Bundestages, „das Bußgeldverfahren unter Beibehaltung notwendiger hoher rechtsstaatlicher Standards effektiver zu gestalten und – unter Berücksichtigung der Bedeutung der jeweiligen Sache – einen zügigen Verfahrensabschluss zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang solle auch ein sinnvoller Einsatz der justiziellen Arbeitsressourcen unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlicher Standards gesichert werden.“

„Effektiver gestalten“ liest sich immer gut, heißt aber im Grunde: Rechteabbau.

Die Bundesregierung sieht den Entwurf wieder kritisch (s. S. 31 der BT-Drucks. 21/3854). Sie teilt in ihrer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf mit, dass sie das Anliegen zwar nachvollziehen und einzelne Vorschläge für zweckdienlich halte. Weitere Vorschläge müssten weiter geprüft werden, andere lehnt die Bundesregierung ab. „Die Bundesregierung wird das berechtigte Anliegen daher prüfen und in einem eigenen Vorhaben umsetzen“, heißt es abschließend. D.H. übersetzt: Lasst uns im Moment damit in Ruhe.

2. Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen

Und dann ist hinzuweisen auf einen Referentenentwurf zu einem „Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr„.

Dananch sollen es bei Unfällen mit E-Scootern Geschädigte demnächst leichter haben, Schadensersatz zu erhalten, und zwar:

  • Es soll insbesondere die Haftung der Halter von E-Scootern verschärft werden, ferner die Haftung von Fahrerinnen und Fahrern von E-Scootern.
  • Halter von E-Scootern sollen künftig für Schäden haften, egal ob sie ein Verschulden trifft oder nicht (Gefährdungshaftung). Halter von E-Scootern sind unter anderem Unternehmen, die E-Scooter in Großstädten vermieten.
  • Für Fahrerinnen und Fahrer soll künftig eine Haftung für vermutetes Verschulden gelten: Das bedeutet, dass sie ebenfalls haften, wenn sie sich nicht entlasten können.

Im Ergebnis sollen für Unfälle mit E-Scootern damit künftig die gleichen Haftungsregeln gelten wie für Unfälle mit anderen Kraftfahrzeugen, wie zum Beispiel Kfz.

Wie gesagt: Ist ein Referentenentwurf des BMJV. Mal sehen, was darauf wird.

Kanzleisitzverlegung durch den Pflichtverteidiger, oder: „Die hohen Reisekosten trägt die Staatskasse nicht.“

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Heute gibt es dann im gebührenrechtlichen Teil zwei LG-Entscheidungen, die m.E. beide die zu entscheidenden Fragen nicht richtig entschieden haben.

In dem hier zunächst vorgestellten LG Hagen, Beschl. v. 19.01.2026 – 44 Qs 1/26 – geht es um die Erstattung von Reisekosten, nachdem der Pflichtverteidiger seinen Sitz verlegt hat.

Dem Angeklagten wurde in einem zunächst beim AG Wetter anhängigen Verfahren Beleidigung vorgeworfen. Ihm wurde der Kollege, der mir den Beschluss geschickt hat, als Pflichtverteidiger beigeordnet. Dieser hatte seinen Kanzleisitz (zunächst) in Wuppertal. Gegen das Urteil das AG vom 08.03.2023 hat der Angeklagte Berufung eingelegt, über die das LG Hagen entschieden hat. Zum Berufungshauptverhandlungstermin am LG Hagen am 05.02.204 ist der Herrn Rechtsanwalt, der seinen Kanzeleisitz am 01.11.2023 nach Freilassing verlegte hatte, von Freilassing aus angereist, verbunden mit Hotelübernachtung.

Der Kollege hat die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 3.968,94 EUR geltend gemacht, wobei Reisekosten gemäß Nr. 7003 bis 7006 VV RVG in Höhe von 2.094,72 EUR enthalten waren. Das AG hat die Reisekosten des Verteidigers abgesetzt, soweit sie über die Reisekosten vom ehemaligen Kanzleisitz in Wuppertal nach Hagen hinausgehen. Dagegen hat der Rechtsanwalt sofortige Beschwerde eingelegt, die beim LG keinen Erfolg hatte:

„Die sofortige Beschwerde ist indes unbegründet.

Das Amtsgericht Wetter hat die Reisekosten zutreffend herabgesetzt. Die Kammer schließt sich den in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts und der Bezirksrevisorin insoweit uneingeschränkt an.

Das Amtsgericht Wetter hat die Reisekosten nach Nr. 7003 und 7005 VVV RVG auf insgesamt 180,21 Euro (3 x 30,07 Euro Fahrtkosten und 3x 30,00 Euro Tage- und Abwesenheitsgelder) festgesetzt. Der darüber hinausgehende Betrag und die Auslagen (Hotelkosten) nach Nr. 7006 VVV RVG wurden in voller Höhe abgesetzt. Abgesetzt hat das Amtsgericht Wetter damit die Reisekosten, soweit sie über die Reisekosten von ehemaligen Kanzleisitz des Verteidigers in Wuppertal nach Hagen hinausgehen.

Dies ist unter Berücksichtigung der Regelung des RVG VV Vorbemerkung 7 Abs. 3 zutreffend.

Gemäß der vorstehend zitierten Vorschrift kann ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei an einen anderen Ort verlegt, bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei aus entstanden wären. Dies muss sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch der Pflichtverteidiger entgegenhalten lassen.

Grundsätzlich hat der Pflichtverteidiger einen Anspruch gegen die Landeskasse auf Erstattung seiner Auslagen, insbesondere seiner Reisekosten, wenn sie zur sachgerechten Durchführung der Angelegenheit erforderlich waren. Diese in § 46 Abs. 1 RVG zugunsten der Staatskasse geregelte Begrenzung gilt also auch für den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt (Pflichtverteidiger).

Mit RVG VV Vorbemerkung 7 Abs. 3 zutreffend wird klargestellt, dass keine höheren Reisekosten anfallen sollen als im Zeitpunkt der Beiordnung des Pflichtverteidigers absehbar waren. Diesen Kostengrundsatz muss sich auch der Pflichtverteidiger entgegenhalten lassen. Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Bezirksrevisorin im Schreiben vom 16.10.2025 [Bl. 388 RS f. d.A.] und fügt folgendes hinzu: bei der Auswahl eines Pflichtverteidigers besitzen fiskalische Interessen zwar keinen Vorrang; mit der Bestellung eines auswärtigen Verteidigers verbundene Mehrkosten dürfen aber in die Abwägung einfließen (KK-StPO/Willnow, 9. Auflage 2023, StPO § 142 Rn. 14). Durch die Streichung von § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO a.F. („Der zu bestellende Verteidiger wird durch den Vorsitzenden des Gerichts möglichst aus der Zahl der bei einem Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen Rechtsanwälte ausgewählt.”) in § 142 Abs. 1 StPO i.d.F. des Gesetzes vom 29.07.2009 sollte nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass dem Gesichtspunkt der Ortsnähe des Verteidigers keine Bedeutung mehr zukommt, sondern es sollte eine Überbetonung dieses einzelnen Kriteriums durch die Benennung im Gesetz vermieden werden, da weitere ebenso gewichtige Umstände wie ein besonderes Vertrauensverhältnis zu dem Beschuldigten bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind (OLG Köln, Beschluss vom 21.09.2010, Az. 2 Ws 594/10, in: NStZ-RR 2011, 49). In der Praxis wird dies oftmals dergestalt gelöst, dass eine Beiordnung nur mit Einverständnis des Betroffenen erfolgt, dass die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgt, womit die Staatskasse von den erheblichen Mehrkosten freigehalten wird.

Soweit der Beschwerdeführer Entscheidungen des Amtsgerichts Sonderhausen und Amtsgericht Berlin Tiergarten zitiert und sich auf den Inhalt derselben berufen hat, überzeugen diese Entscheidungen nicht. Der dortigen Auffassung, dass die Vorbemerkung 7 lediglich privatrechtliche Auftragsverhältnisse im Blick hat, überzeugt nicht, wobei Bezug auf die vorstehende Argumentation genommen wird. Nicht nur der Mandant im privatrechtlichen Auftragsverhältnis muss vor höheren Gebühren geschützt werden, sondern auch die Staatskasse. Dies ist – wie bereits ausgeführt – bereits daran ersichtlich, dass auch bei der Auswahl des Pflichtverteidigers fiskalische Interessen in die Abwägung mit einfließen dürfen. Es kann nicht gewollt sein, dass der Staat mit den durch eine Kanzleisitzverlegung einhergehenden Kosten belastet wird. Eine Unbilligkeit ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund, dass ein Verteidiger zur Weiterführung des Mandats verpflichtet wäre – so das Argument des Amtsgericht Sonderhausen im zitierten Beschluss vom 27.12.2026 –, zumal der Pflichtverteidiger gemäß § 143a Abs. 2 Ziffer 3, 2 Halbsatz StPO die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung beantragen könnte, weil die durch eine Kanzleiverlegung entstandene Entfernung (hier 736 km einfache Entfernung) unzumutbar sein und einer angemessenen Verteidigung entgegenstehen dürfte. Die Bestellung des Pflichtverteidigers ist in den in § 143a Abs. 2 StPO geregelten Fällen zwingend aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen (KK-StPO/Willnow, 9. Auflage 2023, StPO § 143a Rn. 5).

Die Entscheidung ist m.E. unzutreffend, da sie den Sachverhalt nicht voll ausschöpft.

Vorab: Nicht durch den Volltext verwirren lassen. Das LG spricht nämlich einerseits davon, dass „das Amtsgericht Wetter die dem Verurteilten aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.580,57 Euro festgesetzt und die Reisekosten des Verteidigers abgesetzt“ hat, andererseits geht es in der Beschlussbegründung nur um die Reisekosten des Pflichtverteidigers. Eine Nachfrage beim Kollegen hat ergeben, dass es sich bei der Formulierung „die dem Verurteilten aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen“ um einen Fehler in der Begründung des LG handelt.

Zur Sache: Zuzustimmen ist dem LG, dass die Vorbem. 7 Abs. 3 S. 3 VV RVG grundsätzlich auch für Pflichtverteidiger gilt. Die abweichenden Auffassungen des AG Sonderhausen, Beschl. v. 27.12.2016 – 320 Js 51734/13 3 Ds) und des AG Berlin Tiergarten (AG Tiergarten, Beschl. v. 6. 9. 2012 – (283 Ds) 1 OP Js 1265/10 (246/10), StraFo 2012, 471 = RVGreport 2013, 20 = AGS 2013, 17 dürften kaum haltbar sein (ablehnend insoweit auch Burhoff/Volpert/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Vorbem. 7 VV Rn 70). Die allgemeinen Regeln sind auf den Pflichtverteidiger  anzuwenden. Für die abweichende Auffassung de AG Sondershausen und AG Berlin-Tiergarten findet sich im Gesetz kein Ansatz.

Aber: Leider hat das LG nur den ersten Schritt getan und in dem m.E. offensichtlichen Bestreben, die Staatskasse vor Kosten zu bewahren, den zweiten Schritt vergessen. Ansatzpunkt ist m.E. die Regelung in § 46 Abs. 1 RVG sein. Danach werden Reisekosten nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren. Insoweit geht die h.M. davon aus, dass dem auswärtigen Pflichtverteidiger auch die Mehrkosten zu erstatten sind, die dadurch entstehen, dass der Pflichtverteidiger seine Kanzlei nicht am Gerichtsort hat (Burhoff/Volpert, RVG, Teil Rn 268 ff. m.w.N.). Dabei kommt es hier noch nicht einmal darauf an, dass der Verteidiger seinen Kanzleisitz nach seiner Bestellung verlegt hat und er erst dadurch „auswärtiger Verteidiger“ (geworden) wäre. Denn der Pflichtverteidiger war hier von vornherein „auswärtiger Verteidiger“, da er seinen Kanzleisitz im Bezirk des LG Wuppertal hat, das AG Wetter gehört aber um Bezirk des LG Hagen. Damit kann und konnte er auf der Grundlage der Nrn. 7000 ff. VV RVG Erstattung seiner Reisekosten – vom auswärtigen Sitz – verlangen. Wenn die Staatskasse diese nicht zahlen will, weil sie die Kosten als zu hoch ansieht, muss sie – und nicht der Pflichtverteidiger/Beschuldigte – den Weg über die Entpflichtung gehen, was nicht einfach sein/werden dürfte. Geht sie den nicht, dann kann der Pflichtverteidiger darauf vertrauen, dass ihm die Mehrkosten erstattet werden. Man könnte auch von einer konkludenten/stillschweigenden „Quasi-nachträglichen-Erweiterung“ seiner Bestellung auf den neuen Kanzleisitz ausgehen (so auch Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Vorbem. 7 VV Rn 70).

Das gilt insbesondere dann, wenn – wie eine Nachfrage beim Kollegen hier ergeben hat – der Pflichtverteidiger an seinem neuen Kanzleisitz, also hier in Freilassing, geladen worden ist. Das LG macht es sich in dem Zusammenhang m.E. zu einfach, wenn es die Pflicht zur Stellung eines Entpflichtungsantrages beim Pflichtverteidiger und/oder beim Angeklagten ablädt. Warum sollte der Angeklagte von sich aus den Pflichtverteidiger wechseln wollen? Dieser hatte ihn bereits beim AG verteidigt, es bestand also ein Vertrauensverhältnis zu dem mit dem Verfahren vertrauten Verteidiger. Dass das im Vordergrund steht/stehen muss, zeigt sich gerade auch an den 2009 erfolgten Änderungen in § 142 StPO. Die „fiskalischen Interessen“ spielen auch nach dem Sinn und Zweck der Reform des Rechts der Pflichtverteidigung im Jahr 2019 – wenn überhaupt -, nur eine untergeordnete Rolle. Und m.E. kann man auch den Verteidiger wegen eines Entpflichtungsantrags nicht in die Pflicht nehmen. Abgesehen davon, dass er hier in Freilassing geladen worden ist – die weitere Anreise war also bekannt –, zeigt doch gerade der Umstand, dass er von dort aus angereist ist, dass für ihn die weitere Verteidigung des Mandanten eben nicht unzumutbar war. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte an der Stelle „Vorschriften zu machen.“  Von daher: Die Reisekosten hätten m.E. festgesetzt werden müssen.

Im Übrigen: Ggf. sollte man sicherheitshalber den Weg über § 46 Abs. 2 S. 1 RVG gehen und die Feststellung der Notwendigkeit der (weiten) Anreise beim Gericht beantragen.

Rechtsmittel III: Begründung im JGG-Verfahren, oder: Angriffsziel muss deutlich werden

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Als letzte Entscheidung stelle ich heute den BGH, Beschl. v. 13.01.2026 – 4 StR 645/25. Der befasst sich mit der Zulässigkeit im Hinblick auf § 55 Abs. 2 JGG.

Das LG hat den Angeklagten des Diebstahls mit Waffen schuldig gesprochen, zwei Freizeitarreste gegen ihn verhängt und eine Betreuungsweisung ausgesprochen. Hiergegen hat der Angeklagte unter Rüge der Verletzung materiellen Rechts Revision eingelegt. Das LG hat die Revision als unzulässig verworfen, da eine Revisionsbegründung bislang nicht eingegangen sei. Hiergegen wendet sich der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Antrag hatte Erfolg:

„1. Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts war aufzuheben, da der Angeklagte die von ihm in zulässiger Weise eingelegte Revision rechtzeitig begründet hatte.

a) Allerdings ist ein Urteil, in dem – wie hier mit der Verhängung von Jugendarrest (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 JGG) und der Auferlegung einer Betreuungsweisung (§ 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 JGG) – lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet werden, gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG weder wegen des Umfangs der festgesetzten Maßnahme noch deshalb anfechtbar, weil andere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen. Deshalb kann ein Rechtsmittel gegen ein allein derartige Rechtsfolgen verhängendes Urteil lediglich darauf gestützt werden, dass die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch beantwortet oder die Sanktion selbst rechtswidrig ist. Wegen dieser sachlichen Beschränkung hat der Revisionsführer in seinem Revisionsantrag sein Anfechtungsziel eindeutig klarzustellen, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2022 – 2 StR 96/22 Rn. 5; vom 21. Juli 2021 – 5 StR 112/21 Rn. 4; vom 21. April 2020 – 4 StR 67/20 Rn. 4; vom 7. September 2017 – 5 StR 407/17 Rn. 3; Urteil vom 10. Juli 2013 – 1 StR 278/13 Rn. 5; jeweils mwN).

b) Diesem Erfordernis wird die Revisionsbegründung im vorliegenden Fall noch gerecht. Der Beschwerdeführer hat einen umfassenden Aufhebungsantrag gestellt. Auch außerhalb der Rechtsmittelerklärung selbst liegende Umstände deuten auf eine umfassende Anfechtung hin. Nach den Feststellungen ließ sich der Angeklagte zwar zum äußeren Tathergang geständig ein, stellte eine Zueignungsabsicht aber durchgängig sowie unter Angabe einer Mehrzahl von Begründungen in Abrede. Durchgreifende Zweifel an der Verfolgung eines zulässigen
Angriffsziels lässt ein auf vollständige Aufhebung des angefochtenen Urteils gerichteter Revisionsantrag unter diesen Umständen nicht aufkommen (für den Fall eines umfassenden Geständnisses vgl. demgegenüber BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 – 1 StR 278/13 Rn. 14). Seine demnach in zulässiger Weise eingelegte Revision hatte der Angeklagte zudem bereits mit ihrer Einlegung und damit auch rechtzeitig (§ 345 Abs. 1 StPO) begründet.

2. Allerdings ist die Revision unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).“

Aber: Dennoch Vorsicht im JGG-Verfahren.

Rechtsmittel II: Begründung der Verfahrensrüge, oder: Selbstbelastungsfreiheit und faires Verfahren

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Im zweiten Beitrag stelle ich den BGH, Beschl. v. 30.07.2025 – 5 StR 185/25 – schon etwas älter, aber jetzt ist es soweit 🙂 . Gegenstand des Beschlüsses ist mal die wieder Frage nach der ausreichenden Begründung von Verfahrensrügen.

Das LG hat die Angeklagten u.a. wegen bandenmäßigen Anbaus von Cannabis, Handeltreibens mit Cannabis und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Dagegen die Rechtsmittel der Angeklagten R. und A., die mit der Verfahrensrüge keinen Erfolg hatten:

„Die Verfahrensrügen der Angeklagten dringen nicht durch. Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts ist Folgendes auszuführen:

1. Die von allen Angeklagten erhobenen Rügen der Verletzung des Rechts des Angeklagten R. auf Selbstbelastungsfreiheit („Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG … sowie … § 136, 136a Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 StPO“) und seines Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 MRK) im Zusammenhang mit dem Zustandekommen der von ihm im Zwischenverfahren am 6. Mai 2024 unterzeichneten Einlassung bleiben erfolglos.

a) Den Rügen liegt ein identischer Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte R. hatte im Zwischenverfahren, während des Vollzugs der gegen ihn wegen Fluchtgefahr angeordneten Untersuchungshaft, am 6. Mai 2024 eine von seinem früheren Verteidiger vorgefertigte Einlassung unterzeichnet, die ein Geständnis der Taten II.1, II.2 und II.4 der Urteilsgründe (Fälle 1 bis 25 und 27 der Anklage) enthielt. Hinsichtlich der Tat II.3 der Urteilsgründe (Fall 26 der Anklage) hat er in der Erklärung den Anbau von Cannabis gemeinsam mit dem Mitangeklagten W. in der Wohnung der Mitangeklagten A. eingeräumt, wobei diese die Tätigkeiten durch mehrmaliges Lüften des Aufzuchtraums unterstützt habe. Der Einlassung waren Gespräche des Verteidigers mit der Vorsitzenden der Strafkammer und der Vertreterin der Staatsanwaltschaft über Möglichkeiten einer Haftverschonung vorausgegangen. Mit Beschluss der Strafkammer vom 6. Mai 2024 wurde der Angeklagte R. gegen Auflagen vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung des Rechts des Angeklagten auf Selbstbelastungsfreiheit, weil das Geständnis der Bandentat (Ziffer II.3 der Urteilsgründe, Fall 26 der Anklage) durch das Versprechen eines gesetzlich nicht erlaubten Vorteils (Verschonung vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft) unter Ausnutzung der Haftsituation veranlasst worden sei.

b) Die Rügen haben schon deshalb keinen Erfolg, weil sie den Vortragsanforderungen nicht genügen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dem jeweiligen Vorbringen ist nicht zu entnehmen, wie und mit welchem konkreten Inhalt dem Angeklagten R. die im Rahmen des Revisionsvorbringens vorgetragenen, sich aus Aktenvermerken ergebenden Kommunikationsinhalte konkret vermittelt worden sein sollen und wie sich dies auf sein Aussageverhalten ausgewirkt haben soll. Er selbst war in die Kommunikation nicht eingebunden worden; weder die Strafkammervorsitzende noch die Staatsanwältin waren insoweit persönlich an ihn herangetreten oder hatten ihm sonst Vorgaben zu einem etwaigen Geständnis gemacht. Die Beschwerdeführer teilen darüber hinaus nicht mit, was sich der Angeklagte zum konkreten Inhalt der von ihm am 6. Mai 2024 unterschriebenen Einlassung vorstellte und wie sich diese aus seiner Sicht auf eine künftige Haftverschonung auswirken sollte. Der Senat kann deshalb einen Zusammenhang zwischen einem den Justizbehörden zurechenbaren Verhalten und dem Geständnis der Tat II.3 der Urteilsgründe nicht überprüfen. Das gilt umso mehr, als sich aus der im Urteil mitgeteilten Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung ergibt, dass er die von seinem früheren Verteidiger vorbereitete Erklärung ungelesen unterschrieben habe und später (vom neuen Verteidiger informiert) über deren Inhalt „erstaunt“ gewesen sei. Ein solches Geschehen lässt sich nicht ohne Weiteres mit dem Rügevorbringen in Einklang bringen, der Angeklagte sei unter „Ausnutzung des Zwangs der Untersuchungshaft […] veranlasst worden, eine – (im Fall 26) inhaltlich vorgegebene – Einlassung abzugeben“.

Soweit die Beschwerdeführer (zusätzlich) auf eine Täuschung durch den früheren Verteidiger des Angeklagten R. abgestellt haben, wonach dieser wahrheitswidrig behauptet haben soll, die am 6. Mai 2024 vorbereitete schriftliche Einlassung sei mit dem zweiten Verteidiger und den Verteidigern der Mitangeklagten abgestimmt gewesen, kann die Rüge auch damit nicht durchdringen. Denn der Vorwurf richtet sich nicht gegen ein den staatlichen Stellen zurechenbares Verhalten (zu dieser Voraussetzung vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2024 – 3 StR 134/24, NJW 2024, 3603 f.).

c) Soweit die Beschwerdeführer auf der Grundlage desselben Sachverhalts das Recht auf ein faires Verfahren verletzt sehen, sind die Rügen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil nicht vorgetragen worden ist, dass das Verfahren insgesamt unfair gewesen sei (vgl. EGMR, Urteil vom 9. November 2018 – 71409/10, NJW 2019, 1999 f.; BGH, Beschlüsse vom 21. November 2012 – 1 StR 310/12 Rn. 29; vom 19. Mai 2015 – 1 StR 128/15, NStZ 2015, 541, 543 f.; Urteile vom 7. Februar 2022 – 5 StR 542/20, NJW 2022, 1826, 1828 f.; vom 6. März 2018 – 1 StR 277/17, NJW 2018, 1986 f. Rn. 19; KK-StPO/Lohse/Jakobs, 9. Aufl., MRK Art. 6 Rn. 41).“

Rechtsmittel I: Abwesenheit im Fortsetzungstermin, oder: Anforderungen an das Verwerfungsurteil

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Ich stelle heute Entscheidungen aus dem Rechtsmittelverfahren vor.

Den Starter macht der KG, Beschl. v. 20.11.2025 – 3 ORs 48/25 – 121 SRs 96/25 – zu den Anforderungen an die Urteilsgründe nach Berufungsverwerfung wegen Abwesenheit des Angeklagten im Fortsetzungstermin.

Das AG hatte den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgemäß Berufung – zumindest mit dem Ziel einer Strafaussetzung zur Bewährung – eingelegt.

Zu der durch das Landgericht am 24.06.2025 anberaumten Berufungshauptverhandlung ist lediglich der Verteidiger, nicht aber der Angeklagte erschienen. In der Berufungshauptverhandlung hat der Verteidiger eine vom Angeklagten ihm nach seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger erteilte Vertretungsvollmacht vorgelegt und erklärt, davon Gebrauch machen zu wollen. Die Kammer hat nach Klärung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung zur Sache verhandelt. Der Verteidiger hat für den Angeklagten Erklärungen zur Sache abgegeben. Der Angeklagte sei vor einiger Zeit nach Griechenland ausgereist, dort habe er im Telemarketing – Serviceleistungen im IT-Bereich – in einem Call-Center gearbeitet, diese Tätigkeit übe er aber nicht mehr aus. Was er zurzeit mache, entziehe sich seiner Kenntnis. Auch könne er nicht sagen, ob der Angeklagte noch in Griechenland sei. Die Kammer hat einen Fortsetzungstermin für den 01.07.2025 anberaumt, zu dem sie das persönliche Erscheinen des Angeklagten angeordnet hat, weil die Kammer sich von ihm einen persönlichen Eindruck verschaffen wollte. Der Verteidiger und über ihn der Angeklagte sind mündlich und mit Belehrung gemäß § 329 Abs. 4 Satz 3 StPO am Schluss der Hauptverhandlung vom 24.06.2025 geladen worden.

Zum Fortsetzungstermin am 01.07.2025 ist der Pflichtverteidiger, der Angeklagte indes nicht erschienen. Der Verteidiger hat keine Entschuldigungsgründe vorgetragen. Er hat jedoch beantragt, den Angeklagten vom persönlichen Erscheinen zu entbinden und den entsprechenden Beschluss der Kammer vom 24.06.2025 aufzuheben, da – so der Antrag – es nahe liegend sei, dass das persönliche Erscheinen lediglich deshalb angeordnet worden sei, damit ein bestehender Haftbefehl gegen den Angeklagten in anderer Sache vollstreckt werden könne. Ansonsten sei die Anwesenheit von sechs Wachtmeistern im Saal bei Aufruf der Sache schwerlich zu erklären. Die Kammer hat diesen Antrag durch Beschluss abgelehnt und dazu ausgeführt, dass die Anordnung zum persönlichen Erscheinen nicht den Zweck der Durchsetzung eines verfahrensfremden Haftbefehls verfolge, sondern weiterhin geboten sei, da sich die Kammer für eine Rechtsfolgenentscheidung, insbesondere hinsichtlich einer Strafaussetzung zur Bewährung, einen persönlichen Eindruck vom Angeklagten verschaffen wolle. Das Landgericht hat sodann die Berufung nach § 329 Abs. 4 Satz 2 StPO verworfen und zur Begründung ausgeführt:

„Der Angeklagte ist trotz der Anordnung seines persönlichen Erscheinens zum Fortsetzungstermin vor der Kammer nicht erschienen.

Die Anwesenheit des Angeklagten war auch trotz der Vertretung durch den Verteidiger erforderlich. Insbesondere, wenn es um die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung geht, ist ein persönlicher Eindruck von dem Angeklagten, den ein Verteidiger nicht vermitteln kann, erforderlich. Der Persönlichkeit des Angeklagten kommt hierbei maßgebliche Bedeutung zu. Entschuldigungsgründe für das Nichterscheinen sind nicht ersichtlich.“

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, die er u.a. mit der näher ausgeführten Verfahrensrüge der Verletzung des § 329 Abs. 4 StPO und der Sachrüge begründet hat. Die Revision hatte keinen Erfolg:

„1. Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 329 Abs. 4 StPO, die in Verbindung mit den aufgrund der gleichzeitig erhobenen Sachrüge ergänzend heranzuziehenden Urteilsgründen gerade noch den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO genügt, ist unbegründet.

a) Nach § 329 Abs. 4 Satz 2 StPO hat das Gericht die Berufung des Angeklagten zu verwerfen, wenn er, sofern seine Anwesenheit trotz Vertretung durch einen Verteidiger (weiterhin) erforderlich ist, zur Fortsetzung der Hauptverhandlung unter Anordnung seines persönlichen Erscheinens und Belehrung über die Möglichkeit der Verwerfung geladen wurde, aber zum Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint.

Wesentlich für die Bewertung, ob die Verwerfung der Berufung rechtsfehlerfrei erfolgte, ist demnach, ob die persönliche Anwesenheit des Angeklagten im Fortsetzungstermin weiterhin erforderlich war. Mit diesem Erfordernis wird der Ausnahmecharakter des § 329 Abs. 4 StPO innerhalb der Systematik der Verwerfungsvorschriften des § 329 StPO (vgl. dazu Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Juli 2019 – 53 Ss 83/19 –; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 25. Januar 2018 – 2 Rev 96/17 –, jeweils juris) nochmals unterstrichen. Eine Berufungsverwerfung trotz Anwesenheit eines Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erfolgt nur unter zusätzlichen Voraussetzungen und innerhalb wesentlich engerer Grenzen als nach § 329 Abs. 1 S. 1 und 2 StPO. Denn mit dem der Neuregelung des § 329 StPO zugrunde liegenden Gesetz zur Stärkung der Rechte des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungshauptverhandlung vom 17. Juli 2015 soll in Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 8. November 2012 (– 30804/07 –, juris) das durch Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK garantierte Recht des Angeklagten, sich durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen, gestärkt werden.

Dabei legt der Gesetzgeber die vorgenannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, wonach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK verletzt sei, wenn trotz Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache verworfen wird, dahingehend aus, dass die persönliche Anwesenheit des Angeklagten dann erforderlich sein kann, wenn das Gericht einen Abgleich der Person des Angeklagten mit einem Lichtbild vornehmen, ihn zur Identitätsklärung mit Zeugen konfrontieren müsse, wenn der Vortrag des Verteidigers erkennbar lückenhaft oder widersprüchlich ist oder der persönliche Eindruck vom Angeklagten für die Urteilsfindung von besonderer Bedeutung ist (vgl. BT-Drucks. 18/5254, S. 6). Letzteres gilt insbesondere für die Frage der Gewährung einer Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. BT-Drucks. 18/3562. S. 47 und S. 73).

Die Erforderlichkeit der Anwesenheit des Angeklagten zur Urteilsfindung im Fortsetzungstermin ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen und als notwendige Verwerfungsvoraussetzung festzustellen (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. Oktober 2019 – 1 OLG 161 Ss 83/19 –, juris).

Da das Verwerfungsurteil ungeachtet seines Charakters als reines Prozessurteil so begründet werden muss, dass der Angeklagte die für die Verwerfung maßgeblichen Erwägungen erkennen und das Revisionsgericht sie überprüfen kann (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. April 2021 – 1 OLG 351 Ss 16/21 –, juris), gehört zu einer ordnungsgemäßen Begründung des Verwerfungsurteils nach § 329 Abs. 4 S. 2 StPO mithin auch eine gegebenenfalls knappe, aber nachvollziehbare Erläuterung, dass und warum die persönliche Anwesenheit des Angeklagten trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich gewesen (und geblieben) ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Erforderlichkeit nicht ohne Weiteres aus den Umständen bzw. dem sonstigen Urteilsinhalt ergibt.

b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Die Anwesenheit des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung erwies sich als erforderlich.

Ziel der Berufung war zumindest eine Strafaussetzung zur Bewährung. Das Berufungsurteil teilt mit, dass der Verteidiger zwar die Taten für den Angeklagten eingeräumt habe, dieser vor einiger Zeit nach Griechenland ausgereist sei und dort im Telemarketing – Serviceleistungen im IT-Bereich – in einem Call-Center gearbeitet habe, diese Tätigkeit aber nicht mehr ausübe. Weitere Angaben wie zur gegenwärtigen Lebenssituation des Angeklagten insbesondere zu seinen wirtschaftlichen und beruflichen Verhältnissen sowie seinem Aufenthaltsort konnte oder wollte der vertretungsberechtigte Verteidiger, der laut der Urteilsgründe mit dem Angeklagten im aktuellen E-Mail-Kontakt stand, nicht machen. Um die Prognosegesichtspunkte nach § 56 Abs. 1 S. 2 StGB verlässlich festzustellen, hat die Strafkammer bei dieser im Urteil dargelegten Sachlage rechtsfehlerfrei die Anwesenheit des Angeklagten trotz der Vertretung durch seinen Verteidiger für erforderlich gehalten und daher dessen persönliches Erscheinen zum Fortsetzungstermin angeordnet.

Ohne Entschuldigung ist der Angeklagte dem Fortsetzungstermin ferngeblieben.“