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Zeugenbeistand: Du hat ja einen Wahlbeistand

Eine in der Rechtsprechung bisher nicht behandelte Frage spricht der LG Dortmund, Beschl. v.14.11.2011 an, der in laufenden Hauptverhandlung zur Beiordnung eines Zeugenbeistandes ergangen ist. Der Rechtsanwalt ist Wahlanwalt des Zeugen und beantragt seine Beiordnung als Pflichtbeistand. Das LG lehnt ab:

Der Antrag von Rechtsanwalt Bleicher, dem Zeugen Y. als Zeugenbeistand für die Dauer der Vernehmung nach § 68 b StPO beigeordnet zu werden, wird abgelehnt, weil Rechtsanwalt B. den Zeugen als Beistand vertreten hat und der Gesetzgeber für diesen Fall die gerichtliche Beiordnung als Zeugenbeistand ausschließen will. Die Rechtsprechung für die Beiordnung als Pflichtverteidiger bei der Niederlegung des Wahlmandates durch den Anwalt hält die Kammer nicht für entsprechend anwendbar.

Im Übrigen sind vorliegend auch keine besonderen Umstände ersichtlich, aus denen sich ergibt, dass der Zeuge seine Befugnisse bei der Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann.

Frage: Woraus ergibt sich, dass die Regeln über die Niederlegung des Wahlmandats durch Rechtsanwalt bei der Pflichtverteidigung nicht auch beim Zeugenbeistand gelten. Und warum sollen die nicht gelten? Leuchtet mit nicht ein. Denn, wenn der Rechtsanwalt niedergelegt hat, hat der Zeuge keinen Beistand mehr.

Hier kam es nicht darauf an, das wohl die Voraussetzungen für die Beiordnung (§ 68 Ab StPO) nicht vorgelegen haben. Da fragt man sich dann auch noch, warum das LG eigentlich dann das Faß aufmacht, wenn es auf die Frage gar nicht ankommt. Und: Wenn schon, denn schon. Dann bitte auch eine Begründung.