Schlagwort-Archiv: Aufhebung der Beiordnung

Pflichti I: 4 x Neues zu den Beiordnungsgründen, oder: JGG-Verfahren, Auslieferung, AufenthG, Gesamtstrafe

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Heute gibt es dann mal wieder einen „Pflichti-Tag“. Es haben sich während meiner Abwesenheit einige Entscheidungen angesammelt, so dass es für einen ganzen Tag reicht.

Ich beginne mit vier Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen, und zwar:

1. Von einer Festnahme i.S.d. § 40 Abs. 2 IRG ist auch im Falle einer sog. Überhaft, also auch dann auszugehen, wenn sich der Verfolgte bereits vor dem Beginn des Auslieferungsverfahrens in einem nationalen Strafverfahren in Strafhaft oder Untersuchungshaft befindet.

2. Der Zweck der Richtlinie (EU) 2016/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls macht eine weitere Auslegung sowohl von § 40 Abs. 2 IRG als auch von § 40 Abs. 3 IRG erforderlich.

3. Die mit einem Auslieferungsverfahren verbundenen Rechtsfragen stellen sich regelmäßig als schwierig im Sinne des § 40 Abs. 3 Nr. 1 IRG dar. Dies gilt aufgrund der Auswirkungen auf das weitere Verfahren schon für die von einem Verfolgten zu beantwortenden Fragen, ob er einer vereinfachten Auslieferung gemäß § 41 Abs. 1 IRG zustimmt auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität gemäß § 83h IRG verzichtet.

Die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge ist im Wege einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. Die Grenze der Straferwartung um ein Jahr Freiheitsstrafe ist auch dann zu beachten, wenn ihr Erreichen erst infolge einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt.

1. Aus der Entscheidung des EuGH vom 05.09.2024 – C-603/22 -folgt kein unmittelbarer Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers für einen Jugendlichen.

2. § 140 Abs. 2 StPO ist jugendgemäß zu interpretieren. Geboten ist eine beschuldigtenfreundliche Handhabung des § 140 Abs. 2 StPO.

§ 140 Abs. 2 StPO darf nicht dahingehend extensiv dahin ausgelegt werden, dass in jedem Falle eines ausländerrechtlichen Bezugs mit – abstrakt oder nur mittelbar – drohenden ausländerrechtlichen Konsequenzen ein Fall der notwendigen Verteidigung anzunehmen ist. Die Annahme eines Falles der notwendigen Verteidigung bleibt vielmehr auf besonders gelagerte Fälle beschränkt bleiben, in denen die Gerichtsentscheidung unmittelbaren Einfluss auf die ausländerrechtlichen Folgen zeitigt (hier bejaht).

Pflichti I: „Pflichti-Versäumnisse, Verteidigerwechsel, oder: Wahlanwalt, Zeitpunkt des Bestellungsantrags

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Und dann heute mal wieder Pflichtverteidigungsentscheidungen, darunter einiges vom BGH.

Ich beginne mit den BGH-Entscheidungen, zu denen ich hier aber nur die Leitsätze vorstelle:

Etwaige Versäumnisse eines Pflichtverteidigers können dem Staat nur ausnahmsweise angelastet werden, da die Führung der Verteidigung Sache des Angeklagten und seines Pflicht- oder Wahlverteidigers ist. Für Behörden und Gerichte besteht eine Verpflichtung zum Eingreifen nur, wenn das Versagen eines Pflichtverteidigers für die Justiz offenkundig ist oder sie davon unterrichtet wird.

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers setzt gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO voraus, dass die betreffende Person Beschuldigter in einem Strafverfahren ist und die Strafverfolgungsbehörde ihr durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Art und Weise die Einleitung gegen sie gerichteter Ermittlungen zur Kenntnis gebracht hat. Vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie im Zeitraum noch nicht offen geführter Ermittlungen ist für eine Pflichtverteidigerbestellung kein Raum. Dementsprechend sind Anträge auf Pflichtverteidigerbestellung, die bereits vor der amtlichen Bekanntgabe des Tatvorwurfs, etwa aufgrund von Vermutungen über die Einleitung eines Strafverfahrens, gestellt werden, unzulässig.

Gemäß § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO ist es – grundsätzlich zwingend – geboten, eine Pflichtverteidigerbestellung aufzuheben, wenn der Beschuldigte einen anderen Verteidiger gewählt und dieser zudem die Wahl angenommen hat. Eine Ausnahme besteht u.a., wenn zu besorgen steht, dass der neue Verteidiger das Mandat demnächst niederlegen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen wird.

1. Hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs in der Beschwerdeinstanz gilt, dass dem zur Entscheidung über einen Verteidigerwechsel nach § 143a StPO und über die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers nach § 144 StPO berufenen Richter ein Beurteilungsspielraum zukommt

2. Einer Bestellung eines Pflichtverteidigers im Wege eines konsensualen Verteidigerwechsels steht entgegen, wenn eine angemessene Verteidigung des Angeklagten bei einer Teilnahme an lediglich einem Drittel der Verhandlungstermine nicht gewährleistet ist.