Schlagwort-Archiv: Straßenverkehrsgefährdung

VerkehrsR I: Alkoholisierter Geisterfahrer auf der BAB, oder: Vorsatz-/Fahrlässigkeits-Kombination reicht

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Die 22. KW. startet mit dem Pfingstmontag, also ein Feiertag. Ich stelle hier aber trotzdem zwei Entscheidungen vor, allerdings nichts „Schweres“. Es handelt sich um zwei verkehrsrechtliche Beschlüsse.

Den Opener macht der BGH, Beschl. v. 25.03.2026 – 4 StR 43/26. Das LG hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Gefährdung des Straßenverkehrs und mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision des Angeklagten hatte keinen Erfolg:.

„1. Der Schuldspruch hat Bestand. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB erweist sich als nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft.

a) Allerdings hat die Strafkammer einen konkreten Gefährdungsvorsatz des Angeklagten im Sinne von § 315c Abs. 1 StGB weder festgestellt noch belegt.

aa) Nach den Urteilsgründen befuhr der Angeklagte mit ca. 130 km/h in den frühen Morgenstunden des 2. Mai 2025 im Zustand alkoholbedingter Fahrunsicherheit (BAK mindestens 1,58 Promille), um die er wusste, und hierdurch bedingt mit seinem Pkw die Überholspur einer zweispurigen Bundesautobahn entgegen der Fahrtrichtung. Seine „Geisterfahrt“ erkannte er nicht. Als die Fahrzeugführerin eines korrekt bewegten Pkw den vor ihr rechts fahrenden Lastkraftwagen überholen wollte und hierzu auf die linke Fahrbahn gewechselt hatte, ereignete sich eine Frontalkollision mit dem Pkw des Angeklagten. Durch diese erlitten die Fahrzeugführerin tödliche und zwei weitere Insassinnen des Unfallfahrzeugs schwere Verletzungen.

Den Gefährdungsvorsatz des Angeklagten hat das Landgericht darin gesehen, dass er durch die Fahrt in bewusst fahruntüchtigem Zustand die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder fremder Sachen billigend in Kauf genommen habe. Er habe gewusst, dass bei einer Geschwindigkeit von ca. 130 km/h schon kleine alkoholbedingte Fahrfehler zu einer erheblichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen können. Diese Gefährdungslage habe sich auch realisiert.

bb) Diese Feststellungen ergeben nicht, dass der Angeklagte auch die in der Frontalkollision zur Realisierung gelangte Gefahr im Sinne von § 315c Abs. 1 StGB vorsätzlich herbeigeführt hat.

Der erforderliche (mindestens) bedingte Gefährdungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter über die allgemeine Gefährlichkeit seiner Teilnahme am Straßenverkehr in fahruntüchtigem Zustand hinaus auch die Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage zumindest abfindet (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 4 StR 532/15 Rn. 10; Beschluss vom 9. September 2014 – 4 StR 365/14 Rn. 3). Die Erwägungen des Landgerichts betreffen hingegen nur den Vorsatz des Angeklagten bezüglich einer abstrakten Gefahr, die mit seiner ihm bewussten Fahrunsicherheit einherging (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 1997 – 4 StR 542/97 Rn. 8). Dass er sich darüber hinaus im Rahmen des Tatgeschehens eine kritische Verkehrssituation zumindest ihren wesentlichen gefahrbegründenden Umständen nach vorstellte, ergeben die Urteilsgründe nicht. Dem steht – zumindest ohne nähere Erläuterung – auch bereits das Vorstellungsbild des Angeklagten entgegen, in der richtigen Fahrtrichtung unterwegs zu sein.

b) Der aufgezeigte Rechtsfehler bleibt jedoch ohne Auswirkungen auf den Schuldspruch. Nach den Feststellungen handelte der Angeklagte hinsichtlich der eingetretenen konkreten Gefahr fahrlässig. Damit liegen die Voraussetzungen von § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 1 StGB vor. Diese Vorsatz-/Fahrlässigkeits-Kombination bleibt gemäß § 11 Abs. 2 StGB eine Vorsatztat, weshalb eine Änderung des Schuldspruchs im Ergebnis nicht veranlasst ist.“

Und dann wieder mal:

„2. Auch der Rechtsfolgenausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass sich die rechtsfehlerhafte Bejahung des Gefährdungsvorsatzes durch das Landgericht zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat (§ 337 StPO). Den angewendeten Strafrahmen hat die Strafkammer ohnehin dem § 222 StGB entnommen. Bei der konkreten Strafzumessung hat sie zudem die tateinheitliche Verwirklichung eines Verkehrsdelikts nicht straferschwerend berücksichtigt. Darüber hinaus kann sich die Entziehung der Fahrerlaubnis unverändert auf einen Regelfall nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB stützen, wobei auch die Erwägungen der Strafkammer zur Bemessung der (nur) einjährigen Sperrfrist weiterhin tragen.“

Also: Nichts gewesen, außer Spesen.

VerkehrsR I: Mal wieder etwas zum Nachtrunk, oder: Nicht plausibler Nachtrunk

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In die neue Woche gehtes dann mit zwei verkehrsrechtlichen Entscheidungen.

Ich beginne mit dem LG Ravensburg, Urt. v. 04.02.2026 – 5 NBs 35 Js 3283/25 -, das zu verschiedenen verkehrsrechtlichen Fragen Stellung nimmt. Gegenstand ist eine Trunkenheitsfahrt, gegen die sich die Angeklagte u.a. mit einer Nachtrunkbehauptung gewehrt hat.  Damit hat sich das LG wie folgt auseinander gesetzt:

„c) Dass die Angeklagte zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 1,45 Promille gehabt hat, ergibt sich aus den verlesenen BAK-Auswertungen des Labors … vom 06.02.2025 (1,42 Promille um 20:31 Uhr) unter Berücksichtigung einer nicht zu berücksichtigenden Zeit von 2 Stunden und einer weiteren Hochrechnung für die verbleibenden 21 Minuten.

Dass die Angeklagte vor dem Fasnetumzug 2-3 Bier getrunken hatte, hat die Zeugin M. glaubhaft bestätigt. Dass die Angeklagte während des Fasnetumzuges weitere Mengen Alkohol getrunken hat, fügt sich in die Absicht der Angeklagten ein, dass die nüchtern bleibende Mutter nach Hause fahren wollte, während die Angeklagte als Hästrägerin Alkohol trinken konnte, was sie schließlich auch tat.

Der in erster Instanz von der Verteidigerin in den Raum gestellte Nachtrunk sowie der vom Zeugen M. in 1. und 2. Instanz mitgeteilte Nachtrunk war nicht plausibel bzw. widerlegt.

Wird vom Angeklagten ein Nachtrunk behauptet, hat das Gericht – vor der Rückrechnung – zunächst zu prüfen, ob die Nachtrunkbehauptung als glaubhaft zu bewerten ist. Kann die Behauptung eines Nachtrunks nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegt werden, so muss es klären, welche Alkoholmenge der Angeklagte maximal nach der Tat zu sich genommen haben kann (OLG Hamm, Beschluss vom 17. März 2009 – 5 Ss 71/09 –, juris Rn. 22; BayObLG Beschl. v. 15.8.2023 – 203 StRR 317/23, BeckRS 2023, 24305 Rn. 10, beck-online).

Die Angeklagte hat selbst im Berufungsverfahren keinen Nachtrunk geltend gemacht. In erster Instanz hatte die Verteidigerin einen Nachtrunk in den Raum gestellt, weiter hatte der Zeuge M. Angaben zu einem Nachtrunk gemacht. In der Berufungshauptverhandlung hatte der Zeuge M. die Nachtrunkbehauptung modifiziert. Daraus ergaben sich fünf Varianten eines Nachtrunkes.

Nach den nachvollziehbaren, widerspruchsfreien, folgerichtigen und damit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. A., ein berufserfahrener und äußerst kundiger und versierter Chemiker und Toxikologe, hätte ein Täter, der eine halbe Flasche Ramazotti trinkt (so die ursprüngliche Nachtrunkbehauptung der Verteidigerin), eine Blutalkoholkonzentration von 1,57 Promille haben müssen; bei dem Begleitstoffarmen Getränk wären 0,23 mg/l am Methanol zu erwarten gewesen. Tatsächlich aber hatte die Angeklagte eine BAK von 1,42 Promille und an Begleitstoffen 2,19 mg/l Methanol, 0,32 mg/l Propanol-1 und 0,10 mg/l Iso-Butanol. Die tatsächlichen BAK- und Begleitwerte – die Begleitstoffe hatte der Sachverständige Dr. A. nachträglich ausgewertet – sind mit den zu erwartenden Werten beim Konsum von 350 ml Ramazotti nicht vereinbar. Diesen sowie den weiteren überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen konnte sich die Kammer nach eigener Überprüfung anschließen.

Unvereinbar mit der tatsächlich gemessenen BAK und den tatsächlich gemessenen Begleitstoffen ist ein Nachtrunk von 350 ml Ramazotti, 250 ml Bier und 50 ml Whisky (2. Variante) oder 350 ml Ramazotti und 250 ml Bier (3. Variante) oder 350 ml Ramazotti und 50 ml Whisky (4. Variante), den Werten, die sich den Angaben des Zeugen M. in erster Instanz entnehmen ließen. In allen diesen Fällen liegt der zu erwartende Methanol-Wert deutlich unter dem tatsächlich gemessenen Wert, weiter bleibt der zu erwartende Propanol-1- und Iso-Butanol-Wert hinter dem tatsächlich gemessenen Wert zurück bzw. stimmt damit nicht überein. Ein solcher Nachtrunk ist hier absolut unplausibel bzw. widerlegt.

Unter der Annahme, die Angeklagte hätte nach der Tat 120 ml Ramazotti, 80 ml Whisky und 250 ml Bier getrunken, so die recht vagen Angaben des Zeugen M. vor dem Berufungsgericht (5. Variante), so wäre danach eine BAK von 1,20 Promille zu erwarten gewesen. Das läge zwar unterhalb der tatsächlich gemessenen BAK von 1,42 Promille. Beim Vergleich der tatsächlichen Begleitstoffe mit den zu erwartenden Begleitstoffen aber erscheint diese Nachtrunkbehauptung unplausibel.

Es wäre in allen Varianten bei einem schnellen Nachtrunk zwischen 18:30 und 18:57 Uhr, also zwischen dem Eintreffen zu Hause und dem Anruf bei der Polizei – der Zeuge M. hatte angegeben, dass die Angeklagte zwischen dem Eintreffen zu Hause (18:30 Uhr) und dem Anruf der Polizei (18:57 Uhr) Alkohol konsumiert habe, danach nicht mehr –, auch deutliche Ausfallerscheinungen zu erwarten gewesen, wenn die Angeklagte diese recht großen Mengen Alkohol in kurzer Zeit in sich hineingeschüttet hätte. Solche lagen hier aber nicht vor, wie sich dem Blutentnahmeprotokoll des entnehmenden Arztes entnehmen ließ; dort ist eine leichte Beeinflussung durch Alkohol dokumentiert, bei den durchgeführten Tests (Romberg-Test, Finger-Finger-Probe, Finger-Nase-Probe, Sprache, Bindehäute, Pupillen, Bewusstsein, Denkablauf) keine Auffälligkeiten, die Angeklagte war dort redselig, fröhlich, ihr Befinden normal. Auch der Polizeibeamte K. konnte bei der Fahrt mit der Angeklagten zum Krankenhaus zur Blutentnahme und der Begleitung der Angeklagten bei der Blutentnahme, beim Aus- und Einsteigen aus dem Pkw keine Auffälligkeiten bei der Angeklagten entdecken. Die Angaben der Zeugin M., ihr sei die Tochter zu Hause, nachdem sie das Enkelkind nach oben in die Wohnung der Angeklagten gebracht hatte und kurz vor Eintreffen der Polizei alleine heruntergekommen war, deutlich betrunken vorgekommen, sie habe nicht geradeaus blicken können, sind unglaubhaft und mit den Feststellungen des Blutabnehmenden Arztes und des Polizeibeamten K. nicht vereinbar bzw. damit widerlegt.

Weiter hat der Sachverständige nachvollziehbar erläutert, dass das Verhältnis der Begleitstoffe Propanol und Iso-Butanol auf einen Alkoholkonsum vor mehreren Stunden hindeutet und gegen eine recht kurz zuvor getrunkene große Menge Alkohol spricht.

Ein derart großer Nachtrunk erscheint auch in Anbetracht des recht kleinen (Bagatell)Unfalles vollkommen unplausibel und stellte sich als vollkommene Überreaktion dar, die unglaubhaft ist.

Die im Raum stehenden und gestellten Nachtrunkbehauptungen sind damit widerlegt.“

VR I: KG rüffelt Straßenverkehrsentscheidung deutlich, oder: Ungeordneter und konfuser Text in den Gründen

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Und dann mal wieder Verkehrsrecht. Und diesen Verkehrsrechtstag eröffne ich mit dem KG, Beschl. v. 13.06.2025 – 3 ORs 27/25 – in dem das KG mehr als deutlich mitteilt, was es von den Gründen eines AG-Urteils hält, durch das der Angeklagte wegen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) verurteilt worden ist. Man kann es ganz kurz zusammenfassen: Nichts. In der Schule hätte es geheißen: Setzen, sechs.

Das AG hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen  verurteilt und gegen ihn ein fünfmonatiges Fahrverbot verhängt. Die Urteilsfeststellungen lauten auszugsweise wie folgt:

„II.

Der Angeklagte befuhr am 4. Januar 2024 gegen 8:19 Uhr mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen pp. die Landsberger Allee in 12681 Berlin stadteinwärts. In Höhe des Kinos am Eastgate beschleunigte der Angeklagte sein Fahrzeug nochmals, um die dort bereits rot abstrahlen Lichtzeichenanlage zu überfahren. Er hätte dies bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können und müssen. Das Verhalten hatte zugleich zur vorhersehbaren und vermeidbaren Folge, dass Fußgänger, die bereits bei grünem Ampellicht die Straße überqueren wollten, zurückwichen und nur so ein Unfall vermeiden konnten. Der Angeklagte handelte grob verkehrswidrig und rücksichtslos denn er schenkte aus Gleichgültigkeit der rot abstrahlen und Lichtzeichenanlage keine besondere Beachtung und beginnen somit einen objektiv besonders gefährlichen Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift.

…..“

Dagegen die (Sprung-)Revision des Angeklagten, die Erfolg hatte. Das KG führt aus:

„Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat in ihrer Zuschrift vom 6. Juni 2025 u.a. wie folgt ausgeführt:

„Der – nach § 335 StPO statthaften – (Sprung-)Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, kann der (vorläufige) Erfolg nicht versagt werden.

Das Rechtsmittel dringt mit der erhobenen Sachrüge durch. Das Urteil des Amts-gerichts hält in mehrfacher Hinsicht einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Das Urteil ist bereits deswegen aufzuheben, weil – wie die Revision zutreffend ausführt – die schriftlichen Entscheidungsgründe maßgebliche redaktionelle Fehler aufweisen, dass sie zum einen unverständlich, widersprüchlich und lückenhaft sind und zum anderen den Anspruch jedes Angeklagten und jeder Angeklagten verletzen, dass die Gründe eines ihn bzw. sie betreffenden Urteils mit einem Mindestmaß an Sorgfalt abgefasst wurden (vgl. KG, Beschluss vom 5. September 2022 – (1) 121 Ss 100/22 (40/22) -). Diesem Defizit dürfte zu Grunde liegen, dass der Abteilungsrichter die Gründe mit einer Software diktiert und den in Teilen ungeordneten und konfusen Text hiernach nicht mehr gelesen, sondern nur noch abgezeichnet hat. Ein solches Vorgehen kann je nach Ausmaß den Bestand eines Urteils gefährden (vgl. KG aaO sowie Beschluss vom 5. April 2022 – 3 Ws (B) 86/22 -). Dass dies vorliegend der Fall ist, ergibt sich nicht nur aus den in der Revisionsbegründung aufgeführten Beispielen bzw. Zitaten aus den Urteilsgründen, die einer gedanklichen Durchdringung der in UA S. 2 unter III. aufgeführten Beweiswürdigung entscheidend entgegenstehen, sondern auch aus dem Umstand, dass der Angeklagte vom Amtsgericht im Rahmen der Strafzumessungsgründe als geständig bezeichnet wird (UA S. 3), was sich nach der vorgenannten Beweiswürdigung, soweit überhaupt verständlich, schon gar nicht nachvollziehen lässt. Die Erörterungen zur Identifizierung bzw. zum Wiedererkennen des Angeklagten durch den Zeugen pp. (UA S. 2 unter III.) sind ebenfalls unklar und im Zuge der revisionsrechtlichen Prüfung nicht ausreichend nachvollziehbar.

Auch die von der Revision aufgeworfenen Zweifel, ob die Feststellungen geeignet sind, den Schuldspruch nach § 315c Abs. 1 Nr. 2c, Abs. 3 Nr. 2 StGB zu tragen, sind letztlich nicht von der Hand zu weisen. Nach dieser vom Amtsgericht dem Schuldspruch zugrunde gelegten Vorschrift macht sich strafbar, wer im Straßenverkehr an Fußgängerüberwegen falsch fährt und dabei grob verkehrswidrig und rücksichtslos handelt, wobei dies zu einer Gefährdung von Leib, Leben oder wertvollen Guts anderer Verkehrsteilnehmer führt.

a) …..

b) Diesbezüglich ist allerdings auch folgendes festzuhalten: Die Vorschrift und die rechtliche Anwendung des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB mit den dort aufgeführten Tatbestandsalternativen dient dazu, abstrakt besonders gefährliche Verkehrsverstöße (vgl. Fischer aaO, § 315c Rdn. 5), die von dem Täter zudem grob verkehrswidrig und rücksichtslos begangen werden, einer strafrechtlichen Sanktionierung zu unterwerfen und diese gleichzeitig von tagtäglich in großer Zahl vorkommendem „einfachen“ Fehlverhalten im Straßenverkehr, das in der Regel unter dem Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, abzugrenzen. Die Feststellungen eines entsprechenden Strafurteils nach dieser Norm müssen daher aufzeigen, dass das Gericht sich der Notwendigkeit dieser Abgrenzung bewusst gewesen ist und nicht allein den objektiven Geschehensablauf und/oder die etwaigen (Schadens-)Folgen des Verstoßes im Straßenverkehr zur Grundlage der Beurteilung gemacht hat. Der Tatrichter kann zwar durchaus von dem festgestellten Geschehen Rückschlüsse auf Ursachen von dessen Entstehung und Motiven und Gesinnung des betreffenden Verkehrsteilnehmers ziehen; diese müssen sich indes als stichhaltig und folgerichtig sowie für das Revisionsgericht nachvollziehbar erweisen (KG VRS 130, 21/22).

An den erforderlichen Darlegungen zu einem besonders gefährlichen Verkehrsverstoß fehlt es vorliegend bereits angesichts des Mangels ausreichender Feststellungen des Gerichts zu der Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Angeklagten in dem Zeitpunkt, als er den Fußgängerüberweg passierte. Der Tatrichter schildert zwar, dass der Angeklagte beschleunigt habe und der Zeuge pp. beim Fahrzeug des Angeklagten zum fraglichen Moment von einer Geschwindigkeit von 50-60 km/h ausgegangen sei (UA S. 2). Er stellt aber weder fest, welche zulässige Höchstgeschwindigkeit an dieser Stelle gilt noch gibt er an, von welcher konkreten Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Angeklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt er letztlich ausgeht. Demgemäß bleibt die Frage offen, ob ein – nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls nicht auszuschließender – Passiervorgang bei ansonsten zulässiger Fahrgeschwindigkeit ausreichend wäre, einen von § 315c Abs. 1 Nr. 2c StGB erfassten besonders schweren Verkehrsverstoß des Angeklagten abzubilden, von den subjektiven Tatbestandsanforderungen ganz abgesehen.

c) Ungeachtet dessen fehlt es schließlich noch an weiteren für den Schuldspruch erforderlichen Erwägungen. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. nur KG, Beschluss vom 21. August 2013 – (3) 121 Ss 162/13 (122/13) – und in VRS 113, 291/292) handelt grob verkehrswidrig nur, wer einen besonders schweren und gefährlichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften begeht, der nicht nur die Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich beeinträchtigt, sondern auch schwerwiegende Folgen zeitigen kann. Demgegenüber gilt als rücksichtslos, wer sich im Bewusstsein seiner Verkehrspflichten aus eigensüchtigen Gründen über diese hinwegsetzt oder sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten als Fahrzeugführer besinnt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens drauflos fährt (vgl. auch KG, Beschlüsse vom 19. Mai 2008 – (3) 1 Ss 494/07 (23/08) – und vom 27. Oktober 2005 – (3) 1 Ss 318/05 (83/05) – Juris -; OLG Düsseldorf VerkMitt 2000, 53/54). Die Annahme rücksichtslosen Verhaltens kann daher nicht allein mit dem objektiven Geschehens-ablauf begründet werden, sondern verlangt ein sich aus zusätzlichen Umständen ergebendes Defizit, das – geprägt von Leichtsinn, Eigennutz oder Gleichgültigkeit – weit über das hinausgeht, was normalerweise jedem – häufig aus Gedankenlosigkeit oder Nachlässigkeit – begangenen Verkehrsverstoß innewohnt (KG jew. aaO). Auch ausgehend von den vorstehenden Ausführungen zu b) lassen sich dahingehende nähere Feststellungen, insbesondere zur subjektiven Tatseite, den Urteilsausführungen jedoch nicht in ausreichender Weise entnehmen.

d) Schließlich fehlt es, wie die Revision zu Recht und mit zutreffenden Ausführungen anmerkt, auch an ausreichenden und stichhaltigen Feststellungen zur Gefährdung eines der von der Norm des § 315c Abs. 1 geschützten Rechtsgüter.

Der vom Amtsgericht erkannte Schuldspruch wird daher von den getroffenen Fest-stellungen nicht gedeckt; dieser kann somit letztlich keinen Bestand haben.“

Diese Ausführungen macht sich der Senat zu eigen.

Ergänzend führt der Senat noch Folgendes aus:

Auch der pauschale Satz zur Begründung des fünfmonatigen Fahrverbots genügt nicht den An-forderungen an eine ordnungsgemäße Begründung.

Im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit der Norm ist ferner anzumerken, dass unter § 315 c Abs. 1 Nr. 2c StGB nur Fußgängerüberwege im Sinne des § 26 StVO fallen. Dies sind allein die durch Zeichen 293 (Zebrastreifen) markierten Fahrbahnflächen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2015 – 4 StR 164/15 -, BeckRS 2015,12689 sowie BGH NZV 2008, 528). Dass es sich vorliegend um eine mit „Zebrastreifen“ markierte Fahrbahnfläche und damit um einen Fußgängerüberweg im Sinne des § 26 StVO gehandelt hat, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Um dem Revisionsgericht eine Nachprüfung zu ermöglichen, sind insoweit genauere Angaben zu den örtlichen Gegebenheiten und Markierungen erforderlich. Der Umstand, dass sich aus den Urteilsfest-stellungen ergibt, dass an der betreffenden Stelle eine Fußgängerampel vorhanden ist, lässt vielmehr vermuten, dass es sich um eine sog. Fußgängerfurt handeln könnte.

Dass eine derart desolate Abfassung der Urteilsgründe den Bestand des Urteils gefährdet, ist dem befassten Richter bereits in den Verfahren 3 Ws (B) 211/21 sowie 3 Ws (B) 86/22 durch Be-schlüsse des Senats vom 28. September 2021 sowie 5. April 2022 mitgeteilt worden. Er wurde ebenfalls bereits darauf hingewiesen, dass die offenbar eingeschliffene Praxis der Abteilung nicht nur den Urteilsbestand gefährdet, sondern auch geeignet ist, dem Ansehen der Justiz zu schaden. In den vorgenannten Senatsbeschlüssen wurde der Abteilungsrichter auch auf seine unleserliche Unterschrift aufmerksam gemacht, die einen Buchstaben weder erkennen noch erahnen lässt. All dies hat erstaunlicherweise bislang zu keiner Abhilfe geführt.

Das Beruhen des angefochtenen Urteils auf den vorstehend dargelegten Mängeln und der damit verbundenen Verletzung des Gesetzes (§ 337 Abs. 1 StPO) ist offensichtlich.“

Ich denke, jedes weitere Wort zu dieser „Hinter-den Spiegel-Steck-Entscheidung“ ist überflüssig, außer: Die Verärgerung des KG über den offenbar unbelehrbaren Amtsrichter ist mehr als deutlich zu lesen.

Verkehrsrecht II: Straßenverkehrsgefährdung?, oder: Unaufmerksamkeit oder Rücksichtslosigkeit?

entnommen wikimedia.org
Urheber Thirunavukkarasye-Raveendran

Als zweite Entscheidung habe ich hier einen kleinen, aber ganz feinen Beschluss des AG Dülmen, und zwar den AG Dülmen, Beschl. v. 17.04.2025 – 42 Ds 36/25. Das hat sich in einem § 111a-Verfahren zu den Voraussetzungen des § 315c StGB geäußert, also nicht einfach mal eben nur dem Antrag der Staatsanwaltschaft stattgegeben.

In dem Verfahren wird dem Zeugen eine Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, gemäß § 111a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen. Das AG lehnt ab:

„Gemäß § 111a StPO kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass in einer späteren Hauptverhandlung die Fahrerlaubnis entzogen wird (§ 69 StGB). Zwar stellt die dem Angeschuldigten vorgeworfene vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c StGB einen Regelverstoß im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar. Allerdings dürften die Voraussetzungen von § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB (nicht § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB wie lt. Anklageschrift) vorliegend nicht gegeben sein.

Der Angeschuldigte hat zwar am 16.09.2024 gegen 17:10 Uhr in der Einmündung NordlandWehr/An der Lehmkuhle in Dülmen die Vorfahrt des Zeugen pp. verletzt. Es ist jedoch bereits fraglich, ob die Vorfahrtsverletzung „grob verkehrswidrig“ war. Denn erfasst werden nur besonders schwerwiegende Verstöße gegen Verkehrsvorschriften. Vorliegend dürfte es sich jedoch um eine gewöhnliche Vorfahrtsverletzung im Straßenverkehr handeln. Der Angeschuldigte ist nicht mit überhöhter Geschwindigkeit eingebogen. Vielmehr habe er – laut Aussagen der Zeugen im Rahmen der polizeilichen Vernehmung – vor dem Rechtsabbiegen gehalten, habe den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt und habe auch den von links kommenden Verkehr beobachtet. Er habe jedoch nicht auf den von rechts kommenden Radfahrer geachtet, so dass es sich um einen gewöhnlichen Vorfahrtsverstoß i.S.d. § 8 StVO handeln dürfte.

Jedenfalls dürfte das Handeln des Angeschuldigten nicht „rücksichtslos“ gewesen sein. Denn „rücksichtslos“ im Sinne des § 315c StGB handelt, wer sich „aus ‚eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt“ (vgl. BGH 5, 392, Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 315c, Rn. 14 m.w.N.). Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine bewusste Verkehrswidrigkeit, sondern offensichtlich um eine Unachtsamkeit aufgrund eines Augenblicksversagens. Rücksichtslosigkeit kann jedoch in den Fällen des sog Augenblicksversagen der bloßen Unaufmerksamkeit oder der auf menschlichem Versagen beruhenden irrigen Beurteilung einer Verkehrslage nicht angenommen werden (vgl. BGHSt 5, 392; OLG Karlsruhe VRS 114, 363; OLG Stuttgart DAR 76, 23; OLG Düsseldorf VRS 98, 350).“

Im Übrigen: Wenn man sieht, was das AG alles richtig stellt an der Anklageschrift, scheint die mit der „heißen Nadel“ gestrickt worden zu sein.

VR II: Straßenverkehrsgefährdung bei „Polizeiflucht“, oder: Mischkonsum und Fahruntüchtigkeit

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Die zweite Entscheidung, die ich vorstelle, kommt dann auch vom BGH und dann ebenfalls vom „sonderzuständigen“ 4. Strafsenat. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 04.12.2024 – 4 StR 453/24.

Das LG hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, die teilweise Erfolg hatte:

„a) Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte mit einem Pkw in der Nacht zum 3. Dezember 2022 öffentliche Straßen in M. Dabei war er nicht in Besitz einer Fahrerlaubnis und nach dem Mischkonsum von Alkohol und Kokain fahruntüchtig. Er stand zudem unter laufender Bewährung. Als ihn eine Polizeistreife einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterziehen wollte, leistete der Angeklagte dem Anhaltesignal keine Folge, sondern flüchtete „mit hoher Geschwindigkeit“ vor dem ihn verfolgenden Streifenwagen durch mehrere Straßen. Schließlich touchierte er während einer Kurvendurchfahrt ein geparktes Fahrzeug, welches infolge des Anpralls gegen einen weiteren Pkw geschoben wurde, wodurch ein erheblicher Sachschaden entstand. Trotz des vom Angeklagten bemerkten Unfallgeschehens sprang er aus dem noch rollenden Pkw und flüchtete zu Fuß. Den nacheilenden Polizeibeamten gelang schließlich seine Ergreifung. Eine dem Angeklagten eineinhalb Stunden später entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 0,96 mg/g auf und enthielt darüber hinaus 41 ng/ml Kokain und 882 ng/ml Benzoylecgonin (Kokain-Metabolit).

b) Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a) StGB nicht, denn sie ergeben schon nicht, dass der Angeklagte fahruntüchtig im Sinne der vorgenannten Strafvorschrift war.

Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten den Grenzwert, von dem an eine alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers unwiderleglich indiziert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 – 4 StR 297/90, BGHSt 37, 89, 99), nicht erreicht und daher – auch in dem hier vorliegenden Fall der Mischintoxikation (vgl. Patzak in Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., vor § 29 Rn. 434 mwN; König in Hentschel/König/Dauer, 47. Aufl., StGB, § 316 Rn. 24 mwN) – der Nachweis der („relativen“; zum Begriff vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1982 ? 4 StR 43/82, BGHSt 31, 42, 44) Fahruntüchtigkeit aufgrund des konkreten rauschmittelbedingten Leistungsbildes im Einzelfall zu führen ist. Hierzu bedarf es außer dem positiven Blut-Wirkstoffbefund regelmäßig weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 1998 – 4 StR 395/98, NJW 1999, 226 mwN).

Die Strafkammer hat ein solches „rauschbedingtes Fehlverhalten“ in der Reaktion des Angeklagten auf das Anhaltesignal gesehen. Diese Annahme ist widersprüchlich und lückenhaft. Zwar deuten die im Blutserum nachgewiesenen Konzentrationen von Alkohol und Kokain sowie dessen Abbauprodukt auf eine maßgebliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Angeklagten. Auch können ein unbesonnenes Benehmen bei Polizeikontrollen oder eine besonders leichtsinnige Fahrweise als rauschmittelbedingte Ausfallerscheinungen in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1982 ? 4 StR 43/82, BGHSt 31, 42, 45 mwN). Jedoch steht die in Rede stehende Erwägung der Strafkammer in einem unaufgelösten Spannungsverhältnis zu den Ausführungen, mit denen sie ihre Überzeugung von einer nicht erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten begründet hat. Denn das Landgericht hat die erhalten gebliebene Steuerungsfähigkeit unter anderem damit begründet, dass es dem Angeklagten auf seiner Flucht gelungen sei, zunächst mehrere Straßen mit hoher Geschwindigkeit zu passieren und wiederholt Abbiegevorgänge zu bewältigen, ohne die Kontrolle über das Fahrzeug zu verlieren. Auch dem Unfallgeschehen hat es die Eignung als Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit abgesprochen, soweit der Angeklagte danach noch in der Lage gewesen sei, aus dem rollenden Fahrzeug zu springen und zu Fuß zu flüchten. Diese Ausführungen zur Steuerungsfähigkeit lassen sich nicht widerspruchsfrei mit der Erwägung der Strafkammer vereinbaren, wonach die Reaktion des Angeklagten auf das Anhaltesignal ein rauschbedingtes Fehlverhalten belege. In diesem Zusammenhang hat sich das Landgericht auch nicht mit dem naheliegenden Umstand befasst, dass die Polizeiflucht des Angeklagten ebenso Folge einer angestrebten Vereitelung der im Zuge der avisierten Verkehrskontrolle drohenden Entdeckung seines Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis während laufender Bewährung sein konnte.

Der aufgezeigte Mangel zwingt zudem zur Aufhebung der für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen des tateinheitlich begangenen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 353 Rn. 12; BGH, Beschluss vom 27. April 2022 – 4 StR 408/21 Rn. 8 mwN). Die von dem Rechtsfehler nicht betroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch tretende Feststellungen sind möglich.“