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Verkehrsrecht III: Straßenverkehrsgefährdung, oder: Die fremde Sache vom „bedeutenden Wert“ im Urteil

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Und zum Abschluss des Tages dann noch ein Beschluss des OLG Hamm, und zwar der OLG Hamm, Beschl. v. 20.05.2021 – 4 RVs 48/21, ein Klassiker, nämlich zur Frage der Urteilsgründe hinsichtlich der konkreten Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert.

Da reicht der Leitsatz:

Um eine konkrete Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert i. S. v. § 315c StGB bejahen zu können, bedarf es bestimmter Angaben zum Wert der Sache und zur Höhe des drohenden Schadens, berechnet anhand der am Marktwert zu messenden Wertminderung.

Es bleibt bei 750 € – keine Anhebung der Wertgrenzen bei §§ 315c, 315b StGB

Die §§ 315c, 315b StGB setzen zur Tatbestandserfüllung die Gefährdung „einer Sache von bedeutendem Wert“ durch eine konkrete Gefahr voraus. Die Rechtsprechung des BGH hat die Wertgrenze für den bedeutenden Wert in der Vergangenheit bei 750 € angesetzt, teilweise ist in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung und in der LIteratur unter Hinweis auf die höhere Wertgrenze für den bedeutenden Fremdschaden bei § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB von einer Grenze ab 1.300 € ausgegangen worden. Dem hat der BGH in seinem erst jetzt veröffentlichten Beschl. v. 28.09.2010 – 4 StR 245/10 – eine Absage erteilt und das mit der unterschiedlichen Schutzrichtung der Vorschriften begründet.