Schlagwort-Archiv: Wertgrenze

OWi II: Mehrere Geldbußen und Rechtsbeschwerde, oder: Urteil ohne Gründe

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Im zweiten Beitrag des Tages weise ich hin auf zwei Entscheidungen des KG zum Rechtsbeschwerdeverfahren. Da es sich bei den entschiedenen Fragen um Fragen handelt, zu den ich schon häufiger Entscheidungen vorgestellt haben, stelle ich aber nur die Leitsätze vor, und zwar:

1. Auf der Grundlage von § 80a Abs. 2 Satz 2 OWiG sind die Geldbußen bei der Bestimmung der Wertgrenze von § 80a Abs. 2 Satz 1 OWiG zu addieren, wenn gegen den Betroffenen wegen einer prozessualen Tat im Sinne von § 264 StPO mehrere Geldbußen verhängt worden sind.

2. Das Fehlen eines ausdrücklichen Rechtsbeschwerdeantrags ist nach Maßgabe von §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 1 StPO unschädlich, wenn sich das Ziel der Rechtsbeschwerde klar aus dem Gesamtinhalt des Rechtsbeschwerdevortrags ergibt.

3. Ist dies der Fall, ist ein gleichwohl gestellter Wiedereinsetzungsantrag wegen vermeintlich versäumter Rechtsmittelbegründungsfrist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Frist versäumt hat.

Dass das Amtsgericht das Urteil nicht mit Entscheidungsgründen versehen hat, obwohl kein Anwendungsfall des § 77b OWiG gegeben ist, führt allein nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Verkehrsrecht III: Grenzwert für den bedeutenden Schaden, oder: OLG Celle tendiert zu 2.000 EUR

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Im dritten Posting dann hier das OLG Celle, Urt. v. 21.08.2025 – 3 ORs 2/25, das sich zum Grenzwert für den bedeutenden Schaden bei der Unfallflucht (§ 142 StGB), also § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, geäußert hat.

Das AG hatte die Angeklagte unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu jeweils 40 EUR verurteilt und gegen sie ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten verhängt. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch und innerhalb dessen auf die unterlassene Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB) und anstelle dessen der Anordnung des Fahrverbots beschränkten Revision.

Nach den Feststellungen des AG hatte die Angeklagte am 02.04.2024, nachdem sie sich zunächst zum Linksabbiegen eingeordnet hatte an der Kreuzung plötzlich die Spur gewechselt, um anschließend nach rechts abzubiegen, weshalb die ordnungsgemäß hinter ihr fahrende Zeugin N. mit ihrem PKW eine Vollbremsung durchführen musste, jedoch ein Streifen der beiden PKWs nicht verhindern konnte, wodurch an dem Fahrzeug der Zeugin N. ein Lackschaden vorne links entstand (Schadensbetrag: netto 1.792,20 EUR).

Anschließend verließ die Angeklagte in Kenntnis des Unfalls den Ort und fuhr mit ihrem Fahrzeug davon, so dass die notwendigen Feststellungen vereitelt wurden. Dabei hielt die Angeklagte den Eintritt eines erheblichen Sachschadens am Fahrzeug der Zeugin bereits unmittelbar nach dem Unfall für möglich und nahm diesen beim Wegfahren billigend in Kauf. Als die Zeugin N. die Angeklagte kurze Zeit nach dem Unfall an der nächstgelegenen roten Ampel eingeholt hatte, konfrontierte sie die Angeklagte mit dem Unfallgeschehen. Dabei wies sie die Angeklagte ausdrücklich darauf hin, dass ein Unfall stattgefunden habe. Die Angeklagte leugnete, dass es einen Verkehrsunfall gegeben habe und das Fahrzeug der Zeugin beschädigt worden sein könnte, und äußerte, dass sie (die Angeklagte) jedenfalls geblinkt habe. Die Zeugin teilte der Angeklagten sodann mit, dass sie nun prüfen werde, ob an ihrem Fahrzeug ein Schaden entstanden ist. Daraufhin fuhr die Angeklagte, die noch immer keine Feststellungen ermöglicht hatte, mit ihrem Fahrzeug davon, ohne die Prüfung der Zeugin abzuwarten.

Das AG hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis und Verhängung einer Sperre für die Wiedererteilung gemäß §§ 69, 69a StGB verneint. Dabei ist das AG unter Auswertung der zur Wertgrenze vorliegenden Rechtsprechung, des steigenden Verbraucherindex der letzten Jahre, der die allgemeine Preis- und Einkommensentwicklung abbilde, des Umstandes, dass es im Bereich der Reparaturkosten zu einer besonders erheblichen Preissteigerung gekommen sei, davon ausgegangen, dass ein Schadensbetrag, der – wie hier – 1.800 EUR nicht überschreite und damit nach seinen Berechnungen bereits unter dem Wert liege, der lediglich die allgemeine Preissteigerung berücksichtigt, im Jahr 2024 nach der jedenfalls keinen erheblichen Sachschaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB mehr darstelle. Es hat es als angemessen erachtet, die neue Wertgrenze bei jenseits von 2.000 EUR festzusetzen, um nicht nur den allgemeinen Preissteigerungen, sondern auch der besonders signifikanten Erhöhung von Kfz-Reparaturkosten gerecht zu werden.

Die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg. Ich stelle hier jetzt nicht die umfangreiche Begründung der Entscheidung des OLG Celle mit einigen Berechnungen ein. Insoweit verweise ich auf den Volltext. Hier sollen die Leitsätze genügen. Die lauten:

1. Der Senat tendiert dazu, zukünftig den Richtwert für die Annahme eines Eintritts eines bedeutenden Schadens bei 2000,- EUR anzusetzen.

2. Auch unterhalb der Grenze des bedeutenden Schadens gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB kommt eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht, wenn sich aus der Tat ergibt, dass die Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 69 Abs. 1 StGB). Ist besagte Schadenshöhe knapp nicht erreicht, wird der Täter dennoch regelmäßig als ungeeignet zum Führen eines Kfz anzusehen sein, wenn er ein hohes Maß an Gleichgültigkeit gegenüber den Rechtsgütern und Interessen anderer zeigt.

3. Im tatrichterlichen Urteil muss sich für die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis im tatrichterlichen Urteil nicht nur der (ggf.) bedeutende Schaden betragsmäßig wiederfinden, sondern es sind auch hinreichende Feststellungen zu den „subjektiven“ Merkmalen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu treffen.

 

Unfallflucht: Bedeutender Schaden (erst) bei 1.600 EUR?, oder: OLG Stuttgart vertut Chance

Ich hatte vor einiger Zeit, angeregt duch die Berichterstattung beim Kollegen Gratz vom VerkehrsrechtsBlog, (auch) auf das AG Stuttgart, Urt. v. 08.08.2017 – 203 Cs 66 Js 36037/17 jug – hingewiesen. Das AG hatte sich zur Wertgrenze beim “bedeutenden Schaden” i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB geäußert und die bei 1.600 € gezogen. Begründet hatte das AG die Anhebung der Wertgrenze mit dem Ansteigen des Verbraucherpreisindex. In dem Beitrag hatte ich dann ja auch schon darauf hingewiesen, dass das AG-Urteil nicht rechtskräftig geworden ist.

Inzwischen liegt die auf die Revision der Staatsanwaltschaft ergangene Revisionsentscheidung des OLG Stuttgart vor. Es handelt sich um das OLG Stuttgart, Urt. v. 27.04.2018 – 2 Rv 33 Ss 959/17, über den der Kollege Gratz ja ebenfalls schon berichtet hat. Das OLG hat das amtgerichtliche Urteil aufgehoben, ohne allerdings konkret zur Wertgrenze Stellung zu nehmen. Das OLG ergeht sich in allgemeinen Ausführungen zu § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Es beanstandet einen „Darstellungsmangel“ im AG-Urteil, weil sich der Amtsrichter (nur“ „unzureichend mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Angeklagte aufgrund der vorliegenden Tat und der Gesamtumstände als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 69 StGB anzusehen ist.“ Auch bei Nicht-Katalogtaten könne nämlich die Ungeeignetheit festgestellt werden, soweit die Taten ihrem Gewicht nach den in § 69 Abs. 2 StGB genannten Verkehrsstraftaten gleichkommen und Ausdruck eines gänzlich fehlenden Verantwortungsbewusstseins für verkehrsgerechtes Verhalten im öffentlichen Straßenverkehr darstellen. Die Verneinung einer Regelvermutung aus § 69 Abs. 2 StGB entbinde den Tatrichter nicht davon, die nach § 69 Abs. 1 StGB erforderliche einzelfallbezogene Prognoseentscheidung zu treffen. Dies erfordere eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls, namentlich der Tat selbst, aber auch der Persönlichkeit, soweit sie sich in der Tat manifestiert habe. Auch unterhalb der Grenze des bedeutenden Schadens gem. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB komme eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht. Hier wäre in diese Gesamtwürdigung einzustellen gewesen, dass ein nicht unerheblicher Schaden eintrat, die Angeklagte eine Voreintragung im Fahreignungsregister aufweist und sie erst seit relativ kurzer Zeit einen Führerschein besitzt.

So weit so gut (?). Das OLG macht dann zwar allerdings in einer Segelanweisung noch Ausführungen zu Frage des bedeutenden Schadens im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB:

„Ob ein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegt, bemisst sich nach wirtschaftlichen Kriterien und beurteilt sich nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls vermindert wird (OLG Hamm, Beschluss vom 30. September 2010 – 3 RVs 72/10 und Beschluss vom 6. November 2014 – 5 RVs 98/14, juris). Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, für den Umfang des bedeutenden Schadens starre Schadensgrenzen festzulegen. Es handelt sich vielmehr um eine veränderliche Grenze, die als solche abhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere der allgemeinen Preis- und Einkommensentwicklung ist (Münchener Kommentar StGB, 2. Aufl., § 69 Rn. 71). Soweit sich das Amtsgericht vorliegend, in Anlehnung an die Entscheidung des LG Braunschweig vom 3. Juni 2016 – 8 Qs 113/16, juris -, zur Bestimmung des bedeutenden Schadens an dem jährlich vom Statistischen Bundesamt berechneten und veröffentlichten Verbraucherindex orientiert, vermag dies ein Anhaltspunkt zu sein, um die Bestimmung vorzunehmen. Dies kann jedoch nicht allein ausschlaggebend sein, da ansonsten die Wertgrenze des bedeutenden Schadens jährlich oder in sogar noch kürzeren Zeiträumen jeweils neu festgesetzt werden müsste. Es verbietet sich daher eine schematische Anwendung. Vielmehr bedarf es der Betrachtung einer Mehrzahl von Kriterien, um die Annahme eines bedeutenden Schadens feststellen zu können. Insbesondere darf, da Rechtsgut der Vorschrift des § 142 StGB die Feststellung und Sicherung der durch einen Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche ist, die allgemeine Einkommensentwicklung nicht außer Acht gelassen werden (Fischer StGB, 65. Aufl., § 142 Rn. 2; OLG Düsseldorf, a.a.O.). Weiter ist bei der Festsetzung der Grenze des bedeutenden Schadens die Relation innerhalb der Regelbeispiele des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Abschließend ist zu beachten, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere im Hinblick auf die Tatbestandsbestimmtheit, eine Anhebung der Wertgrenze nur bei einer grundlegenden Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 28. September 2010 – 4 StR 245/10, juris Rn. 11).“

Sorry, aber damit kann man m.E. doch nun gar nichts anfangen. Das ist „allgemeines Bla-Bla“, ohne dass es konkret in der Sache weiterhilft. Wenn ich meine, mich dazu äußern zu müssen, warum dann nicht „Butter bei die Fische“ und konkret gesagt: 1.6000 € passen oder 1.600 € sind zu hoch? Das würde die Diskussion weiterbringen. Und diskutieren wird man die Wertgrenze ja nun allmählich mal müssen. Oder will das OLG Stuttgart an 1.300 € bis zum St. Nimmerleinstag kleben? In meinen Augen: Chance vertan.

Unfallflucht: (Regel)Entziehung der Fahrerlaubnis erst ab 1.600 EUR

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Auf das AG Stuttgart, Urt. v. 08.08.2017 – 203 Cs 66 Js 36037/17 jug – bin ich durch die Berichterstattung des Kollegen Gratz im VerkehrsrechtsBlog aufmerksam geworden. Das AG nimmt zu der Frage Stellung: Ab wann ist eigentlich von einem „bedeutenden Schaden“ i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB auszugehen? Die Grenze liegt derzeit in der Rechtsprechung sicher bei 1.300 €, wird aber auch schon höher angenommen – bei 1.400 € oder 1.500 € oder sogar schon bei 2.500 €. Ich habe über einige der Entscheidungen in der Vergangenheit ja berichtet.

Das AG zieht die Grenze nun bei 1.600 € und begründet das mit dem Ansteigen des Verbraucherpreisindex:

„Eine Entziehung der Fahrerlaubnis mit Verhängung einer Sperrfrist gem. § 69 f. StGB war indes vorliegend nicht angezeigt.

Das Gericht sieht bereits die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht für gegeben an, da die seit dem Jahre 2002 in ständiger Rechtsprechung angewandte Wertgrenze von 1.300 Euro für die Annahme eines „bedeutenden Schadens“ nach nunmehr 15 Jahren und bekanntermaßen erfolgten Preisentwicklung dringend angepasst werden muss (vgl. u.a. Beschluss des LG Braunschweig vom 03.06.2016 – 8 Qs 113/16).

Als Vergleichsmaßstab bietet sich der jährlich vom Statistischen Bundesamt berechnete und veröffentlichte Verbraucherpreisindex an. Der aktuell geltende Verbraucherpreisindex in Deutschland hat das Jahr 2010 als Basisjahr (2010 = 100). Im Jahr 2002 erreichte der Verbraucherpreisindex einen Jahresdurchschnittswert von 88,6 und zum Stichtag Mai 2017 einen Wert von 108,8. Die Veränderungsrate beträgt somit 22,80 % (108,8 / 88,6 x 100 – 100). Der Wert von 1.300 Euro aus dem Jahr 2002 stieg somit unter Berücksichtigung dieser Preissteigerungsrate von 22,80 % im relevanten Vergleichszeitraum auf 1.596 Euro. Leicht gerundet erscheint es daher sachgerecht und die allgemeine Preisentwicklung angemessen berücksichtigend, die Wertgrenze für die Annahme eines bedeutenden Schadens i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nunmehr auf 1.600 Euro festzusetzen.

Nachdem keine Erkenntnisse über eine tatsächlich durchgeführte Reparatur vorliegen, war vom Kostenvoranschlag in Höhe von 1.469,04 Euro netto auszugehen. Mithin lag nach Auffassung des Gerichts bereits keine Indiztat gem. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vor, sodass Erwägungen zu einer möglichen Ausnahme von der Regelvermutung im konkret vorliegenden Fall entbehrlich waren.“

Aber: Es wird nach § 44 StGB ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Achtung: Entscheidung ist wohl nicht rechtskräftig. Wir werden dazu dann im Zweifel etwas vom OLG Stuttgart hören.

Sprengung eines Zigarettenautomaten, oder: Wertgrenze

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Wenn man in der letzten Zeit die Tagespresse verfolgt, ist m.E. schon erkennbar, dass Diebstahlstaten zunehmen unter Zuhilfenahme von Sprengstoff begangen werden, indem von den Tätern Bank- oder auch Zigarettenautomaten gesprengt werden, um so an deren Inhalt zu kommen. So auch in dem dem BGH, Urt. v. 13.10.2016 – 4 StR 239/16 – zugrunde liegenden Verfahren. Dort hat das LG die Angeklagten u.a. deshalb verurteilt, nachdem sie  mehrere Zigarettenautomaten aufgesprengt gehabt hatten. In den Fällen, in denen die hierdurch verursachten Sachschäden jeweils unter 1.500 € lagen, hat die Strafkammer die Angeklagten lediglich wegen versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion schuldig gesprochen, da die Explosionen objektiv in keinem der Fälle zu einer konkreten Gefahr für Sachen von bedeutendem Wert i.S.d. § 308 Abs. 1 StGB geführt hätten. Die u.a. hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft blieb ohne Erfolg:

„a) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hat das Landgericht den Angeklagten M. in den Fällen I.1 bis 6, 14, 18, 20 und 22 bis 24 sowie den Angeklagten L. in den Fällen I.22 bis 24 der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei nur wegen versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion gemäß § 308 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB verurteilt. Die dieser rechtlichen Würdigung zugrunde liegende Schlussfolgerung der Strafkammer, die Explosion habe „objektiv in keinem der Fälle zu einer konkreten Gefahr für Sachen von bedeutendem Wert im Sinne des § 308 Abs. 1 StGB geführt“, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Der Generalbundesanwalt meint, die Wertgrenze für die Annahme der (konkreten) Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert sei auch bei § 308 Abs. 1 StGB mit 750 € zu beziffern. Der Senat ist jedoch in Übereinstimmung mit dem 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 – 1 StR 488/14) und mit dem Landgericht in der angefochtenen Entscheidung der Auffassung, dass die Wertgrenze hier mit 1.500 € zu bemessen ist.

Zwar hat der Senat für die Straßenverkehrsdelikte nach §§ 315b, 315c StGB an dem Grenzwert von 750 € für Sachwert und (drohende) Schadenshöhe festgehalten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 28. September 2010 – 4 StR 245/10, NStZ 2011, 215 f. zu § 315b StGB, und vom 4. Dezember 2012 – 4 StR 435/12, NStZ 2013, 167 zu § 315c StGB). Dies hat er aber mit dem spezifischen „Schutz des Allgemeininteresses an der Sicherheit des Straßenverkehrs“ begründet (BGH, Beschluss vom 28. September 2010, aaO). Mit Blick auf das Verbrechen des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion hat der 1. Strafsenat in seinem vorzitierten Urteil Folgendes ausgeführt (aaO Rn. 57, 58):

§ 308 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1995 – 5 StR 366/95, NStZ-RR 1996, 132 f. mwN zu § 311 StGB aF). Vollendung tritt mit dem Herbeiführen einer konkreten Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert ein. Maßgeblich ist dafür die Höhe des dem betroffenen fremden Eigentum konkret drohen-den Schadens (Wolff [in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., Band 5,] § 308 Rn. 8; Krack [in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., Band 11,] § 308 Rn. 9 mwN). Um diese zu bestimmen, bedarf es regelmäßig eines zweistufigen Vorgehens, indem zunächst der Wert der Sache selbst und anschließend der ihr drohende (bedeutende) Schaden zu ermitteln sind (st. Rspr. zu § 315c StGB; vgl. nur BGH, Be-schluss vom 12. April 2011 – 4 StR 22/11, DAR 2011, 398 f. mwN).

Der Bundesgerichtshof hat – soweit ersichtlich – bislang weder zu § 308 StGB noch zu der Vorgängerregelung § 311 StGB aF entschieden, ab welcher Untergrenze von einem bedeutenden Wert ausgegangen wer-den kann. Für die bezüglich des konkreten Gefahrerfolgs im Wortlaut identisch gefassten §§ 315b, c StGB legt der Bundesgerichtshof eine solche von 750 Euro zugrunde (BGH, Beschluss vom 18. Juni 2013 – 4 StR 145/13 Rn. 7 mwN). Der Senat neigt für § 308 StGB im Hinblick auf die auf der Ebene der Tathandlung auch erfassten Explosionen durch Sprengkörper mit geringer Sprengkraft …. allerdings zu einem etwas hö-heren Grenzwert, der bei 1.500 Euro liegen könnte. In der Strafrechts-wissenschaft geforderte, deutlich höhere Untergrenzen (Wolff aaO § 308 Rn. 8 ‚2.500 Euro‘; Krack aaO § 308 Rn. 9 ‚ca. 5.000 Euro‘; Heine/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 308 Rn. 7 ‚3.000 Euro‘) sind weder aus teleologischen Gründen noch durch das verfassungsrechtliche Schuldprinzip veranlasst.“

Dem tritt der Senat auch aus systematischen Erwägungen bei, um dem Charakter der Vorschrift des § 308 Abs. 1 StGB als Verbrechen bereits im Grundtatbestand und der damit verbundenen deutlich erhöhten Strafdrohung Rechnung zu tragen. Der identische Wortlaut und die Einstellung in dem gleichen Abschnitt des Strafgesetzbuches wie die §§ 315b, 315c StGB steht dem nicht entgegen.“

Damit ist die Frage in der Rechtsprechung geklärt.

Auf die Entscheidung komme ich im Übrigen noch einmal zurück.