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Alles beim Alten: Sache von bedeutendem Wert schon ab 750 €

Der 4. Strafsenat des BGH hat vor einiger Zeit die Frage entschieden, wo bei den §§ 315, 315c StGB die Wertgrenze für die „Sache von bedeutendem Wert“ liegt. Anders als z.T. die Literatur hat der BGH an seiner Rechtsprechung, die von 750 € ausgeht festgehalten. Die Literatur hatte für eine Anhebung auf 1.300 € plädiert. Der Rechtsprechung des BGH hat sich jetzt das OLG Celle angeschlossen. Dort heißt es im OLG Celle, Beschl. v.17.08.2011 – 32 Ss 86/11:

„Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NStZ 2011, 215; NStZ-RR 2008, 289) an, nach der die Grenze für die Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert im Sinne der §§ 315b Abs. 1 und 315c Abs. 1 StGB bei mindestens 750,- € liegt.“

Damit bleibt es bei der h.M. – keiner schert aus :-).

 

Es bleibt bei 750 € – keine Anhebung der Wertgrenzen bei §§ 315c, 315b StGB

Die §§ 315c, 315b StGB setzen zur Tatbestandserfüllung die Gefährdung „einer Sache von bedeutendem Wert“ durch eine konkrete Gefahr voraus. Die Rechtsprechung des BGH hat die Wertgrenze für den bedeutenden Wert in der Vergangenheit bei 750 € angesetzt, teilweise ist in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung und in der LIteratur unter Hinweis auf die höhere Wertgrenze für den bedeutenden Fremdschaden bei § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB von einer Grenze ab 1.300 € ausgegangen worden. Dem hat der BGH in seinem erst jetzt veröffentlichten Beschl. v. 28.09.2010 – 4 StR 245/10 – eine Absage erteilt und das mit der unterschiedlichen Schutzrichtung der Vorschriften begründet.

Die Wertgrenze bei der „geringwertigen Sache“ bewegt sich nach oben – etwas

Das StGB spricht in § 243 Abs. 2 und in § 248a von der geringwertigen Sache. Entscheidende Frage für den Angeklagten kann sein, bis zu welcher Wertgrenze noch von einer geringwertigen Sache ausgegangen werden kann. Während früher 25 DM als Grenze angesehen wurde, verschiebt sich die Grenze allmählich nach oben.

Man wird m.E. sagen können, dass sie mindestens bei 30 € zu ziehen ist (so jetzt auch der 1. Strafsenat des KG in seinem Beschl. v. 02.09.2010 –  [1] 1 Ss 561/09 [1/10]). Offen gelassen und offen lassen können hat das KG die Frage, ob die Wertgrenze nicht (viel) höher, nämlich bei 50 €, zu ziehen ist, wie es einige OLG schon seit einigen Jahren tun und wie es auch die überwiegende Auffassung in der Literatur befürwortet (vgl. die Nachweise in der Entscheidung des KG).

Wenn es darauf ankommt, sollte sich der Verteidiger auf diese Auffassung berufen. Anderenfalls wird sich die Grenze nicht weiter nach oben bewegen. Aber: Am besten die entsprechende Rechtsprechung und auch die Kopien aus den angeführten Kommentaren vorlegen. Denn wenn das AG überhaupt einen (aktuellen) Kommentar zur Hand hat – und nimmt – dann wird es im Zweifel nur den „Fischer“ zur Verfügung haben. Und der spricht eben immer noch von 25 – 30 €.