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In Berlin darf es etwas mehr sein, oder: jedenfalls 31,95 € sind „geringwertig“

© mpanch - Fotolia.com

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Im Moment läuft in der Rechtsprechung mal wieder die Diskussion, ab/bis wann eine Sache als geringwertig i:S. des § 248a StGB anzusehen ist. Dazu hatte sich das OLG Oldenburg im OLG Oldenburg, Urt. v. 02.12.2014 – 1 Ss 261/14 – geäußert; zu der Entscheidung gibt es leider bislang aber nur eine PM und noch keinen Volltext, jedenfalls habe ich ihn noch nicht gefunden. Nun habe ich aber „vorab“ den KG, Beschl. v. 08.01.2015 – 1 Ss 261/14 – erhalten, der sich auch eingehend – wie man es vom KG kennt – mit der Frage auseinandersetzt und die unterschiedlichen Auffassungen zur Wertgrenze – 50,00 €, 25,00 – 30,00 € oder was sonst noch – darlegt und aufdröselt. Dazu ist eine ganze Menge geschrieben, insowweit will/muss ich verweisen.Ich will dann nur die Begründung des KG zur eigenen Auffassung – jedenfalls 31,95 € sind gering – hier zitieren:

„Ohne dass der Senat eine rechnerische Ankoppelung der Geringwertigkeitsgrenze an irgendwelche Regelsätze befürworten würde, ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls eine Koppelung an die Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in keiner Weise begründbar erscheint, weil diese schon im Ansatz keine verwertbare Bezugsgröße bilden kann. Denn bei der Bemessung dieser Entgeltgrenze sind nicht 

Die seither eingetretene weitere Preisentwicklung rechtfertigt es, jedenfalls den vorliegend zu beurteilenden Beutewert von 31,95 Euro als gering im Sinne des § 248a StGB anzusehen. Die Beachtung der Entwicklung der wirtschaftlichen Gegebenheiten seit den 80er Jahren des vergangenen Jahrhunderts, die etwa in dem jeweiligen Verbraucherpreisindex erkennbar wird (vgl. Statistisches Bundesamt, Verbraucherpreisindizes für Deutschland, abrufbar unter www.destatis.de/DE/Publikationen/ Thematisch/Preise/Verbraucherpreise/VerbraucherpreisindexLangeReihenPDF_ 5611103.pdf; jsessionid=98372EABF8347E77B4C602B7E75121C7.cae1?_ blob=publicationFile), lässt die damit vorgenommene Anhebung des Grenzwertes im Umfang eines Drittels seit den 80er Jahren des vergangenen Jahrhunderts als angemessen erscheinen. Die vorliegende Bestimmung der Geringwertigkeitsgrenze ist im Übrigen auch mit der Rechtsprechung des BGH, der beispielsweise wiederholt zehn Schachteln Zigaretten als geringwertig angesehen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 1975 – 4 StR 62/75 – [juris]; insoweit in BGHSt 26, 104 ff. nicht abgedruckt; NJW 1964, 117; s. auch Vogel aaO Rn. 7), vereinbar. 

Also: In Berlin darf es etwas mehr sein 🙂 .

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2015 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…

LG Landshut haut auf die Pauke: Grenze für den bedeutenden Fremdschaden bei 2.500 € (?)

Dass sich bei der Wertgrenze für den „bedeutenden Fremdschadens“ i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. StGB etwas bewegen muss, liegt m.E. auf der Hand. Denn die Grenze, die von der obergerichtlichen Rechtsprechung hier gezogen wird, liegt schon seit einigen Jahren bei 1.300 € (vgl. OLG Dresden NJW 2005, 2633; OLG Jena DAR 2005, 289; OLG Hamm VRR 2011, 309 = VA 2011, 59 = NZV 2011, 356), wenn auch die Instanzgerichte die Grenze inzwischen teilweise schon höher ziehen, nämlich bei 1.400 € (LG Frankfurt VRR 2008, 430 = StRR 2008, 473 = StV 2009, 649) bzw. bei 1.500 € (LG Hamburg VRR 2007, 403 [Ls.]; AG Saalfeld DAR 2005, 52), was angesichts der Preissteigerungen gerechtfertigt ist.

Dass eine Anhebung der Grenze notwendig ist, hatte man sich wohl auch beim LG Landshut gedacht und die dortige Rechtsprechung geändert. Das LG Landshut geht im LG Landshut, Beschl. v. 24.09.2012 – 6 Qs 242/12 – von 2.500 € (!!!!!) aus. Nun, Anhebung ist ja ganz schön, aber gleich um fast 100 %? auf 2.500 €, also um fast das Doppelte des von der h.M. angenommenen Grenzwertes. Das ist schon ein Paukenschlag. Und den dann auch noch von einem bayerischen LG. Das überrascht dann doch, und zwar doppelt. M.E. ein Schritt in die richtige Richtung, aber leider wohl ein wenig zu groß. Diesen Schritt werden vorerst nicht viele Gerichte mitmachen, aber: Argumentationshilfe bietet der Beschluss des LG dann schon.

Etwas ratlos macht mich die Entscheidung im Hinblick auf die Ausführungen des LG zur Einzelfallbetrachtung, zumal die Kammer den Schaden auch noch auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens im Einzelnen beschrieben hat. Die Kammer führt dazu aus:

Trotzdem stellt dies keinen pauschalen Grenzwert dar und macht insbesondere eine Einzelfallbetrachtung nicht entbehrlich.

Im Rahmen der Einzelfallbetrachtung ist festzuhalten, dass es sich mit einem Opel Astra um einen Mittelklassewagen handelt. Die polizeilichen Lichtbilder zeigen zwar einen eindeutigen Schaden am Pkw der Geschädigten mit Korrespondenz am Verursacher-Pkw, der auch dem Laien ohne Zweifel erkennbar ist. Infolge des Umstands, dass lediglich Abriebe, Fremdlackantragungen und eine leichte Eindellung sichtbar sind, muss sich dem Laien jedoch auch unter Berücksichtigung der Einordnung des Pkw in die Mittelklasse nicht aufdrängen, dass es sich um einen Schaden im Bereich der gutachtlich festgestellten ca. 2.500 EUR handeln wird.,

An der Stelle scheinen mir die Wertgrenze und die Frage des „Wissenkönnens“ i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB durcheinander geraten zu sein. Jedenfalls ist mir nicht klar, was die Kammer an der Stelle sagen will. Und gutachterlich festgestellt waren auch nicht ca. 2.500 €, sondern nur rund 1.950 €.

Alles beim Alten: Sache von bedeutendem Wert schon ab 750 €

Der 4. Strafsenat des BGH hat vor einiger Zeit die Frage entschieden, wo bei den §§ 315, 315c StGB die Wertgrenze für die „Sache von bedeutendem Wert“ liegt. Anders als z.T. die Literatur hat der BGH an seiner Rechtsprechung, die von 750 € ausgeht festgehalten. Die Literatur hatte für eine Anhebung auf 1.300 € plädiert. Der Rechtsprechung des BGH hat sich jetzt das OLG Celle angeschlossen. Dort heißt es im OLG Celle, Beschl. v.17.08.2011 – 32 Ss 86/11:

„Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NStZ 2011, 215; NStZ-RR 2008, 289) an, nach der die Grenze für die Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert im Sinne der §§ 315b Abs. 1 und 315c Abs. 1 StGB bei mindestens 750,- € liegt.“

Damit bleibt es bei der h.M. – keiner schert aus :-).

 

Es bleibt bei 750 € – keine Anhebung der Wertgrenzen bei §§ 315c, 315b StGB

Die §§ 315c, 315b StGB setzen zur Tatbestandserfüllung die Gefährdung „einer Sache von bedeutendem Wert“ durch eine konkrete Gefahr voraus. Die Rechtsprechung des BGH hat die Wertgrenze für den bedeutenden Wert in der Vergangenheit bei 750 € angesetzt, teilweise ist in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung und in der LIteratur unter Hinweis auf die höhere Wertgrenze für den bedeutenden Fremdschaden bei § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB von einer Grenze ab 1.300 € ausgegangen worden. Dem hat der BGH in seinem erst jetzt veröffentlichten Beschl. v. 28.09.2010 – 4 StR 245/10 – eine Absage erteilt und das mit der unterschiedlichen Schutzrichtung der Vorschriften begründet.

Die Wertgrenze bei der „geringwertigen Sache“ bewegt sich nach oben – etwas

Das StGB spricht in § 243 Abs. 2 und in § 248a von der geringwertigen Sache. Entscheidende Frage für den Angeklagten kann sein, bis zu welcher Wertgrenze noch von einer geringwertigen Sache ausgegangen werden kann. Während früher 25 DM als Grenze angesehen wurde, verschiebt sich die Grenze allmählich nach oben.

Man wird m.E. sagen können, dass sie mindestens bei 30 € zu ziehen ist (so jetzt auch der 1. Strafsenat des KG in seinem Beschl. v. 02.09.2010 –  [1] 1 Ss 561/09 [1/10]). Offen gelassen und offen lassen können hat das KG die Frage, ob die Wertgrenze nicht (viel) höher, nämlich bei 50 €, zu ziehen ist, wie es einige OLG schon seit einigen Jahren tun und wie es auch die überwiegende Auffassung in der Literatur befürwortet (vgl. die Nachweise in der Entscheidung des KG).

Wenn es darauf ankommt, sollte sich der Verteidiger auf diese Auffassung berufen. Anderenfalls wird sich die Grenze nicht weiter nach oben bewegen. Aber: Am besten die entsprechende Rechtsprechung und auch die Kopien aus den angeführten Kommentaren vorlegen. Denn wenn das AG überhaupt einen (aktuellen) Kommentar zur Hand hat – und nimmt – dann wird es im Zweifel nur den „Fischer“ zur Verfügung haben. Und der spricht eben immer noch von 25 – 30 €.