In die neue Woche gehtes dann mit zwei verkehrsrechtlichen Entscheidungen.
Ich beginne mit dem LG Ravensburg, Urt. v. 04.02.2026 – 5 NBs 35 Js 3283/25 -, das zu verschiedenen verkehrsrechtlichen Fragen Stellung nimmt. Gegenstand ist eine Trunkenheitsfahrt, gegen die sich die Angeklagte u.a. mit einer Nachtrunkbehauptung gewehrt hat. Damit hat sich das LG wie folgt auseinander gesetzt:
„c) Dass die Angeklagte zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 1,45 Promille gehabt hat, ergibt sich aus den verlesenen BAK-Auswertungen des Labors … vom 06.02.2025 (1,42 Promille um 20:31 Uhr) unter Berücksichtigung einer nicht zu berücksichtigenden Zeit von 2 Stunden und einer weiteren Hochrechnung für die verbleibenden 21 Minuten.
Dass die Angeklagte vor dem Fasnetumzug 2-3 Bier getrunken hatte, hat die Zeugin M. glaubhaft bestätigt. Dass die Angeklagte während des Fasnetumzuges weitere Mengen Alkohol getrunken hat, fügt sich in die Absicht der Angeklagten ein, dass die nüchtern bleibende Mutter nach Hause fahren wollte, während die Angeklagte als Hästrägerin Alkohol trinken konnte, was sie schließlich auch tat.
Der in erster Instanz von der Verteidigerin in den Raum gestellte Nachtrunk sowie der vom Zeugen M. in 1. und 2. Instanz mitgeteilte Nachtrunk war nicht plausibel bzw. widerlegt.
Wird vom Angeklagten ein Nachtrunk behauptet, hat das Gericht – vor der Rückrechnung – zunächst zu prüfen, ob die Nachtrunkbehauptung als glaubhaft zu bewerten ist. Kann die Behauptung eines Nachtrunks nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegt werden, so muss es klären, welche Alkoholmenge der Angeklagte maximal nach der Tat zu sich genommen haben kann (OLG Hamm, Beschluss vom 17. März 2009 – 5 Ss 71/09 –, juris Rn. 22; BayObLG Beschl. v. 15.8.2023 – 203 StRR 317/23, BeckRS 2023, 24305 Rn. 10, beck-online).
Die Angeklagte hat selbst im Berufungsverfahren keinen Nachtrunk geltend gemacht. In erster Instanz hatte die Verteidigerin einen Nachtrunk in den Raum gestellt, weiter hatte der Zeuge M. Angaben zu einem Nachtrunk gemacht. In der Berufungshauptverhandlung hatte der Zeuge M. die Nachtrunkbehauptung modifiziert. Daraus ergaben sich fünf Varianten eines Nachtrunkes.
Nach den nachvollziehbaren, widerspruchsfreien, folgerichtigen und damit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. A., ein berufserfahrener und äußerst kundiger und versierter Chemiker und Toxikologe, hätte ein Täter, der eine halbe Flasche Ramazotti trinkt (so die ursprüngliche Nachtrunkbehauptung der Verteidigerin), eine Blutalkoholkonzentration von 1,57 Promille haben müssen; bei dem Begleitstoffarmen Getränk wären 0,23 mg/l am Methanol zu erwarten gewesen. Tatsächlich aber hatte die Angeklagte eine BAK von 1,42 Promille und an Begleitstoffen 2,19 mg/l Methanol, 0,32 mg/l Propanol-1 und 0,10 mg/l Iso-Butanol. Die tatsächlichen BAK- und Begleitwerte – die Begleitstoffe hatte der Sachverständige Dr. A. nachträglich ausgewertet – sind mit den zu erwartenden Werten beim Konsum von 350 ml Ramazotti nicht vereinbar. Diesen sowie den weiteren überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen konnte sich die Kammer nach eigener Überprüfung anschließen.
Unvereinbar mit der tatsächlich gemessenen BAK und den tatsächlich gemessenen Begleitstoffen ist ein Nachtrunk von 350 ml Ramazotti, 250 ml Bier und 50 ml Whisky (2. Variante) oder 350 ml Ramazotti und 250 ml Bier (3. Variante) oder 350 ml Ramazotti und 50 ml Whisky (4. Variante), den Werten, die sich den Angaben des Zeugen M. in erster Instanz entnehmen ließen. In allen diesen Fällen liegt der zu erwartende Methanol-Wert deutlich unter dem tatsächlich gemessenen Wert, weiter bleibt der zu erwartende Propanol-1- und Iso-Butanol-Wert hinter dem tatsächlich gemessenen Wert zurück bzw. stimmt damit nicht überein. Ein solcher Nachtrunk ist hier absolut unplausibel bzw. widerlegt.
Unter der Annahme, die Angeklagte hätte nach der Tat 120 ml Ramazotti, 80 ml Whisky und 250 ml Bier getrunken, so die recht vagen Angaben des Zeugen M. vor dem Berufungsgericht (5. Variante), so wäre danach eine BAK von 1,20 Promille zu erwarten gewesen. Das läge zwar unterhalb der tatsächlich gemessenen BAK von 1,42 Promille. Beim Vergleich der tatsächlichen Begleitstoffe mit den zu erwartenden Begleitstoffen aber erscheint diese Nachtrunkbehauptung unplausibel.
Es wäre in allen Varianten bei einem schnellen Nachtrunk zwischen 18:30 und 18:57 Uhr, also zwischen dem Eintreffen zu Hause und dem Anruf bei der Polizei – der Zeuge M. hatte angegeben, dass die Angeklagte zwischen dem Eintreffen zu Hause (18:30 Uhr) und dem Anruf der Polizei (18:57 Uhr) Alkohol konsumiert habe, danach nicht mehr –, auch deutliche Ausfallerscheinungen zu erwarten gewesen, wenn die Angeklagte diese recht großen Mengen Alkohol in kurzer Zeit in sich hineingeschüttet hätte. Solche lagen hier aber nicht vor, wie sich dem Blutentnahmeprotokoll des entnehmenden Arztes entnehmen ließ; dort ist eine leichte Beeinflussung durch Alkohol dokumentiert, bei den durchgeführten Tests (Romberg-Test, Finger-Finger-Probe, Finger-Nase-Probe, Sprache, Bindehäute, Pupillen, Bewusstsein, Denkablauf) keine Auffälligkeiten, die Angeklagte war dort redselig, fröhlich, ihr Befinden normal. Auch der Polizeibeamte K. konnte bei der Fahrt mit der Angeklagten zum Krankenhaus zur Blutentnahme und der Begleitung der Angeklagten bei der Blutentnahme, beim Aus- und Einsteigen aus dem Pkw keine Auffälligkeiten bei der Angeklagten entdecken. Die Angaben der Zeugin M., ihr sei die Tochter zu Hause, nachdem sie das Enkelkind nach oben in die Wohnung der Angeklagten gebracht hatte und kurz vor Eintreffen der Polizei alleine heruntergekommen war, deutlich betrunken vorgekommen, sie habe nicht geradeaus blicken können, sind unglaubhaft und mit den Feststellungen des Blutabnehmenden Arztes und des Polizeibeamten K. nicht vereinbar bzw. damit widerlegt.
Weiter hat der Sachverständige nachvollziehbar erläutert, dass das Verhältnis der Begleitstoffe Propanol und Iso-Butanol auf einen Alkoholkonsum vor mehreren Stunden hindeutet und gegen eine recht kurz zuvor getrunkene große Menge Alkohol spricht.
Ein derart großer Nachtrunk erscheint auch in Anbetracht des recht kleinen (Bagatell)Unfalles vollkommen unplausibel und stellte sich als vollkommene Überreaktion dar, die unglaubhaft ist.
Die im Raum stehenden und gestellten Nachtrunkbehauptungen sind damit widerlegt.“

