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Gebisshaftcreme für Oma geklaut – Gedanken zur Strafzumessung :-)

entnommen wikimedia.org Urheber RosarioVanTulpe

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Beim samstäglichen Frühstück bin ich gerade auf eine Meldung in der Tagespresse gestoßen, bei der ich gleich gedacht habe, passt ganz gut in unseren „Kessel Buntes“ oder auch: Machen wir auch mal wieder was Kurioses, wenigstens ansatzweise 🙂 . Es ist die Meldung über die 27 Jahre alte Frau aus NRW, die im bayerischen Herzogenaurach Gebisshaftcreme aus einem Supermarkt entwendet hat. Als Beweggrund für den Diebstahl hat die 27-Jährige, die noch auf dem Parkplatz des Supermarkts erwischt worden ist, angegeben, dass sie ihrer Großmutter ein Geschenk habe machen wollen (vgl. hier in der Märkischen Onlinezeitung).

So weit, so gut. Ob das überhaupt ein Strafzumessungsgesichtspunkt ist/sein kann, der etwas bringen kann, lassen wir mal dahingestellt. Jedenfalls wird es in dem Fall schwierig werden. Denn es hat sich nicht um eine Tube Gebisshaftcreme gehandelt, die entwendet wurde, sondern es waren 49 Tuben auf zwei Paletten im Wert von 134 €. Damit ist dann § 248a StGB wohl dahin.

Und: Ich würde – siehe Strafzumessung – als Amtsrichter in der Hauptverhandlunng mal nach dem Alter von Oma fragen. Denn was will/soll Oma mit 49 Tuben Gebisshaftcreme? Das ist ein Abonnement und kein einmaliges Geschenk. Kommt natürlich auf das Alter von Oma an. Je jünger, desto besser für die Angeklagte. Aber dann stellt sich die wieder die Frage: Hat Oma denn überhaupt schon ein Gebiss? Die Enkelin wird es wissen. In Augenschein würde ich das Gebiss allerdings in der Hauptverhandlung nicht unbedingt nehmen wollen.

Die Wertgrenze bei der „geringwertigen Sache“ bewegt sich nach oben – etwas

Das StGB spricht in § 243 Abs. 2 und in § 248a von der geringwertigen Sache. Entscheidende Frage für den Angeklagten kann sein, bis zu welcher Wertgrenze noch von einer geringwertigen Sache ausgegangen werden kann. Während früher 25 DM als Grenze angesehen wurde, verschiebt sich die Grenze allmählich nach oben.

Man wird m.E. sagen können, dass sie mindestens bei 30 € zu ziehen ist (so jetzt auch der 1. Strafsenat des KG in seinem Beschl. v. 02.09.2010 –  [1] 1 Ss 561/09 [1/10]). Offen gelassen und offen lassen können hat das KG die Frage, ob die Wertgrenze nicht (viel) höher, nämlich bei 50 €, zu ziehen ist, wie es einige OLG schon seit einigen Jahren tun und wie es auch die überwiegende Auffassung in der Literatur befürwortet (vgl. die Nachweise in der Entscheidung des KG).

Wenn es darauf ankommt, sollte sich der Verteidiger auf diese Auffassung berufen. Anderenfalls wird sich die Grenze nicht weiter nach oben bewegen. Aber: Am besten die entsprechende Rechtsprechung und auch die Kopien aus den angeführten Kommentaren vorlegen. Denn wenn das AG überhaupt einen (aktuellen) Kommentar zur Hand hat – und nimmt – dann wird es im Zweifel nur den „Fischer“ zur Verfügung haben. Und der spricht eben immer noch von 25 – 30 €.