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Verkehrsrecht II: Straßenverkehrsgefährdung, oder: Vorrang/Vorfahrt einer Straßenbahn

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Und als zweite Entscheidung dann das LG Freiburg, Urt. v. 26.09.2019 – 18/19 14 Ns 510 Js 19422/18.

Gegenstand der Entscheidung: Vorrang oder Vorfahrt einer Straßenbahn im Sinne von § 315c Abs. 1 Nr. 2 a) StGB.

„Die Strafkammer hat auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme im Wesentlichen dieselben Feststellungen getroffen, wie das Amtsgericht Freiburg im angefochtenen Urteil. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Feststellungen unter II. des amtsgerichtlichen Urteils verwiesen. Auch die Hinzuziehung des Sachverständigen konnte mangels zureichender objektiver Anknüpfungstatsachen keine weitere sichere Aufklärung im Hinblick auf die vom Angeklagten geschilderte Überforderungssituation wegen eines Busses, der zumindest teilweise die von ihm benutzte linke Fahrspur blockierte, bringen. Fest steht nunmehr nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. pp., das sich die Kammer nach kritischer Überprüfung zu eigen gemacht hat, dass -falls der Bus tatsächlich in die K straße einbog, wie vom Angeklagten geschildert und nicht bereits nur der L Straße vor ihm fuhr, wie vom Zeugen W, dem Beifahrer des Angeklagten geschildert – dessen Heck so in die linke Fahrspur hineingeragt hätte, dass der Angeklagte nur den Gegenverkehr .,schneidend“ in die W straße hätte einbiegen können oder, wenn er wie von ihm angegeben ordnungsgemäß abbiegt, der Bus bereits den Kreuzungsbereich wieder frei gemacht hätte; so dass der Bus für den Angeklagten kein objektives Hindernis für das Weiterfahren auf dem S ring war. Unabhängig vom Vorhandensein und Agieren des Busses ist jedenfalls nach der Beweisaufnahme in der Berufungshauptverhandlung von einem Fahrfehler‚ der nicht ausschließbar als Augenblicksversagen des Angeklagten einzustufen ist, auszugehen. Entweder ist er bewusst vorschriftswidrig links abgebogen oder hat darüberhinaus beim vorschriftswidrigen Linksabbiegen auch noch bewusst den Gegenverkehr „geschnitten“, wobei er seiner doppelten Rückschaupflicht nicht nachgekommen ist, weshalb es zum Unfall kam.

IV.

Der Angeklagte hat sich somit der fahrlässigen Körperverletzung schuldig und – nach Überzeugung der Kammer auch strafbar gemacht.

Eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c Abs. 1 Nr. 2 a StGB konnte die Kammer auch nach Durchführung einer ausführlichen Beweisaufnahme in der Berufungshauptverhandlung nicht sicher feststellen. Einerseits blieb zweifelhaft, ob das Verhalten des Angeklagten, der verbotswidrig nach links in die W. straße abbog und deshalb mit der mit Vorrang auf den Schienen parallel zur Straße fahrenden Straßenbahn zusammenstieß, sich überhaupt einer Vorfahrtsverletzung schuldig gemacht hat, weil die Straßenbahn als Schienenfahrzeug gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 und Abs. 3 StVO zwar Vorrang hat, allerdings eine Situation der „Vorfahrt“ im Sinne des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 a StGB nicht nur im gesetzestechnischen Sinne des § 8 StVO zu verstehen ist, allerdings sind unter dem Begriff der „Vorfahrt“ nur solche Verkehrsvorgänge zu verstehen, bei die denen die Fahrlinien verschiedener Fahrzeuge bei unveränderter Fahrtrichtung zusammentreffen oder einander so nahe kommen, dass der Verordnungsgeber sich veranlasst gesehen hat, durch ausdrückliche Regelung einem Verkehrsteilnehmer den Vorrang einzuräumen (Thomas Fischer „Strafgesetzbuch“ 66. Auflage § 315 c Rn 5a). Nicht erfasst ist jedoch zum Beispiel unvorsichtiges Abbiegen aus der linken über die rechte Fahrspur (vgl. OLG Stuttgart VRs 43, 274 sowie Thomas Fischer „Strafgesetzbuch“ 66. Auflage § 315 c Rn 5a mit weiteren Nachweisen) oder das Missachten des Vorrechts eines Fußgängers nach § 9 Abs. 3 S. 3 StVO (OLG Düsseldorf NJW 84, 1246 u. Fischer aaO mit weiteren Nachweisen), was mit dem vorliegend zu beurteilenden Verhalten vergleichbar ist.

Darüber hinaus ist die Kammer nach der umfangreichen Beweisaufnahme auch zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Angeklagten zwar ein grober Fehler im Straßenverkehr – nämlich das verbotswidrige Abbiegen nach links sowie die Verletzung der doppelten Rückschaupicht- vorzuwerfen ist, jedoch unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände kein rücksichtsloses Handeln. Rücksichtslos handelt, wer sich aus „eigensüchtigen Gründen über seine Pichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vorneherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt (BGH St 15, 346; ständige Rechtsprechung und Fischer StGB 66. Auflage § 15c Rn 14 mit weiteren Nachweisen). Der Angeklagte, der sich durch eine objektiv nicht überfordernde Situation subjektiv überfordert geführt hat und sich deshalb spontan zum verbotenen Abbiegen nach links entschieden hat, ist zwar seinen Pflichten nicht nachgekommen, jedoch ist ein Augenblicksversagen nicht auszuschließen. Vor diesem Hintergrund konnte die Kammer eine Strafbarkeit nach § 315 c Abs. 1 Nr. 2a StGB nicht erkennen, so dass der Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung schuldig zu sprechen war und auch zu bestrafen war.“

Straßenverkehrsgefährdung, oder: Der BGH und die zwei Schritte

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Heute am Dienstag dann mal – seit längerem mal wieder – drei verkehrsstrafrechtliche Entscheidungen.

Den Opener mache ich mit dem BGH, Beschl. v. 10.04.2019 – 4 StR 86/19, den man auch überschreiben könnte mit: Der BGH und die zwei Schritte. Denn es geht mal wieder um die Frage, wie bei der Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) die Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert festgestellt werden kann/muss.

Auszugehen war von folgendem Tatgeschehen:

„Mit dem am Schlüsselbund befindlichen Fahrzeugschlüssel öffnete er das Fahrzeug der Zeugin, einen Peugeot 206, und startete den Motor. Bei dem Versuch, das Fahrzeug vorwärts auszuparken, stieß der Angeklagte aufgrund seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit gegen den davor geparkten PKW, streifte diesen und beschädigte dessen Stoßstange hinten rechts. Der weiter in Fahrtrichtung vorwärtsfahrende Angeklagte stieß sodann nach wenigen Metern wiederum aufgrund seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit mit der Fahrzeugfront gegen einen auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite geparkten VW T5. Auch an diesem Fahrzeug entstand Sachschaden. Das vom Angeklagten gefahrene Fahrzeug der Zeugin D. wurde vorn und hinten an den Stoßstangen beschädigt. Seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit und die dadurch gegebene Gefahr eines Verkehrsunfalls hätte der Angeklagte bei gehöriger Sorgfalt erkennen und verhindern können; auch war ihm bewusst, dass er sich nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis befand.“

Das LG hat das als fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs gewertet. Anders der BGH:

2. Die Annahme fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Auch in der vom Landgericht herangezogenen Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Kombination des § 315c Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 1 a StGB setzt der Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs – von der hier nicht gegebenen Alternative der konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen abgesehen – die konkrete Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert voraus. Hierbei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats von folgenden Grundsätzen auszugehen:

§ 315c StGB setzt voraus, dass einer fremden Sache von bedeutendem Wert auch ein bedeutender Schaden gedroht hat. Es sind daher stets zwei Prüfschritte erforderlich, zu denen im Strafurteil entsprechende Feststellungen zu treffen sind: Zunächst ist zu fragen, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert gehandelt hat, was etwa bei älteren oder bereits vorgeschädigten Fahrzeugen fraglich sein kann. Handelt es sich um eine Sache von bedeutendem Wert, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der allein maßgebliche Gefährdungsschaden. Der Wert der Sache ist hierbei nach dem Verkehrswert und die Höhe des (drohenden) Schadens nach der am Marktwert zu messenden Wertminderung zu berechnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Januar 2017 – 4 StR 597/16, vom 29. April 2008 – 4 StR 617/07, NStZ-RR 2008, 289, und vom 28. September 2010 – 4 StR 245/10, BGHR StGB § 315b Abs. 1 Gefährdung 5 zur Wertgrenze von 750 Euro; LG Heilbronn, Beschluss vom 14. August 2017 – 8 Qs 39/17, NZV 2018, 197; Ernemann in SSW-StGB, 4. Aufl., § 315c Rn. 25 mwN).

Dem genügen die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil nicht. Das Landgericht beschränkt sich in den Feststellungen darauf mitzuteilen, dass an den Fahrzeugen „Sachschaden“ entstanden ist. In der Beweiswürdigung wird hierzu noch ergänzt, dass die Strafkammer zugunsten des Angeklagten von einem Schaden „von unter 1.000 € an allen 3 Fahrzeugen zusammen ausgeht“ (UA 68). Damit ist zum einen nicht sicher festgestellt, dass der (Gefährdungs-)Schaden die Wertgrenze von 750 Euro sicher erreicht oder überschreitet. Hinzu kommt, dass das Landgericht hier auch das vom Angeklagten gefahrene, der Zeugin D. gehörende Fahrzeug einbezogen hat; nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bleibt hingegen der (Gefährdungs-)Schaden an dem vom Täter gefahrenen Fahrzeug auch dann außer Betracht, wenn es ihm nicht gehört (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1976 – 4 StR 465/76, BGHSt 27, 40; Beschluss vom 13. Mai 1985 – 4 StR 90/85, DAR 1985, 387).“

Wie gesagt: Verkehrsrechtlicher Dauerbrenner….

StGB II: Überholen bei sichtbarem Gegenverkehr, oder: Straßenverkehrsgefährdung?

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Und die dritte StGB-Entscheidung kommt ebenfalls aus dem Verkehrsrecht. Es handelt sich um den OLG Jena, Beschl. v. 18.03.2019 – 1 OLG 151 Ss 22/19, ergangen zur Problematik des Überholens i.S. von § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB:

„1. Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung nicht.

 Das Amtsgericht hat in seinem Urteil vom 13.06.2018 folgendem Sachverhalt festgestellt.

„Am 11.10.2017 befuhr der Angeklagte mit seinem Ford Transit, amtliches Kennzeichen pp. die Bundesstraße 2 in Höhe von Gera-Cretzschwitz in Höhe Kilometer 1.200 m Richtung pp. Vor dem Fahrzeug des Angeklagten fuhr ein Lkw. Dahinter fuhr das von dem Zeugen pp. geführte Fahrzeug, dahinter das von der Zeugin pp.. geführte Fahrzeug. Auf der Gegenfahrbahn fuhr der von dem Zeugen pp. geführte Lkw, ein vollbeladener sogenannter 40-Tonner. Dahinter befand sich der von dem Zeugen pp. geführte Sattelschlepper mit polnischem Kennzeichen. Dahinter fuhr der Lkw des Zeugen.

Obwohl sich in einer langgezogenen Längskurve der Gegenverkehr deutlich erkennbar war, setzte der Angeklagte mit seinem Pkw pp. zum Überholen es vor ihm fahrenden Lkw an. Als der Zeuge pp. bemerkte, dass ihm der Transporter des Angeklagten entgegenkam, bremste er zunächst langsam und machte dann eine Vollbremsung, um einen Zusammenstoß zu verhindern. Der Transporter des Angeklagten ist sodann in geringem Abstand an ihm vorbeigefahren und fuhr weiter. Lediglich durch das rechtzeitige Bremsen des Lkws das Zeugen pp. konnte ein Frontalzusammenstoßmit dem Fahrzeug des Angeklagten verhindert werden. Sodann machte der Zeuge pp. eine Vollbremsung, gleichwohl fuhr der Zeuge pp. mit seinem Lkw auf die Fahrzeuge auf, da er das vor ihm fahrende Fahrzeug erst recht spät bremsen gesehen hatte. Dieser hielt sich an seinem Lenkrad bei Vollbremsung fest. Daraufhin wurden seine Beine eingeklemmt und er musste befreit werden und hatte einen Schock. Weitere Dauerfolgen hat der Zeuge nicht erlitten.

Ob der Angeklagte diesen Zusammenstoß beim Vorbeifahren bemerkt hat oder über den Rückspiegel bemerkt hat oder einen Knall gehört hat, konnte für eine für die Verurteilung hinreichende Sicherheit nicht festgestellt werden.“

Aufgrund dieses Sachverhalts hat das Amtsgericht im Rahmen der rechtlichen Bewertung eine Strafbarkeit nach § 315c Abs. 1 Nr 2b, Abs. 3 StGB angenommen, wobei es davon ausgegangen ist. dass der Angeklagte die Gefährdung der entgegenkommenden Fahrzeuge lediglich fahrlässig verursacht hat. Ausführungen zur im Urteilstenor angenommenen tateinheitlichen fahrlässigen Körperverletzung enthält das im Urteil Rahmen der rechtlichen Würdigung nicht.

 Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 07.02.2019 zur Begründung des dort – versehentlich hinsichtlich des gesamten Urteils – gestellten Aufhebungsantrags ausgeführt.

„… Der Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB setzt voraus, dass der Fahrzeugführer falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt.

Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen vermögen jedoch eine Verletzung des § 5 StVO nicht hinreichend zu tragen, da allein ein Überholen bei sichtbarem Gegenverkehr noch keine Verletzung des § 5 Abs. 2 StVO darstellt. Ein falsches Überholen liegt danach nur dann vor. wenn das Überholen unter Berücksichtigung des Gegenverkehrs für einen durchschnittlichen Fahrer gefahr- und behinderungslos möglich ist (gemeint ist ersichtlich: nicht gefahr- und behinderungslos möglich ist).

Dies lässt sich nach den Feststellungen des Amtsgerichts jedoch nicht beurteilen, da der ungefähre Abstand zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Ausschorens beim Überholvorgang und dem Fahrzeug des Zeugen pp. nicht mitgeteilt wird.

Zur inneren Tatseite teilt das Gericht ferner nur mit, dass der Angeklagte die Gefährdung der entgegenkommenden Fahrzeuge lediglich fahrlässig verursacht hat. Es bleibt jedoch offen, ob das Gericht von einer vorsätzlichen Tathandlung im Sinne des § 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB ausgegangen ist. Dagegen spricht, dass das Gericht nicht von einer Vorsatztat wie § § 315c Abs. 1 Nr. 1StGB, sondern von fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinne des § 315c Abs. 3 Nr. 3 StGB ausgegangen ist. …“

StGB I: Vorsatz-Vorsatz-Kombination bei der Straßenverkehrsgefährdung, oder: Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe

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Heute dann ein wenig – oder auch ein wenig mehr – materielles Recht. Und da kommt dann zunächst der BGH, Beschl. v. 15.01.2019 – 4 StR 569/18 – zur sog. Vorsatz-Vorsatz-Kombination bei der Straßenverkehrsgefährdung. Die beinhaltet: Bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB muss sich aus dem Urteil Vorsatz hinsichtlich der Handlung und Vorsatz hinsichtlich der herbeigeführten Gefahr ergeben. Darauf weist der BGh noch einmal hin.

Das LG hatte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB – falsches Verhalten beim Überholen – verurteilt. Es hatte aber keine ausdrücklichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Vorsatz-Vorsatz-Kombination getroffen. In der rechtlichen Würdigung hat es lediglich kurz ausgeführt, dass dem Angeklagten die Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst war; zur Begründung hat es auf vergleichbare Fahrten des Angeklagten in der Vergangenheit sowie auf die mehrfache Gefährdung von Fußgängern beim Abbiegen und Überfahren roter Lichtzeichenanlagen kurz vor der konkreten Gefährdung des vom Angeklagten überholten Pkw verwiesen. Bei einer der vorangegangenen Gefährdungen hatte er die die Einmündung passierende Fußgängerin allerdings übersehen, also hinsichtlich deren Gefährdung lediglich fahrlässig gehandelt.

Der BGH hat das aber durchgehen lassen und auf den „Gesamtzusammenhang“ der Urteilsgründe abgestellt:

„Im Ergebnis begegnet die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.1. der Urteilsgründe wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar hat das Landgericht keine ausdrücklichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite der von ihm angenommenen Vorsatz-Vorsatz-Kombination getroffen. In der rechtlichen Würdigung hat das Landgericht lediglich kurz ausgeführt, dass dem Angeklagten die Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst war; zur Begründung hat es auf vergleichbare Fahrten in der Vergangenheit sowie auf die mehrfache Gefährdung von Fußgängern beim Abbiegen und Überfahren roter Lichtzeichenanlagen kurz vor der konkreten Gefährdung des von ihm überholten Pkw verwiesen. Bei einer der vorangegangenen Gefährdungen hatte er die die Einmündung passierende Fußgängerin allerdings übersehen, also hinsichtlich deren Gefährdung lediglich fahrlässig gehandelt. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe dennoch, dass der Angeklagte sowohl hinsichtlich des falschen Überholens als auch hinsichtlich der konkreten Gefährdung des überholten Fahrzeugs mit zumindest bedingtem Vorsatz handelte (vgl. König in LK-StGB, 12. Aufl., § 315c Rn. 189 ff.): Er beschleunigte den von ihm gefahrenen Pkw auf „bis zu 120 km/h“ im Stadtgebiet von Kassel, auch in einem Wohngebiet, um der ihn mit eingeschaltetem Blaulicht verfolgenden Polizei zu entkommen. Er fuhr auf dem linken der beiden Fahrstreifen der Leipziger Straße „deutlich über 100 km/h“, als er plötzlich ohne zu blinken scharf nach rechts abbog und einen auf der rechten Fahrspur fahrenden, sich in etwa auf gleicher Höhe befindlichen Pkw sowie dessen Fahrer konkret gefährdete. Angesichts der aus diesen Feststellungen hervortretenden erheblichen Differenzgeschwindigkeit und der besonders naheliegenden Gefahr eines Unfalls vermag der Senat insbesondere auszuschließen, dass er das überholte und konkret gefährdete Fahrzeug übersehen oder sonst dessen Gefährdung nicht bemerkt haben könnte.Der Angeklagte hatte den von ihm gefahrenen Pkw beschleunigt auf „bis zu 120 km/h“ im Stadtgebiet von Kassel, auch in einem Wohngebiet, um der ihn mit eingeschaltetem Blaulicht verfolgenden Polizei zu entkommen. Er fuhr auf dem linken der beiden Fahrstreifen der von ihm befahrenen Straße „deutlich über 100 km/h“, als er plötzlich ohne zu blinken scharf nach rechts abbog und einen auf der rechten Fahrspur fahrenden, sich in etwa auf gleicher Höhe befindlichen Pkw sowie dessen Fahrer konkret gefährdete. Angesichts der aus diesen Feststellungen hervortretenden erheblichen Differenzgeschwindigkeit und der besonders naheliegenden Gefahr eines Unfalls hat der BGH ausgeschlossen, dass der Angeklagte das überholte und konkret gefährdete Fahrzeug übersehen oder sonst dessen Gefährdung nicht bemerkt haben könnte. Dem wird man kaum etwas entgegen halten können.“

Straßenverkehrsgefährdung, oder: Rücksichtslosigkeit beim Überholen

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Der zweite „Verkehrsakt“ ist der OLG Stuttgart, Beschl. v. 08.08.2017 – 3 Rv 25 Ss 606/17 -, den mir der Kollege Kabus aus Bad Saulgau übersandt hat. Das AG hat den Angeklagten u.a. wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) verurteilt. Der Angeklagte war bei Dämmerung nach Passieren einer Strecke mit Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h zu einem vor ihm fahrenden Fahrzeug aufgeschlossen. Er wollte dieses Fahrzeug überholen, das mit etwa 90 km/h fuhr, und nahm dabei an, vor ihm liege ein langes gerades Straßenstück. Tatsächlich folgte aber ein in einer leichten Rechtskurve verlaufendes Stück, welches in eine unübersichtliche Linkskurve übergeht, sodass erkennbar ein gefahrloses Überholen nicht möglich war. Während des Überholvorgangs kam dem Angeklagten ein Pkw entgegen. Der überholte und der entgegenkommende Fahrer versuchten sodann auszuweichen, konnten aber eine Kollision nicht mehr verhindern. Bei dieser wurde der entgegenkommende Fahrer verletzt und sein Fahrzeug beschädigt. Auf die Revision des Angeklagten hat das OLG das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das OLG hat Bedenken wegen der „Rücksichtslosigkeit“:

„2. Ob der Angeklagte rücksichtslos gehandelt hat, ist unter besonderer Berücksichtigung des äußeren Tatgeschehens zu beurteilen (vgl. LK-König, StGB 12. Aufl. 2008, § 315c Rn. 141; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Hecker, StGB, 29. Aufl. 2014, § 315c Rn. 28).

a) Dabei kann aus einem gefährlichen Verstoß gegen Straßenverkehrspflichten auch auf Rücksichtslosigkeit geschlossen werden, wenn dem Täter nicht nur die die Gefährlichkeit begründenden Umstände bekannt, sondern ihm auch die Gefährlichkeit der Situation bewusst gewesen war (vgl. dazu BayObLG, Urt. v. 5.1 1.1982 – RReg. 1 St 311/28, VRS 64, 123, 124f).

b) Ein solcher Rückschluss auf ein rücksichtsloses Verhalten des Angeklagte ist vorliegend aufgrund dessen – vom Amtsgericht festgestellten – Fehlvorstellung über den tatsächlichen Streckenverlauf nicht möglich. Dieser hatte sich subjektiv Umstände vorgestellt – eine gerade Strecke, die ein Überholen gefahrlos zugelassen hätten. Dass dieser Irrtum für ihn wohl ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre, weil er die Strecke aufgrund früherer Fahrten gut gekannt hatte, ändert nichts daran, dass ihm die konkreten Verkehrsumstände und die Gefährlichkeit seines Fahrmanövers nicht bewusst gewesen waren.

3. Diese Fehlvorstellung des Angeklagten stellt ein sogenanntes Augenblicksversagen dar (vgl. LK-König, StGB 12. Aufl. 2008, § 315c Rn. 145 m. w. N.), wie es – vermeidbar -jedem Verkehrsteilnehmer unterlaufen kann. Der Gesetzgeber hat die Strafbarkeit in § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht nur objektiv mit dem Kriterium „grob verkehrswidrig“, sondern auch subjektiv mit dem Tatbestandsmerkmal „rücksichtslos“ auf solche Verkehrsverstöße eingegrenzt, die sowohl objektiv als auch subjektiv aus der Masse der im Straßenverkehr begangenen Zuwiderhandlungen herausragen (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Hecker, StGB, 29. Aufl. 2014, § 315c Rn. 28; LK-König, StGB, 12. Aufl. 2008, § 315b Rn. 131). Das Merkmal der Rücksichtslosigkeit verlangt eine üble Verkehrsgesinnung, eine geradezu unverständliche Nachlässigkeit (vgl. OLG Braunschweig, Urt. v. 20.08.1965 – Ss 119/65, VRS 30, 286, 288). Eine lediglich auf menschlichem Versagen beruhende falsche Beurteilung der Verkehrslage – wie sie vorliegend das Amtsgericht festgestellt hat – genügt hingegen nicht (vgl. OLG Braunschweig a. a. O. BGH, Urt. v. 13.03.1959 – 4 StR 30/59, VRS 16, 354ff, 357).

4. Auch den weiteren Feststellungen lässt sich – unter Berücksichtigung dieser Fehlvorstellung – kein rücksichtloses Verhalten im Sinn von § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB entnehmen.

a) Dass der Angeklagte sich – nach den Feststellungen des Amtsgerichts – entschlossen hat ohne weiteres Abbremsen zu überholen, kann bereits deshalb kein Indiz für ein rücksichtsloses Verhalten sein, da ein derartiges beabsichtigtes Fahrmanöver auf Basis der subjektiven Vorstellung des Angeklagten, sich auf einer geraden Strecke zu befinden, bereits nicht verkehrswidrig ist – abgesehen von der mitverwirklichten Geschwindigkeitsüberschreitung.
 
b) Dass der Angeklagte bei diesem Fahrmanöver die zulässige Höchstgeschwindigkeit von
80 km/h in erheblicher Weise überschritten hat, stellt zwar einen Verkehrsverstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO i. V. m. Zeichen 274 Anlage 2 zur StVO dar, lässt aber nicht erkennen, dass dieser Verstoß Ausdruck einer Gleichgültigkeit des Angeklagten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern gewesen und damit rücksichtslos gewesen war.

c) Soweit das Amtsgericht ausführt, der Angeklagte hätte bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit und Anspannung ohne weiteres erkennen können, dass ein gefahrloses Überholen nicht möglich gewesen war, lässt dies keinen Schluss auf ein rücksichtsloses Verhalten zu. Denn dass die Fehlvorstellung für den Angeklagten vermeidbar gewesen wäre, steht einem Augenblicksversagen nicht entgegen (siehe oben 2. b.).

d) Dass das Amtsgericht eine Gedankenlosigkeit des Angeklagten feststellt, möglicherweise, weil es – wie unter IV. seiner Gründe dargelegt – nicht nachvollziehen kann, wieso der Angeklagte zu seiner Fehlvorstellung über den Verlauf der ihm aus der Vergangenheit gut bekannten Strecke gekommen ist, reicht dies auch zusammen mit der Vermeidbarkeit der Fehlvorstellung und der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht aus, ein – unbewusst fahrlässiges – rücksichtsloses Verhalten des Angeklagten festzustellen. Denn hierzu hätte der Angeklagte nicht nur aus Gedankenlosigkeit sondern aus Gleichgültigkeit sich um die mögliche Verletzung der ihm obliegenden Verkehrspflichten keine Gedanken gemacht haben müssen (vgl. u. a. BGH, Urt. v. 13.03.1959 -4 StR 30/59, VRS 16, 354ff, 356). zu einem gleichgültigen Verhalten des Angeklagten lässt sich den Feststellungen des Amtsgerichts unter Beachtung der Fehlvorstellung des Angeklagten – aber nichts entnehmen.“

Und ich bin dann mal „rücksichtslos“. Standort heute: Auf dem Weg zu den Malediven.