Verkehrsrecht II: Straßenverkehrsgefährdung, oder: Vorrang/Vorfahrt einer Straßenbahn

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Und als zweite Entscheidung dann das LG Freiburg, Urt. v. 26.09.2019 – 18/19 14 Ns 510 Js 19422/18.

Gegenstand der Entscheidung: Vorrang oder Vorfahrt einer Straßenbahn im Sinne von § 315c Abs. 1 Nr. 2 a) StGB.

„Die Strafkammer hat auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme im Wesentlichen dieselben Feststellungen getroffen, wie das Amtsgericht Freiburg im angefochtenen Urteil. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Feststellungen unter II. des amtsgerichtlichen Urteils verwiesen. Auch die Hinzuziehung des Sachverständigen konnte mangels zureichender objektiver Anknüpfungstatsachen keine weitere sichere Aufklärung im Hinblick auf die vom Angeklagten geschilderte Überforderungssituation wegen eines Busses, der zumindest teilweise die von ihm benutzte linke Fahrspur blockierte, bringen. Fest steht nunmehr nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. pp., das sich die Kammer nach kritischer Überprüfung zu eigen gemacht hat, dass -falls der Bus tatsächlich in die K straße einbog, wie vom Angeklagten geschildert und nicht bereits nur der L Straße vor ihm fuhr, wie vom Zeugen W, dem Beifahrer des Angeklagten geschildert – dessen Heck so in die linke Fahrspur hineingeragt hätte, dass der Angeklagte nur den Gegenverkehr .,schneidend“ in die W straße hätte einbiegen können oder, wenn er wie von ihm angegeben ordnungsgemäß abbiegt, der Bus bereits den Kreuzungsbereich wieder frei gemacht hätte; so dass der Bus für den Angeklagten kein objektives Hindernis für das Weiterfahren auf dem S ring war. Unabhängig vom Vorhandensein und Agieren des Busses ist jedenfalls nach der Beweisaufnahme in der Berufungshauptverhandlung von einem Fahrfehler‚ der nicht ausschließbar als Augenblicksversagen des Angeklagten einzustufen ist, auszugehen. Entweder ist er bewusst vorschriftswidrig links abgebogen oder hat darüberhinaus beim vorschriftswidrigen Linksabbiegen auch noch bewusst den Gegenverkehr „geschnitten“, wobei er seiner doppelten Rückschaupflicht nicht nachgekommen ist, weshalb es zum Unfall kam.

IV.

Der Angeklagte hat sich somit der fahrlässigen Körperverletzung schuldig und – nach Überzeugung der Kammer auch strafbar gemacht.

Eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c Abs. 1 Nr. 2 a StGB konnte die Kammer auch nach Durchführung einer ausführlichen Beweisaufnahme in der Berufungshauptverhandlung nicht sicher feststellen. Einerseits blieb zweifelhaft, ob das Verhalten des Angeklagten, der verbotswidrig nach links in die W. straße abbog und deshalb mit der mit Vorrang auf den Schienen parallel zur Straße fahrenden Straßenbahn zusammenstieß, sich überhaupt einer Vorfahrtsverletzung schuldig gemacht hat, weil die Straßenbahn als Schienenfahrzeug gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 und Abs. 3 StVO zwar Vorrang hat, allerdings eine Situation der „Vorfahrt“ im Sinne des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 a StGB nicht nur im gesetzestechnischen Sinne des § 8 StVO zu verstehen ist, allerdings sind unter dem Begriff der „Vorfahrt“ nur solche Verkehrsvorgänge zu verstehen, bei die denen die Fahrlinien verschiedener Fahrzeuge bei unveränderter Fahrtrichtung zusammentreffen oder einander so nahe kommen, dass der Verordnungsgeber sich veranlasst gesehen hat, durch ausdrückliche Regelung einem Verkehrsteilnehmer den Vorrang einzuräumen (Thomas Fischer „Strafgesetzbuch“ 66. Auflage § 315 c Rn 5a). Nicht erfasst ist jedoch zum Beispiel unvorsichtiges Abbiegen aus der linken über die rechte Fahrspur (vgl. OLG Stuttgart VRs 43, 274 sowie Thomas Fischer „Strafgesetzbuch“ 66. Auflage § 315 c Rn 5a mit weiteren Nachweisen) oder das Missachten des Vorrechts eines Fußgängers nach § 9 Abs. 3 S. 3 StVO (OLG Düsseldorf NJW 84, 1246 u. Fischer aaO mit weiteren Nachweisen), was mit dem vorliegend zu beurteilenden Verhalten vergleichbar ist.

Darüber hinaus ist die Kammer nach der umfangreichen Beweisaufnahme auch zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Angeklagten zwar ein grober Fehler im Straßenverkehr – nämlich das verbotswidrige Abbiegen nach links sowie die Verletzung der doppelten Rückschaupicht- vorzuwerfen ist, jedoch unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände kein rücksichtsloses Handeln. Rücksichtslos handelt, wer sich aus „eigensüchtigen Gründen über seine Pichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vorneherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt (BGH St 15, 346; ständige Rechtsprechung und Fischer StGB 66. Auflage § 15c Rn 14 mit weiteren Nachweisen). Der Angeklagte, der sich durch eine objektiv nicht überfordernde Situation subjektiv überfordert geführt hat und sich deshalb spontan zum verbotenen Abbiegen nach links entschieden hat, ist zwar seinen Pflichten nicht nachgekommen, jedoch ist ein Augenblicksversagen nicht auszuschließen. Vor diesem Hintergrund konnte die Kammer eine Strafbarkeit nach § 315 c Abs. 1 Nr. 2a StGB nicht erkennen, so dass der Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung schuldig zu sprechen war und auch zu bestrafen war.“

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