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Haft II: Aufhebung von Langzeitbesuchen im Vollzug, oder: Überwiegen die vollzuglichen Interessen?

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Und dann habe ich hier im Mittagsposting mal wieder einen Beschluss des LG Stendal. Es handelt sich um den LG Stendal, Beschl. v. 12.05.2026 – 509 StVK 78/25 -, der sich noch einmal – oder besser: schon wieder – zu den Fragen eines Langzeitbesuchs im Strafvollzug äußern muss. Das hat das LG schon häufiger tun müssen, also ein „Dauerbrenner“.

Es geht wieder um die Durchführung von Langzeitbesuchen des Gefangenen mit seiner Verlobten an einem Wochenende. Mit der Frage war das LG bei diesem Gefangenen schon häufiger befasst. Zuletzt war ein genehmigter Langzeitbesuch zwischen dem Antragsteller und seiner Verlobten aufgrund eines Vorfalls in der JVA Burg, bei dem eine Besucherin während des Langzeitbesuchs ums Leben kam, abgesagt worden. Diese Entscheidung hatte das LG mit Beschluss vom 28.04.2025 (509 StVK 51/25) aufgehoben. Begründung: Die JVA habe bei ihrer Ermessensentscheidung über die „Aussetzung“ von Langzeitbesuche den hohen Stellenwert des Art. 6 GG nicht hinreichend beachtet. Die Antragsgegnerin stütze ihre durch eine Allgemeinverfügung bekanntgegebene Aussetzung pauschal auf das Erfordernis der Überprüfung der Genehmigungspraxis und der Durchführung der Langzeitbesuche und das Ermittlungsverfahren nach dem tödlichen Vorfall vom 03.04.2025, ohne im konkreten Fall die bisher unbeanstandeten Langzeitbesuche und die zukünftigen negativen Auswirkungen auf den Antragsteller und seine Verlobte zu berücksichtigen.

Seither hat kein weiterer Langzeitbesuchstermin zwischen dem Antragsteller und seiner Verlobten stattgefunden. Der Antragsteller hatte für Juni 2025, Juli 2025, August 2025, September 2025, Oktober 2025 und November 2025 die Durchführung von Langzeitbesuchen gegenüber der Antragsgegnerin beantragt. Die Antragsgegnerin verwies insoweit auf die notwendige Durchführung eines erneuten Kontaktgesprächs aufgrund der inzwischen geänderten Regelungen zur Ausgestaltung des Langzeitbesuchs. Erforderlich soll danach ein erneutes Kontaktgespräch sein. Das hat bisher nicht stattgefunden.

In dem nun anhängigen Verfahren wird weiter um die Genehmigung von Langzeitbesuchen gestritten. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte dann letztlich beim LG Erfolg. Das LG hat die ablehnende Entscheidung der JVA aufgehoben sie zur Neubescheidung verpflichtet.

„Die Ablehnung der Durchführung von zukünftigen Langzeitbesuchen zwischen dem Antragsteller und seiner Verlobten pp. aufgrund fehlender Mitwirkung des Antragstellers in Bezug auf die Durchführung eines Kontaktgesprächs stellt in der Sache einen Widerruf eines den Antragsteller begünstigenden Verwaltungsaktes -seiner grundsätzlichen Eignung zu Langzeitbesuchen – dar. Sie ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten, § 115 Abs. 2 S. 1 StVollzG.

Gemäß § 33 Abs. 5 JVollzGB LSA kann der Anstaltsleiter mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies der Eingliederung des Strafgefangenen dient und er hierfür geeignet ist.

Unstreitig wurde dem Antragsteller im August 2024 die Eignung für Langzeitbesuche zuerkannt. Seither fanden zwischen ihm und FMIMII beanstandungsfreie Langzeitbesuche am 24.09.2024, 24.10.2024, 23.01.2025 und 13.03.2025 statt.

Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Entscheidung zur zukünftigen Durchführung von Langzeitbesuchen zwischen dem Antragsteller und seiner Verlobten nach dem Vorfall in der JVA Burg im April 2025 keine Abwägung zwischen dem für den Antragsteller sprechenden Vertrauensschutz und der Notwendigkeit einer erneuten Überprüfung der Eignung für Langzeitbesuche im Einzelfall vorgenommen. Sie hat das ihr insoweit zustehende Ermessen der §§ 33 Abs. 5, 102 Abs. 3 JVollzGB I LSA nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt.

Konkret hat die Antragsgegnerin erkennbar keine Abwägung gemäß § 102 Abs. 4 JVollzGB I LSA vorgenommen, wonach begünstigende Maßnahmen nur aufgehoben werden dürfen, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahme überwiegen. Im Rahmen einer solchen Abwägung wären neben dem Vertrauensschutz des Antragstellers u.a. die bisher unbeanstandeten Langzeitbesuche, die zukünftigen negativen Auswirkungen einer Aufhebung dieser Besuchsmöglichkeit auf den Antragsteller und seine Verlobte sowie die Grundrechte aus Art. 6 GG zu berücksichtigen gewesen. Weiter zu berücksichtigende Umstände sind der Abbruch von Behandlungsmaßnahmen durch den Antragsteller, dessen Mitwirkungsbereitschaft und Absprachefähigkeit. Diese Umstände sind gegen das vollzugliche Interesse der Antragsgegnerin, insbesondere die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, abzuwägen.

Soweit der Antragsteller die Durchführung von Langzeitbesuchen am Wochenende in bestimmten Räumlichkeiten begehrt, besteht hierauf grundsätzlich kein Anspruch aus § 33 JVollzGB I LSA i.V.m. Art. 6 GG. Bei der tatsächlichen Ausgestaltung und Umsetzung etwaiger Langzeitbesuche gemäß § 33 Abs. 3 JVollzGB I LSA zur Unterstützung von Kontakten mit nahen Angehörigen steht der Antragsgegnerin ebenfalls ein Ermessen zu, das nicht auf Null reduziert ist und neben den Interessen des Antragstellers und der zeitlichen Verfügbarkeit seiner Verlobten auf der einen Seite und den vorhandenen Räumlichkeiten sowie Kapazitäten und Sicherheitsinteressen der Anstalt auf der anderen Seite zu berücksichtigen hat.

Das Gericht darf das Ermessen der Vollzugsbehörde nicht durch eigene Ermessensentscheidung ersetzen, weshalb die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Verpflichtung der Vollzugsbehörde zur Neubescheidung gem. § 115 Abs. 4 S. 2 StVollzG erfolgt ist (vgl. BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 29. Ed. 1.2.2026, StVollzG § 115 Rn. 19 m.w.N.).“

ich denke, ich werde dazu nicht das letzte Mal berichten 🙂 .

Pflichti III: 2 x Neues zur rückwirkenden Bestellung, oder: Unverzüglichkeitsgebot und Haftentlassung

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Und dann im dritten Posting noch zwei Entscheidungen zur Zulässigkeit der rückwirkenden Beiordnung – der Dauerbrenner im Recht der Pflichtverteidigung, und zwar:

1. Auch nach Inkrafttreten der Reform zur Pflichtverteidigung am 13.12.2019 hat sich an der Unzulässigkeit einer rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers nichts geändert. Hierfür spricht der Wortlaut des § 143 Abs. 1 StPO n.F., wonach die Bestellung des Pflichtverteidigers mit der Einstellung des Strafverfahrens endet. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach diesem Zeitpunkt wäre daher aus Sicht der Kammer nicht von dem Sinn und Zweck der Vorschriften gedeckt. Das gilt auch, wenn ggf. das sog. Unverzüglichkeitsgebot verletzt ist.

2. An der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels des Betroffenen gegen eine Pflichtverteidigungsentscheidung erforderlichen Beschwer fehlt es in einem Beiordnungsverfahren, wenn das Strafverfahren bereits abgeschlossen ist.

Die rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO kommt nicht in Betracht, wenn selbst bei ordnungsgemäßer Weiterleitung des Beiordnungsantrags die Voraussetzung für die Beiordnung bereits 22 Tage später entfallen ist.

Ich halte beide Entscheidungen für unzutreffend, da sie m.E. in klarem Widerspruch zur EU-RiLi stehen und mit dem Sinn und Zweck der Neuregelung nicht vereinbar sind. Es ist „unverzüglich“ beizuordnen und es ist Aufgabe der StA, dafür zu sorgen, dass das klappt.

Pflichti II: Etwas zu den Beiordnungsgründen, oder: Rechtsfolgen, fahrlässige Tötung und KiPo-Verfahren

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Im zweiten Beitrag dann die Entscheidungen, die sich seit dem letzten Pflichti-Tag zu den Beiordnungsgründen angesammelt haben. Es handelt sich um eine OLG-Entscheidung und drei landgerichtliche Beschlüsse, und zwar:

1. Die Verteidigung ist nach § 140 Abs. 2 StPO wegen der Schwere der Tat oder der der zu erwartenden Rechtsfolge notwendig, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu erwarten ist.

2. Zu den Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung im Berufungsverfahren für einen Angeklagten, der seine Wiederbestellung als Steuerberater nach dem StBerG anstrebt.

Ist der Beschuldigte nicht in der Lage, die ihn belastenden Beweisstücke selbstständig einzusehen, weil, wie in einem sog. KiPo-Verfahren, überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen, ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten.

Wird dem Beschuldigten eine fahrlässige Tötung vorgeworfen ist wegen der mit einem möglichen Schuldspruch verbundenen Feststellung, dass der Beschuldigte für den Tod eines Menschen verantwortlich wäre, stellt sich dies für einen bisher in keiner Weise strafrechtlich in Erscheinung getretenen Beschuldigten ungeachtet der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Rechtsfolgen als derart gravierend dar, dass die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers geboten erscheint.

1. Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt zwar nicht schon dann vor, wenn eine Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Allerdings besteht bei einer Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe Anlass, einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Diese Grenze für die Straferwartung gilt auch, wenn sie „nur“ wegen einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung erreicht wird.

2. Drohen dem Beschuldigten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal „Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge“ i. S. d. § 140 Abs. 2 StPO begründet, ist die Mitwirkung eines Verteidigers in jedem Verfahren geboten.

3. Daneben sind ggf. auch sonstige schwerwiegende Nachteile, die der Beschuldigte infolge der Verurteilung zu erwarten hat, zu berücksichtigen. Hierzu gehört insbesondere ein drohender Bewährungswiderruf.

Vollzug I: Aussetzung gestatteter JVA-Langzeitbesuche, oder: Keine Ermessensausübung der JVA im Einzelfall

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Zum Wochenstart gibt es dann heute zwei Entscheidungen aus Sachsen-Anhalt, beide betreffen die JVA Burg. Da scheint es nicht so richtig zu laufen 🙂 .

Ich stelle zunächst den LG Stendal, Beschl. v. 30.04.2025 – 509 StVK 51125 Vollz – vor, der sich zu Langzeitbesuchen in der JVA äußert. Und twar

Der Antragsteller befindet in Haft. Seitdem ihm im August 2024 durch die JVA die Eignung für Langzeitbesuche zuerkannt worden war, fanden seit September 2024 neben einem regulären einstündigen Besuchstermin am 21.12.2024 vier fünfstündige Langzeitbesuche mit seiner Verlobten, Frau pp. am 24.09.2024, 24.10.2024, 23.01.2025 und 13.03.2025 statt, die ohne Beanstandungen verliefen. Für den 08.05.2025 war ein weiterer Langzeitbesuch genehmigt.

Aufgrund eines Vorfalls in der JVA am 03.04.2025, bei dem eine Besucherin während des Langzeitbesuchs ums Leben kam, ordnete die JVA am 07.04.2025 mit sofortiger Wirkung durch Aushang an, dass „bis auf Weiteres — zumindest bis zum 31.12.2025 – keine Langzeitbesuche mehr“ stattfinden. Dagegen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung und einstweiligen Rechtsschutz der teilweise Erfolg hatte:

„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat im tenorierten Umfang Erfolg.

1. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene „Aussetzung“ der Gewährung von Langzeitbesuch ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten, § 115 Abs. 2 Satz 1 StVollzG.

Gemäß § 33 Absatz 1 JVollzGB 1 LSA hat der Gefangene Anspruch auf Besuch und soweit die Voraussetzungen des § 33 Absatz 4 JVollzGB LSA vorliegen, Anspruch auf weiteren Besuch. Gemäß § 33 Absatz 5 JVollzGB LSA kann der Anstaltsleiter mehrstündige, unbeaufsichtigte Beuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies der Eingliederung des Strafgefangenen oder des Jugendstrafgefangenen dient und er hierfür geeignet ist.

Während auf Tatbestandsseite, insb. bei der Bewertung der Eignung, ein gerichtlich nur eingeschränkter Beurteilungsspielraum der JVA besteht, bei dem die Gerichte sich auf die Prüfung zu beschränken haben, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Rechtsbegriff zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (so zur vergleichbaren Regelung bei Sicherungsverwahrten: KG Berlin, Beschluss vom 29. Juni 2018 — 2 Ws 204/17 Vollz Rn. 21 – 22, juris), besteht auf Rechtsfolgenseite Ermessen. Danach besteht zwar kein Rechtsanspruch auf Zulassung eines Intimkontakte ermöglichenden Langzeitbesuches von Ehegatten oder Verlobten. Dem Gefangenen steht lediglich ein Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung zu, die gerichtlich ebenfalls nur auf Ermessensfehler überprüfbar ist. Allerdings verfolgte der Gesetzgeber mit der Gestattung von Langzeitbesuchen das Ziel, auch solchen Gefangenen, denen absehbar keine Lockerungen gewährt werden können, die Pflege enger sozialer Bindungen zu ermöglichen und damit dem Angleichungs- und dem Gegensteuerungsgrundsatz zu genügen (LSALT-Drs. 6/3799, 183). Diese Grundsätze sind im Rahmen des auf Rechtsfolgenseite eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen (vgl. BeckOK Strafvollzug LSA/Gerhold, 17. Ed. 1.8.2023, JVollzGB I LSA § 33 Rn. 11 und KG (5. Strafsenat), Beschluss vom 31.05.2021 — 5 Ws 64/21 Vollz, Rn. 14 in BeckRS 2021, 51143).

Unstreitig ist der Antragsteller auf Tatbestandsseite geeignet iSd Norm, bisher am 24.09.2024, 24.10.2024, 23.01.2025 und 13.03.2025 stattgefundene Langzeitbesuche verliefen ohne Beanstandungen.

Vorliegend hat die Antragsgegnerin bei ihrer Ermessensentscheidung über die „Aussetzung“ von Langzeitbesuch den hohen Stellenwert des Art 6 GG nicht hinreichend beachtet. Die Antragsgegnerin stützt ihre durch eine Allgemeinverfügung bekanntgegebene Aussetzung pauschal auf das Erfordernis der Überprüfung der Genehmigungspraxis und der Durchführung der Langzeitbesuche und das Ermittlungsverfahren nach dem tödlichen Vorfall vom 03.04.2025, ohne im konkreten Fall die bisher unbeanstandeten Langzeitbesuche und die zukünftigen negativen Auswirkungen auf den Antragsteller und seine Verlobte zu berücksichtigen. Alternative längere Besuchsmöglichkeiten außerhalb des Regelbesuches für den Antragsteller und seine Verlobte werden nicht erwogen. Diese allein in der Sphäre der JVA liegenden Erwägungen zur Notwendigkeit der Überprüfung der Praxis der Besuchsdurchführung rechtfertigen nach Auffassung der Kammer in der Abwägung mit der Wertentscheidung des Art 6 GG eine pauschale „Aussetzung“ der Besuche nicht. Denn Art. 6 Abs. 1 GG stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Dieser verfassungsrechtliche Schutzauftrag gilt auch für den Strafvollzug und erstreckt sich auch auf das Verhältnis zwischen Verlobten. Unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG sind extramurale Kontakte zu Familienbeziehungen des Gefangenen durch die Vollzugseinrichtung zu fördern, denn es gilt den Gefangenen vor den schädlichen Folgen der Haft zu bewahren und den sozialen Empfangsraum aufrechtzuhalten. Gemäß § 33 Abs. 3 JVollzGB werden Besuche von Angehörigen i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB besonders unterstützt.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, wonach die Antragsgegnerin verpflichtet wird, den Langzeitbesuch am 08.05.2025 unter allen Umständen durchzuführen, war hingegen als unbegründet zurückzuweisen, § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG.

Entsprechend der in § 123 VwGO enthaltenen Regelung, auf die in § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG Bezug genommen wird, kann die Strafvollstreckungskammer auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn anderenfalls die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder um wesentliche Nachteile abzuwenden oder um drohende Gewalt zu verhindern. Die Begründetheit des Antrags auf einstweilige Anordnung ist gegeben, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs spricht; dh. die Individualinteressen des Antragstellers bei entsprechender Abwägung gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse höher zu bewerten sind.

Dies ist vorliegend nicht der Fall:

Die Kammer kann bereits nicht ausschließen, dass die Antragsgegnerin Gründe anzuführen vermag, die eine Versagung der konkreten Durchführung des Langzeitbesuches am 08.05.2025 rechtfertigen, insbesondere ist unklar, ob nach dem Vorfall am 03.04.2025 die Bereiche des Langzeitbesuches bereits wieder freigegeben sind und hinreichende räumliche und personelle Kapazitäten bestehen. Das Ermessen der JVA nach § 33 Abs. 5 JVollzGB ist keinesfalls auf Null reduziert.

Darüber hinaus ist die Anordnung nicht erforderlich, um wesentliche Nachteile abzuwenden, Rechte des Antragstellers wären nicht vereitelt. Denn ein ausgefallener Besuchstermin ließe sich ohne Weiteres zeitnah wenn auch mit vorherigem Planungsaufwand, den die Kammer keineswegs verkennt – nachholen, so dass dem Antragsteller und seiner Verlobten in der Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen keine nicht mehr wiedergutzumachenden, unzumutbaren Nachteile oder gar Rechtsverluste drohen.“

Gegenstandswert bei Streit mit JVA um Vollzugplan, oder: 600 EUR sind ein wenig knapp

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Und als zweites kommt hier der LG Stendal, Beschl. v. 20.03.2025 – 509 StVK 147/24 und 148/24.

Gegenstand der Entscheidung ist ein Strafvollstreckungsverfahren. In dem hatten der Strafgefangene und die JVA um die zeitnahe Erstellung eines Vollzugsplans für den Strafgefangenen gestritten. Der Gefangene hatte insoweit den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Nachdem die JVA während des Verfahrens den begehrten Eingliederungs- und Vollzugsplan erstellt hat, hat der Strafgefangene die Erledigung erklärt und den Erlass einer Kosten- und Auslagenentscheidung beantragt. Das LG hat gemäß § 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG der Landeskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen des Strafgefangenen auferlegt. Den Streitwert hat es auf 600 EUR festgesetzt.

„2. Nachdem sich der Hauptsacheantrag mit Aushändigung des Vollzugsplans erledigt hat, war gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG daher nach billigem Ermessen allein über die Kosten und notwendigen Auslagen des Verfahrens zu entscheiden. Welche Kostenentscheidung „billig“ i.S.d. Gesetzes ist, bestimmt sich maßgeblich danach, welche Aussicht auf Erfolg der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne erledigendes Ereignis gehabt hätte.

Dies führte zu einer Auferlegung der Kosten auf die Landeskasse, da der Antrag nach summarischer Prüfung zulässig und begründet gewesen wäre. Die regelmäßige Dauer von 8 Wochen (§14 JVollzGB I LSA) war bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht unwesentlich überschritten war. Ebenso verhält es sich bei einer hypothetischen Entscheidung am 07.07.2024, als der Antragsteller erneut zurecht auf Entscheidung in der Sache drängte, da nunmehr knapp 7 Monaten seit Aufnahme in die JVA vergangen waren. Verzögerungen im Justizablauf sind dem Antragsteller in der Regel nicht bekannt und müssen von diesem auch nicht unbegrenzt hingenommen werden.

Zwar ist es grundsätzlich richtig ist, dass der Vollzugs- und Eingliederungsplan „regelmäßig“ in 8 Wochen zu erstellen ist und der Prozess daher in begründeten Einzelfällen auch länger als genau 8 Wochen dauern kann und darf.

Vorliegend ist es jedoch aufgrund der langen Zeit der Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen ohne Verschulden der Antragsgegnerin zusätzlich zu einer Verzögerung gekommen, so dass die 8 Wochen-Frist bereits vor Beginn des Diagnoseverfahrens deutlich überschritten war.

In dem Wissen, dass die 8-Wochen-Frist des § 14 JVollzGB I LSA bereits mit der Aufnahme beginnt und bereits Verzug besteht, war die Antragsgegnerin zu einer besonders zügigen Durchführung des Diagnose- und Planfestsetzungsverfahrens gehalten. Zwar wurde dem Antragsteller das Ergebnis der Konferenz noch innerhalb der 8 Wochen, gerechnet ab Beginn des Diagnoseverfahrens durch die Antragsgegnerin mündlich erörtert. § 14 II, VIII JVollzGB I LSA sieht jedoch die Aushändigung des schriftlichen Planes in der Regel innerhalb von 8 Wochen nach Aufnahme vor.

3. Der Streitwert ist gemäß §§ 52, 60 GKG nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei sind die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags für den Antragsteller zu berücksichtigen. Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 Euro hat außer Betracht zu bleiben; denn er ist kein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach Abs. 1 anzulehnen hätte, sondern als subsidiärer Ausnahmewert nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand – anders als hier – keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (vgl. KG, Beschluss vom 25.06.2001, Az 5 Ws 296/01 zitiert nach juris).

Dabei sind folgende Erwägungen zu beachten:

Angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen ist der Streitwert in Strafvollzugssachen grundsätzlich eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist. Andererseits ist darauf zu achten, dass die gesetzlichen Gebühren hoch genug sein müssen, um die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheinen zu lassen und dem rechtsunkundigen Gefangenen so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes zu ermöglichen. Daher ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer der Streitwert in der Regel nicht unter 300 Euro festzusetzten (bei 0,1 Gebühr ca. 25 Euro).

Die Entscheidung ist gemäß §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 464 Abs. 3 S. 1, 304 Abs. 3, 311 StPO unanfechtbar (vgl. Entscheidungen OLG Naumburg vom 07.09.2010, Az.: 1 Ws 461/10; OLG Düsseldorf vom 11.02.2009, 1 Ws 13/99, zitiert nach juris; OLG Celle vom 27.09.2005, 1 Ws 351/05, zitiert nach juris).“

Die Höhe des Streitwertes ist für mich nicht nachvollziehbar, da in der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen des Streits um den Vollzugsplan durchaus höhere Beträge festgesetzt worden sind. zudem erscheint der Streitwert im Hinblick auf das vom LG bemühte Argument, „dass die gesetzlichen Gebühren hoch genug sein müssen, um die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheinen zu lassen und dem rechtsunkundigen Gefangenen so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes zu ermöglichen“, dann doch recht, wenn nicht zu, niedrig.