Schlagwort-Archiv: LG Stendal

Pflichti II: Etwas zu den Beiordnungsgründen, oder: Rechtsfolgen, fahrlässige Tötung und KiPo-Verfahren

© fotomek – Fotolia.com

Im zweiten Beitrag dann die Entscheidungen, die sich seit dem letzten Pflichti-Tag zu den Beiordnungsgründen angesammelt haben. Es handelt sich um eine OLG-Entscheidung und drei landgerichtliche Beschlüsse, und zwar:

1. Die Verteidigung ist nach § 140 Abs. 2 StPO wegen der Schwere der Tat oder der der zu erwartenden Rechtsfolge notwendig, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu erwarten ist.

2. Zu den Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung im Berufungsverfahren für einen Angeklagten, der seine Wiederbestellung als Steuerberater nach dem StBerG anstrebt.

Ist der Beschuldigte nicht in der Lage, die ihn belastenden Beweisstücke selbstständig einzusehen, weil, wie in einem sog. KiPo-Verfahren, überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen, ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten.

Wird dem Beschuldigten eine fahrlässige Tötung vorgeworfen ist wegen der mit einem möglichen Schuldspruch verbundenen Feststellung, dass der Beschuldigte für den Tod eines Menschen verantwortlich wäre, stellt sich dies für einen bisher in keiner Weise strafrechtlich in Erscheinung getretenen Beschuldigten ungeachtet der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Rechtsfolgen als derart gravierend dar, dass die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers geboten erscheint.

1. Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt zwar nicht schon dann vor, wenn eine Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Allerdings besteht bei einer Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe Anlass, einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Diese Grenze für die Straferwartung gilt auch, wenn sie „nur“ wegen einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung erreicht wird.

2. Drohen dem Beschuldigten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal „Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge“ i. S. d. § 140 Abs. 2 StPO begründet, ist die Mitwirkung eines Verteidigers in jedem Verfahren geboten.

3. Daneben sind ggf. auch sonstige schwerwiegende Nachteile, die der Beschuldigte infolge der Verurteilung zu erwarten hat, zu berücksichtigen. Hierzu gehört insbesondere ein drohender Bewährungswiderruf.

Vollzug I: Aussetzung gestatteter JVA-Langzeitbesuche, oder: Keine Ermessensausübung der JVA im Einzelfall

Bild von Mohamed Hassan auf Pixabay

Zum Wochenstart gibt es dann heute zwei Entscheidungen aus Sachsen-Anhalt, beide betreffen die JVA Burg. Da scheint es nicht so richtig zu laufen 🙂 .

Ich stelle zunächst den LG Stendal, Beschl. v. 30.04.2025 – 509 StVK 51125 Vollz – vor, der sich zu Langzeitbesuchen in der JVA äußert. Und twar

Der Antragsteller befindet in Haft. Seitdem ihm im August 2024 durch die JVA die Eignung für Langzeitbesuche zuerkannt worden war, fanden seit September 2024 neben einem regulären einstündigen Besuchstermin am 21.12.2024 vier fünfstündige Langzeitbesuche mit seiner Verlobten, Frau pp. am 24.09.2024, 24.10.2024, 23.01.2025 und 13.03.2025 statt, die ohne Beanstandungen verliefen. Für den 08.05.2025 war ein weiterer Langzeitbesuch genehmigt.

Aufgrund eines Vorfalls in der JVA am 03.04.2025, bei dem eine Besucherin während des Langzeitbesuchs ums Leben kam, ordnete die JVA am 07.04.2025 mit sofortiger Wirkung durch Aushang an, dass „bis auf Weiteres — zumindest bis zum 31.12.2025 – keine Langzeitbesuche mehr“ stattfinden. Dagegen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung und einstweiligen Rechtsschutz der teilweise Erfolg hatte:

„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat im tenorierten Umfang Erfolg.

1. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene „Aussetzung“ der Gewährung von Langzeitbesuch ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten, § 115 Abs. 2 Satz 1 StVollzG.

Gemäß § 33 Absatz 1 JVollzGB 1 LSA hat der Gefangene Anspruch auf Besuch und soweit die Voraussetzungen des § 33 Absatz 4 JVollzGB LSA vorliegen, Anspruch auf weiteren Besuch. Gemäß § 33 Absatz 5 JVollzGB LSA kann der Anstaltsleiter mehrstündige, unbeaufsichtigte Beuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies der Eingliederung des Strafgefangenen oder des Jugendstrafgefangenen dient und er hierfür geeignet ist.

Während auf Tatbestandsseite, insb. bei der Bewertung der Eignung, ein gerichtlich nur eingeschränkter Beurteilungsspielraum der JVA besteht, bei dem die Gerichte sich auf die Prüfung zu beschränken haben, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Rechtsbegriff zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (so zur vergleichbaren Regelung bei Sicherungsverwahrten: KG Berlin, Beschluss vom 29. Juni 2018 — 2 Ws 204/17 Vollz Rn. 21 – 22, juris), besteht auf Rechtsfolgenseite Ermessen. Danach besteht zwar kein Rechtsanspruch auf Zulassung eines Intimkontakte ermöglichenden Langzeitbesuches von Ehegatten oder Verlobten. Dem Gefangenen steht lediglich ein Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung zu, die gerichtlich ebenfalls nur auf Ermessensfehler überprüfbar ist. Allerdings verfolgte der Gesetzgeber mit der Gestattung von Langzeitbesuchen das Ziel, auch solchen Gefangenen, denen absehbar keine Lockerungen gewährt werden können, die Pflege enger sozialer Bindungen zu ermöglichen und damit dem Angleichungs- und dem Gegensteuerungsgrundsatz zu genügen (LSALT-Drs. 6/3799, 183). Diese Grundsätze sind im Rahmen des auf Rechtsfolgenseite eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen (vgl. BeckOK Strafvollzug LSA/Gerhold, 17. Ed. 1.8.2023, JVollzGB I LSA § 33 Rn. 11 und KG (5. Strafsenat), Beschluss vom 31.05.2021 — 5 Ws 64/21 Vollz, Rn. 14 in BeckRS 2021, 51143).

Unstreitig ist der Antragsteller auf Tatbestandsseite geeignet iSd Norm, bisher am 24.09.2024, 24.10.2024, 23.01.2025 und 13.03.2025 stattgefundene Langzeitbesuche verliefen ohne Beanstandungen.

Vorliegend hat die Antragsgegnerin bei ihrer Ermessensentscheidung über die „Aussetzung“ von Langzeitbesuch den hohen Stellenwert des Art 6 GG nicht hinreichend beachtet. Die Antragsgegnerin stützt ihre durch eine Allgemeinverfügung bekanntgegebene Aussetzung pauschal auf das Erfordernis der Überprüfung der Genehmigungspraxis und der Durchführung der Langzeitbesuche und das Ermittlungsverfahren nach dem tödlichen Vorfall vom 03.04.2025, ohne im konkreten Fall die bisher unbeanstandeten Langzeitbesuche und die zukünftigen negativen Auswirkungen auf den Antragsteller und seine Verlobte zu berücksichtigen. Alternative längere Besuchsmöglichkeiten außerhalb des Regelbesuches für den Antragsteller und seine Verlobte werden nicht erwogen. Diese allein in der Sphäre der JVA liegenden Erwägungen zur Notwendigkeit der Überprüfung der Praxis der Besuchsdurchführung rechtfertigen nach Auffassung der Kammer in der Abwägung mit der Wertentscheidung des Art 6 GG eine pauschale „Aussetzung“ der Besuche nicht. Denn Art. 6 Abs. 1 GG stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Dieser verfassungsrechtliche Schutzauftrag gilt auch für den Strafvollzug und erstreckt sich auch auf das Verhältnis zwischen Verlobten. Unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG sind extramurale Kontakte zu Familienbeziehungen des Gefangenen durch die Vollzugseinrichtung zu fördern, denn es gilt den Gefangenen vor den schädlichen Folgen der Haft zu bewahren und den sozialen Empfangsraum aufrechtzuhalten. Gemäß § 33 Abs. 3 JVollzGB werden Besuche von Angehörigen i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB besonders unterstützt.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, wonach die Antragsgegnerin verpflichtet wird, den Langzeitbesuch am 08.05.2025 unter allen Umständen durchzuführen, war hingegen als unbegründet zurückzuweisen, § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG.

Entsprechend der in § 123 VwGO enthaltenen Regelung, auf die in § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG Bezug genommen wird, kann die Strafvollstreckungskammer auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn anderenfalls die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder um wesentliche Nachteile abzuwenden oder um drohende Gewalt zu verhindern. Die Begründetheit des Antrags auf einstweilige Anordnung ist gegeben, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs spricht; dh. die Individualinteressen des Antragstellers bei entsprechender Abwägung gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse höher zu bewerten sind.

Dies ist vorliegend nicht der Fall:

Die Kammer kann bereits nicht ausschließen, dass die Antragsgegnerin Gründe anzuführen vermag, die eine Versagung der konkreten Durchführung des Langzeitbesuches am 08.05.2025 rechtfertigen, insbesondere ist unklar, ob nach dem Vorfall am 03.04.2025 die Bereiche des Langzeitbesuches bereits wieder freigegeben sind und hinreichende räumliche und personelle Kapazitäten bestehen. Das Ermessen der JVA nach § 33 Abs. 5 JVollzGB ist keinesfalls auf Null reduziert.

Darüber hinaus ist die Anordnung nicht erforderlich, um wesentliche Nachteile abzuwenden, Rechte des Antragstellers wären nicht vereitelt. Denn ein ausgefallener Besuchstermin ließe sich ohne Weiteres zeitnah wenn auch mit vorherigem Planungsaufwand, den die Kammer keineswegs verkennt – nachholen, so dass dem Antragsteller und seiner Verlobten in der Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen keine nicht mehr wiedergutzumachenden, unzumutbaren Nachteile oder gar Rechtsverluste drohen.“

Gegenstandswert bei Streit mit JVA um Vollzugplan, oder: 600 EUR sind ein wenig knapp

© PhotoSG – Fotolia.com

Und als zweites kommt hier der LG Stendal, Beschl. v. 20.03.2025 – 509 StVK 147/24 und 148/24.

Gegenstand der Entscheidung ist ein Strafvollstreckungsverfahren. In dem hatten der Strafgefangene und die JVA um die zeitnahe Erstellung eines Vollzugsplans für den Strafgefangenen gestritten. Der Gefangene hatte insoweit den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Nachdem die JVA während des Verfahrens den begehrten Eingliederungs- und Vollzugsplan erstellt hat, hat der Strafgefangene die Erledigung erklärt und den Erlass einer Kosten- und Auslagenentscheidung beantragt. Das LG hat gemäß § 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG der Landeskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen des Strafgefangenen auferlegt. Den Streitwert hat es auf 600 EUR festgesetzt.

„2. Nachdem sich der Hauptsacheantrag mit Aushändigung des Vollzugsplans erledigt hat, war gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG daher nach billigem Ermessen allein über die Kosten und notwendigen Auslagen des Verfahrens zu entscheiden. Welche Kostenentscheidung „billig“ i.S.d. Gesetzes ist, bestimmt sich maßgeblich danach, welche Aussicht auf Erfolg der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne erledigendes Ereignis gehabt hätte.

Dies führte zu einer Auferlegung der Kosten auf die Landeskasse, da der Antrag nach summarischer Prüfung zulässig und begründet gewesen wäre. Die regelmäßige Dauer von 8 Wochen (§14 JVollzGB I LSA) war bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht unwesentlich überschritten war. Ebenso verhält es sich bei einer hypothetischen Entscheidung am 07.07.2024, als der Antragsteller erneut zurecht auf Entscheidung in der Sache drängte, da nunmehr knapp 7 Monaten seit Aufnahme in die JVA vergangen waren. Verzögerungen im Justizablauf sind dem Antragsteller in der Regel nicht bekannt und müssen von diesem auch nicht unbegrenzt hingenommen werden.

Zwar ist es grundsätzlich richtig ist, dass der Vollzugs- und Eingliederungsplan „regelmäßig“ in 8 Wochen zu erstellen ist und der Prozess daher in begründeten Einzelfällen auch länger als genau 8 Wochen dauern kann und darf.

Vorliegend ist es jedoch aufgrund der langen Zeit der Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen ohne Verschulden der Antragsgegnerin zusätzlich zu einer Verzögerung gekommen, so dass die 8 Wochen-Frist bereits vor Beginn des Diagnoseverfahrens deutlich überschritten war.

In dem Wissen, dass die 8-Wochen-Frist des § 14 JVollzGB I LSA bereits mit der Aufnahme beginnt und bereits Verzug besteht, war die Antragsgegnerin zu einer besonders zügigen Durchführung des Diagnose- und Planfestsetzungsverfahrens gehalten. Zwar wurde dem Antragsteller das Ergebnis der Konferenz noch innerhalb der 8 Wochen, gerechnet ab Beginn des Diagnoseverfahrens durch die Antragsgegnerin mündlich erörtert. § 14 II, VIII JVollzGB I LSA sieht jedoch die Aushändigung des schriftlichen Planes in der Regel innerhalb von 8 Wochen nach Aufnahme vor.

3. Der Streitwert ist gemäß §§ 52, 60 GKG nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei sind die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags für den Antragsteller zu berücksichtigen. Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 Euro hat außer Betracht zu bleiben; denn er ist kein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach Abs. 1 anzulehnen hätte, sondern als subsidiärer Ausnahmewert nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand – anders als hier – keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (vgl. KG, Beschluss vom 25.06.2001, Az 5 Ws 296/01 zitiert nach juris).

Dabei sind folgende Erwägungen zu beachten:

Angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen ist der Streitwert in Strafvollzugssachen grundsätzlich eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist. Andererseits ist darauf zu achten, dass die gesetzlichen Gebühren hoch genug sein müssen, um die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheinen zu lassen und dem rechtsunkundigen Gefangenen so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes zu ermöglichen. Daher ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer der Streitwert in der Regel nicht unter 300 Euro festzusetzten (bei 0,1 Gebühr ca. 25 Euro).

Die Entscheidung ist gemäß §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 464 Abs. 3 S. 1, 304 Abs. 3, 311 StPO unanfechtbar (vgl. Entscheidungen OLG Naumburg vom 07.09.2010, Az.: 1 Ws 461/10; OLG Düsseldorf vom 11.02.2009, 1 Ws 13/99, zitiert nach juris; OLG Celle vom 27.09.2005, 1 Ws 351/05, zitiert nach juris).“

Die Höhe des Streitwertes ist für mich nicht nachvollziehbar, da in der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen des Streits um den Vollzugsplan durchaus höhere Beträge festgesetzt worden sind. zudem erscheint der Streitwert im Hinblick auf das vom LG bemühte Argument, „dass die gesetzlichen Gebühren hoch genug sein müssen, um die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheinen zu lassen und dem rechtsunkundigen Gefangenen so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes zu ermöglichen“, dann doch recht, wenn nicht zu, niedrig.

Pflichti I: Beiordnungsgründe, oder: „Einziehung droht“ und zweimal JGG-Verfahren, einmal zum Vergessen

© Coloures-pic – Fotolia.com

Heute dann mal wieder ein Pflichti-Tag, und zwar mit drei Bereichen: Beiordnungsgründe, Pflichterverteidigerwechsel und

Ich starte mit den Beiordnungsgründen.

Dazu weise ich zunächst hin auf den kleinen, aber feinen AG Eggenfelden, Beschl. v. 31.05.2021 – Cs 502 Js 5973/21 – zur Beiordnung wegen Schwere der Tat, und zwar:

„Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, weil wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Die „Schwere der Tat“ kann sich auch aus mittelbaren Folgen des Verfahrens ergeben, insbesondere – bei einer Gesamtwürdigung der Umstände – auch eine Einziehung von Wertersatz in sehr großem Umfang. So liegt der Fall hier. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist hier neben der drohenden Geldstrafe von 160 Tagessätzen auch die Auswirkung der mittelbaren Folgen, nämlich insbesondere der drohenden Einziehung von Wertersatz in Höhe von 27.500,00 EUR zu berücksichtigen. Bei dem Einziehungsbetrag handelt es sich um einen Betrag, der annähernd ein Jahresgehalt des Angeschuldigten ausmacht. In der Gesamtschau ist daher – auch ohne Berücksichtigung von bis-her nicht näher dargelegten ausländerrechtlichen Folgen für den Angeschuldigten – die Pflichtverteidigerbestellung geboten.“

Die zweite Entscheidung, der LG Stendal, Beschl. v. 07.05.2021 – 503 Qs 2/21 – behandelt die Bestellung eines Pflichtverteidigers im JGG-Verfahren, die das LG sehr schön begründet:

„Die gem. § 68 JGG i. V. m. §§ 142 Abs. 7, 304, 311 Abs. 2 StPO fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolgreich, weil ein Fall der notwendigen Verteidigung des Beschuldigten vorliegt. Aufgrund des amtsgerichtlichen Urteils ist derzeit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des § 68 Nr. 5 JGG sowie auch des § 68 Nr. 1 JGG i. V. m. § 140 Abs. 2 StPO gegeben.

1. Gem. § 68 Nr. 5 JGG ist unter anderem bei der Erwartung der Verhängung einer Jugendstrafe oder der Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe von Gesetzes wegen ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben.

Zu erwarten ist eine Jugendstrafe, wenn deutlich mehr als ihre bloße Möglichkeit, d. h. mindestens eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Verhängung besteht. Dabei genügt regelmäßig, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt, oder die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung nach den §§ 61 ff. JGG einem nachträglichen Beschluss vorbehalten werden kann (BT-Drs. 19/13837, 59). Aufgrund der gleich belastenden Qualität wird teilweise vertreten, auch die erwartete Entscheidung nach § 27 JGG als einen Fall der notwendigen Verteidigung anzusehen (zust. Kölbel/Eisenberg, JGG, § 68; krit. Heuer u.a., ZJJ 2019, S. 1, 4).

Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Gardelegen vom 26.11.2020 besteht im vorliegenden Ermittlungsverfahren in Ansehung des hiesigen Tatvorwurfes und der bisherigen anderweitigen jugendrechtlichen Ahndungen die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Freiheitsentzuges oder die Entscheidung über einen solchen.

2. Daneben ist auch ein Fall der notwendigen Verteidigung über § 68 Nr. 1 JGG i. V. m. § 141 Abs. 2 StPO wegen der „Schwere der Tat“ gegeben. Im allgemeinen Strafrecht ist inzwischen anerkannt, dass die „Schwere der Tat“ bei einer Straferwartung von einem Jahr auch dann als erreicht gilt, auch wenn dies erst im Wege der Gesamtstrafenbildung erfolgt (vgl. nur OLG Naumburg BeckRS 2013, 10548).

Für das Jugendrecht folgt hieraus insoweit, dass einbeziehungsfähige Urteile bei der Prognose ebenfalls zu berücksichtigen sind (so schon OLG Köln StV 1991, 151). Vorliegend existiert gegen den Beschuldigten ein bereits rechtskräftiges Urteil, in welchem die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt war, weil noch nicht mit Sicherheit beurteilt werden konnte, ob in den Straftaten des Beschuldigten schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, dass eine Jugendstrafe erforderlich ist (§ 27 JGG). Dieses gem. § 31 Abs. 2 JGG einbeziehungsfähige Urteil wird bei der Prognose über die Straferwartung im hiesigen Verfahren zu berücksichtigen sein.“

Und dann habe ich hier noch den LG Hechingen, Beschl. v. 21.05.2021 – 3 Qs 21/21 jug.. D as LG hebt auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft – habe nur ich den Eidnruck, dass man dort gerne Rechtsmittel einlegt, wenn ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist – die amtsgerichtliche Bestellung auf. Der Beschluss ist auch im JGG-Verfahren ergangen, ich würde über ihn lieber das Mäntelchen des Schweigens legen. Denn das LG meint, dass ein Pflichtverteidiger nicht beigeordnet werden muss. Man fragt sich, ob man in Hechingen schon mal was von der „Gesamtbetrachtung“ der potentiellen Beiordnungsgründe gehört hat. Und da meine: Der ehemalige Angeklagte war ein 16-Jähriger, dem eine Trunkenheitsfahrt mit seinem Roller zur Last gelegt worden ist. Gegenstand des Verfahrens war u.a. auch ein SV-Gutachten. Aber das reicht dem LG nicht, denn:

„Die Schwierigkeit der Sachlage kann auch die Auseinandersetzung mit Sachverständigengutachten (OLG Hamm StV 1987, 192; LG Bochum StV 1987, 383; OLG Karlsruhe StV 1991, 199) be-gründen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht jedes in einer Hauptverhandlung zu erörternde Sachverständigengutachten zu einer Pflichtverteidigerbestellung führen kann. Erforderlich ist hier, dass das Gutachten inhaltlich so komplex ist, dass es besonderer Sachkunde oder Einarbeitung bedarf, um sich sachgerecht und gegebenenfalls kritisch mit ihm auseinander zu setzen. Ein solcher komplexer Fall lag jedoch nicht vor. Hier ging es nur um die Frage, wann der vormalige Angeklagte zuletzt vor der Tat Cannabisprodukte konsumiert hat. Die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen sind auch ohne Kenntnis der entsprechenden Grenzwerte verständlich und können auch von einem Laien kritisch hinterfragt werden. Die Vernehmung des Sachverständigen dauerte 15 Minuten. Eine ausführliche, nur von einem Verteidiger zu bewerkstelligende Auseinandersetzung mit dem Gutachten war nicht erforderlich….

….

c) Der vormalige Angeklagte war auch nicht unfähig, sich selbst zu verteidigen.

Hierfür bestehen überhaupt keine Anhaltspunkte. Insbesondere war der vormalige Angeklagte da-zu in der Lage, in einem handschriftlich verfassten Schreiben sinnvoll zum Tatvorwurf Stellung zu nehmen. Im Jugendstrafverfahren ist zudem auch keine extensive Auslegung dieser Variante des § 140 Abs. 2 StPO geboten (KK-StPO/Willnow, 8. Aufl. 2019 Rn. 24, StPO § 140 Rn. 24).“

Mann, Mann, was denken die da in Hechingen?

Pflichti II: Sich belastende Mitangeklagte, oder: Terminschwierigkeiten in der Nichthaftsache

© pedrolieb -Fotolia.com

Die zweite Pflichtverteidigerentscheidung, der LG Stendal, Beschl. v. 25.07.2019 – 501 Qs 37/19, der ebenfalls vom Kollegen Funck aus Braunschweig stammt, behandelt zwei Probleme.

Zunächst geht es um die Frage, ob dem Angeklagten überhaupt ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, ob also die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO vorliegen. Das hat das LG bejaht. Denn:

„Die Fähigkeit des Angeklagten, sich selbst zu verteidigen, kann auch dann erheblich beeinträchtigt sein, wenn ein Mitangeklagter einen Verteidiger hat und sich zum Beispiel die Mitangeklagten gegenseitig belasten.“

Der zweite Problemkreis betrifft die Frage der Auswahl des Pflichtverteidigers, insbesondere, wenn er an den vom Gericht in Aussicht gestellten Hauptverhandlungsterminen verhindert. Dazu sagt das LG: Macht der Angeklagte von seinem Recht, einen Pflichtverteidiger zu benennen, Gebrauch und benennt einen Anwalt seines Vertrauens, so ist dieser ihm grundsätzlich als Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Und die hat es hier in einer Nichthaftsache verneint:

Die Verhinderung eines Pflichtverteidigers ist zwar prinzipiell ein wichtiger Grund iSd § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO, der einer Beiordnung entgegenstehen kann, vorliegend liegt eine Verhinderung des Wahlverteidigers indes nach Verlegung des Hauptverhandlungstermins auf den 07.01.2020 nicht mehr vor.

Ursprünglich war eine durchgehende Verteidigung des Angeklagten durch Rechtsanwalt pp. wegen seiner Verhinderung an den anberaumten Hauptverhandlungsterminen am 29.10.2019 und 05.11.2019 nicht gewährleistet. Allerdings hatte das Amtsgericht bei der Bestimmung der Hauptverhandlungstermine nicht hinreichend berücksichtigt, dass aus Gründen der Waffengleichheit allen sechs Angeklagten Pflichtverteidiger zu bestellen und deshalb ohnehin weitere Verfahrensschritte, nämlich die Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO und die Absprache neuer Termine mit den neu hinzutretenden Verteidigern unumgänglich waren.

Da somit sowieso ein neuer Hauptverhandlungstermin zu bestimmen war, konnte die Verhinderung des Wahlverteidigers an den früheren Terminen nicht zur Begründung seiner Nichtberücksichtigung herangezogen werden.

Unter den vorliegenden Umständen ist maßgeblich dem verfassungsrechtlich verbürgten Bezeichnungsrecht des Angeklagten Rechnung zu tragen, zumal es sich vorliegend nicht um eine besonders beschleunigungsbedürftige Haftsache handelt. Rechtsanwalt pp. hat erklärt. dass aus seiner Sicht eine Verhandlung am 07.01.2020 möglich wäre.“