Pflichti I: Auswechselung des Pflichtverteidigers, oder: Vertrauensverhältnis ist nicht erforderlich

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Heute dann mal wieder drei Pflichtverteidigungsentscheidungen.

Zunächst stelle ich den OLG Koblenz, Beschl. v. 10.12.2018 – 2 Ws 698/18 – vor, den mir der Kollege Scheffler aus Bad Kreuznach vor einiger Zeit übersandt hat. Das OLG hat über die Auswechselung des dem Angeklagaten beigeordneten Pflichtverteidiger gegen seinen (neuen) Wahlverteidiger entschieden und hat die – mit dem LG – abgelehnt. Begründung:

„2. Eine Entpflichtung des Pflichtverteidigers käme nur in Betracht, wenn Umstände vorlägen, die den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Untergebrachten einen geeigneten Beistand zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährden wür­den (vgl. BVerfGE 39, 238, 244), insbesondere wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Un­tergebrachten und dem Verteidiger endgültig und nachhaltig erschüttert und deshalb zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann (BVerfG NJW 2001, 3695, 3697; BGH NStZ 2004, 632, 633; Senat aa0.). Einen wichtigen Grund in diesem Sin­ne hat das Landgericht zu Recht verneint und dieser ergibt sich weder aus dem Beschwerdevor­bringen noch aus der Stellungnahme auf das Votum der Generalstaatsanwaltschaft.

Soweit die Beschwerde rügt, dass ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger nicht entstehen konnte, ist dies unerheblich, da für die Bestellung eines Pflicht­verteidigers ein solches keine Voraussetzung ist. Erst das Vorliegen von Gründen, die ein Vertrauensverhältnis ausschließen oder es endgültig und nachhaltig erschüttern, kann die Entbindung rechtfertigen, da in diesem Fall eine sachgerechte Verteidigung nicht gewährleistet wäre. Derartige Gründe sind indes nicht ersichtlich. Allein die Kontaktaufnahme und die Bestellung des Wahlverteidigers und dessen vorgetragener Kontakt mit dem Angeklagten schließt ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger nicht aus. Die Gründe für die unterbliebene Kontaktaufnahme vor der erstinstanzlichen Verhandlung beruhten, wie das Landge­richt mit zutreffender Begründung dargelegt hat und worauf der Senat Bezug nimmt, nicht auf ei­nem Verschulden des Pflichtverteidigers. Das rechtmäßige Verhalten kann einen Vertrauensverlust nicht begründen. Auch für den Zeitraum zwischen dem erstinstanzlichen Urteil und der zunächst für den 29. November 2018 anberaumten Berufungsverhandlung ist kein Fehlverhalten des Pflichtverteidigers ersichtlich, welches seine Abberufung begründen könnte. Ein Kontakt mit dem Angeklagten war nach der Stellungnahme des Pflichtverteidigers vom 12. Oktober 2018 (BI. 206 d. A.) rechtzeitig geplant und durchaus möglich. Zudem ist ein vorheriges Beratungsbedürfnis des Angeklagten weder dargetan noch ersichtlich. Eine vorherige Übersendung des Urteils an den Angeklagten war entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht erforderlich, da das Amtsgericht dem Angeklagten bereits eine Ausfertigung übermittelt hatte (BI. 124 d. A.).

Ferner stellt die Empfehlung und Entscheidung für eine Berufung, auch im Hinblick auf eine ver­meintlich begründete Verfahrensrüge, keine Fehlberatung dar. Tragende Tatsachen für die ange­deutete Rüge eines Verstoßes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 250 StPO) sind nicht dargelegt, soweit lediglich unter Bezugnahme auf das Protokoll zitiert wird: „Die polizeiliche Verneh­mung des Zeugen G. vom 11.1.18 soll gem.§ 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen werden …“.

Zudem findet in der Berufung eine vollständige Überprüfung in tatsächlicher Hinsicht statt und die Möglichkeit einer Revision gegen die Berufungsentscheidung bleibt erhalten….“.

Insoweit und auch wegen der weiteren Begründung – Stichwort: Nur ausnahmsweise zwei Verteidiger – nichts Besonderes und das Übliche. Na ja. Wirklich? Nun m.E. nicht so ganz. Denn den Satz: „Soweit die Beschwerde rügt, dass ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger nicht entstehen konnte, ist dies unerheblich, da für die Bestellung eines Pflicht­verteidigers ein solches keine Voraussetzung ist. Erst das Vorliegen von Gründen, die ein Vertrauensverhältnis ausschließen oder es endgültig und nachhaltig erschüttern, kann die Entbindung rechtfertigen, da in diesem Fall eine sachgerechte Verteidigung nicht gewährleistet wäre.“ ist m.E. – gelinde ausgedrückt – schon bemerkenswert. Abgesehen davon, dass er m.E. einen Zirkelschluss enthält – aber Zirkelschlüsse interessieren die OLG nicht – halte ich die Ansicht des OLG zum Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem (Pflicht)Verteidiger schon für „bemerkenswert“. Aber auch das interessiert die OLG nicht.

Ein Gedanke zu „Pflichti I: Auswechselung des Pflichtverteidigers, oder: Vertrauensverhältnis ist nicht erforderlich

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