Im zweiten Posting habe ich dann hier dann fünf Entscheidungen, die verfahrensrechtliche Fragen – im weitesten Sinne – behandeln, und zwar zweimal der BGH und dreimal ein LG.
Es handelt sich um:
- BGH, Beschl. v. 14.01.2026 – 2 StR 132/25 – zur Kostenauferlegung in den Fällen der Aussetzung wegen Abwesenheit des Pflichtverteidigers (§ 145 Abs. 4 StPO):
Hat der (Pflicht)Verteidiger eine Terminkollision mit einem Hauptverhandlungstermin entweder nicht bemerkt oder ihr nicht rechtzeitig abgeholfen und bleibt er deshalb der Hauptverhandlung fern, so dass diese ausgesetzt werden muss, beruht die Aussetzung der (Revisions)Hauptverhandlung auf dem Verschulden des Verteidigers.
- BGH, Beschl. v. 09.03.2026 – 5 StR 603/25 – zum Pflichtverteidigerwechsel:
Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum bisherigen Pflichtverteidiger (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 StPO) ist aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen, wobei hierfür konkrete Umstände vorzubringen sind. Pauschale, weder näher ausgeführte noch sonst belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht. Dies gilt auch für etwaige Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten über die Verteidigungsstrategie in Gestalt konkreter Einzelausführungen in der Revisionsbegründung. Nach § 345 Abs. 2 Alt. 1 StPO ist es für die Zulässigkeit einer Revisionsbegründung erforderlich, dass der Verteidiger an ihr gestaltend mitwirkt und für ihren gesamten Inhalt die Verantwortung übernimmt. Damit ist es nicht zu vereinbaren, würde er sich von dem rechtsunkundigen Angeklagten für offensichtlich aussichtslos erachtete Rügen vorschreiben lassen oder sie lediglich auf dessen Wunsch erheben.
- LG Amberg, Beschl. v. 03.03.2026 – 11 Qs 5/26 – zum Beiordnungsantrag und zur Niederlegung des Wahlmandats:
Im Antrag des Wahlverteidigers auf Beiordnung als Pflichtverteidiger ist in der Regel die Ankündigung der Niederlegung des Wahlmandats für den Fall der Beiordnung zu sehen.
- LG Cottbus, Beschl. v. 24.02.2026 – 22 Qs 280/25 –, den ich heute Morgen schon einmal vorgestellt hatte, hier nun zum Verfahren:
Ein Beschluss über die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 1 Nr. StPO ist rechtswidrig, wenn dieser ohne vorherige Anhörung der Staatsanwaltschaft und insbesondere des Angeklagten und seines Verteidigers erfolgt ist und darüber hinaus unklar ist, ob das Gericht den ihm nach § 143 Abs. 2 Satz 1 StPO eingeräumten Ermessensspielraum erkannt und die dadurch gebotene Abwägung vorgenommen hat.
- LG Magdeburg, Beschl. v. 23.02.2026 – 24 Qs 3/26 – zum fristgemäßen Eingang einer sofortigen Beschwerde gegen eine Pflichtverteidigerbestellung:
Gemäß § 145a Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Rechtsanwalt als bestellter Verteidiger zur Zustellung Beschlusses ermächtigt und der Beschuldigte selbst hiervon gemäß § 145a Abs. 3 StPO lediglich (formlos) zu unterrichten.
Alles nichts Neues. Anzumerken ist lediglich zum LG Amberg-Beschluss zuder zugrunde liegenden AG-Entscheidung: Wer keine Arbeit hat, der macht sich und dem Beschwerdegericgt welche 🙂 .
