Kategoriearchiv: OLG

VerkehrsR III: StGB-Fahrverbot als Nebenstrafe, oder: Echte Nebenstrafe mit Pönalisierungsfunktion

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Und zum Schluss habe ich dann hier noch das LG Arnsberg, Urt. v. 20.11.2025 – 3 NBs 40/25, schon etwas älter, aber ich habe es erst jetzt zufällig gefunden.

Es geht um die Verhängung eines Fahrverbotes nach § 44 StGB wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr. Mehr teilt das LG zu der vom AG festgestellten Tat leider nicht mit. Jedenfalls liegt sie wohl schon länger zurück. Denn:

„Als Nebenstrafe war die Verhängung eines dreimonatigen Fahrverbots gemäß § 44 StGB erforderlich.

Der Angeklagte hat eine Straftat gemäß § 316 StGB begangen, indem er in absolut fahruntauglichem Zustand ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt und dadurch seine Pflichten als Fahrzeugführer verletzt hat. Eine Maßregel gemäß § 69 StGB ist erstinstanzlich – und insoweit unabänderbar (§ 331 StPO) – unterblieben. Aus Sicht der Kammer sind keine Umstände ersichtlich, die ein Absehen von der Regelwirkung begründen könnten.

Der Zeitablauf von über drei Jahren seit der Tat steht der Verhängung eines Fahrverbots nicht entgegen. Seit der Änderung des § 44 StGB im Jahr 2017 kommt dem Fahrverbots nicht mehr nur Bedeutung als spezialpräventive Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme zu, sondern auch als echte Nebenstrafe mit Pönalisierungsfunktion (vgl. OLG Dresden, B.v. 16.04.2021, 2 OLG 22 Ss 195/21). Dabei hat die Kammer die Wechselwirkung zwischen Geldstrafe als Hauptstrafe und Fahrverbot als Nebenstrafe bedacht. Da eine Erhöhung die Hauptstrafe gemäß § 331 Abs. 1 StPO nicht mehr möglich ist, kann trotz des Zeitablaufs von über drei Jahren seit der Tat ein dreimonatiges Fahrverbot als Teil des aus Haupt- und Nebenstrafe bestehenden Gesamtstrafenübels verhängt werden (vgl. OLG Dresden, a.a.O.). Dabei hat die Kammer bedacht, dass der Angeklagte durch seine selbständige berufliche Tätigkeit gelegentlich Fahrten in das Bundesgebiet ausführt. Bei der Dauer des Fahrverbots hat die Kammer ferner das Maß der Pflichtverletzung berücksichtigt.“

VerkehrsR II: Hier kommt die 10.000 Entscheidung, oder: Zu dichtes Auffahren im Straßenverkehr

Als zweite Entscheidung kommt hier der OLG Hamm, Beschl. 26.03.2026 – 2 ORs 13/26.

Der Angeklagte ist durch Urteil des AG wegen „Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung“ zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Zudem ist ihm für die Dauer von drei Monaten verboten worden, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeglicher Art zu führen. Was genau passiert ist, lässt sich der Entscheidung des OLG nicht entnehmen, da Näheres zum Sachverhalt/zu den Feststellungen weitgehend fehlt. Es scheint um zu dichtes Auffahren und einem sich dann anschließenden „Streitgespräch“, in dem gedroht worden sein soll, zu gehen.

Daher stelle ich nur die Leitsätze des OLG ein, die lauten:

1. Wegen Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB macht sich nur derjenige strafbar, der die Begehung einer hinreichend bestimmten rechtswidrigen Tat in Aussicht stellt. Hiervon zu unterscheiden sind auch Ankündigungen, die nicht als objektiv ernst zu nehmende Bedrohung mit einer rechtswidrigen Tat anzusehen sind, sowie bloß situationsbedingte Beschimpfungen und Beleidigungen zu unterscheiden.

2. Ob ein dichtes Auffahren im Straßenverkehr den Tatbestand der Nötigung erfüllt, hängt entscheidend von der Intensität der Einwirkung im Einzelfall ab; notwendig ist hierfür regelmäßig eine Zwangswirkung von gewisser Dauer. Zudem muss die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht bloß Folge, sondern Zweck des verbotswidrigen Verhaltens sein.

3. Bei der Anordnung eines Fahrverbots gemäß § 44 StGB ist die Wechselbeziehung von Haupt- und Nebenstrafe zu berücksichtigen. Es ist deshalb darzulegen, ob die Strafzwecke bereits allein mit der Hauptstrafe oder besser durch deren Verbindung mit dem Fahrverbot erreichbar sind und ob das Fahrverbot gegebenenfalls unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten wegen seiner möglicherweise besonderen Strafempfindlichkeit zu unterbleiben hat.

Bei der Entscheidung handelt es sich übrigens um die 10.000 Entscheidung, die ich eingestellt habe, wenn das System richtig gezählt hat 🙂 . Nicht gerechnet sind die Entscheidungen des OLG Hamm, die ich früher eingestellt habe, und auch nicht gerechnet die RVG-Entscheidungen. Schöner Zufall, dass es sich nun gerade um eine Entscheidung des OLG Hamm handelt und dann auch noch von „meinem“ alten 2. Strafsenat. Weiter geht´s.

OWi III: (Vorab)Entbindungsantrag des Verteidigers, oder: Nachgewiesene Vertretungsvollmacht

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Und dann habe ich hier nocht etwas zum Dauerbrenner: Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung und/oder Entbindungsantrag. Es handelt sich um den OLG Jena, Beschl. v. 20.05.2026 – 3 ORbs 121 SsRs 37/26.

Das AG hat den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. In der Hauptverhandlung vom 20.02.2026 waren weder der Betroffene noch der Verteidiger anwesend. Etwa zwei Stunden vor der Hauptverhandlung hatte das AG sowohl per Telefax wie auch per beA ein Schriftsatz der Verteidigung vom 20.02.2026 erreicht, in welchem ein Antrag auf Entbindung von der Anwesenheitspflicht des Betroffenen gestellt und zugleich ein Terminsverlegungsantrag gestellt wurde. Dem Schriftsatz war eine „Vollmacht in Bußgeld- und Strafsachen“ beigefügt.

Das AG hat den Entbindungsantrag wie auch den Antrag auf Terminsverlegung mit Be-schluss vom 20.0.2026 zurückgewiesen, ersteren im Wesentlichen mit der Begründung, es sei keine Vertretungsvollmacht nachgewiesen worden. Sodann hat es das vorgenannte Urteil verkündet.

Das OLG hat die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde zugelassen und das AG-Urteil aufgehoben:

„..

Der Betroffene hat mit zulässig ausgeführter Verfahrensrüge zu Recht die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, weil das Amtsgericht dem Entbindungsantrag vorn 20.2.2026 nicht nachgekommen ist. Die Begründung, es sei kein wirksamer Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gestellt worden, weil keine Vertretungsvollmacht nachgewiesen worden sei, trägt nicht. Ausweislich der Akte ist mit dem Schriftsatz vom 20.2.2026 eine Vollmacht übermittelt worden. Diese ermächtigte zur Vertretung in Bußgeldsachen. Da die Vollmacht unterzeichnet und dem Amtsgericht vorgelegt wurde, handelte es sich um eine Vertretungsvollmacht, die im Sinn des § 73 Abs. 2 OWiG nachgewiesen wurde. Da ein Verteidiger mit einer solchen Vollmacht befugt ist, einen Entbindungsantrag zu stellen, und da vorliegend zudem die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG erfüllt waren, war dem Entbindungsantrag nachzukommen. Da der Antrag indes abschlägig beschieden wurde, ist das rechtliche Gehör verletzt worden, da das Amtsgericht das Vorbringen des Betroffenen infolge des Verfahrensgangs nicht zur Kenntnis genommen hat. Die vorgenannten rechtlichen Erwägungen entsprechen der neueren Rechtsprechung des Senats, die das Amtsgericht noch nicht hat zur Kenntnis nehmen können (vgl. etwa Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 18.2.2026 – 3 ORbs 171 SsRs 10/26, BeckRS 2026, 1980). Da die Rüge begründet ist, war dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu entsprechen und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.“

OWi II: Geldbuße wegen nur geringfügiger OWi, oder: Anforderungen an/Leitlinien für die Urteilsgründe

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Im zweiten Beitrag habe ich dann den OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.2.2025 – 1 ORbs 210/25 – zu den Urteilsgründen zur Festsetzung einer Geldbuße. Auch nichts weltbewegend Neues, aber schön zusammengefasst vom OLG.

Verurteilt worden ist der Betroffene wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 91 km/h. Das AG hat eine Geldbuße in Höhe von 840,00 EUR festgesetzt sowie ein Fahrverbot von 3 Monaten angeordnet.

Das OLG beanstandet die Ausführungen (?) des AG zu den Rechtsfolgen. Hier die Leitsätze:

1. Bei der Zumessung einer Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, der Vorwurf, der den Täter trifft, und ggf. auch dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen. Das komplette Weglassen einer richterlichen Begründung lässt besorgen, dass sich der Tatrichter seines Ermessens überhaupt bewusst war. Dasselbe gilt, wenn die Entscheidung der Bußgeldbehörde unreflektiert bestätigt wird. Erforderlich ist regelmäßig eine jedenfalls kurze eigene tatrichterliche Begründung für die Höhe der Geldbuße.

2. Nur bei geringfügigen Geldbußen sind Ausführungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen entbehrlich. Bei einer erkannten Geldbuße von 840 € sind derartige Ausführungen indes zwingend erforderlich. Die Wertgrenze einer nicht mehr „geringfügigen Ordnungswidrigkeit“, die die Erörterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert, liegt regelmäßig bei über 250 €.

3. Soweit das Tatgericht bei der Rechtsfolgenbemessung straßenverkehrsrechtliche Vorbelastungen berücksichtigen will, sind diese bei den Feststellungen einzeln aufzuführen und konkret darzulegen.

4. Gleiches gilt bei Verhängung eines Fahrverbots. Es muss im Urteil wenigstens eine grundsätzlich nachvollziehbare und mit Argumenten unterlegte Begründung für die Rechtfertigung eines verhängten Fahrverbots angebracht werden.

Und das OLG hängt der eingerückten Stellungnahme der GStA an:

„3. Ergänzend ist Folgendes anzumerken:

a) Bei einer erkannten Geldbuße von 840,00 € sind Ausführungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz OWiG zwingend erforderlich.

Ausführungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen sind nach § 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz OWiG nur bei geringfügigen Geldbußen entbehrlich. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gehören die Umstände, die geeignet sind, die Fähigkeit des Täters zu beeinflussen, eine bestimmte Geldbuße aufzubringen. Enthält das Urteil bei einer nicht nur geringfügigen Ordnungswidrigkeit keine oder nur unzureichende Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen, sind die Zumessungserwägungen materiell-rechtlich unvollständig und unterliegen der Aufhebung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 21. Juli 2016, (1 B) 53 Ss-OWi 339/16 (186/16), Senatsbeschluss vom 16. März 2012, 1 Ss (OWi) 71 B/12; Senatsbeschluss vom 30. März 2012, 1 Ss (OWi) 76 B/12 jeweils m.w.N.).

Die Wertgrenze einer nicht mehr „geringfügigen Ordnungswidrigkeit“, die die Erörterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert, wird durch die die überwiegende Mehrheit Oberlandesgerichte in Anlehnung an die für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde maßgebliche Wertgrenze (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) bei über 250 Euro angenommen (vgl. OLG Celle NJW 2008, 3079; OLG Jena VRS 110, 443, 446; OLG Jena VRS 113, 351; OLG Köln ZfSch 2006, 116; OLG Düsseldorf NZV 2000, 426; OLG Düsseldorf NZV 2008, 161; KG VRS 111, 202; OLG Bamberg GewArch 2007, 389, 390; BayObLG DAR 2004, 594; OLG Zweibrücken NZV 1999, 219; OLG Zweibrücken NZV 2002, 97; Senatsbeschluss vom 21. Juli 2016, (1 B) 53 Ss-OWi 339/16 (186/16); Senatsbeschluss vom 8. Juni 2010, 1 Ss (OWi) 109 B/10; Senatsbeschluss vom 16. März 2012, 1 Ss (OWi) 71 B/12; eine Mindermeinung setzt die Wertgrenze mit Blick auf § 80 Abs. 2 OWiG schon bei 100,00 € an: vgl. OLG Düsseldorf VRS 97, 214; OLG Hamm VRS 92, 40; OLG Hamm SchlHA 2004, 264).

Da gegen den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Beschluss eine Geldbuße in Höhe von 840,00 Euro festgesetzt worden ist, hätte der erkennende Richter in den Urteilsgründen auch Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen, insbesondere zum Beruf, Unterhaltsverpflichtungen u.a., treffen müssen.

Zu einer Schätzung der Einkommensverhältnisse oder zur Annahme durchschnittlicher Vermögensverhältnisse kann das Tatgericht erst dann kommen, wenn der Betroffene Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen verweigert oder das Gericht den Angaben dazu keinen Glauben schenken kann. In diesen Fällen dürfte in den Vordergrund rücken, dass den Bußgeldkatalogen durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse der Betroffenen zu Grunde liegen (vgl. Göhler, OWiG, 18. Aufl., Rdnr. 29 m.w.N.). Aber auch hierzu verhält sich das angefochtene Urteil nicht.

b) Soweit das Tatgericht bei der Rechtsfolgenbemessung straßenverkehrsrechtliche Vorbelastungen berücksichtigen will, sind diese bei den Feststellungen einzeln aufzuführen und konkret darzulegen, woran es hier ebenfalls fehlt.

c) Auch wenn der Einspruch des Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wird, können sich Ausführungen zum subjektiven Tatbestand aufdrängen. Vor dem Hintergrund von § 3 Abs. 4a Satz 1 BKatV können durch die Höhe des erkannten Bußgeldes Rückschlüsse gezogen werden, ob die Bußgeldbehörde von einer fahrlässig oder einer vorsätzlich verwirklichten Ordnungswidrigkeit ausgegangen ist. Soweit die Bußgeldbehörde von einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit ausgegangen ist, können sich Ausführungen zu einer vorsätzlichen Begehungsweise jedenfalls dann aufdrängen, wenn – wie im vorliegenden Fall offensichtlich ist – eine extreme Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt, der Betroffene mithin durch seine Fahrweise in besonderem Maße Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer schon abstrakt gefährdet (st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2025, 1 ORbs 293/24 m.w.N.; siehe bereits Senatsbeschluss vom 1. März 2012; (1B) 53 Ss-Owi 19/12 (3/12); Senatsbeschluss vom 27. April 2020, (1 B) 53 Ss-OWi 173/20 (104/20); Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Strafsenat, Beschluss vom 21. Februar 2019, (2 B) 53 Ss-OWi 1/19 (8/19); ebenso statt vieler: KG, Beschluss vom 10.12.2003 – 3 Ws (B) 500/3 – 345 OWi 401/02, zit. n. juris; BayObLG NZV 1999, 97; OLG Koblenz DAR 1999, 227; OLG Jena VRS 111,52).

Denn der Korrektur des Schuldspruches – nach entsprechendem Hinweis – steht der Grundsatz des Verschlechterungsverbotes (reformatio in peius) gem. § 358 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 79 Abs. 3 OWiG nicht entgegen (vgl. BGHSt 14, 5, 7; BGHSt 21, 256, 260; BGH NStZ 1986, 20; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2012, 23; OLG Düsseldorf VRS 80, 52; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2012, 23; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. August 2010, 1 (8) SsRs 384/09, zit. n. juris, dort Rdnr. 4; OLG Bamberg DAR 2008, 218; OLG Celle NJW 1990, 589; ausf. Seitz in Göhler, OWiG, 19. Aufl. 2024, § 79 Rn. 37 m.w.N.; siehe auch bereits Senatsbeschluss vom 1. März 2012; (1 B) 53 SS-Owi 9/12 (3/12)). Dies muss erst Recht gelten, wenn das Bußgeldgericht der Annahme einer fahrlässigen Begehungsweise durch die Verwaltungsbehörde nicht folgen will.“

OWi I: Gründe bei Messung mit ProVida 2000 Modular, oder: Langer Zeitablauf und Fahrverbot

Ja, richtig gelesen. Heute gibt es mal wieder OWi-Entscheidungen. An der Stelle ist es derzeit sehr ruhig, es gibt kaum Entscheidungen, über die man berichten könnte. Heute habe ich dann aber drei.

Ich beginne mit dem OLG Koblenz, Beschl. v. 29.12.2025 – 3 ORbs 4 SsBs 32/25, schon etwas älter, aber in der Not…… Es geht um eine Geschwindigkeitsmessung und das Fahrverbot nach langem Zeitablauf. Das OLG hat aufgehoben:

„1. Das angegriffene Urteil ist bereits auf die allgemeine Sachrüge hin aufzuheben, da das Urteil an einem Darstellungsmangel im Rahmen der Beweiswürdigung leidet. Zwar ist die Beweiswürdigung allein Sache des Tatrichters und seine Entscheidung vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich hinzunehmen. Jedoch ist auf die Sachrüge zu prüfen, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind, ob sie widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze verstößt (BGH, Urt. v. 18.01.2011 – 1 StR 600/10, NStZ 2011 302; OLG Koblenz, Beschl. v. 02.01.2017 – 2 OLG 4 Ss 212/16).

Ausweislich der Urteilsgründe wurde die gefahrene Geschwindigkeit unter Verwendung des Geschwindigkeitsmessgeräts ProVida 2000 Modular durch eine nachträgliche, manuelle Weg-Zeit-Berechnung anhand der gefertigten Videoaufnahmen (Videoprints vom Beginn und Ende der Messung) und der dort enthaltenen geeichten Dateieinblendungen (Frame-Zähler und Wegstreckenzähler) festgestellt.

Es wird damit zunächst die Geschwindigkeit des messenden Fahrzeugs errechnet und hieraus dann auf die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen geschlossen. Um sicherzugehen, dass die Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs nicht geringer ist als die des Messfahrzeugs, darf sich der Abstand zwischen Messfahrzeug und vorausfahrendem Fahrzeug bei Vergleich der beiden für die Bestimmung der Geschwindigkeit verwendeten Bilder jedenfalls nicht verringert haben (wie vorstehend im Ganzen OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.02.2025 – 1 ORbs 2 SsBs 50/24, BeckRS 2025, 3294). Hierzu fehlen entsprechende Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung, so dass diese lückenhaft und das Urteil mangels hinreichender Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit aufzuheben ist.

Hinsichtlich der neu durchzuführenden Verhandlung weist der Einzelrichter des Senats auf Folgendes hin:

a) Erfolgt die Videoaufzeichnung bei Verwendung des Messsystems Provida 2000 Modular ohne jeglichen Anfangsverdachts (einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder Abstandsunterschreitung), kann daraus ein Beweiserhebungsverbot resultieren (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.01.2011 – (1 B) 53 Ss-OWi 585/10 (341/10), juris; OLG Dresden, Beschl. v. 02.02.2010 – Ss (OWi) 788/09, BeckRS 2010, 9053; BVerfG, Beschl. v. 11.08.2009 – 2 BvR 941/08, NJW 2009, 3293). Da vorliegend ausweislich der Urteilsgründe bereits 14 Minuten vor dem eigentlichen Messvorgang eine Aufzeichnung des Fahrzeugs des Betroffenen erfolgt ist, wäre insoweit aufzuklären, ob hierfür ein Anlass im oben genannten Sinne bestanden hat.

b) Ein Fahrverbot kann seinen Zweck als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme verlieren, wenn zwischen der Verkehrsordnungswidrigkeit und dem Wirksamwerden der Maßnahme ein erheblicher Zeitraum liegt und ein nochmaliges Fehlverhalten des Betroffenen in dieser Zeit nicht festzustellen ist (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 08.02.2005 – Ss (OWi) 32/05, BeckRS 2005, 2252). Ein solcher, Sinn und Zweck des Fahrverbots in Frage stellender Zeitablauf ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn zwischen der Tat und ihrer richterlichen Ahndung zwei Jahre oder mehr vergangen sind. Abzustellen ist auf den Zeitraum von der Tatbegehung bis zur tatrichterlichen Entscheidung, wobei es im vorliegenden Fall auf die neue tatrichterliche Verhandlung nach Zurückverweisung der Sache ankommt (wie vorstehend im Ganzen Senat, Beschl. v. 06.04.2022 – 3 OWi 32 SsBs 72/22). Vorliegend liegt der Verkehrsverstoß bereits deutlich über zwei Jahre zurück.“