Und dann eröffne ich die neue Woche mit Entscheidungen zu Terminsfragen, also StPO.
Ich stelle zunächst den OLG Naumburg, Beschl. v. 21.07.2026 – 1 ORs 110/26 – vor. Der äußert sich zum Vorgehen des Vorsitzenden der Berufungsstrafkammer des LG Halle, der mir schon ein paar mal aufgefallen ist. Man scheint dort der Meinung zu sein, dass man die Verfahren auf Biegen und Brechen durchpeitschen muss (vgl. z.B. hier: StPO II: Ablehnung/Besorgnis der Befangenheit, oder: Unabgesprochene Terminierung/keine Akteneinsicht oder StPO III: Urlaubsverbot nach Anklagezustellung, oder: Ärger mit Terminsverlegungsantrag. So auch hier:
Folgender Sachverhalt: Der Angeklagte wird vom AG verurteilt. Gegen dieses Urteil legt der Angeklagte persönlich Berufung ein. Es meldet sich dann der Verteidiger und zeigt die Übernahme des Mandats an. Dem Vorsitzenden der Berufungskammer wird das Schreiben am am 21.01.2026. Mit Verfügung des Vorsitzenden der Berufungskammer vom 23.01.2026 wird Hauptverhandlungstermin auf den 19.02.2026, um 9:00 Uhr, bestimmt und der Angeklagte hierzu geladen. Die Geschäftsstelle führt die Verfügung am 29.01.2026 aus. Die Ladung wird dem Angeklagten am 02.02.2026 förmlich zugestellt. Eine Ladung des Rechtsanwalts erfolgt nicht.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.02.2026, eingegangen beim Landgericht Halle am 03.02.2026, beantragte der Verteidiger, den Termin aufzuheben, da er nicht mit ihm abgestimmt worden sei und er sich in dem Zeitraum vom 16.02.2026 bis zum 20.02.2026 urlaubsbedingt im Ausland befände. Er schlug als möglichen Alternativtermin den 05.05.2026 vor.
Diesen Antrag lehnte der Vorsitzende der Strafkammer mit Beschluss vom 05.02.2026 im Wesentlichen mit der Begründung ab:
„Der Termin am 05.05.2026 liegt außerhalb dessen, was einer beschleunigten Verhandlung von Strafverfahren entspricht. Zudem hat der Vorsitzende dort bereits einen anderen dienstlichen Termin. Schließlich liegt kein Fall der notwendigen Verteidigung vor……“
Mit weiterem Schriftsatz schlägt der Rechtsanwalt als weitere Alternativtermine den 27.03.2026 und 22.04.2026 vor. Der Vorsitzende weist den erneuten Verlegungsantrag mit der Begründung zurück:
„Die nunmehr angebotenen Ausweichtermine am 22.04.2026 und 27.03.2026 sind keine möglichen Termine der Kammer. Es bleibt bei den Gründen des Beschlusses vom 05.02.2026. Der Terminspraxis hat auch nichts mit vergangenen Verfahren zu tun. Hintergrund ist, neben dem Beschleunigungsgebot auch, dass in immer mehr Verfahren sich neue Verteidiger im Berufungsverfahren melden, die über nur sehr eingeschränkte freie Termine verfügen, was ein Arbeiten des Berufungsgerichts mehr als nur erschwert“.
Es wird dann ohne Beisein des Wahlverteidigers die Berufungshauptverhandlung durchgeführt. Dagegen die Revision, die Erfolg hatte. Das OLG bezieht sich auf die Stellungnahme der GStA und führt aus:
„Diese Verfahrensweise war rechtsfehlerhaft.
Unabhängig davon, dass die Ladung des Verteidigers pp. nicht deshalb entbehrlich war, weil er eine Vollmacht nicht vorgelegt hatte (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.1989 – 2 StR 352/89) bzw. die Akten zum Zwecke der Einsichtnahme erhalten hatte und deshalb die Möglichkeit besaß, vom Termin Kenntnis zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.1985 – 2 StR 771/84), ist hier das Fehlen der förmlichen Ladung zwar im Ergebnis unschädlich, da er rechtzeitig vom Termin durch seinen Mandanten Kenntnis erhielt. Allerdings verletzte gleichwohl die weitere Verfahrensweise den Angeklagten in seinem Recht auf wirksame Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 c MRK) und verstieß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG. Grundsätzlich hat ein Angeklagter das Recht, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Allerdings ist die Terminierung grundsätzlich Sache des Vorsitzenden und steht in dessen pflichtgemäßem Ermessen. Nicht jede Verhinderung eines gewählten Verteidigers kann zur Folge haben, dass eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden kann (BGH NStZ 1998, 311, 312; BGH, Beschluss vom 29.08.2006 – 1 StR 285/05). Jedoch muss seitens des Vorsitzenden ernsthaft versucht werden, dem Recht des Angeklagten, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, soweit wie möglich Geltung zu verschaffen (vgl. BGH StV 1992, 53; BGH, Beschluss vom 06.07.1999 – 1 StR 142/99).
Es ist nicht ersichtlich, dass hier ein derartiger Versuch erfolgt ist.
So ist ein Bemühen des Vorsitzenden vorliegend weder bei der Bestimmung des Hauptverhandlungstermins nach vorheriger Terminsanfrage bei den Verfahrensbeteiligten noch hinsichtlich der nachfolgenden Schreiben und Verlegungsanträge des Wahlverteidigers vom 02.02. und 11.02.2026 ersichtlich. Dazu hätte – zumal bei einer auf lediglich einem Sitzungstag angesetzten Hauptverhandlung – schon deshalb Anlass bestanden, weil die erbetene Terminsverschiebung zeitlich nicht erheblich ins Gewicht gefallen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 06.07.1999 – 1 StR 142/99), zumal es sich weder um eine Haftsache noch um ein Strafverfahren mit wesentlicher Bedeutung handelte.
Auch vermag der Hinweis, dass sich „in immer mehr Verfahren ( ) neue Verteidiger im Berufungsverfahren melden, die über nur sehr eingeschränkte freie Termine verfügen, was ein Arbeiten des Berufungsgerichts mehr als nur erschwert‘ kein tragender Gesichtspunkt sein, zumal es sich – wie hier – um ein Verfahren von nicht wesentlicher Bedeutung handelt und der vorgesehene Hauptverhandlungstermin mit einer anderen Sache hätte belegt werden können (im Ergebnis: LG Berlin, Beschluss vom 16.01.2003 – 512 Qs 5/03; OLG Frankfurt, StV 1995, 9; LG Verden, StV 1996, 255).
Der Fehler führt zur Aufhebung des Urteils, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Berufungshauptverhandlung in Anwesenheit des Wahlverteidigers gerade in der Beweisaufnahme und im Schlussvortrag zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte (vgl. BGHSt 36, 259, 262).“
Mir fehlen, wenn ich die o.a. Verfügungen lese, die Worte. So kann und so darf man nicht mit Angeklagten umgehen. Das sieht man in der Berufungskammer des LG Halle aber wohl anders. Leider.
Die Entscheidung hätte übrigens auch gut in die Rubrik „Ärger“ gepasst.


