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Haft II: Beschleunigung auch nach Urteilserlass, oder: Zwei Monate für Urteilszustellung ist zu lang

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Im zweiten Posting dann mal wieder etwas zum Beschleunigungsgrundsatz, ein Dauerbrenner bei den U-Haft-Fragen.

Der Angeklagte befindet sich in einem BtM-Verfahren aufgrund eines eines auf die Haftgründe der Flucht- sowie der Wiederholungsgefahr gestützten Haftbefehls seit dem 20.09.2023 in Untersuchungshaft. Durch Urteil vom 30.09.2024 wurde der Angeklagte wegen (unerlaubten) Handeltreibens mit Cannabis und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zeitgleich wurde Fortdauer der Untersuchungshaft beschlossen.

Das schriftliche Urteil gelangte am 22.11.2024 zur Geschäftsstelle. Unter dem 23. Dezember 2024 zeigte  dann Rechtsanwalt N. unter Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht an, vom Angeklagten mit seiner Vertretung im Revisionsverfahren beauftragt worden zu sein, und bat in Abstimmung mit dem weiteren Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt P., darum, die Zustellung des schriftlichen Urteils an ihn zu veranlassen. Die Vorsitzende verfügte daraufhin unter dem 03.01.2025 die Zustellung des schriftlichen Urteils an Rechtsanwalt N. gegen Empfangsbekenntnis. Diese Verfügung wurde aus nicht in der Akte dokumentierten Gründen nicht ausgeführt. Unter dem 06.01.2025 verfügte die Vorsitzende sodann die Zustellung des Urteils nebst Protokollabschrift und elektronischem Aktendoppel an die Verteidiger des Angeklagten. Wann diese Verfügung ausgeführt worden ist, ist in dem dem OLG vorgelegten elektronischen Aktendoppel nicht vermerkt. Das Hauptverhandlungsprotokoll wurde am 06.01.2025 fertiggestellt.

Mit Schriftsatz eines seiner Verteidiger vom 28.03.beantragte der Angeklagte die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise dessen Außervollzugsetzung. Die Fortdauer der Untersuchungshaft sei unverhältnismäßig. Denn obgleich die schriftlichen Urteilsgründe bereits am 22.11.2024 zu den Akten gebracht worden seien, seien sie dem Angeklagten – aufgrund der Verfügung der Vorsitzenden vom 06.01.2025 und jeweils mit gerichtlichem Begleitschreiben vom 14.01.2025 – erst am 16.01.2025 und den Revisionsverteidigern sogar erst am 20.01.2025 zugestellt worden.

Das LG hat abgelehnt. Hinsichtlich der Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe und deren Zustellung hat es ausgeführt, eine frühere Abfassung sei aufgrund einer parallel laufenden Urteilsabsetzungsfrist in einem anderen Umfangsverfahren nicht möglich gewesen. Eine frühere Urteilszustellung habe ebenfalls nicht erfolgen können, da das Protokoll der Hauptverhandlung aufgrund des Umfangs der Sache erst am 06.01.2025 habe fertiggestellt werden können (§ 273 Abs. 4 StPO). Dagegen die Beschwerde des Angeklagten, die Erfolg hatte.

Das OLG referiert zunächst zur Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft, die es vor dem Hintergrund der eingetretenen Verfahrensverzögerungen als nicht gegeben ansieht. Das LG habe es versäumt, dem Angeklagten bzw. seinen (Revisions-) Verteidigern die schriftlichen Urteilsgründe, die bereits am 22.11.2024 zu den Akten gebracht waren, zeitnah zuzustellen. Insoweit sei es insgesamt zu einer Verfahrensverzögerung von knapp zwei Monaten gekommen, welche nicht gerechtfertigt werden könne. Es führt im OLG Braunschweig, Beschl. v. 24.04.2025 – 1 Ws 105/25 – u.a. aus:

„….

Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verliert seine Bedeutung nicht durch den Erlass des erstinstanzlichen Urteils. Es gilt für das gesamte Strafverfahren und ist auch im Rechtsmittelverfahren zu beachten (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 13. Mai 2009 – 2 BvR 388/09, Rn. 22, juris). Allerdings vergrößert sich mit der Verurteilung auch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Verurteilten als erwiesen angesehen worden ist. Der Umstand, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Einlegung eines Rechtsmittels hindert lediglich die Vollstreckung der durch das angegriffene Urteil ausgesprochenen Sanktionen bis zur Überprüfung durch das nächsthöhere Gericht. Sie beseitigt indessen nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Umstand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens bereits ein Schuldnachweis gelungen ist (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 13. Mai 2009 – 2 BvR 388/09, Rn. 23, juris).

b) Diesen von Verfassung wegen zu stellenden Anforderungen an eine beschleunigte Bearbeitung in Haftsachen ist das Landgericht im Nachgang zur Verkündung des Urteils am 30. September 2024 nicht mehr gerecht geworden.

(1) Allerdings ist es nicht zu beanstanden, dass das vollständig abgesetzte Urteil (erst) am 22. November 2024 zur Geschäftsstelle gelangt ist.

Zwar ist eine Vorgehensweise mit dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht vereinbar, die die Urteilserstellung von vornherein auf das zeitlich fixierte Ende der Frist des § 275 Abs. 1 StPO ausrichtet (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Dezember 2005 – 2 BvR 2057/05, Rn. 68, juris). Denn bei dieser Frist handelt es sich (nur) um die (Höchst-) Frist, binnen derer nach dem Gesetz die Fertigstellung eines Urteils nach Ende der Hauptverhandlung noch als angemessen anzusehen ist. Diese Höchstfrist entbindet das Gericht in Haftsachen nicht von der Verpflichtung, die Urteilsgründe des bereits verkündeten Urteils unverzüglich, das heißt ohne vermeidbare justizseitige Verzögerungen, schriftlich niederzulegen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Dezember 2005 – 2 BvR 2057/05, Rn. 68, m. w. N., juris).

Indes hat die Kammer – wie der Verteidiger zuletzt mit Schriftsätzen vom 28. März 2025 und vom 23. April 2025 auch anerkannt hat – die gesetzliche Höchstfrist vorliegend schon nicht ausgeschöpft. Hinsichtlich der für die Urteilsabsetzung in Anspruch genommenen rund acht Wochen ist unter Berücksichtigung des Umfangs des Urteils sowie ferner auch des Umstandes, dass die Kammer parallel noch das Urteil in einem anderen Umfangsverfahren abzusetzen hatte, nichts zu erinnern.

(2) Jedoch erweist es sich als sachlich nicht mehr gerechtfertigt, dass die Zustellung des am 22. November 2024 zur Geschäftsstelle gelangten schriftlichen Urteils an die Verteidiger des Angeklagten erst am 20. Januar 2025 – und mithin erst nach rund zwei Monaten – erfolgt ist.

Die in erheblichem Maße verzögerte Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe beruht den Ausführungen der Kammer in ihrer Haftfortdauerentscheidung vom 1. April 2025 zufolge darauf, dass das Protokoll in der vorliegenden Sache „aufgrund des Umfangs der Sache“ erst am 6. Januar 2025 fertiggestellt wurde.

Dass vor Fertigstellung des Protokolls die Zustellung des Urteils nicht erfolgen durfte, folgt aus dem Gesetz (§ 273 Abs. 4 StPO). Der Senat vermag indes in dem pauschalen Verweis auf den „Umfang der Sache“ keine sachliche Rechtfertigung dafür zu erkennen, weshalb nach der Verkündung des Urteils am 30. September 2024 ein Zeitraum von mehr als drei Monaten erforderlich gewesen sein soll, um das Protokoll fertigzustellen.

Zwar muss das Protokoll nicht zwingend bereits bis zum Zeitpunkt der vollständigen Absetzung der schriftlichen Urteilsgründe fertiggestellt sein. Jedoch hebt der Verteidiger mit Recht hervor, dass mit der Prüfung des Protokolls – insbesondere in Haftsachen – nicht erst dann zu beginnen ist, wenn das Urteil bereits vollständig abgesetzt ist. Vielmehr hätte eine angemessene, dem Freiheitsgrundrecht des inhaftierten Angeklagten gerecht werdende, Verfahrensförderung in der vorliegenden Sache geboten, dass mit der Prüfung des Protokolls unverzüglich nach der Urteilsverkündung begonnen wird. Dem hätte nach Auffassung des Senates auch nicht entgegengestanden, dass die Kammer zum damaligen Zeitpunkt durch eine parallel laufende Urteilsabsetzungsfrist in einem anderen Umfangsverfahren belastet war. Denn während die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe zunächst die Berichterstatterin gebunden hat, war die Prüfung des Protokolls Aufgabe der Kammervorsitzenden. Letztlich kann dies indes dahinstehen. Denn selbst wenn vorliegend mit der Prüfung des Protokolls erst am 22. November 2024 begonnen worden wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen, weshalb hierfür ein Zeitraum von – weiteren – sechs Wochen erforderlich gewesen sein soll. Das Protokoll hat einen Umfang von (lediglich) 52 Seiten zuzüglich Anlagen. Die – im Übrigen auch nicht weiter begründete – Einschätzung der Kammer, es handele sich um ein besonders umfängliches Protokoll, vermag der Senat vor diesem Hintergrund nicht zu teilen.

Dass der früheren Fertigstellung des Protokolls andere Hinderungsgründe entgegengestanden haben könnten – wie etwa eine parallele Belastung der Vorsitzenden mit weiteren, vorrangigen, Haftsachen – ist weder ersichtlich noch hat die Kammer sich hierauf berufen.

Im Anschluss an die Fertigstellung des Protokolls kam es sodann dadurch zu einer zusätzlichen, nicht zu rechtfertigenden Verfahrensverzögerung, dass die Urteilszustellung an die (Revisions-) Verteidiger erst am 20. Januar 2025 – mithin erst weitere zwei Wochen später – bewirkt wurde. Zwar ist – jedenfalls in dem dem Senat vorgelegten (elektronischen) Aktendoppel – nicht vermerkt, wann die Verfügung der Kammervorsitzenden vom 6. Januar 2025 ausgeführt wurde. Indes datieren die an den Angeklagten und seine Verteidiger gerichteten gerichtlichen Begleitschreiben, mit denen das Urteil übersandt wurde, vom 14. Januar 2025, so dass festzustellen ist, dass erst an diesem Tag die Bearbeitung der Verfügung vom 6. Januar 2025 durch die Serviceeinheit erfolgt ist. Gründe für diese weitere, in den Verantwortungsbereich der Justiz fallende und vermeidbare Verzögerung sind nicht zu erkennen.

Lediglich ergänzend merkt der Senat nach alledem noch an, dass – wenn die Prüfung des Protokolls spätestens am 22. November 2024 begonnen worden wäre und bis zum 6. Januar 2025 fortgedauert hätte – nicht plausibel ist, weshalb die Vorsitzende unter dem 3. Januar 2025 verfügt hat, das Urteil solle an den (neuen) Revisionsverteidiger des Angeklagten zugestellt werden. Denn wenn sie zu diesem Zeitpunkt aktuell (noch) mit der Prüfung des Protokolls befasst gewesen wäre, ist die vorgenannte Verfügung vor dem Hintergrund der ihr fraglos bekannten Vorschrift des § 273 Abs. 4 StPO schlicht nicht erklärlich. Eher legt der Umstand, dass unter dem 3. Januar 2025 lediglich die Zustellung an den (neuen) Verteidiger Rechtsanwalt Prof. Dr. N. verfügt wurde, nach Ansicht des Senates den Schluss nahe, dass die Vorsitzende zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Blick hatte, dass die Zustellung des schriftlichen Urteils und des Protokolls an die (bisherigen) Verteidiger des Angeklagten noch nicht veranlasst worden war.

(3) Die vorgenannten Verfahrensverzögerungen stehen einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen, denn eine solche wäre nicht länger verhältnismäßig.

Insoweit hat der Senat im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Angeklagten und dem Strafverfolgungsinteresse neben der zu erwartenden Strafe insbesondere auch berücksichtigt, dass sich aufgrund der erfolgten erstinstanzlichen Verurteilung das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs vergrößert hat, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Angeklagten als erwiesen angesehen worden ist. Gleichwohl war unter Berücksichtigung der bereits 19monatigen Dauer der Untersuchungshaft angesichts der jedenfalls in ihrer Gesamtheit erheblichen, der Justiz zuzurechnenden, sachlich nicht gerechtfertigten und vermeidbaren Verfahrensverzögerungen im Ergebnis eine Fortdauer der Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen.“

Haft II: Drei Monate zwischen Eröffnungsreife und HV, oder: Mehr ist nicht nur „vorübergehende Überlastung“

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Im zweiten Posting etwas zum Beschleunigungsgrundsatz. Ergangen ist der OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 19.07.2023 – 1 Ws 225- 229/23 – in einem BtM-Verfahren, das sich gegen fünf Angeklagte richtet. Die haben sich seit dem 17. bzw. 19.11.2022 in Untersuchungshaft befunden..

Die StA hat am 14.04. 2023 Anklage zum LG Frankfurt am Main erhoben. Der Vorsitzende der zutsändigen Strafkammer zeigte dem Präsidium des LG Ende Mai 2023 die Überlastung der Kammer an und ersuchte das Präsidium, die Überlastung der Strafkammer festzustellen und das Verfahren auf eine andere Strafkammer zu übertragen. Das Präsidium des LG hat am 31.05. wurde die Überlastungsanzeige erörtert. Eine Überlastung wurde nicht festgestellt.

Die Strafkammer hat dann mit Beschlüssen vom 30. 06.2023 die Haftbefehle gegen die Angeklagten außer Vollzug. Zur Begründung führte sie aus, dass die Durchführung der Hauptverhandlung vor Januar 2024 nicht in Betracht komme und vor diesem Hintergrund der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Außervollzugsetzung gebiete. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft. Die hatte keinen Erfolg. Das OLG hat die aufgehoben:

„Auf die Beschwerden der Staatsanwaltschaft, die gemäß § 301 StPO auch zugunsten der Angeschuldigten wirken, sind die Haftbefehle aufzuheben.

Die Aufrechterhaltung der Haftbefehle ist vorliegend nicht gerechtfertigt, weil das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz MRK folgende Beschleunigungsgebot verletzt ist. Das in Haftsachen geltende Gebot der besonderen Verfahrensbeschleunigung verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte von Anfang an alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. nur BVerfG, BeckRS 2007, 33088). Liegt ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vor, kann die Untersuchungshaft zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung der Strafvollstreckung nicht mehr als notwendig anerkannt werden. Selbst wenn noch keine vermeidbare Verzögerung vorliegt, aber bereits hinreichend deutlich absehbar ist, dass das Verfahren nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung betrieben werden kann, ist von der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft abzusehen (BVerfG, BeckRS 2007, 33088; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2012, 62). Eine erst bevorstehende, aber zum Entscheidungszeitpunkt schon deutlich absehbare Verfahrensverzögerung steht einer bereits eingetretenen Verfahrensverzögerung gleich (BVerfG, Beck RS 2021, 1240 Rn. 39).

So liegt der Fall hier. Die Strafkammer hat in den angefochtenen Entscheidungen festgehalten, dass angesichts der Belastungssituation der Kammer die Hauptverhandlung nicht vor Januar 2024 beginnen könne. Zwischen Eröffnungsreife und Hauptverhandlung lägen mithin nicht drei Monate, wie dies üblicherweise der Fall sein soll, sondern rund sechs Monate. Damit verzögert sich das Verfahren absehbar um mindestens drei Monate, weshalb schon nicht von einer nur vorübergehenden Überlastung auszugehen ist. Die Verzögerung ist schließlich auch der Justiz anzulasten, was die Aufhebung und nicht die Außervollzugsetzung der Haftbefehle gebietet. Soweit die Staatsanwaltschaft rügt, die Kammer wähne sich trotz der anderslautenden Entscheidung des Präsidiums und auch zu Unrecht überlastet und könne bei gebotener Reduzierung der Sitzungstage in dem Verfahren … eine Terminierung im September 2023 ermöglichen, bedarf es keiner Entscheidung des Senats. Der Senat hat keine Möglichkeit, auf die Terminierung der Kammer Einfluss zu nehmen, geschweige denn, eine bestimmte Terminierung zu erzwingen. Umgekehrt, soweit die Kammer der Auffassung ist, das Präsidium habe eine Überlastung zu Unrecht nicht festgestellt, vermag der Senat auch keinen Einfluss auf die Gerichtsorganisation des Landgerichts zu nehmen. Es verbleibt dabei, dass ein Beginn der Hauptverhandlung vor Januar 2024 mit dem Beschleunigungsgebot nicht in Einklang zu bringen ist. Justizinterne Unstimmigkeiten zwischen dem Präsidium des Gerichts und der Kammer bzgl. deren Belastungssituation dürfen nicht zu Lasten der Angeschuldigten gehen. Die Angeschuldigten haben die absehbare Verzögerung keinesfalls zu vertreten.“

Haft II: Haftverschonung, oder: Auch danach gilt das Beschleunigungsgebot

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den KG, Beschl. v. 22.02.2019 – (4) 161 HEs 11/19 (4/19) – 4 Ws 19-20/19. In ihm geht es um Haftverschonung und das Beschleunigungsgebot in Fällen der Haftverschonung und bei der Gestaltung der Hauptverhandlung. Das KG hat in seinem rund 20 Seiten langen Beschluss den landgerichtlichen Haftbefehl aufgehoben.

Die Leitsätze:

1. Das nicht nur ganz kurzfristige Fehlen einer wirksamen Haftersatzmaßnahme kann den Bestand des Haftbefehls in Frage stellen, weil eine Haftverschonung ohne eine ernsthafte beschränkende Anordnung im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO unzulässig ist.

2. Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzuges eines Haftbefehls nur dann zu widerrufen, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der Verschonung verändert haben, gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-) Garantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht. Das maßgebliche Kriterium für den Widerruf besteht in einem Wegfall der Vertrauensgrundlage der Aussetzungsentscheidung, wobei das Gericht an die Beurteilung der Umstände gebunden ist, auf denen die Vollzugsaussetzung beruhte.

3. Zur Verletzung des in Haftsachen geltenden Gebotes der besonderen Verfahrensbeschleunigung bei geringer Hauptverhandlungsdichte.

4. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ist, wenngleich in abgeschwächter Form, auch in Haftverschonungsfällen zu beachten.

Ganz interessant zu lesen.

Der BGH schlägt zum „kleinteiligen“ Kammergericht zurück, oder: Mia san mia

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Der ein oder andere Leser wird sich noch an den KG, Beschl. v. 17.01.2018 – 4 Ws 159 u. 160/17 – und mein Posting dazu: “Sieben Monate beim BGH ist zu lang”, oder: Klatsche für den 1. Strafsenat vom KG erinnern. Das endete mit: „Nachdem meine Frage 2 aus dem Posting: Gut (?) Ding, will (lange) Weile haben, oder: Sieben Monate beim BGH ist auch in einer Haftssache nicht so schlimm, beantwortet ist, bleibt dann noch, wie der BGH nun mit der Verfahrensverzögerung umgehen wird. Vor allem: Sagt er überhaupt etwas dazu?

Nun, die Frage ist jetzt mit dem BGH, Beschl. v. 24.01.2018 – 1 Str 36/17, der erst sein ein paar Tagen auf der Homepage des BGH veröffentlicht worden ist, beantwortet. Der BGH hat etwas gesagt, und dann gleich etwas für BGHSt: Und man merkt dem Beschluss m.E. deutlich an, wie angefressen der BGH über die Rüge aus Berlin, dass es bei ihm zu lange gedauert hat, ist/war. Der Leitsatz der BGH-Entscheidung:

„Der Bundesgerichtshof hat das Beschleunigungsgebot in Haftsachen eigenständig – unter den spezifischen Bedingungen des Revisionsverfahrens – zu wahren; er ist nicht gehalten, Einzelheiten zum internen Arbeitsablauf des Senats den mit der Haftkontrolle befassten Gerichten mitzuteilen.“

Hintergrund dieses Leitsatzes ist der Umstand, dass das KG moniert hatte, dass nicht bzw. nicht ausreichend Auskunft aus Karlsruhe bekommen hatte. Das mag der BGH nun gar nicht, oder: Mia san mia. Und wir werden doch nicht einem OLG Auskunft = Rechenschaft geben – was wir im Übrigen auf der Grund der gesetzlichen Konstruktionen der Zuständigkeiten auch gar nicht müssen. Wir passen selbst auf den Beschleunigungsgrundsatz auf und haben den im Blick (hoffen wir es).

Und: Zu langsam ist es bei uns auch nicht gegangen, denn:

„c) Eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes ist – entgegen der Auffassung des Kammergerichts – nicht erkennbar.

(1) Das angefochtene Urteil ist am 8. April 2016 ergangen, zugleich wurde bezüglich beider Angeklagten die Haftfortdauer angeordnet. Das schriftliche Urteil und das Protokoll über die Hauptverhandlung wurden den Verteidigern der Angeklagten K. am 6. bzw. 7. September 2016 zugestellt. Gegen das Urteil haben der Angeklagte E. , der Angeklagte A. sowie die Staatsanwaltschaft Berlin und drei Verfallsbeteiligte Revision eingelegt. Die Verteidiger der Angeklagten E. und A. haben ihre Rechtsmittel mit zahlreichen Verfahrens- und Sachrügen begründet. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der revidierenden Verfallsbeteiligten richten sich – nach Teilrücknahme – nur noch gegen die Verfallsentscheidungen.

(2) Bei dem gegenständlichen Revisionsverfahren handelt es sich um ein sehr komplexes und umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung, bei dem ohne weiteres erkennbar ist, dass bereits die Vorbereitung der Senatsberatung erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordert. Dies zeigt sich schon am Umfang der Verfahrensakten des Revisionsverfahrens mit zehn Stehordnern, die neben dem angefochtenen Urteil mit 1.001 Seiten Revisionsbegründungen der Beschwerdeführer mit zahlreichen Verfahrens- und Sachrügen, der Staatsanwaltschaft Berlin und von drei Verfallsbeteiligten sowie Anträge des Generalbundesanwalts und Gegenerklärungen von Verfahrensbe-teiligten enthalten. Dabei umfassen die Revisionsbegründungen der Beschwerdeführer jeweils drei Stehordner; weitere drei Stehordner beinhalten die Revisi-onsbegründungen der Staatsanwaltschaft Berlin und von drei Verfallsbeteiligten, die Antragsschriften des Generalbundesanwalts und Revisionsgegenerklärungen.

Beide Angeklagte waren aufgrund der Haftbefehle des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 1. Juli 2014 – 348 Gs 1872/14 – am 14. Juli 2014 festgenommen worden und befanden sich seither ununterbrochen in dieser Sache bis zum Beschluss des Kammergerichts vom 17. Januar 2018 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Moabit.

(3) Bei diesem Ablauf liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen nicht vor, sodass auch eine überlange Verfahrensdauer, die nach dem Vollstreckungsmodell der Rechtsprechung zu kompensieren wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 135 ff.), nicht gegeben ist. Eine Bearbeitungsdauer von etwa acht Monaten nach Ablauf der Frist in § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO bis zur Entscheidung durch den Senat über die Revisionen der Angeklagten ist in Anbetracht des Umfangs des Verfahrens nicht als erhebliche, vermeidbare Verzögerung anzusehen. Es bedarf dabei keines weiteren Eingehens auf die (teilweise kleinteiligen) Erwägungen des Kammergerichts.“

Ah, „teilweise (kleinteilige) Erwägungen des Kammergerichts„. Nun zumindest das hätte man sich als letzten Schlag ersparen können/sollen. Immerhin ging es um das Freiheitsgrundrecht des Angeklagten. Und „kleinteilig“ – ich weiß nicht bzw. wie war das noch mit den Steinen und dem Glashaus.

Zu dem Beschluss des KG hatte übrigens auch schon  VorsRi BGH a.D. Th. Fischer im StraFo Stellung genommen. Der war auch „not amused“.

5 Jahre U-Haft, oder: BGH – das ist doch noch beschleunigt

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Aus der „Abteilung U-Haft-Sachen“ weise ich dann zum Abschluss des Tages hin auf den BGH, Beschl. v. 23.02.2017 – StB 4/17, ergangen in einem beim OLG München anhängigen Verfahren. Der Angeklagte befindet sich seit dem 29.11.2011 in U-Haft. Der BGH hat seitdem immer wieder Fortdauer der U-Haft angeordnet und Beschwerden des Angeklagten gegen Haftfortdauerbeschlüsse des OLG verworfen. So dann jetzt auch wieder in dem Beschl. vom 23.02.2017, in dem er folgende Ausführungen zum „Beschleunigungsgebot“ macht:

3. Die Untersuchungshaft hat mit Blick auf das Spannungsverhältnis zwi-schen dem Freiheitsanspruch des Angeklagten und dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung bei Berücksichtigung und Abwägung der gegebenen Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens – auch angesichts der nunmehr über fünf Jahre währenden Untersuchungshaft und der zu erwartenden Gesamtdauer des Verfahrens – fortzudauern. Ihr weiterer Voll-zug steht angesichts der gegebenen Besonderheiten auch nicht außer Verhält-nis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

a) Dies gilt auch mit Blick auf das in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit. …..

Das damit angesprochene Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der etwaigen späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft deshalb nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist. Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist daher stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgrei-fende Planung der Hauptverhandlung mit im Grundsatz durchschnittlich mehr als einem Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig. Insgesamt ist eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich. Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 – 2 BvR 2098/12 mwN, juris Rn. 39 ff.; BGH, aaO).

Gemessen an diesen Anforderungen ist das Verfahren und insbesonde-re die Hauptverhandlung mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Be-schleunigung geführt worden. Wie das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2016 im Einzelnen dargelegt hat, wird die Hauptverhandlung weiterhin in aller Regel an drei Verhandlungstagen pro Woche durchgeführt und betrifft nahezu durchgängig auch den Angeklagten. Auch die weiteren Einwände gegen die Verhandlungsführung (Ladung nur eines Zeugen pro Verhandlungstag, zu geringe Verhandlungszeit pro Sitzungstag) verfangen aus den Gründen des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 21. Dezember 2016, die der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel auch nicht angreift, nicht.

Im Übrigen verweist der Senat zum Umfang und zu den Schwierigkeiten des Verfahrens auf seine Beschwerdeentscheidung vom 5. Februar 2015 (StB 1/15, juris Rn. 8) und hält daran fest, dass die dem Angeklagten vorgeworfenen Beihilfehandlungen isolierter Betrachtung nicht zugänglich sind; ein gesondertes Urteil im Verfahren gegen den Angeklagten scheidet deshalb nach wie vor aus.

b) Wie der Senat zuletzt im Beschluss vom 14. Juli 2016 ausgeführt hat, stellt sich das aufzuklärende Tatgeschehen nicht nur nach der gesetzlichen Strafandrohung als eine erhebliche Straftat dar, sondern wiegt auch unter den konkret gegebenen Umständen schwer. Die im Falle der Verurteilung des Angeklagten zu erwartende und zu verbüßende Strafe wird deshalb bis auf Weiteres die Untersuchungshaft nicht nur unwesentlich übersteigen. Soweit der Beschwerdeführer meinen sollte, die Vollziehung von Untersuchungshaft über fünf Jahre hinaus stelle sich bei einem Gehilfen aus grundsätzlichen Erwägungen als unverhältnismäßig dar, könnte der Senat dem nicht folgen. Gerade die Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordert vielmehr eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.“

Mich würde interessieren, was das BVerfG dazu sagt….