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Gegenbeweis zum elektronischen Empfangsbekenntnis, oder: Nichtvorlage des beA-Nachrichtenjournals

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In der zweiten Entscheidung, dem OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.12.2025 – 25 U 114/24 – geht es um das elektronisches Empfangsbekenntnis und die Frage des Gegenbeweises für einen abweichenden Zustellzeitpunkt bei Nichtvorlage des beA-Nachrichtenjournals. Die Entscheidung stammt zwar aus einem Zivilverfahren. Die angesprochenen Fragen können aber auch in anderen Verfahren Bedeutung erlangen.

Folgender Sachverhalt: Gegen die Beklagte ist ein Versäumnisurteil auf Zahlung ergangen. Die Zustellung dieses Versäumnisurteils an die Parteivertreter ist am 08.02.2024 verfügt und am 13.02.2024 durch die Geschäftsstelle veranlasst worden. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers (nachfolgend Klägervertreter) haben das Empfangsbekenntnis bezüglich des Versäumnisurteils noch am gleichen Tag zurückgereicht.

Um den Zeitpunkt der Zustellung des Versäumnisurteils beim Beklagtenvertreter hat es dann einiges Hin und Her gegeben. Denn erst am 27.03.2024 sind sowohl das elektronische Empfangsbekenntnis des Beklagtenvertreters – datiert auf den 14.03.2024 – als auch der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 08.02.2024 beim LG eingegangen.Der Klägervertreter war dazu der Auffassung, dass einiges dafür spreche, dass der Einspruch der Beklagten vom 27.03.2024 verfristet sei. Es gebe deutliche Anhaltspunkte, wonach den Beklagtenvertretern das Urteil deutlich vor dem im Empfangsbekenntnis genannten Datum zugegangen und der Beweiswert des Empfangsbekenntnisses erschüttert sei. Das Gericht treffe diesbezüglich eine Aufklärungspflicht. Vor diesem Hintergrund müsse das Nachrichtenjournal der Beklagtenvertreter angefordert werden, aus dem hervorgehen werde, wann die Nachricht zum ersten Mal geöffnet worden sei.

Mit Verfügung vom 26.06.2024 hat das LG dann der Beklagten unter Fristsetzung zum 10.07.2024 aufgegeben, das beA-Nachrichtenjournal zur Übersendung des Versäumnisurteils vom 08.02.2024 vorzulegen. Dazu hat der Beklagtenvertreter durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt X mitgeteilt, es sei weder ihm noch seiner seit Jahren zuverlässigst agierenden Rechtsanwaltsfachangestellten gelungen, ein Nachrichtenjournal ausfindig zu machen. Die Nachrichten im beA-Postfach würden nach vier Monaten automatisch gelöscht. Das Datum für seine Empfangsbereitschaft ergebe sich aber ohnehin aus dem übersandten Empfangsbekenntnis und denknotwendig weder aus dem Nachrichtenjournal noch aus einer nicht gegebenen früheren Kenntnisnahme ohne Empfangsbereitschaft. Er habe die Nachricht jedenfalls nicht vor dem 14.03.2024 geöffnet, zumal er vom 09.02. bis 19.02.2024 mit seinen Kindern im Skiurlaub gewesen und danach viele Gerichtstermine und einiges aufzuarbeiten gehabt habe, so dass sich die Bearbeitung der Posteingänge verzögert habe. Er habe in dieser Zeit sehr viele Klagen, in denen Teilnehmer an Glücksspielen die Auszahlung verlorener Beträge verlangten, bearbeitet und Mühe gehabt, geeignetes Personal für seine Kanzlei zu finden. Eine frühere Empfangsbereitschaft als im Empfangsbekenntnis geäußert, habe nicht bestanden.

Das LG hat dann am 19.07.2024 den Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 08.02.2024 gemäß § 341 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Einspruchsfrist von zwei Wochen sei nicht gewahrt, da die Zustellung des Versäumnisurteils wirksam vor dem 13.03.2024 erfolgt sei. Grundsätzlich erbringe das elektronische Empfangsbekenntnis als Privaturkunde Beweis für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung. Allerdings sei der Gegenbeweis zulässig. Diesen Gegenbeweis habe der Kläger geführt. Das Gericht sei jenseits vernünftiger Zweifel davon überzeugt, dass entgegen dem in dem Empfangsbekenntnis vermerkten Zustelldatum (14.03.2024) die Zustellung des Versäumnisurteils an den Beklagtenvertreter bereits deutlich früher, jedenfalls vor dem 13.03.2024, erfolgt sei. Der Beklagtenvertreter habe entgegen der gerichtlichen Anordnung das beA-Nachrichtenjournal zur Übersendung des Versäumnisurteils nicht vorgelegt und auch nicht plausibel erläutert, dass er sich um die Vorlage sorgfältig bemüht habe. Er habe zudem nicht hinreichend erläutert, weshalb zwischen der Übersendung und dem im Empfangsbekenntnis angegebenen Zustelltag (14.03.2024) mehr als vier Wochen gelegen hätten. Ein Rechtsanwalt müsse bereits im Falle einer Verhinderung von mehr als einer Woche gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 BRAO für seine Vertretung sorgen. Der Vortrag, wonach der sachbearbeitende Beklagtenvertreter mit seinen Kindern zehn Tage im Skiurlaub gewesen sei und er danach einiges aufzuarbeiten und sehr viele Gerichtstermine gehabt habe, sei nicht geeignet, eine Verzögerung der Zustellung von vier Wochen für das Gericht nachvollziehbar zu machen. Hinzu komme, dass zwischen der Zeichnung des Empfangsbekenntnisses (14.03.2024) und seiner Übersendung (27.03.2024) ein erheblicher Zeitraum gelegen habe. Schließlich seien die Beklagtenvertreter vor der Übersendung des Empfangsbekenntnisses auch bereits mehrfach vom Gericht angemahnt worden.

Dagegen die Berufung der Beklagten, die beim OLG Erfolg hatte. Ich verweise wegen der Begründung des OLG auf die Einzelheiten im verlinkten Volltext. Hier begnüge ich mich mit den Leitsätzen, die lauten:

1. Allein auf Grundlage der Daten des beA-Nachrichtenjournals zu rein objektiven Umständen, insbesondere zur Frage, wann ein Schriftstück bei einem Prozessbevollmächtigen eingegangen und von diesem erstmals geöffnet wurde, lässt sich ohne weitere Anhaltspunkte – etwa Äußerungen, die auf eine frühere Empfangsbereitschaft hindeuten – regelmäßig noch nicht auf den erforderlichen Annahmewillen des Prozessbevollmächtigen schließen.

2. Das erste Öffnen und das Lesen einer Nachricht sind lediglich notwendige Voraussetzungen für die Bildung eines Empfangswillens, nicht jedoch zwangsläufig Belege für das subjektive Element einer wirksamen Zustellung mittels Empfangsbekenntnisses. Denkbar ist etwa, dass der Prozessbevollmächtigte Dateien versehentlich öffnet oder zunächst öffnet und sämtliche Neueingänge ausdruckt oder an einem anderen Ort abspeichert, um sie erst zu einem späteren Zeitpunkt empfangsbereit zur Kenntnis zu nehmen.

Frist/beA I: Beweiswirkung eines elektronischen EB, oder: Entkräftung der Beweiswirkung

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Und dann zum Abschluss der 11 KW/2025 zwei Entscheidungen zum beA bzw. zu Fristen und zur Fristwahrung.

Den Reigen eröffne ich mit dem OLG Celle, Beschl. v. 31.01.2025 – 20 U 8/24 – zur Entkräftung der Beweiswirkung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses. Es handelt sich um die Zurückweisung einer Berufung, zu der das OLG schon vorab in einem Hinweisbeschluss Stellung genommen hatte. Zu dem Hinweisbeschluss war eine Stellungnahme des Klägers eingegangen, zu deren fristegmäßen Eingang das OLG sich dann auch geäußert hat. Das ganze – inklusive der Ausführungen des OLG zum Klagegegenstand – auf rund 26 Seiten. Daher gibt es es hier zur die Leitsätze des OLG zum elektronischen Empfangsbekenntnis und der Entkräftung der Beweiswirkung:

1. Das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis erbringt gegenüber dem Gericht den vollen Beweis nicht nur für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt, sondern auch für den angegebenen Zeitpunkt der Entgegennahme und damit der Zustellung (Anschluss an: BGH, Beschl. v. 17.01.2024 – VII ZB 22/23, NJW 2024, 1120 Rn. 10; v. 07.10.2021 – IX ZB 41/20, NJW-RR 2021, 1584 Rn. 10 und v. 18.04,2023 – VI ZB 36/22, NJW 2023, 2433 Rn. 11).

2. Für den Gegenbeweis, dass das zuzustellende Schriftstück den Adressaten tatsächlich zu einem anderen Zeitpunkt erreicht hat, muss die Beweiswirkung vollständig entkräftet sein, also jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung ausgeschlossen werden (Anschluss an: BGH, Beschl. v. 18.04.2023 – VI ZB 36/22, NJW 2023, 2433 Rn. 11 und v. 07.10.2021 – IX ZB 41/20, NJW-RR 2021, 1584 Rn. 10; Urt. v. 07.06.1990 – III ZR 216/89, NJW 1990, 1026).

3. Ein ungewöhnlich langer Zeitraum zwischen dem dokumentierten Zeitpunkt der elektronischen Übersendung des Dokuments und dem im Empfangsbekenntnis angegebenen Zustelldatum (hier: sechs Wochen) erbringt den Beweis der Unrichtigkeit der Datumsangabe für sich genommen noch nicht (Anschluss an: BGH, Beschlüsse vom 07.10.2021 – IX ZB 41/20, NJW-RR 2021, 1584 Rn. 11 und vom 19.04,2012 – IX ZB 303/11, NJW 2012, 2117 Rn. 8). Es dürfen jedoch auch keine überspannten Anforderungen gestellt werden (Anschluss an: BGH, Beschlüsse vom 14.10.2008 – VI ZB 23/08, NJW 2009, 855, 856 und vom 08.05.2007 – VI ZB 80/06, NJW 2007, 3069).

4. In einem solchen Fall kann die Partei deshalb nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast verpflichtet sein, sich substantiiert zu den Umständen zu erklären, die die Richtigkeit des Empfangsbekenntnisses zweifelhaft erscheinen lassen, und zu dem tatsächlichen Zeitpunkt der subjektiv empfangsbereiten Kenntnisnahme vorzutragen. Außerdem kann das Gericht nach §§ 142, 144 ZPO die Vorlage des beA-Nachrichtenjournals des Rechtsanwalts der Partei anordnen.

5. Hieraus und aus den Erklärungen der Partei können sich jedenfalls Anhaltspunkte für den Zeitpunkt der empfangsbereiten Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks durch den Rechtsanwalt und damit ein von dem Empfangsbekenntnis abweichendes Zustelldatum ergeben. Erklärt sich die Partei nicht und legt auch das beA-Nachrichtenjournal ihres Rechtsanwalts nicht vor, kann – in entsprechender Anwendung von § 427 ZPO – der Beweis der Unrichtigkeit des in dem Empfangsbekenntnis angegebenen Zustelldatums geführt sein.