Termin II: Unwirksame Ladung mit elektronischem EB, oder: Verfahrensrüge/Beschwerde gegen Terminierung

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Und hier im zweiten Posting habe ich dann drei weitere Entscheidungen zu Terminsfrage. Ich stelle allerdings nur die Leitsätze vor, und zwar:

Erhält ein Verteidiger eine Ladung zur Hauptverhandlung per elektronischem Empfangsbekenntnis und enthält dieses die Meldung „Inhalt der Sendung unklar oder unvollständig. Erläuterung: Bildschirmanzeige: Es ist ein Fehler aufgetreten“, so liegt keine wirksame Ladung im Sinne von § 218 Satz 1 StPO vor.

1. Wird mit der Revision geltend gemacht, der Angeklagte sei zur Berufungshauptverhandlung nicht wirksam geladen worden, so muss mit der Verfahrensrüge auch vorgetragen werden, wie der Ladungsversuch ausgeführt wurde.

2. Ggf. muss sich die zu erhebende Verfahrensrüge auch zu Umständen verhalten, bei deren Vorliegen eine unwirksame Zustellung geheilt sein könnte. Insbesondere kann vorzutragen sein, ob die Ladung, die an eine vom Angeklagten angegebene „Postanschrift“ gesandt wurde, unter der er tatsächlich nicht gewohnt hat, ihn auf diesem Weg erreicht hat.

Eine Beschwerde gegen eine Terminierungsentscheidung ist nach § 305 Satz 1 StPO unstatthaft (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

 

 

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