News: BGH-Vorlage zur Speicherung von Rohmessdaten, oder: Nichtspeicherung führt nicht zum BVV

Bild von Sabine Kroschel auf Pixabay

Eins der Probleme im OWi-Recht ist/war immer noch die Frage, ob die sog. Rohmessdaten verwendet werden dürfen, auch wenn sie nicht gespeichert sind/werden. Das hat die ganz h.M. in der Rechtsprechung der OLG bejaht, nur das OLG Saarbrücken wollte das anders sehen und hat deshalb mit OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.04.2025 – 1 Ss (OWi) 112/24 die Frage  dem BGH vorgelegt.

Der hat jetzt mit BGH, Beschl. v. 02.07.2026 – 4 StR 235/25 – entschieden, der heute auf der Homepage des BGH veröffentlicht worden ist.

Hier zunächst mal nur der Leitsatz der Entscheidung, die mich nicht überrascht:

Die Nichtspeicherung der zur Messwertbildung erfassten und verarbeiteten Daten (sogenannte Rohmessdaten) einer mittels standardisierten Messverfahrens erfolgten Geschwindigkeitsmessung verstößt nicht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens und hat deshalb kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Ergebnisses
der Messung zur Folge.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert