Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

StGB I: Fahren mit ausländischer Fahrerlaubnis, oder: Geständnis zum Inlandswohnsitz reicht nicht

entnommen wikimedia.org

Die neue Woche beginne ich mit StGB-Entscheidungen. Beide vorgestellten Entscheidungen haben die Fahrerlaubnis zum Gegenstand.

Den Opener mache ich mit dem BayObLG, Beschl. v. 18.12.2025 – 204 StRR 469/25. Der Angeklagte ist wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) verurteilt worden. Begründung: Dass der am 30.10.2020 ausgestellte kroatische Führerschein des Angeklagten verleihe diesem keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland verleihen weil der Angeklagte zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland gehabt habe.

Das BayObLG hat das Berufungsurteil des LG wegen einer lückenhaften Beweiswürdigung aufgehoben:

„…

b) Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FEV gilt die sich aus § 28 Abs. 1 FEV ergebende Berechtigung nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Im Rahmen seiner Beurteilung der ihm vorliegenden, vom Ausstellungsstaat herrührenden Informationen kann das Gericht auch alle weiteren Umstände und Beweisergebnisse des bei ihm anhängigen inländischen Verfahrens berücksichtigen (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 28.05.2013 – 1 Ss 18/13 –, juris Rn. 11).

c) Ausführungen dazu, ob und gegebenenfalls welche Informationen sich aus dem Führerschein oder aus anderen vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Angaben ergeben, enthalten die Urteilsgründe nicht. Nachdem auch eine Verweisung auf etwaige in den Akten vorhandene Lichtbilder des kroatischen Führerscheins nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO nicht erfolgt ist, war es dem Senat verwehrt, diese auf entsprechende Informationen zu überprüfen.

d) Soweit die Berufungskammer sich zur Begründung ihrer Feststellung, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Erteilung des kroatischen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte, auf die Einlassung des Angeklagten beruft, ist dies nicht zulässig.

Nach der Rechtsprechung des EuGH gilt der Grundsatz, dass die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis hinsichtlich der Wohnsitzvoraussetzung erfüllt sind, ausschließlich Sache des ausstellenden Mitgliedstaats ist (EuGH, Urteil vom 29.04.2004 – C-476/01 –, juris). Eine Einschränkung erfahre dieser Grundsatz nur, wenn sich aus dem Führerschein selbst oder aus anderen vom Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt, dass das Wohnsitzprinzip bei Erteilung der Fahrerlaubnis nicht eingehalten wurde (EuGH, Urteile vom 26.06.2008, C-329/06, Celex-Nr. 62006CJ0329, juris Rn. 86; und vom 26.06.2008, C-334/06, Celex-Nr. 62006CJ0334, juris Rn. 70). Die vom EuGH zu der Frage der Nichtbeachtung der Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes unter Geltung der 2. EG-FS-RL entwickelten Grundsätze finden auch auf die 3. EU-FS-RL (RL 2006/126/EG) Anwendung (EuGH, Urteil vom 01.03.2012 – C-467/10 –, juris Rn. 64). Der Aufnahmestaat ist somit ausnahmsweise befugt, einer im EU-/EWR-Ausland erteilten Fahrerlaubnis die Anerkennung zu versagen, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellungsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht beachtet worden ist. Die Aufzählung der Erkenntnisquellen in den EuGH-Urteilen vom 26.06.2008 (EuGH, Urteile vom 26.06.2008, C-329/06, Celex-Nr. 62006CJ0329, juris Rn. 86; und vom 26.06.2008, C-334/06, Celex-Nr. 62006CJ0334, juris Rn. 70), auf die der Aufnahmemitgliedstaat eine Ablehnung der Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis stützen kann, ist „abschließend und erschöpfend“ (EuGH, Urteil vom 01.03.2012 – C-467/10 –, juris Rn. 66). Weder Erklärungen und Informationen, die der Fahrerlaubnisinhaber im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht oder freiwillig erteilt hat, noch dem Fahrerlaubnisinhaber als eigene Verlautbarung zurechenbare Angaben können als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen qualifiziert werden. Eigene Angaben des Fahrerlaubnisinhabers können somit nicht berücksichtigt werden, selbst wenn er einräumt, dass er zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung keinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellerstaat hatte. Dass eigene Angaben des Betroffenen nicht zum Nachweis dafür verwendet werden können, dass das Wohnsitzprinzip bei Erteilung der Fahrerlaubnis missachtet wurde, ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm: Die Empfehlung des Verkehrsausschusses des Bundesrats, in § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FEV nach dem Wort „Informationen“ die Wörter „oder auf Grund eigener Einlassungen“ einzufügen (BR-Drs. 851/1/08 Ziff. 1), fand im Plenum des Bundesrats am 19.12.2008 keine Mehrheit (Plenarprotokoll BR 19.12.2008 S. 468) und ist deswegen nicht Bestandteil des Maßgabebeschlusses des Bundesrats (BR-Drs. 851/08 (Beschluss)) geworden (Hentschel/König/Derpa, 48. Aufl. 2025, FeV § 28 Rn. 28; BeckOK StVR/Züll, 29. Ed. 15.10.2025, FeV § 28 Rn. 36).

e) Soweit die Berufungskammer zur Begründung ihrer Entscheidung auch auf § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV verweist, tragen die Feststellungen einen Ausschluss der Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FEV nicht.

§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FEV ist unionsrechtswidrig und damit unanwendbar, soweit dort angeordnet wird, dass eine Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen ist, wenn dem Betroffenen – wie hier dem Angeklagten im Jahr 2020 – die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist (EuGH, Urteil vom 01.03.2012 – C-467/10 –, juris Rn. 47). Insoweit hat der EuGH entschieden, dass es nicht möglich sei, die Anerkennung einer Fahrerlaubnis eines anderen Mitgliedstaates zu verweigern, wenn ein Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis im Inland zuvor abgelehnt worden ist. Die Ablehnung eines Antrags zur erstmaligen Erteilung einer Fahrerlaubnis sei nicht als Ablehnungsgrund in den Führerscheinrichtlinien erfasst. Die Entscheidung des Gerichtshofs betrifft zwar unmittelbar nur die Fälle der Ablehnung eines Erstantrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis im Inland. Es wird jedoch angenommen, dass die dortigen Grundsätze auch auf Fälle der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis übertragbar sind, wenn keine Maßnahme der Einschränkung, Aussetzung, Entziehung oder Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis vorausgegangen ist (BeckOK StVR/Züll, 29. Ed. 15.10.2025, FeV § 28 Rn. 54, 55; Hentschel/König/Derpa, 48. Aufl. 2025, FeV § 28 Rn. 42). Gleiches dürfte wohl auch für den Fall des Verzichts auf die Fahrerlaubnis – ein solcher wurde vom Angeklagten im Jahr 2016 erklärt – gelten (Hentschel/König/Derpa, 48. Aufl. 2025, FeV § 28 Rn. 43; BeckOK StVR/Züll, 29. Ed. 15.10.2025, FeV § 28 Rn. 56, 57; MüKoStVR/Hahn/Kalus, 1. Aufl. 2016, FeV § 28 Rn. 43). Ein die Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FEV rechtfertigender Fall der Erteilung der Fahrerlaubnis durch einen anderen Mitgliedstaat während des Laufs einer strafgerichtlich angeordneten Führerscheinsperre (EuGH, Urteil vom 29. April 2004 – C-476/01 –, juris Rn. 76; Hentschel/König/Derpa, 48. Aufl. 2025, FeV § 28 Rn. 33; BeckOK StVR/Züll, 29. Ed. 15.10.2025, FeV § 28 Rn. 53) ist nicht festgestellt.“

Sonntagswitz: Heute nochmal Kreuzfahrt

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Und da ich immer noch unterwegs bin, gibt es dann noch einmal Kreuzfahrtwitze, und zwar:

Eine Frau unternimmt ihre erste Kreuzfahrt. Sie geht über das Deck und sieht dort einen jungen, feschen Offizier stehen.

Sie geht zu ihm hin und sagt: „Sie sind sicherlich der junge, neue Kapitän“.

„Äh, nein, gnädige Frau, ich bin der Deckoffizier!“

Die Frau: „Toll,  hier wird aber auch wirklich an alles gedacht!“


Auf erkundigt sich ein Passagier beim Kapitän:

„Geht so ein Schiff eigentlich öfters mal unter?“

„Nein,“ sagt der Kapitän, „Nur einmal und dann bleibt es meistens unten!“


Eine Blondine macht ihre erste Kreuzfahrt.

Sie fragt den Kapitän: „Wie schnell fährt denn so ein Schiff?“

Der Kapitän: ´“Alle modernen Schiffe schaffen fast 22 Knoten in der Stunde.

„Enorm, enorm“, staunt die Blondine, „aber wer macht denn die vielen Knoten wieder auf?“


Und dann noch:

Ein Stammtischbruder gibt am Stammtisch mit der Kreuzfahrt an, die er im Urlaub gemacht hat: „Und als wir in der Karibik waren, brach die Schraube.“

Wundert sich ein Stammtischbruder: „Ich dachte, deine Frau sei nicht mitgefahren!“

 Wochenspiegel für die 11. KW., das war (Grenz)Video, Bielefeld, „Super League“, WhatsApp

© Aleksandar Jocic – Fotolia.com

Und da ich keinen aktuellen Wochenspiegel machen kann, gibt es – wie immer – einen Rückblick, und zwar auf die 11. KW/2024 (s. Wochenspiegel für die 11. KW., das war Video, Bielefeld, „Super League“, WhatsApp).

Berichtet habe ich da über:

  1. AG Karlsruhe: Vertragsklausel der EnBW zu Ladesäulenblockiergebühr wirksam

  2. EuGH: Datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde darf auch ohne Antrag des Betroffenen die Löschung unrechtmäßig verarbeiteter personenbezogener Daten anweisen

  3. VG Köln: Wettbewerber erhalten vorerst Zugang zu Kabelkanälen der Telekom

  4. Millionen-Klage für den Beweis der Nichtexistenz Bielefelds abgewiesen

  5. Die Nutzung von WhatsApp im Bewerbungsverfahren,

  6. Arbeitszeugnis darf gefaltet werden und Anschrift enthalten

  7. Justizdigitalisierungs-VO: Folgen für grenzüberschreitende Videoverhandlungen

  8. „Super League“ muss neuen Namen finden

  9. Behandlungsfehler: Gelenk- und Schleimbeutelentzündung nach rechtswidriger Spritzentherapie

  10. und aus meinem Blog: Encro/Anom: Chatverlauf von Messengerdiensten, oder: Verfahrensrüge und Verwertbarkeit

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsum, oder: Einmaliger Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss

Bild von Kinodel auf Pixabay

Im zweiten Posting stelle ich dann VG Düsseldorf, Beschl. v. 22.01.2026 – 14 L 4268/25 – vor. In der Entscheidung nimmt das VG zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einmaliger Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss und zum Medizinalcannabis Stellung.

Da die Fragen schon häufiger Gegenstand der Berichterstattung gewesen sind, reichen hier m.E. die Leitsätze und der Verweis auf den verlinkten Volltext wegen der Einzelheiten.

1. Eine nicht fernliegende verkehrssicherheitsrelevante Wirkung i. S. v. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV liegt jedenfalls dann vor, wenn der in § 24a Abs. 1a StVG genannte Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum erreicht oder überschritten ist.

2. Bei bei einer einmalig gebliebenen Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss setzt die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens voraus, dass zusätzliche aussagekräftige Umstände für die Annahme einer Wiederholungsgefahr („Zusatztatsachen“) vorliegen.

3. Zusatztatsachen, die zusammen mit einer einmalig gebliebenen Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss auf eine Wiederholungsgefahr hinweisen und damit die Annahme von Cannabismissbrauch i. S. v. § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV begründen, können sich beispielsweise aus der Verkehrsvorgeschichte, aufgrund besonderer Bedingungen der Verkehrsteilnahme, aus Umständen des Tatgeschehens (mangelndes Trennungsvermögen) oder aus Hinweisen zur fehlenden Trennungsbereitschaft ergeben.

3. Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinalcannabis nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist, das medizinische Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen und die Medikamenteneinnahme ärztlich überwacht wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen bzw. zu erwarten sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.

Entziehung der Fahrerlaubnis nach Fahrprobe, oder: Ausreichende Anhaltspunkte für Befähigungszweifel

Bild von Markus Spiske auf Pixabay

Im „Kessel Buntes“ köcheln heute dann noch einmal zwei Entscheidungen zur verwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis.

Zunächst kommt hier der BayVGH, Beschl. v. 12.01.2026 – 11 CS 25.1997. In der Entscheidung hat der VGH noch einmal Stellung zum Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund Nichtvorlage eines Gutachtens. Ich beschränke mich hier auf die Leitsätze, die lauten:

1. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht (mehr) befähigt ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen.

2. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war.

3. Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen für eine Anordnung ausreichen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Es genügt ein „Anfangsverdacht“ im Sinne zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für Befähigungszweifel. Nicht erforderlich ist, dass die fehlende Befähigung bereits feststeht.

Einzelheiten dann bitte im verlinkten Volltext nachlesen.