Schlagwort-Archiv: gefährliche Körperverletzung

StGB II: „mit anderem Beteiligten gemeinschaftlich“, oder: „das Leben gefährdende Behandlung“

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Und dann im Mittagsposting zwei Entscheidungen zur gefährlichen Körperverletzung §§ 223, 224 StGB), von denen ich aber nur die Leitsätze vorstelle, weil die Fragen die Rechtsprechung schon häufiger beschäftigt haben

Die Strafbarkeit nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB („mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich“) erfordert, dass mindestens zwei Beteiligte am Tatort bewusst zusammenwirken. Für die Verwirklichung des Qualifikationsmerkmals wird Eigenhändigkeit nicht vorausgesetzt; ausreichend ist vielmehr, wenn ein am Tatort anwesender weiterer Beteiligter die Körperverletzungshandlung des Täters – physisch oder psychisch – bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist. Der dadurch erhöhte Grad der Gefährdung des Opfers legitimiert diese Qualifikationsstrafbarkeit.

1. Heftige Schläge gegen den Kopf des Opfers, auch Schläge mit der bloßen Hand in das Gesicht oder gegen den Kopf, können eine das Leben gefährdende Behandlung sein, wenn sie nach der konkreten Art der Ausführung der Verletzungshandlungen im Einzelfall zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können.

2. Für den Körperverletzungsvorsatz im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist es neben einem Verletzungsvorsatz erforderlich, dass der Täter die Umstände erkennt, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit des Tuns in der konkreten Situation für das Leben des Opfers ergibt. Derartige Umstände sind etwa die Wucht des Schlages als konkrete Ausführung der Verletzungshandlung, die Gefahr eines unabgefangenen Sturzes als mögliche Folge der Verletzungshandlung und die Konstitution des Opfers.

 

StGB II: Gemeinschaftliche schwere Körperverletzung, oder: Zurechnung der schweren Folge

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Und dann habe ich als zweite Entscheidung den BGH, Beschl. v. 19.03.2025 – 6 StR 585/24.  Das LG hat den Angeklagten L. wegen schwerer Körperverletzung verurteilt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat. Den nicht revidierenden Mitangeklagten W. hat es ebenfalls wegen dieser gemeinschaftlich begangenen Tat  verurteilt. Das auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten L.  hatte mit der Sachrüge teilweise Erfolg:

„1. Nach den Feststellungen verbrachten die beiden Angeklagten sowie der Mitangeklagte A. den Abend des 26.09.2023 gemeinsam in einer Bar. Als sie diese nach Mitternacht verließen, setzte sich der aggressiv gestimmte Angeklagte A. an den Straßenrand und schrie laut herum. Der 49-jährige alkoholisierte spätere Geschädigte, der sich auf dem Heimweg befand, blieb bei der Gruppe stehen und erkundigte sich nach A. Befinden. Der Angeklagte W., der sich über die Einmischung ärgerte, forderte den Geschädigten vergeblich zum Weitergehen auf und begann nach einer verbalen Auseinandersetzung, diesen zu stoßen. Der Geschädigte wehrte sich, woraufhin sich der Angeklagte A. an der Auseinandersetzung beteiligte. Beide forderten den Nebenkläger zunächst lautstark auf, sich zu entfernen, schlugen schließlich mehrfach auf ihn ein und trafen ihn im Gesicht. Zudem versetzte der Angeklagte W. dem Kopf des Geschädigten einen massiven Fußtritt, worauf der Geschädigte das Bewusstsein verlor und zu Boden fiel. Nunmehr trat der Angeklagte L. dem Nebenkläger mit seinem beschuhten Fuß so kräftig auf den Hals, dass das Sohlenprofil sichtbar blieb. Nach weiteren Tritten des Angeklagten A.      forderte der Angeklagte W. die Mitangeklagten zum Gehen auf. Sie ließen daher von dem Geschädigten ab. Nachdem sie sich zwei „Häuserlängen“ vom Nebenkläger entfernt hatten, kehrte der Angeklagte A. allein zu dem Geschädigten zurück. Der Angeklagte W. hatte zuvor vergeblich versucht, ihn davon abzuhalten. Dort angelangt schlug und trat A. vielfach auf den Kopf des Nebenklägers ein, der hierdurch stark blutende Verletzungen erlitt; dabei nahm er den Tod des Geschädigten in Kauf. Die Angeklagten L. und W. nahmen jedenfalls billigend in Kauf, dass der Nebenkläger lebensgefährdende Verletzungen erlitt.

Der Nebenkläger befand sich über sieben Monate in stationärer Behandlung. Er erlitt eine lebensbedrohliche Lungenkontusion sowie eine Hirnblutung, die zu schweren neurologischen Ausfällen führte. Zunächst konnte er nicht mehr sprechen, dauerhaft ist er halbseitig gelähmt. Zudem ist seine Atmung durch Verwachsungen im Nasenbereich sehr eingeschränkt. Der Nebenkläger ist zeitlebens auf Hilfe angewiesen. Wegstrecken von mehr als einem Kilometer kann er nur im Rollstuhl zurücklegen.

Die Strafkammer hat die Tat zu Lasten aller Angeklagten als schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewertet, für den Angeklagten A. daneben tateinheitlich als versuchten Totschlag (§ 212 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB).

2. Die Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Jedoch hält der Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen ergeben nicht zweifelsfrei, dass dem Angeklagten L.  die schwere Folge im Sinne des § 226 Abs. 1 StGB zuzurechnen ist.

a) Bei einer gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung setzt die Strafbarkeit eines Mittäters wegen schwerer Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 StGB nicht voraus, dass er selbst die unmittelbar zur schweren Folge führende Verletzungshandlung ausführt. Es reicht vielmehr aus, dass er aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses mit dem Willen zur Tatherrschaft einen Beitrag zum Verletzungsgeschehen geleistet hat. Dabei ist im Grundsatz weiter erforderlich, dass die Handlung des anderen im Rahmen des gegenseitigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnisses liegt und dem Täter hinsichtlich des Erfolgs Fahrlässigkeit zur Last fällt (st. Rspr. zu § 227 StGB; vgl. BGH, Urteil vom 7. August 2024 ‒ 1 StR 430/23, Rn. 10; Beschluss vom 7. Juli 2021 – 4 StR 141/21, Rn. 6; vom 14. Mai 2020 – 1 StR 109/20, Rn. 4; vom 5. September 2012 – 2 StR 242/12, NStZ 2013, 280, 281).

Ist die schwere Folge durch einen über das gemeinsame Wollen hinausgehenden und deshalb als Exzesshandlung zu qualifizierenden Gewaltakt verursacht worden, kommt eine Zurechnung des qualifizierenden Erfolges nur in Betracht, wenn den gemeinschaftlich verübten Gewalthandlungen, die der ursächlichen Exzesshandlung vorausgegangen sind, bereits die spezifische Gefahr einer schweren Folge im Sinne des § 226 Abs. 1 StGB anhaftet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Tatopfer schon dadurch in eine Lage gerät, in der es weiteren Angriffen keine wirksame Gegenwehr mehr entgegenzubringen vermag und nachfolgenden Einwirkungen der übrigen Beteiligten, die für den Täter vorhersehbar die schwere Folge verursacht haben, schutzlos ausgeliefert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 – 1 StR 109/20, Rn. 5).

b) Eine diesen Anforderungen entsprechende Zurechnung der schweren Folge ist den bisherigen Feststellungen nicht zweifelsfrei zu entnehmen.

Das Landgericht vermochte nicht festzustellen, welche Verletzungshandlungen die schweren Verletzungsfolgen verursacht haben. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass die schweren Folgen erst durch die vielfachen Schläge und Tritte des Angeklagten A. verursacht worden sind, die dieser dem Tatopfer nach seiner Rückkehr an den Tatort versetzt hatte. Eine Zurechnung dieser Tathandlungen nach § 25 Abs. 2 StGB liegt im Hinblick auf einen naheliegenden Exzess des Mittäters nicht auf der Hand. Das Urteil verhält sich – worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift hingewiesen hat – auch nicht zweifelsfrei dazu, dass bereits den gemeinsam verübten Gewalthandlungen die spezifische Gefahr einer schweren Folge im Sinne des § 226 Abs. 1 StGB anhaftete.

3. Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils. Sie ist auf den Mitangeklagten W.  zu erstrecken, weil auch dessen Schuldspruch auf dem aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangel beruht (§ 357 StPO). Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind rechtsfehlerfrei getroffen und können daher bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.

4. Sollte das neue Tatgericht wiederum eine Verurteilung nach § 226 Abs. 1 StGB erwägen, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass eine tateinheitliche Verurteilung mit einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 StGB in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2023 – 3 StR 65/23; vom 9. Februar 2021 – 3 StR 382/20; vom 26. November 2013 – 3 StR 301/13; vom 21. Oktober 2008 – 3 StR 408/08, BGHSt 53, 23, 24).“

StGB II: Der „Faustschlag eines Amateurboxers“, oder: Gefährliche Körperverletzung?

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Und als zweite Entscheidung dann etwas vom KG, und zwar das KG, Urt. v. 01.06.2023 – 3 ORs 24-25/23 – 161 Ss 56/23 – zur gefährliche Körperverletzung durch den Faustschlag eines Amateurboxers.

Das AG hate den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung  verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte in einem Fitnessraum der JVA M. einen in eine Textilie eingeschlagenen harten Gegenstand, möglicherweise eine 2,5 kg schwere Hantelscheibe, gegen den linken Wangenbereich des Mitgefangenen pp. geschleudert, wodurch dieser einen Kieferwinkel- und eine Zahnfraktur erlitt, welche die operative Einsetzung einer Platte erforderlich machte. Auf die Berufung des Angeklagten hat das LG diesen nur wegen („einfacher“ vorsätzlicher) Körperverletzung verurteilt. Vom Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs hat sich die Strafkammer nicht überzeugen können. In den Urteilsgründen heißt es:

„Als der Angeklagte kurz darauf auf Höhe des – sodann links von ihm befindlichen – Zeugen pp. angekommen war, versetzte er diesem in einer schnellen Drehung seines Oberkörpers mit der rechten Faust einen kräftigen Schlag gegen den linken Unterkiefer, wobei er seine als Amateurboxer erworbenen Erfahrungen und Fertigkeiten nutzte. Infolge der Schlagwirkung ging der Zeuge pp. zu Boden. Es ist nicht auszuschließen, dass er dabei mit seinem Kopf im Bereich des linken Unterkiefers auf eine am Boden liegende Metallhantelscheibe seines Trainingsgeräts aufschlug. Er versuchte, umgehend aufzustehen und seinerseits den Angeklagten anzugreifen, wozu er jedoch nicht mehr in der Lage war, weil er aufgrund eines erlittenen Bruchs des linken Unterkiefers im Bereich des Kieferwinkels mit sofort eingetretenen starken Blutungen im Mundinnenraum, in deren Folge er 500 bis 600 mg Blut verlor, sich an seinem Blut verschluckte und nicht mehr aufstehen konnte.

Es war nicht festzustellen, dass der Angeklagte den Geschädigten bei dem Schlag etwa anstatt mit der Faust mit einer Hantelscheibe – diese etwa in ein Handtuch gewickelt – getroffen hätte. Zudem war nicht auszuschließen, dass die Fraktur des Kiefers nicht bereits durch die Krafteinwirkung des Schlags des Angeklagten, sondern erst durch ein Auftreffen des Kopfs des Geschädigten auf dem Boden, etwa auf einer dort liegenden Hantelscheibe, entstanden ist.“

Hiergegen richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltshaft Letztere beanstandet neben der erhobenen allgemeinen Sachrüge konkret den Umstand, dass der Angeklagte nicht wegen einer nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB begangenen gefährlichen Körperverletzung verurteilt worden ist. Sie meint, die Urteilsfeststellungen trügen eine entsprechende Verurteilung. Beide Revisionen hatten beim KG keinen Erfolg. Das KG führt zur Revision der StA aus:

„Gleichfalls unbegründet ist die Revision der Staatsanwaltschaft. Denn das Urteil zeigt auch keinen zugunsten des Angeklagten begangenen sachlich-rechtlichen Fehler. Namentlich tragen die Urteilsfeststellungen eine Verurteilung nach § 223 Abs. 1 StGB, nicht aber eine solche nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB.

1. Die Urteilsfeststellungen tragen die Bewertung der Tat als vorsätzliche „einfache“ Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB. Zutreffend hat das Landgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen davon abgesehen, den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu verurteilen.

a) § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt voraus, dass die Körperverletzung „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ begangen wird. Erforderlich, aber auch genügend ist hierfür, dass die Art der Behandlung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls (generell) geeignet ist, das Leben zu gefährden (sog. Eignungsdelikt, vgl. BGH NStZ 2013, 345; BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5 Lebensgefährdung 1; Fischer, StGB 70. Aufl., § 224 Rn. 12 m. w. N.). Dabei ist vor allem die individuelle Schädlichkeit der Einwirkung gegen den Körper des Verletzten zu berücksichtigen (vgl. BGH NStZ 2013, 345; BGHR StGB, § 223a Abs. 1 Lebensgefährdung 1). Einer konkreten Gefährdung bedarf es nicht. Erst recht muss sich die Gefahr nicht realisiert haben, so dass zwischen einer ex-post-Betrachtung des Handlungserfolgs und einer ex-ante-Betrachtung der Handlung zu unterscheiden ist (vgl. zu allem Fischer, a.a.O., § 224 Rn. 27 m. w. N.). Es kommt immer auf die Gefährlichkeit der Handlung an, nicht auf diejenige einer tatsächlich eingetretenen Verletzung (vgl. BGH StV 1988, 65; NStZ 2012, 345).

Zwar können grundsätzlich auch mit Hand oder Faust in das Gesicht oder gegen den Kopf des Opfers geführte Schläge eine das Leben gefährdende Behandlung in diesem Sinne sein. Dies setzt jedoch Umstände in der Tatausführung oder individuelle Besonderheiten beim Tatopfer voraus, welche das Gefahrenpotential der Handlung im Vergleich zu einer „einfachen“ Körperverletzung (§ 223 StGB) deutlich erhöhen. Die Rechtsprechung hat dies etwa angenommen bei mehreren wuchtigen Faustschlägen gegen den Kopf eines neun Wochen alten Säuglings (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2007 – 2 StR 105/07 – [juris]), bei massiven Schlägen gegen den Kopf des (alkoholisierten) Tatopfers (BGH NStZ 2005, 156) sowie bei zahlreichen Schlägen in das Gesicht und gegen den Kopf einer an einer Hauswand fixierten Geschädigten, die zu längerer Bewusstlosigkeit und schweren Verletzungen führten (OLG Köln NJW 1983, 2274). Für nicht verwirklicht hat die Rechtsprechung hingegen einen „mit großer Wucht“ versetzten Faustschlag in das Gesicht bewertet, als dessen Folge der Geschädigte einen Bruch von Jochbein und Kiefer erlitt und zwei Zähne verlor, weshalb er dreimal operiert werden musste, mehrere Tage nicht sprechen konnte und zwei Monate nur flüssige Nahrung aufnehmen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2022 – 3 StR 471/21 – [juris]).

b) Die Urteilsfeststellungen belegen solche, eine Gefahr für das Leben des Opfers potentiell begründenden Umstände nicht.

aa) Dass es „individuelle Besonderheiten beim Tatopfer“ gegeben hätte, die „das Gefahrenpotential der Handlung im Vergleich zu einer ‚einfachen‘ Körperverletzung (§ 223 StGB) deutlich erhöht“ hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2007 – 2 StR 105/07 – [juris]), hat die Strafkammer nicht festgestellt. Das Urteil legt eher nahe, dass der Geschädigte, der Krafttraining betrieb und sich nach dem Schlag wieder aufrichten wollte, um „seinerseits den Angeklagten anzugreifen“ (UA S. 6), über eine stabile Konstitution verfügte. Der medizinische Sachverständige Dr. Dr. S. hat ausdrücklich bekundet, bei dem „betroffenen Kiefer“ sei „alles normal, auch die Knochendichte“ (UA S. 20).

bb) Auch die in der Urteilsurkunde festgestellten „Umstände in der Tatausführung“ lassen das Gefahrenpotential der Tathandlung im Vergleich zu einer „einfachen“ Körperverletzung nicht als deutlich erhöht erscheinen. Danach hat der Angeklagte, der vor seiner Inhaftierung im Amateurbereich Boxsport betrieb (UA S. 3), einen „kräftigen Schlag“ gegen den „linken Unterkiefer“ des Geschädigten geführt und zwar „in einer schnellen Drehung seines Oberkörpers mit der rechten Faust“, wobei er „seine als Amateurboxer erworbenen Erfahrungen und Fertigkeiten“ nutzte (UA S. 6).

Diese Feststellungen belegen keine gegenüber § 223 StGB signifikant erhöhte und das Merkmal der lebensgefährdenden Behandlung erfüllende Gefährlichkeit der Tathandlung. Zwar lässt sich den Feststellungen entnehmen, dass der Schlag angesichts der „schnellen Drehung“ des Oberkörpers für den Geschädigten überraschend gekommen sein muss und dass er auch „kräftig“ war (UA S. 6). Das Landgericht hat es aber bei dem Adjektiv „kräftig“ belassen und dieses z. B. nicht mit den Steigerungsadverbien „sehr“, „äußerst“, „außerordentlich“, „enorm“ oder „überaus“ ergänzt. Von „voller Wucht“ o. Ä. ist keine Rede. Ausdrücklich ist auch festgestellt worden, dass es sich um einen und nicht um mehrere Schläge gehandelt hat. Bei der Bewertung der Schlagintensität ist zwar in Rechnung zu stellen, dass der Schlag dazu führte, dass der Kontrahent zu Boden ging (UA S. 6). Dieser Umstand lässt einen gewissen, aber keinen präzisen Rückschluss auf die Härte des Schlags zu. Gewiss würde ein nur mit einer Ohrfeige vergleichbarer Schlag nicht zu einem Niedergehen führen; andererseits kann der Sturz auch einer Ausweichbewegung o. Ä. geschuldet gewesen sein, ohne dass dies zwingend Eingang in die Urteilsfeststellungen hätte finden können oder müssen.

cc) Schließlich lassen auch die festgestellten Verletzungen mit einem Blutverlust von immerhin „500 – 600 mg“ aus dem „Mundinnenraum“ und einer Fraktur des linken Unterkiefers im Bereich des Kieferwinkels (UA S. 6) keinen Rückschluss auf eine im Vergleich zu einer „einfachen“ Körperverletzung deutlich erhöhte Gefährlichkeit zu. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass es für § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB immer auf die Gefährlichkeit der Handlung ankommt, nicht auf diejenige einer tatsächlich eingetretenen Verletzung (vgl. BGH StV 1988, 65; NStZ 2012, 345). Dieser Umstand erlangt hier ausschlaggebende Bedeutung, weil die Strafkammer nicht ausschließen konnte, dass „die Fraktur des Kiefers nicht bereits durch die Krafteinwirkung des Schlags des Angeklagten, sondern erst durch ein Auftreffen des Kopfs des Geschädigten auf dem Boden, etwa auf einer dort liegenden Hantelscheibe“, entstanden ist (UA S. 6). Ebendies ist hier zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass nämlich nicht der Schlag (unmittelbar) die Verletzungen hervorgerufen hat, sondern erst der Aufprall auf dem Boden, wo ein harter Gegenstand, z. B. eine Hantelscheibe, gelegen haben könnte.

dd) Indem die Revision geltend macht, es sei „sicher zu erwarten gewesen“, dass der Geschädigte „mit seinem Kopf auf einen harten Gegenstand (…) prallt“ (RB S. 5), entfernt sie sich von den bindend getroffenen Feststellungen. Als fraglich muss schon die Annahme gelten, dass der Sturz sicher zu erwarten war, erst recht aber, dass der Aufprall auf einen harten Gegenstand mit Sicherheit erfolgen würde (RB S. 5). Die Strafkammer hat hierzu und namentlich zu den Zuständen im Sportraum zwar zunächst keine näheren Feststellungen getroffen, allerdings bei der Beweiswürdigung mitgeteilt, wie die Zeugin Ziegert die Einrichtung beschrieben hat; in diesem Zusammenhang wird auch wirksam auf Lichtbilder verwiesen (UA S. 10 unten). Diese zeigen jedenfalls keine Situation, die, wie die Revisionsführerin meint, einen Sturz auf eine Hantelscheibe oder einen anderen „harten Gegenstand“ sicher erwarten ließe. Der Sportraum wirkt im Gegenteil ausgesprochen aufgeräumt; auf dem Boden liegt eine Langhantelstange, sonst nichts. Die Annahmen der revidierenden Staatsanwaltschaft erweisen sich damit bereits in tatsächlicher Hinsicht als urteilsfremd. Allerdings können sie auch rechtlich nicht tragen. Denn nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB muss die Körperverletzung „mittels“ einer das Leben gefährdenden Behandlung geschehen. Dies bedeutet, dass der Körperverletzungs-Erfolg nicht erst als mittelbare Folge der gefährlichen Behandlung eingetreten sein darf (vgl. BGH NZV 2006, 483; NStZ 2007, 34; Fischer, a.a.O., § 224 Rn. 28 m. w. N.). § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB liegt daher nicht vor, wenn nicht die Körperverletzungshandlung selbst lebensbedrohlich ist, sondern erst eine durch diese ausgelöste Gefahr (vgl. BGH NStZ 2007, 34 [Stoßen auf Autobahn]).“Abs. 1 und 2 StPO.

StGB I: Eine das Leben gefährende Behandlung, oder: Generelle Eignung, das Leben des Opfers zu gefährden

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Heute dann ein Tag mit StGB-Entscheidungen, den ich mit dem BGH, Beschl. v. 20.12.2022 – 2 StR 267/22 – eröffne.

Folgender Sachverhalt: Am 26.05.2021 trafen sich der Angeklagte und der Nebenkläger sowie weitere Personen in der Wohnung des Zeugen Z. Anlass für dieses Zusammentreffen war eine zwischen beiden geplante Aussprache, nachdem dem Angeklagten zuvor zugetragen worden war, der Nebenkläger behaupte, die Verlobte des Angeklagten, die Zeugin P. , würde ihm, dem Nebenkläger, „schöne Augen machen“.

In der Wohnung des Zeugen Z.  stellte der Angeklagte den Nebenkläger zur Rede und schlug diesem entweder mit der Faust, mit der flachen Hand oder auch der Handkante mehrmals kraftvoll gegen den Schädel und das Gesicht. Der Aufforderung des Angeklagten folgend entschuldigte sich der Nebenkläger anschließend telefonisch bei der Zeugin P. Im weiteren Verlauf schliefen der Angeklagte und der Nebenkläger – aneinander gelehnt auf einer Couch sitzend – ein. Nachdem sowohl der Angeklagte als auch der Nebenkläger zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt wieder aufgewacht waren, versetzte der Angeklagte dem Nebenkläger erneut mehrere Schläge. Dabei schlug er „überwiegend“ auf die bereits verletzten Stellen in dessen Gesicht und an dessen Schädel, so dass der Nebenkläger blutete. Die Anzahl der Schläge war nicht feststellbar, ebenso nicht, auf welche Art sie ausgeführt wurden. Durch die von dem Angeklagten gegen den Nebenkläger geführten Schläge erlitt dieser ein sog. Monokelhämatom des linken Auges einhergehend mit einer Unterblutung der Augapfelbindehaut, Einblutungen der linken Mundregion einhergehend mit Zahnabdruckverletzungen der linken Unterlippe, drei Hämatome der linken Gesichtshälfte, eine Einblutung des linken Ohres sowie weitere diffus verteilte Hautrötungen der linken Gesichtshälfte und des rechten Oberlides.

Darüber hinaus wies der Nebenkläger weitere Verletzungen auf, „deren Verursachung durch den Angeklagten nicht sicher feststellbar war“. Unter anderem zog er sich eine stark blutende Wunde an der Stirn in Form einer dreieckigen Prellmarke zu, als er zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt von der Couch unter den Tisch rutschte. Überdies wurde bei dem Nebenkläger eine Unterblutung der harten Hirnhaut über der rechten Großhirnhalbkugel festgestellt, die zu einer Hirnstammeinklemmung mit anschließender Hemiparese führte.

Das LG hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) verurteilt. Dem BGH gefällt das nicht:

„Die Revision des Angeklagten hat bereits mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrensbeanstandungen kommt es daher nicht an. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB begangen, wird weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht von den Feststellungen getragen und lässt sich auch mit dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht begründen.

1. Eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt eine Körperverletzung „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ voraus. Zwar muss die Tathandlung nicht dazu führen, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr gerät; jedoch muss die jeweilige Einwirkung durch den Täter nach den Umständen generell geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden. Maßgeblich ist danach die Schädlichkeit der Einwirkung auf den Körper des Opfers im Einzelfall (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. März 2020 – 4 StR 646/19 Rn. 6 mwN). Um die gegenüber der einfachen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB höhere Strafandrohung begründen zu können, kommt es maßgebend auf die Gefährlichkeit der Behandlung, nicht aber auf die eingetretenen Verletzungen an. Heftige Schläge gegen den Kopf des Opfers können eine das Leben gefährdende Behandlung darstellen, wenn sie nach der Art der Ausführung der Verletzungshandlungen im Einzelfall zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1964 – 5 StR 182/64, BGHSt 19, 352; Senat, Urteile vom 8. März 1990 – 2 StR 615/89, BGHR StGB § 223a Abs. 1 Lebensgefährdung 5; vom 6. Juni 2007 – 2 StR 105/07, Rn. 5; vom 31. Juli 2013 – 2 StR 38/13, Rn. 7; Beschluss vom 11. Juli 2012 – 2 StR 60/12; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 – 6 StR 393/21).

2. Hiervon ausgehend belegen die Gründe des angefochtenen Urteils nicht, dass die durch den Angeklagten ausgeführten Schläge in objektiver Hinsicht potentiell eine Gefahr für das Leben des Nebenklägers begründeten. Dies ist weder ausdrücklich festgestellt noch ergibt sich dies aus den erlittenen Verletzungen oder aus der mitgeteilten Vorschädigung des Nebenklägers.

a) Konkrete Feststellungen zur Art und Weise, wie der Angeklagte den Nebenkläger schlug, hat die Strafkammer nicht treffen können: Zwar habe der Angeklagte – entgegen seiner Einlassung – dem Nebenkläger mindestens drei heftige Schläge gegen den Kopf versetzt. Es sei aber nicht auszuschließen, dass der Angeklagte jeweils (lediglich) mit der flachen Hand schlug. Grundsätzlich können auch Schläge mit der bloßen Hand in das Gesicht oder gegen den Kopf des Opfers eine das Leben gefährdende Behandlung sein; dies setzt jedoch Umstände in der Tatausführung oder individuelle Besonderheiten beim Tatopfer voraus, welche das Gefahrenpotential der Handlung im Vergleich zu einer „einfachen” Körperverletzung (§ 223 StGB) deutlich erhöhen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Januar 2013 – 2 StR 520/12, NStZ 2013, 345). Die auf die Ausführungen des Sachverständigen gestützte Feststellung, dass auch fest ausgeführte Schläge mit der flachen Hand „durchaus geeignet seien, schwerere Verletzungen hervorzurufen“, belegt nicht, dass die konkreten Schläge des Angeklagten gefährlich im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB waren.

b) Auch die festgestellten Verletzungen des Nebenklägers (diverse Hämatome im Gesicht sowie Einblutungen im Bereich des Mundes und an einem Ohr) sind kein Beleg einer lebensgefährdenden Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Soweit dem Angeklagten Verletzungsfolgen zugerechnet werden konnten, ist nicht festgestellt, dass diese derart gravierend waren, dass sie nur Folge einer vorangegangenen lebensgefährdenden Behandlung sein konnten. Hinsichtlich des Ausmaßes der durch die ersten Schläge verursachten Verletzungen ist das Landgericht – gestützt auf die Angaben einer Zeugin – davon ausgegangen, der Nebenkläger habe „etwas am Auge und an der Lippe gehabt, was ein bisschen aufgeplatzt gewesen sei“. Bezüglich der vom Landgericht angenommenen nachfolgenden Gewalthandlungen teilen die Urteilsgründe mit, der Angeklagte habe „überwiegend“ auf die bereits verletzten Stellen in dessen Gesicht und an dessen Schädel geschlagen. Insgesamt habe der Sachverständige schließlich bei einer Untersuchung des Nebenklägers einen Tag nach dem Tattag Verletzungen festgestellt, die auf einem Lichtbild nach dem ersten Übergriff nicht vorhanden und die teilweise – im festgestellten Umfang – auf die Schläge des Angeklagten zurückzuführen waren. Hieraus lassen sich jedoch keine eine Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB tragenden Rückschlüsse auf die Gefährlichkeit der ersten oder der sodann folgenden Schläge ziehen; dass die Kumulation der sukzessive beigebrachten Verletzungen geeignet war, das Leben des Opfers zu gefährden, ist nicht festgestellt.

c) Ihre Annahme, die Schläge des Angeklagten seien lebensgefährdend im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, wird auch nicht mit Blick auf Vorschädigungen des Nebenklägers belegt. Zwar ist auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen festgestellt, dass bei dem alkoholabhängigen Nebenkläger wegen dessen derangierter – auf einer Leberzirrhose beruhenden – Blutgerinnungssituation sowie wegen dessen Sturzneigung konkrete Risikofaktoren für das Auftreten von Blutungen bestanden. Den Urteilsgründen ist aber nicht zu entnehmen, wie sich diese Risikofaktoren in Bezug auf die Schläge des Angeklagten ausgewirkt haben. Denn die Strafkammer hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass die mit der „Blutgerinnungssituation“ im Zusammenhang stehende Subduralblutung des Nebenklägers durch Einwirkungen des Angeklagten verursacht wurde. Inwiefern die „Sturzneigung“ des Nebenklägers die Gefährlichkeit der vom Angeklagten geführten Schläge auch dann erhöht hat, wenn – wovon die Strafkammer gestützt auf Zeugenaussagen ausgeht – der Nebenkläger zum Zeitpunkt der Schläge jeweils saß, erhellt sich aus den Urteilsgründen nicht.“

StGB II: Turnschuh mit weicher Sohle am Fuß, oder: „schwungvoll ….. wuchtig ins Gesicht getreten“

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Die zweite Entscheidung hat eine „Klassikerproblematik“ zum Gegenstand, nämlich die Frage, ob der Schuh am Fuß des Täters als ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen ist. Dazu hat sich der BGH im BGH, Urt. v. 25.01.2023 – 6 StR 298/22 – noch ein mal geäußert.

Das LG hatte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Dagegen richtet sich die zuungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Sachrüge gestützte und  auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Die hatte Erfolg:

„1. Nach den Feststellungen kam es zwischen dem Nebenkläger und anderen Personen zu einer körperlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der zunächst nicht daran beteiligte Angeklagte an den Nebenkläger herantrat und ihn mit seinen Händen leicht nach hinten stieß. Anschließend versetzte er ihm unvermittelt und grundlos einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht, so dass der Nebenkläger zu Boden stürzte. Als dieser gerade dabei war, sich wieder aufzurichten und sich in der Hocke befand, trat ihm der Angeklagte schwungvoll und mit zwei Schritten Anlauf gezielt „mit seinem mit einem Turnschuh mit weicher Sohle beschuhten rechten Fuß“ wuchtig ins Gesicht. Der Nebenkläger fiel infolgedessen zu Boden und blieb liegen, wobei er kurzzeitig sein Bewusstsein verlor.

2. Die Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, dass das Landgericht allein den Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB als verwirklicht angesehen hat, nicht dagegen auch denjenigen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Die Annahme des Landgerichts, der von dem Angeklagten getragene Turnschuh sei angesichts dessen weicher Sohle kein gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Vorschrift, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Frage, ob der Schuh am Fuß des Täters als ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen ist, auf die Umstände des Einzelfalls an, unter anderem auf die Beschaffenheit des Schuhs sowie darauf, mit welcher Heftigkeit und gegen welchen Körperteil getreten wurde. Ein Straßenschuh von üblicher Beschaffenheit stellt regelmäßig ein gefährliches Werkzeug dar, wenn damit einem Menschen gegen den Kopf getreten wird. Das gilt jedenfalls für Tritte in das Gesicht des Opfers. Entsprechendes ist anzunehmen, wenn der Täter Turnschuhe der heute üblichen Art trägt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. September 2010 – 2 StR 395/10, NStZ-RR 2011, 337; Beschluss vom 13. Mai 2015 – 2 StR 488/14 Rn. 4; Urteil vom 28. August 2019 – 5 StR 298/19 Rn. 10). Danach drängt es sich den Feststellungen zufolge auf, dass es sich bei dem Turnschuh, mit dem der Angeklagte dem Nebenkläger schwungvoll und mit zwei Schritten Anlauf wuchtig ins Gesicht trat, so dass dieser rückwärts zu Boden fiel und kurzzeitig bewusstlos wurde, um ein gefährliches Werkzeug handelte.

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