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Das Messer im BH, oder: Beihilfe

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Nur kurz und knapp ist der BGH, Beschl. v. 09.05.2018 – 5 StR 616/17 – begründet. Zum Sachverhalt lässt sich dem BGH, Beschluss nur so viel entnehmen: Offenbar ist die Angeklagte wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung – begangen während eines Diskothekenbesuchs – verurteilt worden. Als Beihilfehandlung ist wohl die Herausgabe eines Messers angesehen worden, dass die Angeklagte in ihre BH verwahrt hatte. Der BGH meint:

„Die Angeklagte durfte dem Angeklagten das für ihn während des Diskobesuchs in ihrem BH verwahrte Messer nicht herausgeben, nachdem sie erkannt hatte, dass er dieses bei einem Angriff auf Personen aus der Gruppe des Nebenklägers einsetzen würde.
Eine zivilrechtliche Herausgabepflicht vermag die Ermöglichung einer strafbaren Handlung nicht zu rechtfertigen (LK/Rönnau, 12. Aufl., Vor § 32 Rn. 121). Das strafrechtliche Verbot der Unterstützung einer Straftat steht dem bürgerlich-rechtlichen Herausgabeanspruch entgegen und „drückt der gleichwohl erfolgenden Zurückgabe des zur Begehung der Straftat bestimmten Werkzeugs den Stempel der Rechtswidrigkeit auf (…). Denn auch das bürgerliche Recht versagt einer von ihm verliehenen Befugnis jede Anerkennung, sobald sie mit dem Strafgesetz in Widerspruch tritt (§ 134 BGB),“ (RG, Urteil vom 6. Oktober 1921 – I D 339/21, RGSt 56, 168, 170 f.).“

Gefährliche Körperverletzung, oder: Unterstützungshandlungen durch Mittäter?

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Und als dritte Entscheidung zum materiellen Recht dann der BGH, Beschl. v. 04.04.2017 – 3 StR 451/16 – in der Form: Durch mehrere gemeinschaftlich, auf der Grundlage folgender Feststellungen: „Nach den getroffenen Feststellungen kamen der Angeklagte und der Mitangeklagte St. nach einer vorangegangenen körperlichen Auseinandersetzung, bei der sie unterlegen waren, gemeinsam mit dem danach zu ihnen gestoßenen Zeugen V. überein, ihre Wut abzureagieren und als „Kampfgemeinschaft“ die nächste Person, die sich ihnen in den Weg stellen werde, körperlich zu misshandeln. Zu diesem Zweck bewaffnete sich der Angeklagte mit einer Eisenstange. Mit dieser schlug er gerade gegen eine Straßenlaterne, als der Nebenkläger F. auf ihn zukam. Unvermittelt schlug der Angeklagte diesem mit der Eisenstange so wuchtig auf den Kopf, dass er bewusstlos zusammenbrach. Ein herbeigeeilter Zeuge drängte den Angeklagten vom Opfer weg und konnte ihn so in einen Klammergriff nehmen, dass dieser die Eisenstange fallen ließ und sich nicht mehr an dem weiteren Geschehen beteiligen konnte. Währenddessen wirkten St. und V. mit Schlägen und Tritten auf den am Boden liegenden Nebenkläger und schließlich auch auf die hinzukommenden Zeugen K. P. und S. ein, die dem Nebenkläger helfen wollten. St. bedrohte im weiteren Verlauf den Zeugen S. mit einem Klappmesser, von dem der Angeklagte nichts wusste, und fügte damit dem Zeugen B. , den er in einen Würgegriff nahm und zu Boden brachte, bei dem Gerangel eine Schnittwunde am Zeigefinger der rechten Hand zu.“

Das LG hat dieses Geschehen als gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung in vier tateinheitlichen Fällen nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB gewertet und dem Angeklagten alle Verletzungshandlungen seiner Begleiter – mit Ausnahme der durch den Einsatz des Messers verursachten – gemäß § 25 Abs. 2 StGB mit der Erwägung zugerechnet, dass ihm das weitere Mitwirken nach dem Schlag mit der Eisenstange allein durch das Einschreiten des Zeugen Ka. P. unmöglich gemacht wurde. Dazu der BGH:

„a) Soweit der Angeklagte mit der Eisenstange und seine Begleiter mit Tritten und Schlägen auf den Nebenkläger F. einwirkten, hat das Landgericht das Geschehen zutreffend als gemeinschaftliche gefährliche Körperverlet-zung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5, § 25 Abs. 2 StGB) bewertet.

b) Die Zurechnung der von St. und V. verursachten Verletzungen der Zeugen K. P. , S. und B. hält jedoch rechtlicher Prüfung nicht stand; insoweit ist die Annahme der Mittäterschaft des Angeklagten und auch diejenige gemeinschaftlicher Begehungsweise im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB rechtsfehlerhaft.

aa) Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, auf dessen Grundlage jeder Mittäter einen objek-tiven Tatbeitrag leisten muss. Bei der Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tat-bestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs-oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat der Tatrichter auf-grund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 15. Januar 1991 – 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291 mwN; vom 17. Oktober 2002 – 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254; Beschluss vom 2. Juli 2008 – 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25, 26).

bb) Nach diesen Maßstäben begegnet die Annahme mittäterschaftlicher Beteiligung des Angeklagten an den Verletzungshandlungen zum Nachteil der Zeugen K. P. , S. und B. durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Diese Handlungen waren weder von dem mit dem Angeklagten gefassten gemeinsamen Tatplan umfasst, noch leistete der Angeklagte vor oder während der Tatausführung einen objektiven Beitrag, der in (mit-)bestimmender Weise auf dieses Geschehen Einfluss nahm. Er wurde nach den Urteilsfeststellungen schon vor dem Eintritt der Zeugen in das Geschehen abgedrängt und so fixiert, dass er dessen weiteren Verlauf nicht mehr beeinflussen konnte; irgend-eine Interaktion des abgedrängten Angeklagten mit seinen Begleitern während der folgenden Tätlichkeiten hat das Landgericht nicht festgestellt. Allein der bloße Wille des Angeklagten, seinen Freunden im weiteren Kampfgeschehen beizustehen, den er infolge des Klammergriffs des Zeugen Ka. P. nicht umsetzen konnte, kann seine Mittäterschaft nicht begründen. Die getroffenen Feststellungen tragen auch die Annahme einer bloßen Förderung im Sinne des § 27 StGB nicht, die grundsätzlich für eine gemeinschaftliche Begehung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ausreichen könnte (S/S-Stree/Sternberg- Lieben, StGB, 29. Aufl., § 224 Rn. 11a mwN).“

Strafzumessung III: Die „vergleichweise geringfügigen Verletzungen“ bei der gefährlichen Körperverletzung

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Und den Strafzumessungsreigen schließt für heute das BGH, Urt. v.  08.08.2017 – 5 StR 198/17 – ergangen in einem Verfahren mit einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Der StA passte die vom LG verhängte Strafe nicht. Die Revision hatte aber keinen Erfolg.

Das Landgericht hatte seiner Strafzumessung den Strafrahmen eines minder schweren Falls der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 2. Halbsatz StGB zugrunde gelegt. Für diese Annahme hat es als überwiegende strafmildernde Umstände insbesondere berücksichtigt, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte, der schon im Ermittlungsverfahren teilgeständig gewesen sei, die Tat aus einer hochgradigen Erregung heraus begangen habe. Der Impuls hierzu sei durch den vorausgegangenen Versuch des Geschädigten ausgelöst worden, tätlich auf ihn loszugehen. Damit habe das weitgehend fehlende Sühnebedürfnis des Geschädigten korrespondiert, der die Tat im Ermittlungsverfahren zunächst geleugnet habe, um dem Angeklagten eine Strafverfolgung zu ersparen. Außerdem habe die Tathandlung trotz ihrer abstrakten Lebensgefährlichkeit zu einer nur „vergleichsweise geringfügigen Verletzung“ des Geschädigten geführt, die keine konkrete Lebensgefahr mit sich gebracht und keine Operation erforderlich gemacht habe und bis auf verbliebene Narbenschmerzen folgenlos ausgeheilt sei.

Der BGH hat keine Bedenken:

„Ausgehend hiervon weist das Urteil keinen Rechtsfehler auf, wie der Generalbundesanwalt schon in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat. Ergänzend hierzu ist lediglich zu bemerken:

Zwar ist die Formulierung des Landgerichts im Rahmen der Strafzumessung, die Tat habe „zu einer nur vergleichsweise geringfügigen Verletzung des Geschädigten geführt“ (UA S. 11), vor dem Hintergrund misslungen, dass die Strafkammer unmittelbar anschließend auf die abstrakte Lebensgefährlichkeit der Verletzungshandlung und die bis auf Narbenbildung folgenlos ausgeheilten Verletzungen verweist (UA S. 11). Diese Erwägung ist aber offensichtlich dahin zu verstehen, dass durch den Messerstich trotz der gravierenden Verletzungen vor allem der Leber keine schweren dauerhaften Folgen beim Opfer verblieben sind. An diesem sachlichen Gehalt der Ausführungen des Tatgerichts und nicht an dessen Formulierungen hat sich die revisionsrichterliche Überprüfung der Strafzumessung zu orientieren (BGH, Urteile vom 14. Dezember 1999 – 1 StR 563/99, und vom 24. August 2016 – 2 StR 504/15 mwN).

Unbedenklich ist – wie § 46 Abs. 1 StGB, der ausdrücklich auf einen Ausgleich mit dem Verletzten verweist, und auch § 46a StGB belegen – ferner, dass die Strafkammer dem fehlenden Sühnebedürfnis des Opfers strafmildernde Bedeutung beigemessen hat.“

Gefährliche Körperverletzung, oder: Mittäter oder nur Gehilfe?

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Bei Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) macht die Tatbestandsalternative der Nr. 4 – „mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich“ – immer wieder Schwierigkeiten/Probleme. Das zeigt jetzt noch einmal der BGH, Beschl. v.  21.02.2017 –  3 StR 455/16. Das LG hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Grundlage waren folgende Feststellungen:

„Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen fasste der Angeklagte gemeinsam mit den gesondert verfolgten G. , R. , V. sowie einer unbekannten männlichen Person den Entschluss, mit dem Zeugen Go. ein „klärendes Gespräch“ wegen eines gescheiterten Drogengeschäfts zu führen. R. klingelte an der Haustür des Zeugen Go. und versuchte zunächst, ihn unter dem Vorwand einer Autopanne nach draußen zu locken. Als dieser sich weigerte, vor die Tür zu treten oder Einlass zu gewähren, schlug R. ihm unvermittelt mit der Faust ins Gesicht und rief gleichzeitig seine Begleiter herbei, die sich zwischenzeitlich mit schwarzen Sturmhauben maskiert hatten und nun in die Wohnung stürmten. Hierbei war ihnen bewusst, dass es zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit dem Zeugen kommen sollte; auch der Angeklagte war bereit, daran mitzuwirken. Zwischen R. und dem Zeugen Go. entwickelte sich „ein Gerangel“, das sich vom Flur ins Bad verlagerte, wohin ihnen mindestens einer der Maskierten folgte. Die anderen Eindringlinge begaben sich in Richtung des Wohnzimmers und trafen auf die Zeugin F. . Während ein Maskierter weiter in das Schlafzimmer ging, bedrohte ein anderer die Zeugin mit einer Waffe und schlug ihr damit gegen den Kopf, um ihre Gegenwehr zu unterbinden. Nunmehr kam auch der Zeuge Go. ins Wohnzimmer; ihm folgten nach kurzer Zeit R. und ein Maskierter. Einer der Maskierten veranlasste den Zeugen Go. mit der Drohung, ihm im Falle der Weigerung ins Bein zu schießen, sein Portemonnaie mit 350 € herauszugeben; mit diesem sowie weiteren Gegenständen der Geschädigten verließen die Täter die Wohnung. Der Zeuge Go. erlitt durch den Faustschlag sowie durch die weitere Auseinandersetzung eine blutende Verletzung im Bereich der Nase und eine weitere Verletzung unterhalb des linken Auges.“

Das LG hatte in dem Hineinstürmen in die Wohnung und der Teilnahme an der Demonstration einer erheblichen physischen Präsenz und zahlenmäßiger Überlegenheit eine mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten an einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB zum Nachteil des Zeugen Go. gesehen. Der BGH sieht das auf der Grundlage der Feststellungen anders:

„….

b) Nach diesen Maßstäben begegnet die Annahme mittäterschaftlichen Handelns des Angeklagten durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Hinsichtlich des initialen Faustschlages ist eine Mittäterschaft des Angeklagten schon deshalb zweifelhaft, weil der gesondert verfolgte R. erst danach den Angeklagten und die weiteren Beteiligten, die sich bis dahin in der Nähe ihres Fahrzeugs aufhielten, hinzurief. Ein zuvor gefasster gemeinsamer Entschluss zur gleichberechtigten, arbeitsteiligen Deliktsbegehung oder ein Beitrag im Vorbereitungs-stadium, der so große Bedeutung hat, dass er in (mit-)bestimmender Weise in das Ausführungsstadium hineinwirkte, ist nicht festgestellt. Das bloße Einverständnis mit Gewalthandlungen und die Billigung einer bereits verwirklichten Tat können die Mittäterschaft jedoch nicht begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 1997 – 2 StR 28/97, NStZ 1997, 272; SSW-StGB/Murrmann, StGB 3. Aufl., § 25 Rn. 39 mwN). Eine sukzessive Zurechnung setzt vielmehr voraus, dass der Hinzutretende in der Vorstellung handelt, die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges durch sein eigenes Handeln weiter zu fördern (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 – 5 StR 143/10, StraFo 2010, 296; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 – 5 StR 360/11, NStZ 2012, 207, 208). Hinreichende Feststellungen dazu fehlen ebenso wie zu konkreten weiteren Verletzungshandlungen nach dem Eintreffen des Angeklagten.

c) Auch unter der der rechtlichen Würdigung der Strafkammer zugrunde liegenden Annahme, dass R. dem Zeugen Go. im Zuge der Rangelei weitere Schläge versetzte, ist eine täterschaftliche Beteiligung des Angeklagten daran nicht rechtsfehlerfrei belegt, da es an einer den genannten Anforderungen genügenden Gesamtbewertung fehlt. Die Erwägung des Landgerichts, dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass nicht nur eine verbale Klärung geplant, sondern Gewalt angewendet werden sollte, weil sonst die Maskierung völlig sinnlos gewesen wäre, genügt zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme nicht, da auch beim Teilnehmer ein Interesse daran, nicht wiederer-kannt zu werden, naheliegt und sein Wissen um die Haupttat ihn nicht schon zum Mittäter macht. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kommt daher auch eine bloße Beihilfe (§ 27 StGB) des Angeklagten in Betracht.“

Würgen, oder: Gefährliche Körperverletzung

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Bestimmte Begriffe spielen in der Praxis immer wieder eine Rolle. Dazu gehört z.B. der Begrfiff des „Mittels einer das Leben gefährdenen Behandlung“ in § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Mit dem hat sich jetzt noch einmal der BGH im BGH, Urt. v. 08.12.2016 – 1 StR 344/16 – befasst. Das LG Mannheim hatte den Angeklagten u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten und die der Staatsanwaltschaft Der BGH macht im Zusammenhang mit der Revision des Angeklagten Ausführungen zu dem Merkmal „mittels einer das Leben gefährdenen Behandlung“:

„1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung in der Tatbestandsvariante der lebensgefährdenden Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB.

Nicht jeder Angriff auf den Hals des Opfers in der Form des Würgens ist eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Von maßgeblicher Bedeutung sind vielmehr Dauer und Stärke der Einwirkung, die zwar nicht dazu führen müssen, dass das Opfer der Körperverlet-zung tatsächlich in Lebensgefahr gerät, aber abstrakt geeignet sein muss, das Leben des Opfers zu gefährden (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 – 4 StR 185/05, NStZ-RR 2006, 11, 12 mwN).

Der Angeklagte hielt die Nebenklägerin etwa zehn Sekunden mit festem Griff mit beiden Händen am Hals gepackt, drückte mit den Daumen in die Kehlkopfgegend, wodurch die Atemwege teilweise verlegt wurden. Angesichts der als glaubhaft angesehenen Bekundungen der Geschädigten – Todesangst und das Gefühl, ein Schleier bilde sich vor ihr, verspürt und gedacht zu haben, sie stehe kurz vor der Bewusstlosigkeit – ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht eine abstrakt lebensgefährdende Tathandlung angenommen hat. Der rechtsmedizinische Sachverständige, dem sich die Strafkammer angeschlossen hat, hatte ausgeführt, es hänge bei einem Angriff auf den Hals mit der festgestellten Dauer und Intensität weitgehend vom Zufall ab, nämlich vom Druckpunkt des Würgegriffs und der körperlichen Konstitution des Angegriffenen, ob lebenswichtige Funktionen zerstört werden, insbesondere die für die Sauerstoffversorgung des Gehirns wichtige Blutzufuhr bzw. Blutabfuhr beeinträchtigt oder der Kehlkopf eingedrückt wird. Hätte der Druckpunkt geringfügig anders gelegen, hätte sich das Verletzungsbild ganz anders darstellen können. Für den Täter sei nicht kontrollierbar, ob durch das kräftige Zudrücken des Halses eine kreislaufrelevante Vene, empfindliche Teile des Kehlkopfs oder der Stimmlippen getroffen werden.“

Die Revision des Angeklagten hatte keinen Erfolg. Dasselbe gilt dann auch für die Revision der Staatsanwaltschaft/der Nebenklägering. Die hatten die Ablehnung von bedingtem Tötungsvorsatz durch das LG beanstandet. Der BGH trägt aber die Beweiswürdigung des LG, das bedingten Tötungsvorsatz aufgrund der besonderen Tatumstände verneint hatte, mit. Insoweit bitte selbst lesen.