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StGB I: Als Schlagwerkzeug eingesetztes Mobiltelefon, oder: Wie hat der Angeklagte damit geschlagen?

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Heute dann mal etwas anderes als StPO-Entscheidungen, nämlich Entscheidungen zum materiellen Recht, also StGB.

Ich starte mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.08.2022 – 1 OLG 53 Ss 59/22. AG und lG haben den Angeklagten u.a wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) mittels eines als Schlagwerkzeug benutzten Mobiltelefons verurteilt. Das OLG hat insoweit aufgehoben und zurückverwiesen:

„2. Der Schuldausspruch für die Tat vom 12. Februar 2018 zum Nachteil des Geschädigten M… unterlag indes der Aufhebung, da die getroffenen Feststellungen allenfalls die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung, nicht jedoch die Verurteilung wegen einer gefährlichen Körperverletzung tragen. Das Landgericht hat das Mobiltelefon, mit dem der Angeklagte dem Zeugen M… „kräftig auf den Kopf“ schlug, was zu einer „kleinen Kopfplatzwunde“ geführt hat, als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB angesehen, ohne indes Feststellungen zum konkreten Einsatz des Mobiltelefons gegen den Kopf des Zeugen zu treffen.

Dass ein als Schlagwerkzeug eingesetztes Mobiltelefon grundsätzlich geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen, reicht für die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung aber nicht aus (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 27.11.2019 – 1 Ss 44/19; KG Berlin, Beschluss vom 5. 11.2021 – (2) 121 Ss 100/21 (24/21)-, jeweils zit. nach juris). Ein Gegenstand ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nur dann ein gefährliches Werkzeug, wenn es nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. BGH NStZ 2007, 95 m.w.N.). Ein Mobiltelefon kann dann als gefährliches Werkzeug gewertet werden, wenn ein kräftiger Schlag mit einer Kante oder Ecke des Telefons ausgeführt wurde. Ein Schlag mit einem nur in der flachen Hand gehaltenen Mobiltelefon in das Gesicht des Opfers stellt z.B. grundsätzlich keine Körperverletzung mittels gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar, da hier nach Beschaffenheit und Art seiner Benutzung eine Eignung eines Mobiltelefons zur Herbeiführung einer erheblichen Körperverletzung, die über den Schlag mit der flachen Hand selbst hinausginge, nicht festzustellen ist (vgl. OLG Bremen, a.a.O.).

Feststellungen dazu, wie der Angeklagte das Mobiltelefon beim Schlag auf den Kopf des Zeugen M… gehalten hat, hat die Kammer nicht getroffen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Mobiltelefon beim Schlag mit der flachen Hand gehalten und so auf den Kopf des Zeugen M… geschlagen wurde, kann die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung keinen Bestand haben. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass ergänzende Feststellungen getroffen werden können, war es dem Senat verwehrt, in der Sache selbst zu entscheiden und den Schuldspruch zu ändern.“