Kategoriearchiv: Ermittlungsverfahren

StPO III: Ausdrücklicher Eröffnungsbeschluss fehlt, oder: Gibt es eine schlüssige Eröffnungsentscheidung?

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Und als letzte Entscheidung zur StPO vom BGH hier der BGH, Beschl. v. 08.10.2025 – 6 StR 358/25. In ihr geht es mal wieder um einen fehlenden Eröffnungsbeschluss

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung, sexuellen Übergriffs und sexueller Belästigung in drei Fällen verurteilt. Auf seine Revision des Angeklagten hat der BGH das Urteil teilweise aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt:

„1. Die Verurteilung im Fall II.5. der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil insoweit ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis besteht. Es fehlt in dem vorbezeichneten Fall an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss (vgl. allgemein zum Fehlen dieser Verfahrensvoraussetzung BGH, Beschluss vom 16. Mai 2024 – 2 StR 528/23, Rn. 2, 6 mwN). Dazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„1. Ein (ausdrücklicher) Beschluss, durch den die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2024 (SA Bd. I a, Bl. 32) gegen den Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wurde, ist in den Akten nicht vorhanden.

2. Eine sogenannte schlüssige Eröffnungsentscheidung liegt auch nicht vor. Erforderlich hierfür ist eine eindeutig auszulegende Willenserklärung des Gerichts dahin, die Anklage nach Prüfung und Annahme der Eröffnungsvoraussetzungen zweifelsfrei zur Hauptverhandlung zulassen zu wollen (vgl. MüKoStPO/Wenske, 2. Aufl., § 207 Rn. 26).

a) Die Staatsanwaltschaft erhob schon zuvor Anklage gegen den Beschwerdeführer (Anklageschrift vom 10. Dezember 2023; SA Bd. II b, Bl. 23). Die beiden Verfahren wurden mit Beschluss des Amtsgerichts vom 30. Januar 2024 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (SA Bd. IIb, Bl. 342) und das Amtsgericht ließ sodann mit Beschluss vom 16. Mai 2024 ‚die Anklage der Staatsanwaltschaft Hannover vom 10. Dezember 2023 (Geschäftsnummer: 9423 Js 14638/23)‘ zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren. Diese Entscheidung betraf vom Wortlaut aber allein die Anklage vom 10. Dezember 2023 (28 Ds 230/23). Ihr kann, bezogen auf die Anklage vom 16. Januar 2024 auch nicht die Bedeutung einer konkludenten Eröffnung des Hauptverfahrens beigemessen werden. Zur Eröffnung des Hauptverfahrens gem. § 203 StPO genügt zwar eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen. Dem Beschluss vom 16. Mai 2024, der sich nach seinem Wortlaut ausschließlich auf die Anklage vom 10. Dezember 2023 bezieht, ist aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, dass das Amtsgericht hinsichtlich der Anklage vom 16. Januar 2024 die Eröffnungsvoraussetzungen geprüft und angenommen hat. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in der im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 16. Mai 2024 ergangenen Terminsverfügung (SA Bd. II b, Bl. 40) auch die Ladung von Zeugen zu dem mit Anklage vom 16. Januar 2024 erhobenen Tatvorwurf angeordnet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2016 – 4 StR 230/16 -, juris, Rn. 8; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 203, Rn. 5).

b) Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 6. Dezember 2024 (SA Bd. II b, Bl. 136) hat nach § 270 Abs. 3 StPO zwar kraft Gesetzes die Wirkung eines das Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses. Er ersetzt freilich nicht den zuvor erlassenen Eröffnungsbeschluss, sondern tritt im Wege einer Fortgeltungsanordnung an dessen Stelle. Voraussetzung für das Entstehen dieser gesetzlich angeordneten Wirkung ist deshalb, dass das verweisende Gericht die Eröffnungsvoraussetzungen zuvor selbst geprüft und angenommen hat. Ist das – wie vorliegend nicht der Fall -, kann der Verweisungsbeschluss diese Wirkung nicht entfalten (MüKoStPO/Wenske, 2. Aufl., § 207 Rn. 31).

c) Für den Besetzungs- und Verbindungsbeschluss des Landgerichts vom 3. Februar 2025 (SA Bd. II, Bl. 185) gilt das unter Nr. 2 Gesagte.

d) Auch aus sonstigen Beweisanzeichen (vgl. dazu MüKoStPO/Wenske, 2. Aufl., § 207 Rn. 33) wie der rechtliche Hinweis des Landgerichts nach § 265 StPO (PB, Bl. 7) ist hier die erfolgte Verdachtsprüfung nicht zu schließen. Insbesondere kann vorliegend auch das Verhalten der Verfahrensbeteiligten (die Verteidigung hat die Verbindung hingenommen, die Anklagesätze aus den verschiedenen Anklageschriften [von denen einer nicht Gegenstand einer ausdrücklichen Eröffnungsentscheidung war], wurden unbeanstandet verlesen und der Angeklagte hat sich zu sämtlichen Vorwürfen ohne Beanstandung eingelassen) nicht herangezogen werden. Die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Sachverhalte, in denen das Prozessverhalten als Bestätigung für die Auffassung herangezogen wurde, dass die Strafkammer ihren Willen, die (zweite) Anklage ebenfalls zur Hauptverhandlung zuzulassen, in einer den Erfordernissen der §§ 203, 207 Abs. 1 StPO noch genügenden Form kundgetan hat (vgl. Urteil vom 6. August 1974 – 1 StR 226/74 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 5. Februar 1998 – 4 StR 606/97 -, juris, Rn. 8; vgl. auch Urteil vom 9. November 1989 – 4 StR 520/89 -, juris, Rn. 7 zur Einbeziehung Nachtragsanklage), betreffen nicht vergleichbare Prozesskonstellationen.“

Dem schließt sich der Senat an. Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilaufhebung und -einstellung des gerichtlichen Verfahrens nach § 206a StPO mit der Kostenfolge gemäß § 467 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2017 – 2 StR 199/17, Rn. 10 mwN).

OWi III: Verfahrensrechtliches aus dem OWi-Verfahren, oder: Vor allem Abwesenheitsverhandlung/Entbindung

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Im letzten Beitrag des Tages gibt es dann noch ein paar Entscheidungen zum Verfahrensrecht. Auch hier stelle ich wieder nur die Leitsätze vor, und zwar:

1. Ist der Betroffene in der Hauptverhandlung nicht anwesend, beginnt bei einem in seiner Abwesenheit verkündeten Urteil die Frist zur Anbringung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nur dann bereits mit der Verkündung des Urteils zu laufen, wenn der Betroffene bei der Urteilsverkündung von einem nach § 73 Abs. 3 OWiG mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist. Das gilt auch dann, wenn der Betroffene vom persönlichen Erscheinen entbunden war.

2. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn die Frist zur Einlegung des statthaften Antrags zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht versäumt war.

Die willentliche Zuleitung der Akten durch die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG ist Verfahrensvoraussetzung für das gerichtliche Bußgeldverfahren.

Das Amtsgericht ist verpflichtet, über einen rechtzeitig gestellten Entbindungsantrag des Betroffenen zu entscheiden. Durch die gleichwohl erfolgte Verwerfung des Einspruchs wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt worden.

Wurde der Verteidiger nicht ordnungsgemäß geladen, kann eine Verwerfungsentscheidung nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht ergehen.

1. Die Verwertung von Tatsachen oder Erfahrungssätzen, von denen der Richter auf Grund seiner dienstlichen Tätigkeit bereits zuverlässig Kenntnis erlangt hat, setzt voraus, dass die Beteiligten in der Hauptverhandlung über diese Tatsachen und Erfahrungssätze und die Absicht des Gerichts, sie als gerichtskundig behandeln zu wollen, unterrichtet werden.

2. Die Erörterung einer gerichtskundigen Tatsache gehört nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten, deren Beachtung das Protokoll ersichtlich machen muss.

OWi III: Zustimmung unter einer Einschränkung, oder: (Keine) Entscheidung im Beschlussverfahren

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Und dann habe ich noch den OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 22.09.2025 – 1 ORbs 180/25 – zum Beschlussverfahren (§ 72 OWiG). Es geht mal wieder um eine Thematik, die ich hier auch schon häufiger vorgestellt habe, nämlich: Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren, die unter einer Einschränkung abgegeben wird.

Hier hatte das Amtsgericht am 03.02.2025 die Hauptverhandlung ausgesetzt. Die Amtsrichterin hatte dann mit Verfügung vom selben Tage den Verteidiger um Mitteilung gebeten, ob Einverständnis mit einer Entscheidung im Beschlusswege bei Festsetzung der Regelbuße in Höhe von 150 EUR bestehe. Hierauf erklärte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 13.03.2025 sein Einverständnis mit einer Entscheidung im Beschlussverfahren im Falle der Verhängung einer Geldbuße von weniger als 60 EUR.

Das AG hat gegen den Betroffenen dann im Beschlusswege gemäß § 72 OWG wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 60,– EUR verhängt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg. Denn – so das OLG:

„Danach hat das Amtsgericht trotz Widerspruchs entgegen § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG im Beschlussverfahren entschieden. Die Zustimmung zum schriftlichen Verfahren, die unter der Einschränkung abgegeben wird, dass die Geldbuße eine bestimmte Höhe nicht überschreite, ist als Widerspruch gegen eine Beschlussentscheidung mit einem von dieser Bedingung abweichenden Ergebnis zu werten (Senge/Ellbogen in KK-OWiG 6. Aufl. § 72 Rn. 20; OLG Karlsruhe NZV 2013, 98).“

OWi I: Messunterlagen/Rohmessdatenspeicherung, oder: Nichts Neues aus Hamm und Karlsruhe

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Und dann geht es heute mit OWi-Entscheidungen weiter.

Dazu stelle ich zunächst noch einmal zwei OLG-Entscheidungen zur Einsicht in Messunterlagen vor. Es handelt sich um:

1. Hat der Betroffene/Verteidiger unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, weshalb Einsicht in Mussunterlagen benötigt wird und ist über den Antrag nicht entschieden worden, verletzt das den Betroffenen in seinem Recht auf ein faires Verfahren.

2. Die nicht erfolgende Speicherung von Rohmessdaten und die unterbliebene Überlassung entsprechender Unterlagen führt für sich genommen nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder zu einem Verstoß gegen das faire Verfahren.

1. Zum Umfang des Rechts auf Einsicht in Messunterlagen im Bußgeldverfahren.

2. Das Recht auf Zugang zu nicht aktenkundigen, im Zusammenhang mit der Messung stehenden Informationen umfasst neben der Gebrauchsanweisung für das Messgerät, grundsätzlich auch diejenige für die Auswertesoftware.

3. Gegenstand der Vorschrift des § 77 Abs. 2 OWiG ist allein die Behandlung von Beweisanträgen. Die Bescheidung eines Antrags auf Aussetzung der Hauptverhandlung zwecks Erhalt bzw. Einsicht in nicht bei den Akten befindliche, für ein Messergebnis aus Sicht der Verteidigung etwaig relevante Unterlagen, kann nicht auf diese Vorschrift gestützt werden.

Nichts wesentlich Neues…..

Pflichti III: Entpflichtungsantrag beim Jugendlichen, oder: Entpflichtungsgrund: Mangelnder Kontakt

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Und hier im dritten Posting noch einmal Entscheidungen zur Entpflichtung. Nachdem ich im Mittagsposting schon drei Entscheidungen des BGH zur abgelehnten Entpflichtung vorgestellt habe (vgl Pflichti II: Pflichtverteidigerwechsel/Entpflichtung, oder: Ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses?) bringe ich hier zwei weitere zum Wechsel- bzw. Entpflichtungsantrag, die sich allerdings von den üblichen Beschlüssen unterscheiden. In beiden geht es übrigens u.a. um mangelnde Kontaktaufnahme des Pflichtverteidigers.

Die erste Entscheidung kommt auch vom BGH, und zwar handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 17.12.2025 – StB 66/25. Zwar hat auch hier der Entpflichtungsantrag keinen Erfolg, ich stelle den Beschluss aber gesondert vor, weil es sich um ein Verfahren gegen einen Jugendlichen handelt.

Ergangen ist der Beschluss nämlich in einem Ermittlungsverfahren gegen einen 17-jährigen Beschuldigten wegen versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung geführt. Durch das AG ist dem Beschuldigten ein Rechtsanwalt W als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Nach Übernahme des Ermittlungsverfahrens durch den Generalbundesanwalt befindet sich der Beschuldigte inzwischen aufgrund Haftbe­fehls des Ermittlungsrichters des BGH in Untersuchungshaft. Die erziehungsberechtigte Mutter des Beschuldigten hat nun einen Rechtsanwalt T als Wahlver­teidiger mandatiert. Ihren Antrag, deshablb die Bestellung von Rechtsanwalt W aufzuheben und dem Beschuldigten einen anderen nicht kon­kret bezeichneten Verteidiger beizuordnen, weil das Vertrauensverhält­nis zwischen dem Verteidiger und ihr sowie dem Beschuldigten zerstört sei, hat der Ermitt­lungsrichter des BGH zurück­gewiesen. Die sofortige sofortige Beschwerde hat der 3. Strafsenat verworfen.

Wegen der Einzelheiten der recht umfangreichen Begründung des BGH verweise ich auf den verlinkten Volltext. Ich beschränke mich hier auf die/meine Leitsätze. Die lauten:

1. Für einen Pflichtverteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO ist auch bei einem jugendlichen Beschuldigten die Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und seinem Verteidiger maßgeblich; das Verhältnis des Verteidigers zu den Erziehungsberechtigten ist nur bei Auswirkungen auf dieses Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten selbst zu berücksichtigen.

2. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus Sicht eines verständigen Beschuldigten zu beurteilen und von diesem, seinem Verteidiger oder dem beschwerdebefugten Erziehungsberechtigten substantiiert darzulegen. Insbesondere liegt es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verteidigers, in welchem Umfang und auf welche Weise er mit dem Beschuldigten Kontakt hält und ihn informiert, sofern die unverzichtbaren Mindeststandards gewahrt sind.

Und dann habe ich noch den OLG Naumburg, Beschl. v. 20.11.2025 – 1 Ws 380/25. Da hatte der Entpflichtungsantrag, in dem die Störung des Vertrauensverhältnisses ebenfalls mit mangelnder Kontaktaufnahme begründet worden ist, Erfolg. Auch dazu nur den Leitsatz, und zwar:

Von einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus der Sicht eines verständigen Angeklagten jedenfalls dann auszugehen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger nach einer Urteilsverkündung über einen längeren Zeitraum keinerlei Kontakt zu seinem inhaftierten Mandanten gesucht hat und auf dessen Kontaktversuche auch nicht reagiert hat.