Kategoriearchiv: Ermittlungsverfahren

Haft II: Täglicher 23-stündiger Einschluss in U-Haft, oder: Rechtswidrigkeit der Maßnahme

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Im zweiten Posting haben ich dann hier den OLG Hamburg, Beschl. v. 22.08.2025 – 6 Ws 64/25, leider schon etwas, ich habe den Beschluss aber erst vor kurzem erhalten

Es geht in dem ziemlich umfangreich begründeten Beschluss um die Frage der Rechtswidrigkeit einer insgesamt neun Monate andauernden, den Angeklagten betreffenden Maßnahme des 23-stündigen Einschlusses während des Vollzugs der Untersuchungshaft. Darum ist mit JVA und LG „gestritten“ worden. Nach Verlegung des Beschuldigten auf eine „offene“ Station hat die Verteidigerin dann Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragt und hatte damit beim OLG Erfolg:

„3. Jedenfalls die insgesamt neun Monate andauernde, den Angeklagten betreffenden Maßnahme des 23-stündigen Einschlusses war rechtswidrig und hat den Angeklagten in seinen Rechten verletzt.

a) Die Untersuchungshaftanstalt konnte die Maßnahme nicht auf § 54 HmbUVollzG (besondere Sicherungsmaßnahmen) oder § 65 HmbUVollzG (Disziplinarmaßnahmen) stützen. Die Voraussetzung der Einzelhaft als besondere Sicherungsmaßnah-me sowie des Arrests als Disziplinarmaßnahme lagen erkennbar nicht vor.

b) Die Maßnahme ist auch nicht gemäß § 12 Abs. 3 HmbUVollzG rechtmäßig.

aa) § 12 Abs. 3 HmbUVollzG eröffnet die Möglichkeit, die gemeinschaftliche Unter-bringung während der Arbeitszeit und der Freizeit einzuschränken. Die Regelung des § 12 HmbUVollzG nimmt das menschliche Bedürfnis auf, sowohl die Freizeit als auch die Arbeit mit anderen Gefangenen verbringen beziehungsweise gestalten zu können und wendet sich gegen das – auch in der Untersuchungshaft – überholte System einer strengen Einzelhaft (vgl. BeckOK Strafvollzug Hamburg/Plake/Schwarz, HmbUVollzG, § 12 Rn. 1). Danach können Untersuchungsgefangene in Gemeinschaft arbeiten und die Freizeit verbringen. Allerdings ermöglicht § 12 Abs. 3 HmbUVollzG, die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit einzuschränken, soweit dies zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung (§ 119 Abs. 1 StPO) oder zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist, wobei die Aufzählung abschließend ist. Die Anordnung selbst liegt im Ermessen der Vollzugsbehörde (vgl. BeckOK Strafvollzug Hamburg/Plake/Schwarz HmbUVoIIzG, § 12 Rn. 6). Dabei kann es dann zum vollständigen Ausschluss kommen, wenn etwa die Untersuchungshaftanstalt eine Anordnung des Gerichts, den Häftling von allen anderen Untersuchungshaftgefangenen zu trennen, umzusetzen hat. So soll ein Untersuchungshaftgefangener, der seine Bemühungen, Mitglieder oder Unterstützer seiner kriminellen oder terroristischen Vereinigung unter den Mitinhaftierten zu finden, im Vollzug der Untersuchungshaft weiter-führt, von allen übrigen Untersuchungsgefangenen getrennt werden dürfen (vgl. LR-StPO/Gärtner, 28. Aufl., § 119 Rn. 72, 82). Gleiches soll bei erheblicher Verdunkelungsgefahr gelten können (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 19.09.2002 – 1 Ws 650/02, NStZ 2004, 81).

bb) Danach eröffnet die Norm die Möglichkeit, den Angeklagten in Umsetzung der gerichtlichen Trennungsanordnungen von der gemeinschaftlichen Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit teilweise oder unter besonderen Umständen auch vollständig auszuschließen. Der über die Einschränkungen der gemeinschaftlichen Unterbringung hinausgehende Teil der von dem täglich 23-stündigen Ein-schluss des Angeklagten ausgehenden Belastungen ist demgegenüber von der Norm nicht erfasst (vgl. HansOLG, Beschl. v. 17.10.2023 – 2 Ws 64/23).

cc) Soweit der Angeklagte durch die Maßnahme von der gemeinschaftlichen Unter-bringung während der Arbeitszeit und der Freizeit vollständig ausgeschlossen worden ist, hat die Untersuchungshaftanstalt das ihr eingeräumte Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt.

(1.) Die Vollzugsanstalt muss um einen schonenden Interessenausgleich bemüht sein. Ihre die Maßnahme betreffenden Ermessenserwägungen müssen dabei erkennen lassen, dass sie sich in ihrer Abwägung der zum Ausgleich zu bringenden Belange eingehend mit den konkret beeinträchtigten Grundrechten des Angeklagten und deren Gewicht auseinandergesetzt und hierbei insbesondere den Angleichungsgrundsatz und die Sonderstellung von Untersuchungsgefangenen berücksichtigt hat. Dabei sind bezogen auf den Einzelfall alle insoweit maßgeblichen Umstände abzuwägen sowie in den Blick zu nehmen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.11.2022 – 2 BvR 1139/22 -, Rn. 25 juris; Beschl. v. 30.10.2014 – 2 BvR. 1513/14, NStZ-RR 2015, 79; Beschl. v. 17.10.2012 – 2 BvR 736/11, BeckRS 2012, 60003; Beschl. v. 10.01.2008 – 2 BvR 1229/07, NStZ 2008, 521).

(2.) Vorliegend hat die Untersuchungshaftanstalt bei der gebotenen Gesamtabwägung einzustellende Ermessenerwägungen nicht in den Blick genommen; insoweit liegt ein Ermessensdefizit vor. So sind insbesondere mögliche und zumutbare Veränderungen in der Verteilung der personellen Ressourcen, um die als besonders belastend empfundenen Beschränkungen verfassungskonform abzumildern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.10.2012 – 2 BvR 736/11, BeckRS 2012, 60003), nicht geprüft worden. Zur Kompensation der schwerwiegenden Beeinträchtigungen wären insoweit auch individuelle Einzellösungen, wie z.B. erweiterte Aufschlusszeiten, Erhöhung der Freigangzeit oder Teilnahme an Freizeitgruppen, zu bedenken gewesen; selbst wenn diese einen besonderen Personaleinsatz voraussetzen (vgl. HansOLG, Beschl. v. 17.10.2023 – 2 Ws 64/23). Auch die Einräumung erweiterter Aufschlusszeiten durch Bildung von Untergruppen, bestehend aus von der Trennungsanordnung nicht erfassten Gefangenen, hat die Untersuchungshaftanstalt – ggf. unter Abwägung der Zumutbarkeit der eventuell erforderlichen Neuverteilung des Personals -nicht in die Gesamtabwägung eingestellt (vgl. HansOLG aaO). Ferner ist nicht in den Blick genommen worden, ob im Austausch mit anderen in diesem Verfahrenskomplex der Tätertrennung unterliegenden Untersuchungshaftgefangenen ein Wechsel zwischen Stationen mit und ohne Aufschlusszeiten möglich ist. Dabei kann der Umstand, dass so diejenigen Gefangenen, die sich schon länger auf einer Station mit Aufschluss befinden, ihre Annehmlichkeiten verlieren werden, kein überwiegendes Gewicht erhalten, denn die Justizvollzugsanstalt ist gehalten, sich um einen schonenden Interessenausgleich zu bemühen. Darüber hinaus hat die Untersuchungshaftanstalt auch nicht hinreichend erwogen, den Angeklagten in eine andere Anstalt, auch die eines anderen Bundeslandes, zu verlegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.03.1993 – 2 BvR 202/93, NStZ 1993, 404 [für die U-Haft]; Beschl. v. 13.11.2007 -2 BvR 2201/05 -, juris [die Strafhaft]), selbst wenn dies im Hinblick auf die laufende Hauptverhandlung mit längeren Anfahrtszeiten verbunden ist (vgl. HansOLG aaO).

c) Schließlich konnte die Maßnahme, soweit sie über die durch § 12 Abs. 3 HmbUVollzG eingeräumte Beschränkungsmöglichkeiten hinausgeht, auch nicht auf die Generalklausel des § 4 Abs. 2 HmbUVollzG gestützt werden, der die Anordnung von Beschränkungen ermöglicht, für die das Gesetz keine besonderen Regelungen vorsieht.

aa) Nach § 4 Abs. 2 HmbUVollzG kommen Maßnahmen in Betracht, welche die Trennung von Untersuchungsgefangenen (§ 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StPO) sowie die Beschränkung und/oder den Ausschluss von gemeinsamer Unterbringung und/oder gemeinsamem Aufenthalt (§ 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StPO) betreffen (vgl. BeckOK Strafvollzug Hamburg/Junck, HmbUVollzG, § 4 Rdn. 12). Weiter muss die Beschränkung im Einzelfall zur Erreichung des Zwecks „unerlässlich“ sein. Es darf mithin im konkreten Fall kein milderes ebenso geeignetes Mittel zur Erreichung der genannten Ziele gegeben sein als die auf § 4 Abs. 2 HmbUVollzG vorgenommene Beschränkung in ihrer konkreten Form und Dauer („ultima ratio“) (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 07.12.1994 – 2 Ws 527/94, NStZ 1995, 151; OLG Koblenz, Beschl. v. 01.09.1998 – 2 Ws 500/98, BeckRS 1998, 16366; OLG Naumburg, Beschl. v. 13.07.2015 – 1 Ws (RB) 110/14, BeckRS 2016, 13716; BeckOK Strafvollzug Hamburg/Junck, HmbUVollzG, § 4 Rdn. 12a u. 13; BeckOK Strafvollzug Bremen/Peglau, BremUVollzG, § 4 Rdn. 11; BeckOK Strafvollzug NRW/Goers, UVollzG NRW, § 1 Rdn. 28). Selbst wenn sich die von der Anstalt in Aussicht genommene Beschränkung als „unerlässlich“ im vorgenannten Sinne erweist, muss diese weiterhin immer unter dem Blickwinkel des Gewichts des mit ihr verfolgten Zwecks sowie hinsichtlich des Maßnahmenumfangs und ihrer Dauer überprüft werden. Denn die Maßnahme darf den Untersuchungsgefangenen nicht mehr und nicht länger beeinträchtigen als nötig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.10.2014 – 2 BvR 1513/14, NStZ-RR 2015, 79; Beschl. v. 17.10.2012 – 2 BvR 736/11, BeckRS 2012, 60003; Beschl. v. 10.01.2008 – 2 BvR 1229/07, NStZ 2008, 521).

Danach eröffnet § 4 Abs. 2 HmbUVollzG grundsätzlich die Möglichkeit, in Umsetzung der gerichtlichen Trennungsanordnung die Einschlusszeiten zu erhöhen.

bb) Vorliegend ist indes bereits das Tatbestandsmerkmal der Unerlässlichkeit nicht erfüllt. Vor dem Hintergrund der unterbliebenen Erwägung etwaiger Veränderungen in der Verteilung personeller Ressourcen, einer Rotation der in dem Verfahrenskomplex der Tätertrennung unterliegenden Untersuchungshaftgefangenen zwischen Stationen mit und ohne Aufschlusszeiten sowie einer Verlegung des Angeklagten in eine andere Vollzugsanstalt ist bereits nicht ersichtlich, dass vorliegend keine andere Möglichkeit der Umsetzung der verfahrenssichernden Anordnungen gegeben war; mithin die Maßnahme über den hier in Rede stehenden Zeitraum von neun Monaten „unerlässlich“ war.

Darüber hinaus bestehen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Gesamtmaßnahme. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit läuft es jedenfalls zuwider, wenn bereits das normale Haftregime die Gefangenen Bedingungen unterwirft, die sich von denen der Einzelhaft oder dem Arrest kaum unterscheiden. Denn es versteht sich von selbst, dass Einschränkungen nach § 12 Abs. 3 HmbUVollzG oder § 4 Abs. 2 HmbUVollzG nicht die mögliche Eingriffsintensität entsprechender Disziplinarmaßnahmen (z.B. Arrest, § 65 HmbUVollzG) oder Sicherungsmaßnahmen (z.B. Einzelhaft, § 54 HmbUVollzG) erreichen dürfen (vgl. BeckOK Strafvollzug Bremen/Schäfersküpper, BremUVollzG § 12 Rdn. 5), da anderenfalls die strengen Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme nach § 54 Abs. 1 u. 3 Satz 1 HmbUVollzG oder nach § 64 HmbUVollzG umgangen würden. Denn die mit Einzel-haft und Arrest verbundene soziale Isolation des Gefangenen, die Reduzierung sämtlicher Umweltreize und die Einschränkung zwischenmenschlicher Kommunikation entfaltet eine erhebliche belastende Wirkung und wiegt sehr schwer (vgl. HansOLG, Beschl. v. 17.10.2023 – 2 Ws 64/23).

Vorliegend war der Angeklagte über neun Monate einer der Einzelhaft oder des Arrests sehr ähnlichen Maßnahme unterworfen. Entgegen der Auffassung der Untersuchungshaftanstalt haben die Einräumung der täglichen Freistunde, der regelmäßige Aufschluss für Besuche, Gespräche ( u. a. mit Stationsbediensteten, Seelsorgern und Psychologen) und Telefonate sowie während Verhandlungen und Anwaltsgesprächen keine Auswirkungen auf den hier notwendigen Abstand zu Arrest und Einzelhaft (vgl. hierzu HansOLG, Beschl. v. 17.10.2023 – 2 Ws 64/23). Dies gilt auch im Hinblick auf die eingeräumte Möglichkeit, sich bevorzugt für Freizeitaktivitäten bewerben zu können. Soweit der Angeklagte an den Wochenenden Umschluss gewährt worden ist, ist dies unter Berücksichtigung der erheblichen Dauer der in Rede stehenden Maßnahme bei der hier gegebenen Sachlage ebenfalls zur Kompensation nicht ausreichend.“

War ein bisschen mehr, lohnte sich m.E. aber 🙂

StPO I: Rechtzeitigkeit des Ablehnungsantrags?, oder: Auswahl gemeinschaftlicher Nebenklägervertreter

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In die heute beginnende 8. KW. starte ich mit zwei StPO-Entscheidungen, beide betreffen Ablehnungsfragen (§§ 24 ff. StPO).

Den Opener mache ich mit dem BGH Beschl. v. 09.12.2025 – 6 StR 331/25. Das LG hat die Angeklagten wegen Beteiligung an einer Schlägerei verurteilt. Die dagegen gerichteten Revision eines Nebenklägers hatte keinen Erfolg.

Der Nebenkläger hatte eine Verletzung von § 338 Nr. 3 StPO i.V.m. mit § 397 Abs. 1, § 24 Abs. 2 StPO gerügt. Im Kern geht es um die Frage, ob der „richtige“ gemeinschaftliche Nebenkläger gem. § 397b StPO beigeordnet worden ist. Die Nebenkläger hatten sich auf einen Rechtsanwalt „geeinigt“, die Vorsitzende hat dann einen anderen Rechtsanwalt bestellt, das dieser am Gerichtsort ansässig sei und nicht – wie der vorgschlagene Rechtsanwalt – eine Anreise von 150 Kilometern und damit mindestens 90 Minuten An- und Abreise für jeden Sitzungstag zu bewältigen habe, was Kosten verursache und zeitliche Unwägbarkeiten mit sich bringe.

Hiergegen hatte der Rechtsanwalt, auf den man sich geeinigt hatte „sofortige Beschwerde“ eingelegt und geltend gemacht, dass er der „Anwalt des Vertrauens“ der Nebenkläger sei. Auf die Beschwerde hat das OLG den angefochtenen Beschluss aufgehoben und den anderen Rechtsanwalt als gemeinschaftlichen Nebenklägervertreter bestellt. Die Auswahlentscheidung der Vorsitzenden sei ermessensfehlerhaft. In der gegebenen Konstellation sei deren Ermessen „auf Null reduziert“ gewesen. Hieran anknüpfend lehnten die Nebenkläger die Vorsitzende wegen der Besorgnis der Befangenheit ab und bezogen sich zur Begründung auf den Beschluss des OLG. Das LG hat das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen. Insbesondere begründe die „unrichtige Gewichtung des Kriteriums der Ortsnähe“ keinen das Misstrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigenden Grund.

Der BGH hat das in der Revision „gehalten“. „Ergänzend“ (?) hat er zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt:

Zunächst hat er die Rüge als unzulässig angesehen, insoweit bitte selbst lesen. Dazu reicht „mein“ Leitsatz:

Die Verfahrensrüge einer Verletzung von § 338 Nr. 3 StPO in Verbindung mit § 24 StPO setzt insbesondere die Mitteilung der Tatsachen voraus, die für die Prüfung von Bedeutung sind, ob der Befangenheitsantrag rechtzeitig im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt wurde.

Zur Sache führt der BGH dann aus:

„Die Rüge wäre auch unbegründet.

aa) Misstrauen im Hinblick auf die Unparteilichkeit eines Richters ist dann gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (vgl. BGH, Urteile vom 2. März 2004 – 1 StR 574/03, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 14; vom 17. Juni 2015 – 2 StR 228/14, NJW 2015, 2986, jeweils mwN; Beschluss vom 8. Mai 2014 – 1 StR 726/13, NJW 2014, 2372, 2373). Diese Besorgnis lässt sich grundsätzlich nicht schon allein mit einer fehlerhaften Sachbehandlung begründen. Verfahrensverstöße, die auf einem Irrtum oder auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhen, stellen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar, sondern nur dann, wenn die Entscheidungen unvertretbar sind oder den Anschein der Willkür erwecken. (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2007 – 2 StR 84/07, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 19 mwN).

bb) Das Revisionsvorbringen zeigt eine unvertretbare oder gar willkürliche Auswahlentscheidung nicht auf.

(1) Ordnet der Vorsitzende eine Bündelung der Nebenklagevertretung gemäß § 397b StPO an, hat die Auswahl des anwaltlichen Vertreters nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere etwaig widerstreitender Interessen, zu erfolgen (vgl. BT-Drucks. 19/14747, S. 39; Endler, Die Doppelstellung des Opferzeugen, 2019, S. 130 ff.). Die Ermessensentscheidung hat insbesondere den Gesetzeszweck, eine zügigere und effektivere Durchführung der Hauptverhandlung bei Beteiligung mehrerer Nebenkläger zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 19/14747, S. 38; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 397b Rn. 1), umzusetzen. Sachliche Auswahlkriterien können Verhinderungen infolge von Terminkollisionen des vorgeschlagenen Nebenklagevertreters sein (vgl. BT-Drucks. 19/14747, S. 40), der Zeitpunkt des Bestellungs- und Beiordnungsantrags, die Ortsnähe des Kanzleisitzes zum Gerichtsort, der Wille der (Mehrheit der) Nebenkläger oder der Aspekt der Kostenersparnis, um die Chancen einer Resozialisierung des Angeklagten zu wahren, die mit der Auferlegung der Kosten zahlreicher, zum Gerichtsort anreisender Nebenklägervertreter gemindert sein kann (vgl. BT-Drucks 19/14747, S. 38; MüKo-StPO/Valerius, 2. Aufl., § 397b Rn. 14).

(2) Gemessen hieran liegt eine willkürliche Rechtsanwendung durch die Vorsitzende fern. Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäß unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen ausgeübt. Dabei hat sie ausdrücklich auch das geltend gemachte Vertrauensverhältnis der Nebenkläger zu Rechtsanwalt L. bedacht. Diesem musste sie – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – kein bestimmendes, widerstreitende Interessen stets zurückdrängendes Gewicht beimessen (vgl. OLG Stuttgart, NStZ-RR 2024, 290, 291; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Mai 2020 – 2 Ws 94/20; HK-GS/Rössner, 5. Aufl., StPO § 397b Rn. 8; KK-StPO/Allgayer, 9. Aufl., § 397b Rn. 13; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 397b Rn. 8; MüKo-StPO/Valerius, aaO., Rn. 15; Schork, NJW 2020, 1, 5). Weder der Gesetzeswortlaut noch das Ergebnis einer systematischen Betrachtung zeigen auf, dass ein bestehendes Vertrauensverhältnis in jedem Einzelfall stets besonderes Gewicht oder gar Vorrang hat (aA vgl. OLG Celle, StraFo 2020, 471, 472; BeckOK-StPO/Weiner, 57. Edition StPO § 397b Rn. 22; Stadtbäumer, Die Gruppenvertretung der Nebenklage im Strafrecht, 2023, S. 124; wohl auch NK-StPO/Putzke, § 397b Rn. 24).

Hieran ändert auch der Verweis nach § 397a Abs. 3 Satz 2 StPO auf § 142 Abs. 5 Satz 1 und 3 StPO nichts. Danach ist ein von dem Beschuldigten benannter Rechtsanwalt als Verteidiger zu bestellen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht. Dementgegen enthält § 397b StPO – anders als etwa § 144 Abs. 2 Satz 2 und § 406g Abs. 3 Satz 4 StPO – einen solchen Verweis aber gerade nicht; hieraus kann eine mit dem Recht der notwendigen Verteidigung gleichrangige Bedeutung der Anwaltswahl für den Nebenkläger mithin nicht hergeleitet werden.

Dieser Entkoppelung vom Recht der notwendigen Verteidigung und von den Maßgaben des § 397a Abs. 1 StPO liegt eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde. Während dem Nebenkläger grundsätzlich sämtliche sonstigen prozessualen Teilhaberechte (vgl. § 397 StPO) auch bei der Bündelung der Nebenklagevertretung im Erkenntnisverfahren zur Verfügung stehen, wurde „schonend“ allein in seine prozessuale Befugnis eingegriffen, einen Rechtsanwalt zum Zwecke der Nebenklagevertretung frei zu wählen (vgl. BT-Drucks. 19/14747, S. 38 f.). Dies belegt auch die in § 397b Abs. 2 Satz 2 StPO enthaltene Regelung. Diese ermöglicht die Aufhebung zuvor erfolgter Beiordnungen nach § 397a Abs. 1 StPO und damit zugleich einen Eingriff in bereits entstandene Vertrauensbeziehungen. Bei der Auswahl des gemeinschaftlichen Nebenklagevertreters kann dem ansonsten regelmäßig rechtlich geschützten Interesse des Nebenklägers an der Auswahl des anwaltlichen Beistands seines Vertrauens keine bestimmende Bedeutung mehr zukommen. Ansonsten würden diese Regelungszwecke, insbesondere die zeit- und ressourcenschonende Durchführung der Hauptverhandlung regelmäßig nicht verwirklicht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Mai 2000 – 2 Ws 94/20; MüKo-StPO/Valerius, aaO, Rn. 14).“

So weit ersichtlich die erste Entscheidung des BGH zum relativ neuen § 397b StPO. Die Entscheidung liegt auf der Linie der OLG-Rechtsprechung zur Auswahl des gemeinschaftlichen Nebenklägervertreters, wonach ein bestehendes Vertrauensverhältnis nicht in jedem Einzelfall stets besonderes Gewicht oder gar Vorrang hat für die Auswahl des gemeinschaftlichen Nebenklägervertreters.

Ob das Verhalten/die Entscheidung der Vorsitzenden nun besonders geschickt war, steht auf einem anderen Blatt. Denn warum bestellt man nicht den Rechtsanwalt zum gemeinschaftlichen Nebenklägervertreter, auf den sich die Nebenkläger geeinigt haben? Das von der Vorsitzenden u.a. verwendete Kostenargument – mal wieder – darf da keine Rolle spielen. Und: Der Rechtsanwalt, auf den man sich geeinigt hatte, war bereit, die (weiten) Anfahrten auf sich zu nehmen. Wo ist/war also das Problem? Aber das reicht eben nicht nicht, um von einer willkürlichen Entscheidung der Vorsitzenden auszugehen.

Anschaffung von Festplatten im Umfangsverfahren, oder: Anschaffungskosten sind Auslagen des „Pflichti“

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Im zweiten Posting geht es dann noch einmal um Auslagen des Pflichtverteidigers, und zwar um die Kosten für die Anschaffung externer Festplatten.

Dazu hat das LG Kassel im LG Kassel, Beschl. v. 05.02.2026 – 3610 Js 11879/25 – 10 Ks – kurz und zackig Stellung genommen. „Kurz und zackig“ deshalb, weil das LG nur ausgeführt hat:

„Die Kosten für eine externe Festplatte zum Zwecke des Empfangs bzw. der Einsichtnahme der verfahrensgegenständlichen Daten sind erforderliche Auslagen des Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt pp. im Sinne von § 46 Abs. 1 RVG (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 27.12.23 – Az. 3 St 2 BJs 4/21).“

Nun, mehr ist dazu ja nun auch wirklich nicht zu sagen 🙂 . Die Entscheidung des OLG Jena hatte ich hier übrigens auch vorgestellt. Siehe dazu: Anschaffung von Festplatten im Umfangsverfahren, oder: Wer trägt die Anschaffungskosten? Und den OLG Jena, Beschl. v. 27.12.2023 – 3 St 2 BJs 4/21 – hatte ich hier natürlich auch 🙂 .

StPO II: Ablehnung/Besorgnis der Befangenheit, oder: Unabgesprochene Terminierung/keine Akteneinsicht

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Im zweiten Posting stelle ich einen Beschluss des LG Halle vor, und zwar den LG Halle, Beschl. v. 30.01.2026 – 9 NBs 613 Js 213606724/23 (26/25). Es geht um die Ablehnung des Vorsitzenden einer Berufungskammer.

Mit seinem Ablehnungsgesuch vom 26.01.2026 macht der Angeklagte geltend, dass die Termine für die Berufungshauptverhandlung nicht mit dem Wahlverteidiger abgestimmt worden seien. Dieser befinde sich am 05.02.2026 im Urlaub und könne an diesem Termin, in welchem auch die wesentliche Beweisaufnahme stattfinden soll, nicht teilnehmen. Zudem sei dem am 15.01.2026 eingegangenen Verlegungsantrag ohne Angabe von Gründen nicht entsprochen worden. Weiterhin wird mit dem Ablehnungsgesuch geltend gemacht, dass dem Antrag des Wahlverteidigers auf Akteneinsicht nicht entsprochen wurde. Das LG hat das Ablehnungsgesuch als begründet angesehen:

„Ein Richter kann gemäß § 24 StPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Dabei kommt es zwar auf den Standpunkt des Ablehnenden an, nicht aber auf seinen subjektiven Eindruck und auf seine unzutreffenden Vorstellungen vom Sachverhalt. Maßgebend sind vielmehr der Standpunkt eines vernünftigen Betroffenen und die Vorstellungen, die sich ein geistig gesunder, bei voller Vernunft befindlicher Prozessbeteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 24, Rn. 8, m.w.N.). Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nicht jede prozessuale oder terminliche Maßnahme – auch wenn sie fehlerhaft sein mag – die Besorgnis der Befangenheit begründet; hinzukommen müssen besondere Umstände, die den Anschein von Willkür, Voreingenommenheit oder das Verlassen der richterlichen Neutralität tragen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 3. Dezember 1997 – 2 Ss 233/97 – 5 Ws (B) 641/97 -, Rn. 4, juris).

Gemessen an diesem Maßstab kann zwar kein Grund der Befangenheit darin gesehen werden, dass der Vorsitzende der Berufungskammer ohne vorherige Absprache mit dem Wahlverteidiger die Berufungshauptverhandlung terminiert und auf dessen Antrag nicht verlegt hat. Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache seit 17.06.2025 in Untersuchungshaft. Am 06.11.2025 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Naumburg unter Freispruch im Übrigen wegen Diebstahls, Hehlerei und Bedrohung in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Die Akten gingen nach form- und fristgerecht eingelegter Berufung beim Landgericht am 30.12.2025 ein und wurden dem Vorsitzenden Richter der zuständigen Berufungskammer am 02.01.2026 vorgelegt, der das Verfahren am gleichen Tag für den 05.02.2025 terminierte.

Unter Berücksichtigung des in Haftsachen bestehenden besonderen Beschleunigungsgebots ist diese Vorgehensweise des Vorsitzenden, Präsident des Landgerichts pp., nicht zu beanstanden. Eine willkürliche Benachteiligung des Angeklagten und damit eine Beschränkung seiner Verteidigung kann durch die zeitnahe Terminierung nicht gesehen werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Termine nicht abgestimmt worden sind.

Die Besorgnis der Befangenheit ist aber dadurch begründet, dass dem Akteneinsichtsgesuch trotz Erinnerung nicht entsprochen worden ist. Der Wahlverteidiger beantragte bereits mit Schreiben vom 13.11.2025 mit der Einlegung des Rechtsmittels die Gewährung von Akteneinsicht mit der Zustellung des Urteils. Mit Schreiben vom 22.12.2025, eingegangen beim Amtsgericht Naumburg am selben Tag, erinnerte der Verteidiger nochmals an das Akteneinsichtsgesuch. Auch mit der Ladungsverfügung vom 02.01.2026 des Vorsitzenden der Berufungskammer wurde die Einsicht in die Akte nicht gewährt.

Der Umstand, dass das Akteneinsichtsgesuch des Rechtsanwaltes durch den Vorsitzenden übergangen worden ist, kann jedenfalls dann, wenn auf das offene Akteneinsichtsgesuch zudem noch hingewiesen worden ist, einem Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des beteiligten Richters zu zweifeln (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2021 – AnwSt (B) 4/20 -, Rn. 10, juris; OLG Köln, Beschluss vom 5. März 2001 – 14 WF 7/01 -, juris). Dem steht auch nicht entgegen, dass das Recht auf Akteneinsicht bereits in der Vorinstanz geltend gemacht und erinnert worden ist. Gründe, die ausnahmsweise die Verweigerung der Akteneinsicht hätten rechtfertigen können, sind vorliegend nicht ersichtlich.“

Na ja, ich weiß nicht. Terminierung ohne Absprache mit dem Wahlverteidiger und keine Terminsverlegung sollen nicht reichen, aber die nicht gewährte Akteneinsicht. Da habe ich so meine Zweifel, ob man das nicht umgekehrt hätte sehen oder beide Gründe hätte heranziehen müssen.

StPO I: Auskunftverweigerungsrecht des Zeugen, oder: Konkrete Drohung strafrechtlicher Verfolgung?

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In der Berichterstattung gibt es heute noch einmal StPO-Entscheidungen. Heute kommen die aber nicht vom BGH, sondern „aus der Instanz“.

Ich beginne mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.12.2025 – 1 Ws 152/25 – mit dem das OLG zum Auskunfstverweigerungsrecht (§ 55 StPO) eines Zeugen Stellung genommen hat.

Der Zeuge, gegen den früher eine Verfahren wegen Verstoßes gegen das BtMG anhängig war, das aber inzwischen eingestellt ist, soll nun gegen den Angeklagten aussagen. Der Zeige hat sich aber auf § 55 StPO berufen. Den deswegen gestellten Antrag auf Anordnung von Beugehaft hat das LG abgelehnt. Das OLG folgt dem:

„2. Gemäß § 55 Abs. 1 StPO ist ein Zeuge grundsätzlich nur berechtigt, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihn oder einen in § 52 Abs. 1 StPO genannten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung i. S. von § 55 StPO besteht dann, wenn eine Ermittlungsbehörde aus der wahrheitsgemäßen Aussage des Zeugen Tatsachen entnehmen könnte – nicht müsste -, die einen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erforderlichen Anfangsverdacht im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO ergeben oder Anlass zur Aufrechterhaltung oder Verstärkung eines bereits bestehenden Tatverdachts geben. Dabei ist es bereits ausreichend, wenn nicht auszuschließen ist, dass gegen den Zeugen aufgrund seiner Aussage ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet werden könnte; auf den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens kommt es nicht an. Auch genügt es bereits, wenn der Zeuge bestimmte Tatsachen angeben müsste, die mittelbar den Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit begründen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die wahrheitsgemäße Beantwortung einer Frage zwar allein eine Strafverfolgung nicht auslösen, jedoch „als Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude“ zu einer Belastung des Zeugen beitragen könnte (BGH StV 199, 351 – 352; BGH, Beschluss vom 21. August 2024 – StB 39/24 -, juris).

Für eine solche Gefahr strafrechtlicher Verfolgung muss es allerdings konkrete tatsächliche Anhaltspunkte geben; bloße, nicht durch konkrete Umstände belegte Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen nicht aus (BGH NJW 1994, 2839, 2840; BGH NStZ 1999, 415, 416; BGHR StPO § 55 Abs. 1 Auskunftsverweigerung 4 m.w.N.; OLG Dresden, Beschluss vom 14. Januar 2003 – 1Ws 274/02 – ; OLG Koblenz StV 1996, 474, 475; KG, Beschluss vom 7. März 2011 – 3 Ws 86, 87/11 -, juris). Denn andernfalls hätte es jeder Zeuge, der einen anderen zunächst be- oder entlastet hat, in der Hand, allein mit dem bloßen Einwand, die ursprüngliche Aussage könnte falsch gewesen sein (und eine falsche Verdächtigung des anderen enthalten oder – umgekehrt – eine strafvereitelnde Zielrichtung gehabt haben), ohne weiteres jede weitere Auskunft zu verweigern (vgl. OLG Karlsruhe OLGSt § 55 StPO Nr. 2; OLG Koblenz aaO). Ob es für die von dem Zeugen geltend gemachte Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung solche tatsächlichen Anhaltspunkte gibt und er sich deshalb auf §55 StPO berufen kann, hat nicht etwa der Zeuge selbst zu entscheiden, sondern dies unterliegt der tatsächlichen Beurteilung und rechtlichen Würdigung des Tatrichters (vgl. KG, Beschluss vom 7. März 2011 – 3 Ws 86, 87/11 –; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 67. Aufl., § 55 Rn. 7a), dem insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. BVerfG wistra 2010, 299; OLG Celle NStZ-RR 2011, 377; KG, Beschluss vom 07. Mai 2013 – 4 Ws 51/13, juris). Das Beschwerdegericht kann daher lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter innerhalb des ihm eröffneten Beurteilungsspielraums gehalten, den richtigen Entscheidungsmaßstab zugrunde gelegt oder seine Entscheidung auf fehlerhafte Erwägungen gestützt hat (vgl. OLG Celle a.a.O.). Dabei sind immer die Umstände des Einzelfalles maßgeblich (vgl. BGHSt 10, 104, 105), weshalb für die Beurteilung freibeweislich der Akteninhalt, die anderweitigen Ergebnisse der Beweisaufnahme und sonstige bekannte Umstände auszuwerten sind (vgl. KG, Beschluss vom 07. Mai 2013, a.a.O., m.w.N.)

Selbst wenn hiernach eine Verfolgungsgefahr angenommen wird, ist der Zeuge gemäß §55 Abs.1 StPO grundsätzlich nur berechtigt, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern. Lediglich ausnahmsweise ist er zu einer umfassenden Verweigerung der Auskunft befugt, wenn seine gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass im Umfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt, wozu er ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit wahrheitsgemäß aussagen könnte, eine Trennung mithin nicht möglich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 – StB 39/24 -, 07. Juli 2005 – StB 12/05, 04. März 2010 – StB 46/09; juris).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Wertung des Landgerichts, dem Zeugen („Name 01“) stehe ausnahmsweise ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu, nicht zu beanstanden. Dem Beschluss der Kammer vom 12. November 2025 ist zu entnehmen, dass das Landgericht den Akteninhalt – einschließlich des gegen den Zeugen geführten Ermittlungsverfahrens (426 Js 18149/25) – sowie das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme ausgewertet und umfassend gewürdigt hat. Bei seiner Entscheidung hat es zutreffend und nachvollziehbar darauf abgestellt, dass bei der Befragung des Zeugen zu dem Tatvorwurf der versuchten Erpressung auch erforderlich sei zu klären, was herausverlangt werden sollte. Da es sich dabei um die bereits erwähnte SIM-Karte mit Kontakten zu mutmaßlichen Betäubungsmittelabnehmern gehandelt haben soll, wäre eine Aussage des Zeugen ohne Nennung der Hintergründe kaum möglich. Hinzu kommt, dass sich die Zeugin („Name 02“) zur selben Tatzeit und am selben Tatort, wie in der Anklageschrift vom 11. Juli 2025 unter Ziffer 5. und 6. beschrieben, – nämlich am 24. Januar 2024 im Bereich („Ort 01“) – mit dem Zeugen („Name 01“) getroffen haben soll, um von ihm Betäubungsmittel zu erhalten. Somit steht die gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem potentiell strafbaren Verhalten in so engem Zusammenhang, dass im Umfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt, wozu der Beschwerdegegner ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat wahrheitsgemäß aussagen könnte. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen durch die Staatsanwaltschaft Potsdam am 26. Mai 2025 eingestellt wurde, da damit kein Strafklageverbrauch eingetreten ist und das Verfahren jederzeit wieder aufgenommen werden kann.

Da dem Zeugen aus den obigen Erwägungen bereits ein vollständiges Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, kommt es auf die Frage der Verwertbarkeit der Aussage aufgrund einer möglichen fehlerhaften Belehrung des Zeugen nicht mehr an.“