StPO II: Durchsuchung bei lange zurückliegender Tat, oder: Erhöhte Verhältnismäßigkeitsanforderungen

In der zweiten Entscheidung des Tages, dem LG Dresden, Beschl. v. 22.10.2025 – 2 Qs 29/25 – hat das LG zur Verhältnismäßigkeit einer angeordneten Durchsuchungsmaßnahme Stellung genommen, wenn die vorgeworfene Tat – hier war es ein Verstoß gegen das BtMG – schon längere Zeit zruückliegt. Das LG führt aus:

„….

b) Im Übrigen lässt die Formulierung des angefochtenen Beschlusses aufgrund fehlender Begründungstiefe nicht erkennen, dass sich das Amtsgericht Dresden von der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Wohnungsdurchsuchung im engeren Sinne überzeugt hat.

Dem Gewicht des Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält. Diesen trifft als Kontrollorgan der Verfolgungsbehörden die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl., § 105, Rn. 16).

Nach diesen Grundsätzen war der Ermittlungsrichter vorliegend verpflichtet, sich näher mit der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Durchsuchungsmaßnahme auseinanderzusetzen. Die Beschlussgründe müssen sich zwar nicht zu jedem denkbaren Gesichtspunkt verhalten, es ist aber aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht hinnehmbar, wenn. sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände die Notwendigkeit der Erörterung eines offensichtlichen Problems aufdrängen musste und gleichwohl eine Prüfung vollständig fehlt (BVerfG, Beschluss vom 17.03.2009 – 2 11/R 1940/05).

Im vorliegenden Fall drängte sich insbesondere der lange Zeitablauf zwischen den mutmaßlichen Taten des Angeklagten und dem Zeitpunkt der Wohnungsdurchsuchung auf. Wie bereits ausgeführt, ergeben sich aus der Aussage der Zeugin pp. gesicherte Erkenntnisse zu einem Handeltreiben mit Betäubungsmittel durch den Be-schuldigten nur für einen Zeitraum bis Herbst 2023, so dass die Durchsuchungsmaßnahme erst mehr als 1 1/2 Jahre nach den mutmaßlichen Taten angeordnet und vollzogen wurde.

Bei länger zurückliegenden Taten sind aber an die Begründung der Auffindewahrscheinlichkeit von Beweismitteln und somit an die Geeignetheit der Durchsuchungsmaßnahme besonders hohe Anforderungen zu stellen (MüKoStPO/Hauschild, a.a.O., § 102, Rn. 30 m.w.N.).

Dies gilt erst recht im vorliegenden Fall, in welchem eine Wohnung durchsucht wurde, die offensichtlich im mutmaßlichen Tatzeitraum von dem Beschuldigten noch gar nicht genutzt wurde. Die Zeugin pp. sagte nämlich aus, dass der Beschuldigte in der Zeit, in der mit Betäubungsmittel gehandelt habe, auf der pp.    bzw. auf der pp. wohnhaft gewesen sei. Durchsucht wurde aber eine Wohnung des Beschuldigten auf der pp.

Den aus dem Zeitablauf und dem Wohnungswechsel ergebenden hohen Anforderungen an die Begründung der Auffindewahrscheinlichkeit von Beweismitteln und somit an die Geeignetheit der Durchsuchungsmaßnahme wird der angefochtene Beschluss jedoch nicht gerecht.

Wenngleich im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität und insbesondere in Fällen des unerlaubten Handeltreiben, der zu großen Teilen über einen längeren Zeitraum betrieben wird, auch nach einem gewissen Zeitablauf das Auffinden von Beweismitteln z.B. in Form von Schuldnerlisten grundsätzlich noch möglich ist und Durchsuchungsmaßnahmen daher nicht offensichtlich erfolglos erscheinen, hätte an dieser Stelle die Pflicht bestanden, durch einzelfallbezogene Ausführungen darzulegen, weshalb die angeordnete Ermittlungsmaßnahme trotz des erheblichen Zeitablaufs und des Wohnungswechsels noch erfolgversprechend erschien.

Tatsächlich enthält der angefochtene Beschluss aber nur knappe und allgemeingültige Ausführungen zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, die die konkreten Umstände des Einzelfalls nicht beleuchten, so dass nicht erkennbar ist, dass der Richter die gebotene und sich aufdrängende sorgfältige Prüfung der Geeignetheit der Maßnahme tatsächlich vorgenommen hat.“

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