Kategoriearchiv: Ermittlungsverfahren

StPO I: Akteneinsicht für kirchenrechtliches Verfahren, oder: Rechtsmittel gegen OLG-AE-Entscheidungen

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Heute stelle ich dann weitere StPO-Entscheidungen vor.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen des BGH zur Akteneinsicht, und zwar:

Kirchenrechtliche Organe haben keinen Anspruch auf Akteneinsicht nach § 474 StPO, da die im kirchlichen Verfahren tätigen Disziplinar- oder Ermittlungsorgane keine Staatsanwaltschaften oder andere Justizbehörden im Sinne des § 474 Abs. 1 StPO sind.

§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO Halbs. 2 Nr. 4 StPO eröffnet die Beschwerde gegen von einem erstinstanzlich tätigen Oberlandesgericht erlassene Beschlüsse und Verfügungen betreffend die Akteneinsicht nur insoweit, als einem Verfahrensbeteiligten durch deren (teilweise) Versagung die sachgerechte Interessenwahrnehmung in dem Strafverfahren erschwert wird. Bei der notwendigen restriktiven Auslegung der Vorschrift verbietet es sich daher, die Beschwerde auch in solchen Fällen als statthaft anzusehen, bei denen – die sachgerechte Verteidigung oder Mitwirkung des Angeklagten im anhängigen Strafverfahren nicht in Frage steht.  

 

OWi I: (Abgelehnter) OWi-Akteneinsichtsantrag, oder: Umfang, Rechtsmittel, Datenschutz

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In die neue Woche, die 10. KW., starte ich mit OWi-Entscheidungen. Es handelt sich aber um nichts Besonderes, sondern nur um Entscheidungen, die zu schon bekannten Themen Stellung nehmen.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen zum Umfang der Akteneinsicht, und zwar:

1. Der Zweck der Ausnahmevorschrift des § 305 S. 1 StPO greift jedenfalls dann nicht ein, wenn ein Rechtsmittel gegen das (künftige) Urteil nicht eröffnet ist oder die betroffene Entscheidung im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels nicht überprüft werden kann. Das ist der Fall, wenn gegen den Betroffenen in einem Bußgeldverfahren eine Geldbuße von 90,00 € festgesetzt worden und eine Nebenfolge nicht angeordnet worden ist, da gegen ein entsprechendes Urteil eine Rechtsbeschwerde nicht zulässig wäre.

2. Der Betroffene hat auch beim standardisierten Messverfahren aufgrund des Gebots des fairen Verfahrens auch ein Recht auf Einsicht in nicht bei den Akten befindlichen -bezeichneten Dokumente, wie z.B. Rohmessdaten (soweit verschlüsselt ggf. einschließlich Passwort und Token) und Falldatei.

1. Es besteht kein Anspruch des Betroffene darauf, dass die Verwaltungsbehörde das zu den übermittelten Messdaten passende Entschlüsselungsprogramm zur Verfügung stellt, da das Programm beim Hersteller der Geschwindigkeitsmessanlage käuflich erworben werden kann.

2. Es besteht aus datenschutzrechtlichen Gründen kein Anspruch auf Herausgabe der Daten der gesamten Messreihe, die neben dem Betroffenen auch sämtliche Daten aller anderen an dem Tattag gemessenen Personen enthält.

StPO III: Beiordnung eines Pflichtverteidigers, oder: Schwierigkeit, Waffengleichheit, Betreuung, Adhäsion

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Im letzten Tagesposting dann vier Entscheidungen zur Pflichtverteidigung, eine kommt vom BGH und drei von LH. So viel hat sich da nicht angesammelt, dass es für einen „Pflichti-Tag“ reichen würde.

Zunächst hier der BGH, Beschl. v. 26.01.2026 – 5 StR 524/25 – zum Umfang der Pflichtverteidigung – Stichwort: Geltung auch für das  Adhäsionsverfahren? -. Dazu sagt der 5. Strafsenat:

Die Beiordnung als Pflichtverteidiger erfasst auch Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren.

Damit hat der Senat seine anderslautende Rechtsprechung im BGH, Beschl. v. 08.12.2021 – 5 StR 162/21 – aufgegeben.

Die LG Entscheidungen betreffen den Beiordnungsgrund, eine betrifft zusätzlich die nachträgliche Bestellung. Da die angesprochenen Fragen alle nicht neu sind, stelle ich hier nur die Leitsätze vor. Die lauten:

Wenn (beim Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort) weitere Ermittlungen zu tätigen sind, wie z.B. die Einholung eines Sachverständigengutachtens, ist ggf. wegen Schwierigkeit des Sachlage ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

Dass ein Angeklagter durch einen Verteidiger vertreten wird, ein anderer hingegen nicht, begründet für sich allein noch nicht eine notwendige Verteidigung. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall eine Beiordnung geboten erscheinen lassen, was der Fall ist, wenn die Möglichkeit besteht, dass Mitbeschuldigte sich gegenseitig belasten. 

1. Eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung ist grundsätzlich dann zulässig, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, ein Antrag auf Beiordnung rechtzeitig gestellt und das Erfordernis der Unverzüglichkeit der Bestellung nicht beachtet wurde.

2. Steht der Beschuldigte unter rechtlicher Betreuung, welche auch die Vertretung gegenüber Behörden umfasst, und ist auch ist ein Vermögensvorbehalt eingerichtet, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht ausreichend wahrnehmen kann und ist ihm ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

 

Ärger I: Nur ausnahmsweise rückwirkende Beiordnung, oder: War der Verteidiger schon umfangreich tätig?

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Ja, richtig gelesen: „Ärger“. Das ist der neue Obergriff für Entscheidungen, über die ich mich geärgert habe. Die stelle ich in dieser neuen Rubirk vor. Zunächst wollte ich die „Rubrik“ nennen: „Entscheidungen, die man nicht braucht“, aber das ist ein wenig lang. Also daher kurz: „Ärger“.

Und die (zweifelhafte) Ehre, als erste Entscheidung in dieser neuen Reihe vorgestellt zu werden, hat heute der LG Oldenburg, Beschl. v. 15.12.2025 – 1 Qs 400/25.

Es handelt sich um eine Entscheidung zur nachträglichen Beiordnung. Das LG hat die abgelehnt. Insoweit nichts Neues, da das LG Oldenburg damit nicht das einzige Gericht ist, dass die Frage falsch entscheidet und m.E. gegen die h.M.. Nein, was mich ärgert und den Beschluss in diese neue Reihe bringt, ist die Begründung, mit der das LG die nachträgliche Beiordnung abgelehnt hat. Da heißt es nämlich:

„Eine nachträgliche, also rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Abschluss des Verfahrens kommt bereits aus grundsätzlichen Erwägungen regelmäßig nicht in Betracht. Die Beiordnung nach § 140 StPO erfolgt nicht etwa im Kosteninteresse des Angeklagten oder seines Verteidigers, sondern dient allein dem Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Angeklagte in bestimmten Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Ablauf in einem anhängigen Verfahren gewährleistet ist (LG Oldenburg, Beschluss vom 04.01.2016- 1 Qs 473/15).

Die nachträgliche Beiordnung würde die Umwandlung eines bestehenden privatrechtlichen Mandatsverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis darstellen, obwohl die daraus erwachsenden Pflichten rückwirkend nicht mehr erfüllt werden könnten (ebd.).

Eine nachträgliche Bestellung könnte insofern ausschließlich dem verfahrensfremden Zweck dienen, dem Verteidiger für ein abgeschlossenes Verfahren einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen (OLG Bamberg, Beschluss vom 15. 10. 2007 – 1 Ws 675/07).

Denn eine Einflussmöglichkeit des Verteidigers auf das weitere Verfahren besteht nicht mehr; rechtskundiger Beistand kann nicht mehr geleistet werden. Eine Beiordnung ist daher mangels Einwirkungsmöglichkeit auf den weiteren Verfahrensablauf nicht mehr notwendig (vgl. auch Bendtsen in Poller/Härtl/Köpf, Kostenhilferecht, 3. Auflage 2018 Rn. 28).

Dies gilt auch für den Fall, dass der Antrag bereits vor Abschluss des Verfahrens gestellt worden ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 15. 10. 2007 – 1 Ws 675/07).

Anderes kann nur ganz ausnahmsweise dann gelten, wenn ein begründeter Beiordnungsantrag über längere Zeit unbearbeitet geblieben ist, der Verteidiger umfangreich in der Sache tätig geworden ist und das Verfahren dann vor einer Entscheidung über die Beiordnung eingestellt wird (vgl. LG Oldenburg, Beschluss vom 22.05.2023 – 1 Qs 136/23). In einem solchen Fall würde der Verteidiger durch bloßes Zuwarten der Justiz um seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse gebracht. Damit ist aber der vorliegende Verfahrensgang nicht zu vergleichen.

Zwar meldete sich Rechtswalt pp. vor Verfahrenseinstellung zur Akte und stellte einen Beiordnungsantrag. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass zwischen dem Eingang des Beiordnungsantrages bei der Staatsanwaltschaft und der Einstellungsverfügung bereits irgendeine umfangreiche Verteidigertätigkeit entfaltet worden wäre. Zwar mag der Verteidiger dem Beschuldigten geraten haben von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Andere Tätigkeiten, auch wenn sie stattgefunden haben mögen, sind nicht aktenkundig geworden.2

Eine Beiordnung kommt daher nach Erledigung des Verfahrens durch Einstellung nicht mehr in Betracht.

An diesem Ergebnis wollte der Gesetzgeber auch mit der Neufassung des § 141 StPO ersichtlich nichts ändern, denn aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 19/13829, S. 37) folgt, dass eine Pflichtverteidigerbestellung nicht sofort, sondern lediglich so rechtzeitig erfolgen muss, dass die Verteidigungsrechte gewahrt werden (§ 141 Abs. 1 S. 2 StPO). Unverändert geht es also nicht darum, im Kosteninteresse des Verteidigers möglichst frühzeitig eine Beiordnung herbeizuführen, sondern es geht grundsätzlich allein darum, ob aus Sicht des Beschuldigten in der Sache die Zuziehung eines Verteidigers noch erforderlich ist. Hier aber war, weil das Verfahren nach Antragstellung ohne weitere, über die bereits getätigten Ermittlungen hinausgehende Maßnahmen eingestellt wurde, tatsächlich keine Verteidigung mehr nötig und folglich waren auch keine Rechte des Beschuldigten durch die Bestellung eines Pflichtverteidigers mehr zu wahren.

Ah ha, so geht das also: Die „rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Abschluss des Verfahrens kommt bereits aus grundsätzlichen Erwägungen regelmäßig nicht in Betracht„, was m.E. falsch ist und wofür das LG eine Begründung schudlig bleibt. Die folgt mit Sicherheit nicht aus der zitierten Rechtsprechung, die zur alten Rechtslage ergangen ist. Das zitierte OLG Bamberg hat übrigens seine Rechtsprechung inzwischen geändert, was das LG aber nicht zu stören scheint.

Das ist aber nur ein Grund, sich zu ärgern. Der zweite ist dann die Ausnahme, die das LG macht. Etwas anderes soll nämlich gelten, „wenn ein begründeter Beiordnungsantrag über längere Zeit unbearbeitet geblieben ist, der Verteidiger umfangreich in der Sache tätig geworden ist und das Verfahren dann vor einer Entscheidung über die Beiordnung eingestellt wird.“ Das ist richterliche Rechtsfortbildung, für die ich in der StPO keinen Ansatz finde. Zudem ist die Begründung für diese Ausnahme: „In einem solchen Fall würde der Verteidiger durch bloßes Zuwarten der Justiz um seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse gebracht.“ schlichweg „dummes Zeug“ und zeigt, dass man bei der 1. Strafkammer des LG Oldenburg keine Ahnung vom Gebührenrecht hat. Wenn man so etwas als Begründung schreibt, sollte man sich vorher vielleicht mal mit dem RVG befassen. Wenn man das getan hätte, hätte man – hoffentlich – erkannt, dass auch der Verteidiger, der nur „wenig“ getan hat, einen Gebührenanspruch erworben hat, der ihm verloren geht. Den einen schützt man, den anderen nicht. Warum? Wo ist der Unterschied? In der „umfangreichen Tätigkeit„? Wenn ja: Wer bestimmt denn, ob die erbrachte Tätigkeit umfangreich genug ist, um die nachträgliche Bestellung zu rechtfertigen? Das LG? Und woher bezieht es seine Kenntnisse? Aus der Akte müssen sie sich nicht ergeben, auch wenn das LG das offenbar meint. Und dazu Stellung nehmen muss der Verteidiger m.E. nicht. Da steht seine Verschwiegenheitspflicht entgegen. Alles Fragen/Probleme, die das LG nicht zu interessieren scheinen.

Ich hoffe, man kann mein Ärger über die Entscheidung verstehen. Ichfragt mich, was das alles soll. Man zitiert nur alte Rechtsprechung und geht einen Weg, den bisher noch niemand vertreten hat. Wenn man nicht rückwirkend beiordnen will, soll man es klar sagen. Und nicht so einen Weg gehen, der nur zu neuen Problemen führt.

Haft III: Haftbefehlseröffnung durch anderes Gericht, oder: Nicht zuständiges Rechtshilfegericht

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Im dritten Posting habe ich dann noch eine Entscheidung zum Verfahren, und zwar den OLG Dresden, Beschl. v. 15.01.2026 – E 2 VAs 19/25. Gegenstand der Entscheidung ist die Frage: Ist der Haftbefehl dem Beschuldigten vom richtigen AG verkündet worden.

Folgender Sachverhalt. Der Beschuldigte befand sich aufgrund des Haftbefehls des AG Dresden vom 29.08.2025 zunächst ab dem 29.08.2025 in der JVA Frankenthal und seit dem 03.09.2025 in der JVA Görlitz wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in Untersuchungshaft. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das AG Dresden am 14.10.2025 gegen ihn einen neuen erweiterten Haftbefehl wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs, der neben der Tat, auf der der Haftbefehl vom 29.08.2025 fußte, sechs weitere Taten erfasste. Nach Erlass dieses erweiterten Haftbefehls übersandte das AG Dresden die Akten an das AG Görlitz mit der Bitte, dem Beschuldigten den Haftbefehl zu eröffnen. Das AG Görlitz verkündete diesem daraufhin am 17.10.2025 den Haftbefehl und setzte diesen in Vollzug.

Hiergegen richtet sich der Antrag auf Entscheidung über die Zuständigkeit des Beschuldigten. Er erachtet das Rechtshilfeersuchen des AG Dresden an das AG Görlitz, den Haftbefehl zu eröffnen, für unzulässig; die Rechtshilfe sei nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmung unzulässig, weil sie nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen unzulässig sei.

Das OLG hat ihm Recht gegeben. Der gemäß § 159 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GVG statthafte Antrag sei begründet. Das vom AG Dresden angebrachte Rechtshilfeersuchen sei zwar an das gemäß § 157 Abs. 1 GVG örtlich zuständige Amtsgericht gerichtet, jedoch erweist sich die damit erbetene Rechtshilfe als unzulässig. Der erweiterte Haftbefehl sei damit nicht ordnungsgemäß eröffnet.

Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den Volltext und stelle hier nur den Leitsatz ein. Der lautet:

Durch die der Eröffnung eines erweiterten Haftbefehls durch den Rechtshilferichter eines anderen Gerichts werden die Rechte des Beschuldigten in unzulässiger Weise verkürzt. Sie sind nicht durch den Anspruch auf Vorführung vor den zuständigen Haftrichter bei entsprechendem Verlangen (§ 115a Abs.3 StPO), durch sein Recht auf Haftprüfung gemäß § 117 StPO und durch § 115a Abs. 2 Satz 4 StPO ausreichend gewährleistet.