Schlagwort-Archiv: Unschlüssigkeit des Antragsvorbringens

StPO III: Unzulässiger Klageerzwingungsantrag, oder: Unzureichende Wertung der Beweismittel

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Und dann zum Schluss noch der OLG Frankfurt, Beschl. v. 05.03.2026 – 7 Ws 92/25 – zur Unzulässigkeit eines Antrags auf Klageerzwingung wegen Unschlüssigkeit des Antragsvorbringens im Hinblick auf die Wertung der Beweismittel.

Der Antragsteller ist der Bruder des X, der im Rahmen eines Polizeieinsatzes in 2022 in einem Hotel getötet wurde. Der unter Drogeneinfluss stehende Geschädigte soll in einem Hotelzimmer zunächst zwei Prostituierte bedroht haben, die allerdings anschließend das Zimmer verlassen konnten. Er soll sich mit einem Messer bewaffnet in dem Hotelzimmer befunden haben. Außerdem soll der Verdacht bestanden haben, dass er dort auch über eine Pistole verfügte. Der Beschuldigte ist Angehöriger des Spezialeinsatzkommandos Süd (SEK) der Hessischen Polizei und war an dem zur Festnahme des Geschädigten durchgeführten Einsatz beteiligt. Im Zuge dieses Einsatzes soll er mehrere Schüsse auf den Geschädigten abgegeben und ihn durch einen Kopfschuss tödlich verletzt haben.

Die Staatsanwaltschaft hat das gegen den Beschuldigten geführte Ermittlungsverfahren nach 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da die Schussabgabe durch Notwehr gerechtfertigt gewesen sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat die Generalstaatsanwaltschaft verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller und beantragt gerichtliche Entscheidung.

Ohne Erfolg:

„Der Antrag ist unzulässig. Er genügt bereits nicht den gemäß 172 Abs. 3 Satz 1 StPO bestehenden Formerfordernissen.

Nach dieser Vorschrift ist eine aus sich heraus verständliche und in sich geschlossene Darstellung eines Sachverhalts erforderlich, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in formeller und materieller Hinsicht rechtfertigen würde (vgl. Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage, § 172 Rn. 26; KK-StPO/Moldenhauer, 9. Aufl., § 172 Rn. 34). Die Sachdarstellung muss ferner in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiedergeben (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 20. Juni 2023 – 7 Ws 78/23; Beschluss vom 6. Februar 2025 – 7 Ws 174/24; jeweils m.w.N.). Schließlich müssen auch die Beweismittel angegeben werden, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergeben soll. Die erforderliche Darstellung kann nicht durch Bezugnahme auf den Akteninhalt oder dem Antrag beigefügte Unterlagen ersetzt werden. Dabei ist die Auseinandersetzung mit der Beweislage das Kernstück des Klageerzwingungsantrags, das keinerlei Auslassung verträgt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Mai 2025 – 7 Ws 176/25 m.w.N.). Denn es muss nicht nur ersichtlich sein, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Auf Grund des Klageerzwingungsantrags soll vielmehr gerichtlich geprüft werden, ob die Staatsanwaltschaft unter Verstoß gegen das Legalitätsprinzip das Verfahren eingestellt hat, anstatt die öffentliche Klage zu erheben. Der Antrag muss es dem Oberlandesgericht daher ermöglichen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten und etwaige Beiakten allein aufgrund seines Inhalts eine Schlüssigkeitsprüfung dahin vorzunehmen, ob nach dem Vorbringen des Antragstellers ein für die Erhebung der öffentlichen Klage hinreichender Tatverdacht in Betracht kommt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2025 – 7 Ws 74/25; Beschluss vom 8. Februar 2024 – 7 Ws 12/24; m.w.N.).

Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen stehen auch mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 – 2 BvR 1550/17, 18). Sie sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Februar 2025 – 2 BvR 1569/23, Rn. 17 m.w.N., juris).

Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift nicht gerecht.

a) Es fehlt insbesondere an einer vollständigen Darstellung des Ermittlungsgangs und der Beweismittel sowie einer Auseinandersetzung mit den Gründen des Einstellungsbescheids der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 28. Juni 2024 und des Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 10. Februar 2025.

Der Antragsteller schildert zwar sehr ausführlich den Sachverhalt, wie er sich aus seiner Sicht ereignet hat, und benennt und würdigt die Beweismittel, die den von ihm behaupteten Tathergang tragen sollen. Dabei setzt er sich auch detailliert mit den von ihm für relevant erachteten Beweismitteln auseinander. Zum Vortatgeschehen stellt er die Entwicklung der Bedrohungs- und Einsatzlage unter Wiedergabe der entsprechenden polizeilichen Vermerke, der Verschriftungen von Funk und Telefon, der Angaben des Zeugen Z zum Einsatzablauf sowie ausgewählter Passagen zu der von den eingesetzten Beamten getragenen Schutzkleidung im Einzelnen dar. Auch zum Haupttatgeschehen leitet er die aus den von ihm für relevant erachteten Beweismitteln zu ziehenden Rückschlüsse detailliert her, wobei er auf aus seiner Sicht bestehende Unzulänglichkeiten einzelner Zeugenaussagen bzw. deren vermeintliche Unvereinbarkeit mit den Ergebnissen der rechtsmedizinischen Untersuchungen verweist. Dabei setzt sich der Antragsteller allerdings nur punktuell mit den Aspekten der Beweislage auseinander, die den von ihm behaupteten Sachverhalt tragen bzw. die von der Staatsanwaltschaft angenommene Notwehrlage ausschließen sollen. Demgegenüber fehlt es an einer zusammenhängenden Darstellung der erhobenen Beweise, insbesondere der Angaben des Beschuldigten und der unmittelbaren Tatzeugen, wie vor allem der SEK-Beamten mit der Kennziffer pp. und pp. und der weiteren am Tatort befindlichen Beamten, die in der Antragsschrift nur in einzelnen – vom Antragsteller für relevant gehaltenen Passagen – wiedergegeben werden.

Zwar dürfen die Darlegungsanforderungen nicht überspannt werden und ist es nicht erforderlich, dass der Antragsteller die Einlassung des Beschuldigten und die Angaben der Zeugen auch in irrelevanten Abschnitten oder gar in Gänze wiedergibt. Auf eine zusammenhängende Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Angaben des Beschuldigten und der Zeugen kann jedoch nicht verzichtet werden. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Antragsteller wie vorliegend in seiner Argumentation wesentlich auf solche Angaben bezieht. ….“

Wegen der weiteren Einzelheiten dann bitte selbst lesen.