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StPO II: Keine Beschuldigtenvernehmung im EV, oder: Eröffnung wird abgelehnt

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Und als zweite Entscheidung dann hier der OLG Celle, Beschl. v. 10.02.2023 – 2 Ws 336/22.

Das LG hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, weil im Ermittlungsverfahren das rechtliche Gehör der Beschuldigten verletzt worden ist. Das OLG hat die Entscheidung bestätigt. Hier die Leitsätze des Beschlusses:

    1. Wird im Ermittlungsverfahren entgegen § 163a Abs. 1 StPO eine Beschuldigtenvernehmung nicht durchgeführt, ist das Gericht nicht verpflichtet, auf eine unter Verletzung des rechtlichen Gehörs erhobene Anklage hin das Hauptverfahren zu eröffnen.
    2. Dies gilt entsprechend bei einer Antragsschrift im Sicherungsverfahren.
    3. Werden anlässlich eines Explorationsgesprächs durch den psychiatrischen Sachverständigen die Vorwürfe mit dem Beschuldigten erörtert, stellt dies keine Vernehmung im Sinne des § 163a Abs. 1 StPO dar.