Kategoriearchiv: OWi

OWi I: Eine „Basta-Entscheidung“ des AG Leipzig, oder: Vollständige Einsicht in die gesamte Messreihe

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Und weil es gestern so schön war, gibt es heute dann gleich noch einmal OWi-Entscheidungen. Heute dann zum Verfahrensrecht.

Und ich beginne mit dem AG Leipzig, Beschl. v. 05.06.2025 – 221 OWi 504 Js 32466/25 -, in dem sich das AG noch einmal zur (Akten)Einsicht in die gesamte Messreihe bei einem standardisierten Verfahren geäußert hat. Der ein oder andere wird jetzt denken: Nicht schon wieder. Doch, schon wieder. Denn der Beschluss hebt sich aus der Reihe der „normalen“ Beschlüsse zu dieser Thematik heraus. Im Grunde hätte das AG der Bußgeldbehörde auch schreiben können: Wie oft muss man denn noch erklären, dass der Betroffene/Verteidiger einen Anspruch auf die Einsicht in die gesamte Messreihe hat und es völlig egal ist, wie die Bußgeldbehörde das bewerkstelligt. Es besteht der Anspruch, der ist zu erfüllen und damit: Basta.

Das AG führt das aber eine wenig „netter“, aber nicht weniger deutlich aus, und zwar:

„Die Bußgeldbehörde ist der Ansicht, an der Herausgabe der Fotosequenz aufgrund datenschutzrechtlicher Gründe gehindert zu sein.

Der Antrag auf Herausgabe ist stets und in allen Fällen zulässig und begründet.

Beim tatgegenständlich verwendeten Messverfahren handelt es sich um ein sog. Standardisiertes Messverfahren. Dies hat prozessual zur Folge, dass die Betroffenen mit der pauschalen Behauptung, sie seien nicht zu schnell gefahren und die Messung sei fehlerhaft, nicht gehört werden. Vielmehr obliegt es Ihnen, „substantiiert“ vorzutragen, aus welchen Gründen die durchgeführte Messung fehlerhaft ist. Der Betroffene hat demnach konkrete und einer Beweiserhebung zugängliche Umstände anzuführen, um eine Messung in Zweifel zu ziehen. Dies führt – prozessual untechnisch formuliert – zu einer „Beweislastumkehr“, die dem Betroffenen neben dem Recht auf Einsicht in die bereits bei der Verfahrensakte befindlichen Beweismittel wegen des Grundsatzes des fairen Verfahrens die Möglichkeit eröffnen muss, die Messung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen auf mögliche Messfehler zu untersuchen.

Für eine solche Überprüfung benötigt er zwangsläufig den Zugang zu den Messunterlagen, insbesondere zu den Daten in Form des vollständigen Messfilms. Denn erst die Auswertung dieser Daten versetzt den Betroffenen in die Lage zu entsprechendem, konkretem Sachvortrag, der dem Gericht Anlass dazu geben kann, entsprechenden Beweisanträgen nachzugehen. Gerade durch die Überprüfung sämtlicher Messungen einer Messserie können bei einer möglicherweise auftretenden gewissen Fehlerhäufigkeit innerhalb einer Messserie Zweifel an der Richtigkeit sämtlicher Messungen der Messserie entstehen.

Da es dem Betroffenen aufgrund des standardisierten Messverfahrens obliegt, konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung vorzutragen, damit überhaupt eine Beweiserhebung über die Korrektheit der Messung durch das Gericht in Betracht kommt, sind ihm die Daten der gesamten Messserie zur Verfügung zu stellen. Wird dem Betroffenen dies versagt, wird ihm die Möglichkeit verwehrt oder aber zumindest unangemessen erschwert, die Daten auf Fehler untersuchen zu lassen, die der ihm vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit zugrunde liegen. Dann aber ist dem Betroffenen sein ureigenes Recht verwehrt, aktiv am Gang und Ergebnis des Verfahrens mitzuwirken (vgl. BVerfGE 46, 202).

Der Betroffene kann diesbezüglich auch nicht auf die Möglichkeit des Einspruchs und das anschließende gerichtliche Verfahren verwiesen werden. Wie bereits vorstehend ausgeführt, kommt eine Beweiserhebung regelmäßig nur in Betracht, wenn der Betroffene konkrete Umstände zu einem Messfehler vorträgt. Kennt er die gesamte Filmsequenz nicht bzw. kann diese nicht unverschlüsselt auslesen, so wird ihm diese Möglichkeit zumindest teilweise genommen. Ein Beweisantrag des Betroffenen wäre dann „ins Blaue hinein“ gestellt und vom Gericht abzulehnen. Wird ein Herausgabeanspruch erst im gerichtlichen Verfahren oder gar erst in der Hauptverhandlung gestellt und das Gericht gezwungen, die Verhandlung daraufhin auszusetzen, würde dies zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung in einer durch kurze Verjährungsfristen geprägten Prozessordnung führen. Das Einsichtsrecht steht dem Betroffenen ohnehin nicht gegenüber dem erkennenden Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung zu. Vielmehr wäre er darauf zu verweisen, die Einsicht in die Messdaten außerhalb der Hauptverhandlung bei der aktenführenden Behörde zu beantragen. Dies sollte zweckmäßigerweise rechtzeitig vor der Hauptverhandlung geschehen. Damit ist dem Informationsinteresse des Betroffenen Genüge getan und zugleich gewährleistet, dass der Ablauf des gerichtlichen Verfahrens nicht durch eine sachlich nicht gebotene Unterbrechung zur Gewährung der Einsicht unverhältnismäßig verzögert oder erschwert wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2015. IV-2 RBs 63/15).

Datenschutzrechtliche Bedenken stehen dem Begehren auf Einsicht in die vollständige Messreihe nicht entgegen. Soweit mit der Zurverfügungstellung der gesamten Messserie ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte anderer Verkehrsteilnehmer einhergeht, weil von diesen jeweils Foto und Kennzeichen übermittelt werden, überwiegt vorliegend das Interesse des Betroffenen an der Durchsetzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren und auf ordnungsgemäße Überprüfung der Messung. Es ist nicht ersichtlich, welche (unzulässigen) Informationen oder Schlussfolgerungen der Verteidiger oder auch ein hinzugezogener privater Sachverständiger aus der Einsichtnahme der entsprechenden Daten ziehen sollten. Der aufgezeichnete und feststellbare Lebenssachverhalts einer derartigen Maßnahme betrifft nur einen äußerst kurzen Zeitraum. Zudem werden lediglich Foto und Kennzeichen, nicht aber die Fahrer- oder Halteranschrift der anderen Verkehrsteilnehmer, die sich durch die Teilnahme am Straßenverkehr im Übrigen selbst der Verkehrsüberwachung durch die Behörden aussetzen, übermittelt werden. Vor allem aber ist von einem Verteidiger als Organ der Rechtspflege schon unter standesrechtlichen Gesichtspunkten zu erwarten, dass die ihm übermittelten Daten nicht an Dritte weitergegeben werden und er damit sachgemäß umgeht (vgl. LG Kaiserslautern, Beseht. v. 22.05.2019 — 5 Qs 51/19, ZfSch 2019, 471, 472; LG Hanau, Beseht. v. 07.01.2019 – 4b Qs 114/18, Juris, dort Tz. 20). Auch in der Person eines Sachverständigen ist ein Miss-brauch konkret nicht zu befürchten.

Aus diesen Gründen sind der Verteidigung des Betroffenen die Daten der gesamten Messserie in unverschlüsselter Form auf einem geeigneten Datenträger zu übergeben.

Da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung aufgrund der vorherigen Weiterleitung der Akten an die Staatsanwaltschaft Leipzig kein selbstständiges gerichtliches Entscheidungsverfahren ausgelöst hat, sondern der vorliegende Beschluss vielmehr im Rahmen des Verfahrens der Entscheidung über den Einspruch ergeht, war eine gesonderte Kostenentscheidung entbehrlich.

Diese Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG unanfechtbar.

Die Verwaltungsbehörde wird zukünftig gebeten. in gleichgelagerten Fällen die betreffende Fotosequenz der Verteidigung im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung zur Verfügung zu stellen. um überflüssige und das Verfahren verzögernde .Anträge auf gerichtliche Entscheidungen zu vermeiden.

Entgegen der Rechtsauffassung der Bußgeldbehörde im Schreiben vom 24.04.2025 (BI. 85 d.A.) ist völlig unerheblich, ob dies „aus prozessökonomischen Gründen“ leistbar ist oder nicht.

Der Verteidiger hat einen Rechtsanspruch auf die Übersendung und auf ein rechts-staatliches Verfahren.“

OWi III: Messung mit Lasermessgerät Riegl LR 90-235/P, oder: Unverwertbar bei fehlender Zuordungsicherheit

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Und als dritte und letzte OWi-Entscheidung dann das AG Dortmund, Urt. v. 06.05.2025 – 729 OWi-265 Js 2346/24-161/24. Der Betroffene ist mit ihm vom AG vom Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung frei gesprochen worden. Das AG hat die dem Verfahren zugrunde liegende Messung als unverwertbar angesehen:

Dazu hier nur der Leitsatz der Entscheidung:

Ist bei einer in lebhaftem Verkehr durchgeführten Lasermessung mittels Riegl LR 90-235/P des Fahrzeugs des Betroffenen mangels weiterer Feststellungen zur Zuordnungssicherheit die Zuordnungssicherheit nicht so gegeben, wie sie von der Bedienungsanleitung gefordert wird, kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem gefundenen Geschwindigkeitswert im Rahmen der Messung um einen Geschwindigkeitswert handelt, der dem Fahrzeug des Betroffenen zuzuordnen ist.

OWi II: Atemmessung mit Dräger Alcotest 9510 DE, oder: Aufklärungspflicht, Eichung und Störquellen

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Im zweiten Posting dann der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.01.2025 – 3 ORbs 330 SsBs 629/24, und zwar zur Aufklärungspflicht bei einer Trunkenheitsfahrt nach § 24a Abs. 1 StVG, bei der der Verurteilung ein standardisiertes Messverfahren zugrunde gelegen hat. Hier hatte die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg:

Der Senat merkt Folgendes ergänzend an:

1. Die erhobene Verfahrensrüge mangelnder Sachaufklärung zur Frage der Richtigkeit der Atemalkoholmessung dürfte bereits unzulässig sein (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG), weil der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde das von dem beauftragten Privatsachverständigen in Bezug genommene Gutachten des Bundesgesundheitsamtes zur Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse nicht vorgelegt hat. Ungeachtet dessen ist die Rüge jedenfalls unbegründet.

Der Gesetzgeber hat ausdrücklich vorgesehen, dass bei der Atemalkoholbestimmung nur Messgeräte eingesetzt und Messmethoden angewendet werden dürfen, die den im Gutachten des Bundesgesundheitsamts zur Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse gestellten Anforderungen genügen (BT-Drucks. 13/1439, S. 4). Dem wird das im hier gegebenen Fall verwendete Messgerät Dräger Alcotest 9510 DE gerecht, das die Voraussetzungen der DIN VDE 0405 erfüllt (vgl. Schuff, in: Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 6. Aufl., § 2 Rn 114; Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Aufl., Abschnitt T, Rn 3636) und bei dem es sich um ein sog. standardisiertes, Messverfahren handelt (KG Berlin, B. v. 24.03.2022 – 3 Ws (B) 53/22-122 Ss 24/22 -, juris Rn 14, OLG Dresden, B. v. 06.10.2022 – OLG 23 Ss 608/22 (B), juris Rn 13; BayObLG, B. v. 07.01.2021 – 201 ObOWi 1683/20, juris Rn 6 f.; vgl. auch BGH, B. v. 03.04.2001 – 4 StR 507/00 -, juris Rn 11 zum Gerät Dräger Alcotest Evidential MK III). Diese Anerkennung führt hinsichtlich des Umfanges der Beweisaufnahme und der Anforderungen an die Urteilsgründe zu Erleichterungen (BGHSt 39, 291; 43, 277), die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (BVerfG, B. v. 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 -, juris). Die Erleichterungen bedeuten im Rahmen der Beweisaufnahme eine reduzierte Sachverhaltsaufklärungspflicht des Tatgerichts. Das Tatgericht darf bei einer mit einem standardisierten Messverfahren erfolgten Messung grundsätzlich ohne weitergehende Beweiserhebung von der Richtigkeit des ermittelten, gegebenenfalls um eine Toleranz zu bereinigenden Messwerts ausgehen (BGH a.a.O.; KG Berlin, a.a.O., BayObLG, a.a.O.).

Die in § 77 Abs. 1 OWiG normierte Aufklärungspflicht nötigt das Gericht nur dann zu einer weitergehenden Beweisaufnahme zwecks näherer Überprüfung des Messergebnisses, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden oder sonst ersichtlich sind, die geeignet sind, Zweifel an dessen Richtigkeit zu begründen (vgl. BGH a.a.O.; KG Berlin, a.a.O.; BayObLG, a.a.O.). Dies war vorliegend nicht der Fall:

Der Betroffene nahm am 19.01.2024, 002 Uhr, in Singen, mit einem Pkw pp. am Straßenverkehr teil und wurde einer Polizeikontrolle unterzogen. Eine zu diesem Zeitpunkt dort mittels eines nicht geeichten Atemalkoholmessgeräts durchgeführter Test ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,32 mg/I. Die auf dem fünf Kilometer entfernten Polizeirevier in Mühlhausen-Ehingen erfolgte Atemalkoholmessung mit dem am 25.09.2023 vor und am 19.03.2024 nach der verfahrensgegenständlichen Messung gültig geeichten Messgerät Dräger Alcotest 9510 DE fand am 19.01.2024 ab 00:36 Uhr statt. Dem Protokoll zur Atemalkoholanalyse zufolge hatte der Betroffene angegeben, sein letzter Alkoholkonsum habe am 19.01.2024 um 00:00 Uhr stattgefunden. Dem Protokoll ist u.a. weiter zu entnehmen, dass die Wartezeit von 20 Minuten vor der ersten Messung eingehalten sei und der Betroffene mindesten zehn Minuten vor Beginn bis Ende des Messzyklus keine Nahrungs- oder Genussmittel aufgenommen habe. Ein erster, um 00:38:36 Uhr durchgeführter Messversuch wurde vom Messgerät abgebrochen („Fehlversuch, Atemabgabe unzulässig“). Um 00:39:42 Uhr erfolgte die erfolgreiche erste Einzelmessung, die eine Atemalkoholkonzentration von 0,267 mg/I, um 00:43 Uhr die zweite Einzelmessung, die eine Atemalkoholkonzentration von 0,277 mg/I ergab. Das Messergebnis (Mittelwert) wurde mit 0,27 mg/I ausgewiesen. Der Betroffene erklärte in der Hauptverhandlung, er habe vor Fahrtantritt zunächst ein alkoholfreies und sodann ein alkoholhaltiges Bier getrunken.

Das in der Hauptverhandlung eingeführte, von dem anwesenden Verteidiger vorgelegte Privatgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. pp. vom 27.05.2024 über die „Begutachtung der Beweismittel“ kommt zu dem Ergebnis, dass insgesamt ein ordnungsgemäßer Messablauf nachvollzogen werden könne; da aber in einem Eichschein der ordnungsgemäße Zustand eines Messsystems zum Zeitpunkt der Eichung bestätigt werde, seien zur Sicherstellung, dass das Messgerät zur Messzeit ordnungsgemäß funktioniert habe und nicht Störungen aufgetreten seien, die zu einem falschen Messergebnis geführt haben könnten, auch noch die Ergebnisse der Eingangsprüfung der nachfolgenden Eichung heranzuziehen, weil bei Atemalkoholmessgeräten nicht auszuschließen sei, dass Rückstände bzw. Ablagerungen in den beiden Probenkammern trotz Spülung nicht vollständig beseitigt werden, was dann nachfolgende Messungen verfälschen könne. Insbesondere werde im Gutachten „Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse“, welches die Grundlage für die Zulassung von Atemalkoholmessungen bilde, vom Verfasser Schoknecht darauf hingewiesen (Abs. 3.1. Grundvoraussetzungen): „Die Zuverlässigkeit (Reliabilität) der Messgeräte muss über den Zeitraum, in dem ein Messgerät zum Einsatz kommt, gewährleistet sein. Diese Nacheichungen, die die Gewähr für die Messsicherheit über den Einsatzzeitraum sichern, sollten in möglichst kurzen Zeitabständen stattfinden. Nach den bisherigen Erfahrungen wird hierfür ein Zeitraum von 6 Monaten als notwendig erachtet.“

Hinweise auf eine nicht ordnungsgemäße Verwendung des Atemalkoholmessgeräts durch den Bediener hat der Privatsachverständige somit ausdrücklich verneint. Konkrete Anhaltpunkte für eine strukturelle, von der Bauartprüfung- und Zulassung des Messgeräts durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (vgl. Schuff, in: Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 6. Aufl., § 2 Rn 114) nicht erfasste Fehlerquelle, denen das Amtsgericht unter dem Gesichtspunkt der Amtsaufklärung hätte nachgehen müssen, ergeben sich aus den Darlegungen des Privatsachverständigen ebenso wenig wie aus dem in Bezug genommen Gutachten des Bundesgesundheitsamtes „Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse“, das Rückstände und Ablagerungen in Probekammern als mögliche Ursache von Messfehlern nicht thematisiert, aber insbesondere klarstellt, dass Nacheichungen die Gewähr für die Messsicherheit über den Einsatzzeitraum sichern (Ziff. 3.1. Grundvoraussetzungen, S. 10). Die Äußerungen des Privatsachverständigen erschöpfen sich letztlich in dem Hinweis auf eine von den Eichbehörden im Rahmen der Eichprüfung eines Atemalkoholmessgeräts zu kontrollierende, theoretisch mögliche Störungsquelle.

Diese Äußerungen mussten, da das vorliegend verwendete Messgerät vor und nach der verfahrensgegenständlichen Messung innerhalb des halbjährigen Regelturnusses gültig geeicht wurde, dem Amtsgericht zu keiner weiteren Aufklärung Anlass geben. Durch die Bauartprüfung- und Zulassung bzw. Konformitätsbewertung zusammen mit der auf deren Grundlage erfolgenden staatlichen Eichung ist über den Zeitraum der Eichperiode die immer korrekte Funktion des einzelnen Gerätes sichergestellt (vgl. BayObLG, a.a.O., Rn 6 f.; Lagois, Blutalkohol 37, 77, 88 zum Vorgängergerät Dräger Alcotest 7110 Evidential, das im Wesentlichen über die gleichen messtechnischen Einrichtungen verfügt wie das Modell Alcotest 9510 DE, vgl. dazu: Schuff, in: Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 6. Aufl., § 2 Rn 114).

Der am 19.01.2024, 00:38:36 Uhr, bei dem ersten Messversuch erfolgte – von dem Privatsachverständigen in seinem Gutachten nicht thematisierte – Abbruch des Messvorgangs rechtfertigt keine andere Beurteilung, denn er ist lediglich Beleg für die funktionsfähigen geräteinternen Kontrollmechanismen, die das Messergebnis absichern und in einem Fehlerfall zu einer entsprechenden Fehlermeldung bzw. zu einem Abbruch des Messvorgangs führen (vgl. OLG Dresden, B. v. 03.01.2005 – Ss (OWi) 629/04 – Rn 17; Schuff, a.a.O., Rn 116; Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Aufl., Abschnitt T, Rn 3644; Schäler, NZV 2017, 422, 425; Haffner u.a., NZV 2009, 209 ff.; Schmidt u.a., Blutalkohol 37, 92 ff.).

Soweit der Betroffene pauschal erklärte, das Messgerät habe ein paar Mal neu gestartet werden müssen, musste dieser (im Privatgutachten ebenfalls nicht thematisierte) Vortrag gleichfalls – auch im Rahmen einer Gesamtschau und unter Berücksichtigung des vom Betroffenen angegebenen Umfangs seines Alkoholkonsums – nicht zu weiterer Aufklärung drängen. Der geschulte Messbeamte hatte dazu in der Hauptverhandlung zwar nur angegeben, er könne sich nicht mehr erinnern, ob das Gerät vorher (offensichtlich gemeint: vor der durchgeführten Messung) abgestürzt sei und sie einen Neustart hätten machen müssen. Da das Messgerät jedoch gültig geeicht war, das Polizeipräsidium Konstanz am 02.04.2024 schriftlich gegenüber der Bußgeldbehörde erklärt hatte, dass im Eichzeitraum keine (ausschließlich vom Hersteller durchgeführten – vgl. Schuff, a.a.O., Rn 114) Wartungen oder Reparaturen und demgemäß auch keine unplanmäßige Eichung stattgefunden hätte(n) und da das Gerät – wie ausgeführt – über zahlreiche geräteinterne Kontroll- bzw. Selbsttestmechanismen verfügt und die Atemalkoholkonzentration mit zwei verschiedenen voneinander unabhängigen Messsystemen und Messmethoden misst, die sich gegenseitig überwachen (vgl. Gutachten des Bundesgesundheitsamtes „Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse“, Ziff. 3.5. Messsicherheit, S. 13; Knopf u.a., NZV 2000, 195; Krumm, NJW 2012, 1860; Burhoff, a.a.O., Rn 3644 ff.; Lagois, a.a.O.; Schmidt u.a., a.a.O.), durfte das Amtsgericht davon ausgehen, dass gegebenenfalls notwendige Neustarts des Messgeräts weder einen Gerätedefekt noch einen Messfehler nahelegten (vgl. auch AG Reutlingen, Urt. v. 20.06.2018- 5 OWi 28 Js 9556/18 -, juris Rn 13).“

Rest dann bitte selbst lesen oder <<Werbemodus an>> entweder bei Burhoff/Grün, Messungen im Straßemverkehr, 6. Aufl. 2021, oder bei Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl., 2024, nachlesen. Bestellen kann man die hier. Wenn das OLG uns zitiert, darf ich das auch 🙂 <<Werbemodus aus“.

OWi I: Messung mit standardisierten Messverfahren, oder: Anforderungen an die Urteilsgründe

Und heute dann endlich mal wieder OWi-Entscheidungen. Mein „Aufruf“ hat Früchte getragen. Der Kollege Gratz aus Bous hat mir einige Entscheidungen geschickt, die ich nun nach und nach vorstellen werde. Besten Dank.

Ich fange dann mit einigen Entscheidungen zur materiellen Seite der Ordnungswidrigkeiten an. Und in dem Kontext stelle ich zunächst das OLG Jena, Urt. v. 25.04.2025 – 3 ORbs 401 SsBs 156/24 – vor, in dem sich das OLG noch einmal zu den Anforderungen an die Urteilgründe in Bußgeldsachen beim sog. standardisierten Messverfahren, mit dem die Geschwindigkeit gemessen wurde, äußert. Ist zwar nichts Neues, aber noch einmal schön vom OLG zusammengefasst.

Der Betroffene ist durch Urteil des AG wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h zu einer Geldbuße verurteilt worden, außerdem wurde ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt. Das OLG hat wegen lückenhafter Urteilsgründe aufgehoben:

„Das Urteil leidet an einem durchgreifenden Darstellungsmangel.

a) In Bußgeldsachen sind an die schriftlichen Urteilsgründe zwar keine zu hohen Anforderungen zu stellen, für ihren Inhalt kann aber grundsätzlich nichts anderes als für das Strafverfahren gelten. Sie müssen daher so beschaffen sein, dass das Rechtsmittelgericht auf ihrer Grundlage die Entscheidung auf Rechtsfehler überprüfen kann (vgl. u. a. Entscheidung des Senats vom 20.06.2023, Az. 1 ORbs 331 SsBs 73/23). Dabei wird nicht verkannt, dass die Beweiswürdigung allein Sache des Tatrichters und seine Entscheidung vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich hinzunehmen ist. §§ 261 und 267 StPO verpflichten den Tatrichter jedoch, in den Urteilsgründen darzulegen, dass seine Überzeugung von den die Anwendung des materiellen Rechts tragenden Tatsachen auf einer umfassenden, von rational nachvollziehbaren Überlegungen bestimmten Beweiswürdigung beruht (vgl. u. a. Entscheidung des Senats vom 26.07.2024, Az. 1 ORbs 331 SsBs 43/24).

Dem werden die Urteilsausführungen vorliegend nicht gerecht.

Aus den Urteilsgründen geht hervor, dass das Gericht seine Feststellungen u.a. auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) pp. stütze. Aus den Urteilsgründen lässt sich indes schon nicht nachvollziehbar entnehmen, weshalb es nach Auffassung des Amtsgerichts bei vorliegen eines standardisierten Messverfahrens überhaupt einer Begutachtung durch einen messtechnischen Sachverständigen bedurfte. Es lässt sich aus den Urteilsgründen in keiner Weise entnehmen, zu welchen Beweisthema der Sachverständige gehört wurde. Darüber hinaus werden lediglich die Ausführungen des Sachverständigen wiedergegeben und ausgeführt, dass die Ausführungen nachvollziehbar seien. Eine Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen, ist indes den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

Hinsichtlich der Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einem standardisierten Messerverfahren führte der 1, Bußgeldsenat des Thüringer Oberlandesgerichts mit Beschluss vom 04.11.2021, Az.: 1 Orbs 331 Ssßs 123/24 folgendes aus:

„Bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem hier verwendeten Messgerät PoliScan Speed handelt es sich um ein · standardisiertes Messverfahren (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 12.03.2019 – 2 Ss OWi 67/19 -, · OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2020 – III-1 RBs 255/19 -, jeweils in juris), so dass sich das Tatgericht in seinen Feststellungen grundsätzlich auf die Mitteilung des verwendeten Messverfahrens, der gefahrenen Geschwindigkeit und der gewährten Toleranz beschränken kann. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie auch die daran anknüpfende der Oberlandesgerichte zum standardisierten Messverfahren setzt eine datenbasierte jederzeitige nachträgliche Überprüfbarkeit der damit gewonnenen Messergebnisse als Bedingung für eine nachträgliche Beweisverwertung nicht voraus. Sie verlangt lediglich, dass sich der Tatrichter von dem ordnungsgemäßen Einsatz eines solchen Messgeräts überzeugt; eine Überprüfung, der Zuverlässigkeit des Messergebnisses ist nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.08.1993 – 4 StR 627/92 -, in juris). Das darin zum Ausdruck kommende Vertrauen in die Verlässlichkeit amtlicher Messungen mit standardisierten Messverfahren findet seine Rechtfertigung im gesetzlichen Messwesen, das die Messrichtigkeit und -beständigkeit gerade dann gewährleisten soll, wenn eine Messung nicht wiederholbar ist (vgl. Märtens/Wynands NZV 2019, 338). Die zu Geschwindigkeitsmessungen eingesetzten Messgerätetypen werden danach vor ihrem Inverkehrbringen auf verschiedenen qualitätssichernden Kontrollebenen, insbesondere aber durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) bzw. deren Konformitätsbewertungsstelle mittels eines gerätespezifischen Prüfprogramms unter Einbeziehung patent- und urheberrechtlich geschützter Herstellerinformationen eingehend unter anderem darauf geprüft, ob sie stets zuverlässige, die gesetzlichen Fehlergrenzen einhaltende Messergebnisse liefern (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.12.2014 – 2 Ss-OWi 1041/14 -, in juris). Mit diesem mehrstufigen, aufwändigen Kontroll- und Überwachungssystem wird die Überprüfung – und damit die Gewährleistung eines richtigen Messergebnisses – von der Einzelfallmessung auf das Messgerät selbst . vorverlagert (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2019 – 1 Rb 10 Ss 291/19 -, in juris). Hält das Messgerät bei dieser Überprüfung unter Berücksichtigung der Verwendungssituationen- alle Anforderungen bezüglich Messrichtigkeit und Messbeständigkeit ein, kann davon ausgegangen werden, dass es dies auch beim Einsatz unter gleichen Bedingungen leistet (vgl. · KG Berlin, Beschluss vom 05.04.2020 – 3 Ws (B) 64/20 -, juris). Die vorweggenommene Prüfung durch die PTB bietet in hohem Maß die Gewähr, dass es nur in einem Ausnahmefall zu einer Fehlmessung kommen kann. Das rechtfertigt eine geringere Kontrollmöglichkeit im jeweiligen Einzelfall einer Messung, ohne dass der Betroffene damit „auf Gedeih und Verderb der amtlichen Bestätigung der Zuverlässigkeit eines elektronischen Systems und der es steuernden Algorithmen ausgeliefert“ wäre (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 05.04.2020 – 3 Ws (8) 64/20 -, in juris).

Diesen Ausführungen schließt sich der 2. Senat für Bußgeldsachen vollumfänglich an, wobei es sich auch bei dem verwendeten Messgerät Traffipax TraffiStar S 330 um ein standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 28.06.2023, Az.: 1 ORbs 351 SsRs 81/23).

Insoweit leidet das Urteil an einem durchgreifenden Darstellungsmangel , weil schon nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen sich das Amtsgericht Jena trotz des Vorliegens eines standardisiertes Messverfahrens überhaupt bemüßigt fühlte, die Messung einer sachverständigen Überprüfung zu unterziehen. Es wäre die Mitteilung erforderlich gewesen, aus welchem Grund und zu welchem konkreten Beweisthema überhaupt ein Sachverständigengutachten erholt wurde.

Nur in diesem Fall kann verlässlich beurteilt werden, ob der Tatrichter Anhaltspunkte für eine Fehlmessung hatte und ob diese durch die Beweisaufnahme in ausreichender Weise ausgeräumt werden konnten (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 06.10 .2017, Az. 3 Ss OWi 1420/17, juris, m.w.N.). Das angegriffene Urteil verhält sich weder zu etwaigen Zweifeln an einer ordnungsgemäßen Messung und deren Ausräumung in der Beweisaufnahme noch teilt es mit, zu welchem konkreten Beweisthema das Gutachten eingeholt wurde.

Darüber hinaus durfte sich das Amtsgericht nicht damit begnügen, lediglich die Ergebnisse der sachverständigen Begutachtung mitzuteilen, weil dem Rechtsbeschwerdegericht allein mit diesen Angaben ohne zusätzliche Ausführungen wenigstens zu den wesentlichen Anknüpfungstatsachen des Gutachtens eine Beurteilung seiner Schlüssigkeit und damit die rechtliche Nachprüfung des Urteils als Ergebnis einer gegenüber der sachverständigen Wertung selbständigen Urteilsfindung schon im Ansatz verwehrt ist.

b) Darüber hinaus durfte sich das Amtsgericht nicht damit begnügen, lediglich die Ergebnisse der sachverständigen Begutachtung mitzuteilen, weil dem Rechtsbeschwerdegericht allein mit diesen Angaben ohne zusätzliche Ausführungen wenigstens zu den wesentlichen Anknüpfungstat-sachen des Gutachtens eine Beurteilung seiner Schlüssigkeit und damit die rechtliche Nachprüfung des Urteils als Ergebnis einer gegenüber der sachverständigen Wertung selbständigen Urteilsfindung schon im Ansatz verwehrt ist.“

Hilfe I: Mitwirkung des Verteidigers an der Einstellung, oder: Einspruch mit rudimentärer Begründung

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Am RVG-Tag gibt es heute zwei Entscheidungen zur Frage der ausreichenden Mitwirkung des Verteidigers an der Einstellung des Bußgeldverfahrens als Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr Nr. 5115 VV RVG. Zunächst stelle ich den AG Calw, Beschl. v. 08.04.2025 – 3 OWi 125/25 – vor.

Nach dem Sachverhalt hatte die Verwaltungsbehörde hat gegen den Betroffenen wegen eines ihm zur Last gelegten Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG einen Bußgeldbescheid erlassen. Dieser wurde dem Betroffenem am 13.10.2023 zugestellt. Am 01.11.2023 hat die Verteidigerin des Betroffenen per BeA, eingegangen am selben Tag, sowie am 31.10.2023 per Telefax mit Eingangsstempel vom 03.11.2023, dagegen Einspruch eingelegt, während in der Folge am 02.11.2023 bei der Verwaltungsbehörde ein schriftlicher unterschriebener Einspruch des Betroffenen, datiert auf den 24.10.2023 und adressiert an die Antragstellerin, bzw. ihr „Team Bußgeldstelle“ einging. Darin führte der Betroffene aus, er lege den Einspruch ein, da nicht ordnungsgemäß kontrolliert worden sei, sein Anwalt werde sich bei der Antragstellerin melden. Nachdem die Verwaltungsbehörde am 06.11.2023 auf die Verspätung und mögliche Wiedereinsetzung auf Antrag hingewiesen hatte, beantragte die Verteidigerin am 09.11.2023 mit wiederholtem Einspruch, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Versäumen der Einspruchsfrist zu gewähren. Sie begründete dies im Hinblick darauf, wie der Betroffene seinen Einspruch am 24.10.203 zur Post gebracht habe und auf die rechtzeitige Zustellung habe vertrauen können, sie kündigte weiter das unverzügliche Nachreichen einer entsprechenden Glaubhaftmachung an. Daraufhin wurde am 10.11.2023 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Verteidigerin sandte noch die angekündigte Glaubhaftmachung und erhielt am 22.11.2023 die von ihr beantragte Akteneinsicht.

Die Verwaltungsbehörde stellte in der Folge, ohne dass zwischenzeitlich weitere Aktivitäten ihrer Seite in der Akte ersichtlich wären, am 10.12.2024 das Verfahren gem. § 46 OWiG i.V.m. § 170 StPO wegen eingetretener Verfolgungsverjährung ein. Die Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt. Die Verteidigerin hat mit ihrem Festsetzungsantrag auch eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG beantragt. Diese ist nicht festgesetzt worden. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte beim AG Erfolg:

„Der zugehörige Gebührentatbestand des Nr. 5115 Anlage I (VV) RVG setzt im Eingangssatz voraus, dass durch die anwaltliche Mitwirkung das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt wird. Nr. 5115 I Ziff. 1 VV konkretisiert dies.

a) Vorliegend ist die Anforderung des Nr. 5115 I Ziff. 1 VV erfüllt, da das Verfahren ohne Hauptverhandlung endgültig eingestellt worden ist.

b) Auch liegen die Voraussetzungen der Nr. 5115 II VV nicht vor. Danach entsteht die Gebühr nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.

aa) Der Begriff einer solchen Tätigkeit ist überzeugender nach st. Rspr. weit auszulegen. Durch das Einlegen des Einspruchs durch die Antragstellerin mit einer rudimentären Begründung seitens des Betroffenen, die weitere Ausführung der Antragstellerin zu gegebenen Zeitpunkt, plausibel in Abstimmung mit dieser, ankündigte und dem Erwirken einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Versäumen der Einspruchsfrist hat die Antragstellerin zur Förderung des Verfahrens beigetragen und der Antragsgegnerin vermittelt, dass Einwendung gegen den Bußgeldbescheid bestünden und dessen Rechtmäßigkeit somit zu überprüfen und zu beweisen wäre.

bb) Insoweit ist ohne Belang, dass die Antragsgegnerin sich damit nicht mehr auseinandergesetzt und selbst das Verfahren nicht irgendwie erkennbar weiter betrieben hat, es kommt insbesondere nicht darauf an, dass sie, etwa mangels Erfolgsaussicht, das Verfahren „bewusst“ in die Verjährung geführt hätte.

Auch unter systematischer Gesamtschau mit dem Einleitungssatz zu Nr. 5115 ist unbeachtlich, dass gerade das anwaltliche Verhalten die Einstellung vor gerichtlichem Verfahren nachweislich zurechenbar bzw. entscheidend verursacht hätte (vgl. BGH, Urteil vom 18. 9. 2008 – IX ZR 174/07, NJW 2009, 368), mithin in einen Vergleich zwischen vorgenommener und fehlender Tätigkeit des Rechtsanwalts, der hier dazu führen könnte, dass in letzterem einfach der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden wäre.

Eine solche Deutung widerspricht dem Sinn der Nr. 5115 auch in ihrem historischen Kontext (vgl. auch zum Folgenden BGH, Urteil vom 20. 1. 2011 – IX ZR 123/10, NZV 2011, 337; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.03.2010 – 2 Ws 29/10, BeckRS 2010, 10795, beck-online). Die Regelung ist geschaffen worden, um Tätigkeiten des Verteidigers zu honorieren, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führen. Dies können aber gerade darin liegen, der Verwaltungsbehörde die Schwierigkeit bzw. Aussichtslosigkeit eines für den Bestand des Bußgeldbescheids durchzuführenden gerichtlichen Verfahrens bewusst zu machen und so etwa zu einer Entscheidung nach § 47 OWiG oder § 46 OWiG i.V.m. §170 StPO Anlass geben, welche das gerichtliche Verfahren gerade vermeidet. Insoweit ist die anwaltliche Tätigkeit im Sinne eines Ursächlichkeitszusammenhangs auch geeignet, das Verfahren in Richtung einer Erledigung bzw. Einstellung lenkend zu beeinflussen (vgl. LG Kassel Beschl. v. 15.5.2019 – 8 Qs 4/19, BeckRS 2019, 11840 Rn. 25 m.w.N.). Die Behörde weiß nach einer solchen Mitteilung, dass sie einen Bußgeldbescheid nicht auf die widerspruchslose Einlassung des Betroffenen stützen kann, sondern sich darüber klar werden muss, ob die übrigen Beweismittel für eine Ahndung ausreichen. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass die übrigen Beweismittel nicht ausreichen und stellt sie deshalb das Verfahren ein, hat die Tätigkeit des Verteidigers diese Art der Verfahrenserledigung objektiv gefördert. Eine darüber hinausgehende, positive Förderung der Sachaufklärung setzt die Regelung in Nr. 5115 Anlage I (VV) RVG nach ihrem Wortlaut nicht voraus.

c) Auch der Zweck der gesamten Regelung, dem Anwalt einen Ausgleich für die Hauptverhandlungsgebühr zu verschaffen, wenn er durch seine Tätigkeit dazu beiträgt, dass eine Verhandlung entbehrlich wird, erfordert keine weiter gehende Förderung. Wirkt der Verteidiger darauf hin, dass sein Mandant schon im Anhörungsverfahren und nicht erst in der Hauptverhandlung erklärt, er werde sich nicht zur Sache äußern, kann dies in ähnlicher Weise wie eine Einlassung zur Sache bewirken, dass das Verfahren noch im Verwaltungsverfahren eingestellt und damit eine Hauptverhandlung vermieden wird. Es wäre deshalb nicht gerechtfertigt, ihm nur bei einer Einlassung zur Sache einen Ausgleich für die Terminsgebühr zuzubilligen.

Allein, dass die Verwaltungsbehörde daraufhin nicht geboten aktiv mit der so veranlassten kritischen Prüfung fortfährt, sondern schlicht die Verjährung eintreten lässt, kann daran nichts ändern. Ansonsten hätte es dann die Verwaltungsbehörde in der Hand dem Rechtsanwalt die Gebühr 5115 zu nehmen, alleine durch das Herbeiführen der Verjährung durch Unterlassen weiterer Handlungen.“

Wenn man es liest: Fragt man sich, wie oft eigentlich noch = wie oft müssen die Gerichte den Bußgeldberhörden noch die Nr. 5115 VV RVG erkären? Tja, wer nicht hören kann, muss eben fühlen.