Schlagwort-Archiv: Abschleppkosten

Abschleppen II: Keine Abschleppkosten in NRW?, oder : Zu früh gefreut, Reparatur ist bereits erfolgt

Bild von cdz auf Pixabay

Dem zweiten Posting liegt eine Pressemitteilung des VG Köln zugrunde, die sich auf zwei VG Köln-Urteile bezieht, und zwar auf das VG Köln, Urt. v. 15.04.2026 – 20 K 3976/24 – und das VG Köln, Urt. v. 15.04.2026 – 20 K 6851/24. Ich habe die beiden Entscheidungen nicht auf der HP eingestellt, damit es dazu keine Verwirrung gibt (denn siehe unten).

In der PM, auf die ich mich der Einfachheit halber beziehe, heißt/hieß es:

„Die Erhebung von Kosten für Abschleppmaßnahmen ist nach der aktuellen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen seit 2024 rechtswidrig, weil die Landesregierung eine neue Gebührenverordnung zu früh erlassen hat, bevor der Landtag erst vier Monate später den Weg dafür freigemacht hat. Das hat das Verwaltungsgericht Köln aufgrund mündlicher Verhandlung am 15.04.2026 entschieden und damit zwei Gebührenbescheide der Stadt Köln aufgehoben.

Den Gebührenbescheiden lagen zwei Parkverstöße in Köln im Jahre 2024 zugrunde. Ein Auto war in einer Feuerwehrzufahrt geparkt und eine Vespa auf einem Gehweg abgestellt, über dem Baumpflegearbeiten stattfinden sollten. Auf Anordnung des Ordnungsamtes wurden die Fahrzeuge jeweils von einem Abschleppdienst entfernt und auf dem Abschlepphof verwahrt. Die Kosten von 200,55 Euro bzw. 305,88 Euro wurden den Haltern in Rechnung gestellt. Hiergegen haben diese Klage erhoben.

Das Gericht gab den Klagen statt. Zur Begründung führte es aus: Bei den Abschleppmaßnahmen handelt es sich um sogenannte Sicherstellungen mit anschließender Verwahrung auf dem Abschlepphof. Die Kosten hierfür konnten jahrelang über eine Rechtsgrundlage im Polizeigesetz NRW erhoben werden. Diese Vorschrift wurde jedoch bei einer Gesetzesänderung zum 29.12.2023 gestrichen. Nach einer Rechtsverordnung der Landesregierung NRW soll die Abrechnung stattdessen über Tarifstellen im Allgemeinen Gebührentarif des Landes erfolgen. Diese Tarifstellen sind jedoch nichtig, weil zum Zeitpunkt Ihrer Schaffung hierfür keine Verordnungsermächtigung bestand. Dies folgt daraus, dass die Landesregierung die erforderlichen Tarifstellen bereits im August 2023 beschlossen hatte. Zu diesem Zeitpunkt war die vorrangige Kostenregelung im Polizeigesetz NRW noch in Kraft und stand einer abweichenden Regelung durch Rechtsverordnung entgegen. Die nichtigen Tarifstellen sind auch nicht nachträglich aufgelebt, als die Kostenregelung im Polizeigesetz NRW vier Monate später aufgehoben wurde.

In der mündlichen Verhandlung wies der Vorsitzende allerdings darauf hin, dass eine rückwirkende Heilung in Betracht kommt, wenn die Landesregierung die nichtigen Tarifstellen neu erlässt.

…..“

Und: Die Heilung ist inzwischen eingetreten bzw. vorgenommen worden, also zu früh gefreut. Denn der Fehler ist umgehend korrigiert worden. Geht doch bzw.: In solchen Dingen geht es schnell 🙂 . Dazu hier der Bericht vom WDR.

Abschleppen I: Parken im absoluten Halteverbot, oder: Umschaupflicht auf öffentlichen Parkplätzen

geralt-information-boards-105196_640

Ich stelle heute noch einmal verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidungen vor. Nein, keine Sorge. Es kommen nicht schon wieder Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern ich habe vier Entscheidungen, die mit einer Abschleppmaßnahme zusammen hängen.

Ich beginne die Berichterstattung mit zwei Entscheidungen, die die Abschleppkosten betreffen.

In dem VG Bremen, Urt. v. 30.03.2026 – 5 K 2655/23 geht es um die Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme aus einem absoluten Halteverbot. Die Klägerin hatte ihren Pkw im Bereich eines absoluten Halteverbots geparkt. Das VG hat ihre Klage gegen den Kostenbescheid zurückgewiesen und führt dazu u.a. aus:

„…..

Hieran gemessen war die Anordnung des Halteverbots gegenüber der Klägerin wirksam bekanntgegeben. Die erkennende Einzelrichterin ist anhand der in der Behördenakte enthaltenen Lichtbilder davon überzeugt, dass die Klägerin durch eine einfache Umschau beim Aussteigen aus ihrem Fahrzeug ohne Weiteres die das Halteverbot anordnenden Verkehrszeichen hätte erkennen können. Die Klägerin parkte ihr Fahrzeug unmittelbar neben einem der Halteverbotsschilder, das andere Halteverbotsschild befand sich wenige Meter dahinter. Schon ein kurzer Rundumblick nach dem Aussteigen hätte die Wahrnehmung ermöglicht. Ein Abschreiten des Nahbereichs oder sonstige Nachschau war dazu nicht notwendig.

Die Sichtbarkeit der Schilder war auch nicht eingeschränkt. Die Schilder waren nicht verdeckt. Zwar war es zum betreffenden Zeitpunkt draußen dunkel, jedoch handelt es sich um eine städtische Straße mit Straßenlaternen. Auch außerhalb des Bereichs unmittelbar an einer Straßenlaterne sorgen diese dafür, dass die Straße erhellt ist und nicht in vollständiger Finsternis liegt.

…..“

Bei der zweiten Entscheidung handelt es sich um das VG Leipzig, Urt. v. 27.03.2026 – 1 K 2002/25. Da hatte die Klägerin am 19.02.2025, einem Mittwoch, von 12:37 Uhr bis 13:52 in der letzten Parkzeile, gegenüber zwei Schulen geparkt. Für die betreffende Parkzeile ordnet das Zeichen 286 samt Zusatzzeichen ein eingeschränktes Halteverbot in der Zeit von Montag bis Freitag von 7 bis 17 Uhr an. Dieses Verkehrszeichen befand sich am nordwestlichen Ende der Parkzeile auf der daran angrenzenden Wiese, unmittelbar neben dem zu den vorstehenden Schulen führenden kombinierten Geh- und Radweg, und stellt das einzige das Halten und Parken regelnde Verkehrszeichen auf besagtem Parkplatzareal dar. Auch hier hatte die Klage gegen die Kosten der durchgeführten Abschleppmaßnahme keinen Erfolg:

1. Auch auf öffentlichen Parkplätzen gilt stets die sich aus § 1 StVO ergebende einfache Umschaupflicht des Fahrzeugführers nach Verlassen seines Fahrzeugs.

2. Befindet sich ein vom klägerischen Fahrzeug abgewandtes bzw. weggedrehtes, erkennbar ein Ge- oder Verbot anordnendes Verkehrszeichen, das überdies den Vorschriften der VwV StVO entsprechend aufgestellt wurde, in unmittelbarer Nähe zum Fahrzeug (weniger als fünf Meter), muss der Fahrzeugführer sich den Regelungsgehalt des Verkehrszeichens im Wege der Nachschau zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht nach § 1 StVO konkret vergegenwärtigen.

 

Parken über Parkzeitende auf privatem Parkplatz, oder: Wer trägt die Abschleppkosten

Bild von Sabine Kroschel auf Pixabay

Im „Kessel Buntes“ gibt es heute zwei Entscheidungen vom BGH.

Ich beginneit dem BGH, Urt. v. 19.12.2025 – V ZR 44/25 – zu der Frage der Abschleppkosten für das Abschleppen eines über das Parkzeitende hinaus auf einem privaten Parkplatz abgestellten Kfz.

Nach dem Sachverhalt betreibt die Beklagte einen privaten Parkplatz und hat dort Parkscheinautomaten aufgestellt. Die Klägerin stellte ihren PKW gegen 8:11 Uhr auf dem Parkplatz ab und löste für 4 EUR einen bis 10:51 Uhr gültigen Parkschein. Da die bezahlte Parkzeit überschritten war, beauftragte die Beklagte die Streithelferin, das Fahrzeug abzuschleppen. Die Klägerin erhielt es erst nach Zahlung der Abschleppkosten von 587,50 EUR zurück. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung dieses Betrags. Das AG und das LG habe die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos:

„2. Das Berufungsgericht verneint rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Rückzahlung der Abschleppkosten.

a) Als Anspruchsgrundlage kommt nur die Vorschrift des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Betracht. Der Zweck der Zahlung der Klägerin an das Abschleppunternehmen bestand darin, eine von der Beklagten geltend gemachte Forderung zu erfüllen, nämlich einen Ersatzanspruch in Höhe der Abschleppkosten, deren Begleichung die Beklagte aufgrund des Vertrags mit der Streithelferin dieser schuldete (zum Abschleppunternehmen als bloße Zahlstelle vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 11).

b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Bereicherungsanspruch sind nicht gegeben, weil die Leistung der Klägerin nicht ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Der Beklagten stand gegen die Klägerin aufgrund einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 677, § 683 Satz 1, § 670 BGB ein Anspruch auf Zahlung der Abschleppkosten zu. Indem die Klägerin das Fahrzeug nach Ablauf der bezahlten Parkzeit nicht entfernte, beging sie eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB.

aa) Das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Parkplatz stellt nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar, wenn es unbefugt erfolgt. Der verbotenen Eigenmacht kann sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt (§ 859 Abs. 1, Abs. 3 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 12 ff.; Urteil vom 2. Dezember 2011 – V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 6). Er kann gemäß § 683 Satz 1 BGB i.V.m. § 670 BGB wie ein Beauftragter Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen (zum Ganzen zuletzt Senat, Urteil vom 17. November 2023 – V ZR 192/22, NJW 2024, 279 Rn. 9, 12 mwN).

bb) Unbefugt ist das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück, wie der Senat bereits geklärt hat, nicht nur dann, wenn das Parken überhaupt nicht erlaubt ist, sondern auch dann, wenn das Parken an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Nutzt der Fahrzeugführer den Parkplatz, ohne sich an diese Vertrags- und Einstellbedingungen zu halten, wie die Einhaltung einer Höchstparkdauer (Parkscheibe), die Beschränkung der Parkberechtigung auf einen bestimmten Personenkreis (Kundenparkplatz) oder die Zahlung der Parkgebühr und das Auslegen des Parkscheins, fehlt die Zustimmung des Parkplatzbetreibers für die Besitzausübung (§ 858 Abs. 1 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 18. Dezember 2015 – V ZR 160/14, WM 2016, 1094 Rn. 13 mwN; Urteil vom 11. März 2016 – V ZR 102/15, NJW 2016, 2407 Rn. 6).

cc) Nichts anderes gilt, wenn der Fahrzeugführer – wie hier – beim Abstellen des Fahrzeugs einen Parkschein löst, die bezahlte Parkzeit aber überschreitet. Wer ein Fahrzeug über das auf dem Parkschein ausgewiesene Parkzeitende hinaus auf einem gebührenpflichtigen privaten Parkplatz abstellt, begeht verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB).

(1) Bei einem Vertrag über die kurzzeitige Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes ist eine unbedingte Besitzverschaffung durch den Parkplatzbetreiber nicht geschuldet. Erteilt der Parkplatzbetreiber keine generelle Zustimmung dazu, dass Fahrzeuge geparkt werden, stellt er sowohl die Besitzübergabe als auch die Besitzausübung unter einen Vorbehalt. Ob es sich dabei um eine Bedingung handelt, auf die die Vorschriften über Rechtsgeschäfte (§§ 158 ff. BGB) analog anzuwenden sind (so Staudinger/Gutzeit, BGB [2025], § 858 Rn. 20) oder um eine bloße tatsächliche Voraussetzung, von der die Zustimmung abhängig gemacht wird (so MüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl., § 858 Rn. 14), ist für die rechtliche Beurteilung ohne Belang (vgl. Senat, Urteil vom 18. Dezember 2015 – V ZR 160/14, WM 2016, 1094 Rn. 18).

(2) Unbefugt ist die Nutzung des Parkplatzes nicht nur dann, wenn der Fahrzeugführer sich bereits beim Abstellen des Fahrzeugs nicht an die von dem Parkplatzbetreiber aufgestellten Bedingungen hält, sondern auch dann, wenn er den Parkplatz weiter nutzt, obwohl er die Bedingungen dafür nicht länger erfüllt, z.B. weil er die kostenfreie Höchstparkzeit (Parkscheibe) überschreitet (vgl. oben Rn. 10). Auch wer sein auf einem jedermann zugänglichen privaten Parkplatz abgestelltes Fahrzeug – wie hier – nach Ablauf der bezahlten Parkzeit nicht entfernt, begeht verbotene Eigenmacht. Macht der Parkplatzbetreiber die Besitzüberlassung von der Zahlung einer Parkgebühr abhängig, ist das Parken nur für den Zeitraum erlaubt, für den die Gebühr bezahlt wird. Nach Ablauf der bezahlten Parkzeit entfällt die Zustimmung des Parkplatzbetreibers für die weitere Nutzung des Parkplatzes. Der Grundstücksbesitzer darf infolgedessen das Fahrzeug abschleppen lassen. Es tritt dieselbe Rechtslage ein wie bei dem Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug von Anfang an ohne Zahlung der Parkgebühr abstellt.

(3) Daran ändert es entgegen der Ansicht der Revision nichts, wenn – soweit die Parkbedingungen dies vorsehen – die Parkzeit hätte verlängert werden können. Das Lösen eines weiteren Parkscheins erlaubt erst ab diesem Zeitpunkt das weitere Parken. Für die nicht bezahlte Parkzeit verbleibt es dabei, dass die Bedingung, unter der der Parkplatzbetreiber die Zustimmung zur Besitzausübung erteilt hat, nicht eingehalten ist. Das gilt, da § 858 Abs. 1 BGB kein Verschulden voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 – VIII ZR 45/09, NJW 2010, 3434 Rn. 10 mwN; MüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl., § 858 Rn. 2), unabhängig von der Länge der Parkdauer sowie unabhängig davon, aus welchen Gründen die bezahlte Parkzeit nicht eingehalten wird. Insbesondere kommt es nicht darauf an, welche Absichten der mit dem Fahrzeughalter nicht notwendigerweise identische Fahrzeugführer bei dem Abstellen des Fahrzeugs verfolgt hat

(4) Entgegen der Ansicht der Revision sind die vertraglichen Ansprüche nicht vorrangig gegenüber Besitzschutzansprüchen.

(a) Allerdings ist zwischen den Parteien ein Mietvertrag über einen Fahrzeugabstellplatz zustande gekommen, nämlich dadurch, dass die Klägerin das als Realofferte in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot der Beklagten durch das Abstellen des Fahrzeugs angenommen hat (§§ 145, 151 BGB). Indem die Beklagte das Parken zulässt, erfüllt sie die ihr obliegende vertragliche Hauptpflicht zur Besitzverschaffung (§ 535 Satz 1 BGB) und erteilt gleichzeitig die Zustimmung zur (dinglichen) Besitzausübung (§ 854 Abs. 1 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 18. Dezember 2015 – V ZR 160/14, WM 2016, 1094 Rn. 15, 18).

(b) Innerhalb eines Vertragsverhältnisses stellt nicht jedes vertragswidrige Verhalten gegenüber dem anderen Vertragspartner eine verbotene Eigenmacht dar. Es gelten vielmehr in aller Regel vorrangig die vertraglichen Ansprüche. So verhält sich der Mieter einer Wohnung, der den vereinbarten Mietzins nicht zahlt, zwar vertragswidrig; er begeht aber keine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dem Vermieter gegen den Mieter, der die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, keine Besitzschutzansprüche aus § 859 Abs. 1 BGB zustehen (näher BGH, Urteil vom 6. Juli 1977 – VIII ZR 277/75, NJW 1977, 1818 Rn. 24; Urteil vom 1. Oktober 2003 – VIII ZR 326/02, NJW-RR 2004, 493; Urteil vom 14. Juli 2010 – VIII ZR 45/09, NJW 2010, 3434 Rn. 10).

(c) Bei einem Vertrag über die Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes gilt dies jedoch, wie der Senat bereits entschieden hat, nicht in gleicher Weise. Ein solcher Vertrag unterscheidet sich als anonymes Massengeschäft wesentlich von einem individuellen Mietvertrag über Räume. Der Betreiber bietet den Parkplatz keinem bestimmten Vertragspartner, sondern der Allgemeinheit für ein kurzzeitiges Parken an. Zu einem persönlichen Kontakt zwischen dem allein durch Bereitstellung des Parkplatzes anbietenden Betreiber und dem nur durch Nutzung annehmenden Fahrer als den beiden Vertragsparteien kommt es dabei regelmäßig nicht (vgl. oben Rn. 16). Dass der Parkplatzbetreiber das Abstellen des Fahrzeugs nicht von einer vorherigen Identifizierung des Fahrzeugführers abhängig macht, ist Bestandteil des Massengeschäfts. Die Nutzung und die Vertragsabwicklung müssen im Interesse der Verkehrsöffentlichkeit und des Betreibers einfach und praktikabel handhabbar sein. Die Verkehrsöffentlichkeit ist auf den einfachen Zugang auch zu privaten Parkplätzen angewiesen. Auf Seiten des Parkplatzbetreibers ist ein gewichtiges Interesse gegeben, die Zustimmung zur Besitzausübung von der Zahlung eines Mietpreises abhängig zu machen. Das ist für den Nutzer klar erkennbar (zum Ganzen Senat, Urteil vom 18. Dezember 2015 – V ZR 160/14, WM 2016, 1094 Rn. 17 f.; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 – XII ZR 13/19, NJW 2020, 755 Rn. 40).

(5) Aus den genannten Besonderheiten eines Vertrags über die kurzzeitige Nutzung eines für jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes folgt ferner, dass, anders als die Revision meint, keine nachwirkenden Treuepflichten den Parkplatzbetreiber an dem Abschleppen des unbefugt abgestellten Fahrzeugs hindern. Zwar kann sich das Abschleppen als unzulässig erweisen, wenn dadurch unverhältnismäßig große Nachteile zugefügt werden, die durch die Wahl anderer ebenso zur Abwehr geeigneter und zumutbarer Maßnahmen hätten vermieden werden können (§ 242 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 16). Eine Wartepflicht trifft den Grundstückseigentümer aber insoweit regelmäßig nicht (vgl. LG München I, Grundeigentum 2022, 740 [= juris Rn. 16]; AG München, NJW-RR 2002, 200; AG Brandenburg, BeckRS 2016, 18185; BeckOGK/Götz, BGB [1.10.2025], § 858 Rn. 55.35; Staudinger/Gutzeit, BGB [2025], § 858 Rn. 49; zu Verstößen gegen Parkverbote vgl. BVerwG, BeckRS 2002, 22308 mwN; NJW 2014, 2888 Rn. 16; aA AG Frankfurt, NJW-RR 1989, 83, 84; LG Magdeburg, BeckRS 2008, 8315). Das Gesetz gibt im Gegenteil vor, dass die Wiederbeschaffung des entzogenen Besitzes eines Grundstücks grundsätzlich sofort erfolgen muss (§ 859 Abs. 3 BGB). Dass die Klägerin nach Ablauf der bezahlten Parkzeit einfach und binnen kurzer Zeit hätte ermittelt werden können, zeigt die Revision nicht auf.“

Also: Aufgepasst!!

Parken auf E-Auto-Ladeplatz mit defekter Ladesäule, oder: Abschleppen des Verbrenners unverhältnismäßig

Und dann die verwaltungsrechtliche Entscheidung, die folgenden Sachverhalt hat:

Der Kläger wendet sich gegen einen Gebührenbescheid, mit dem die Beklagte ihn für die Kosten der Sicherstellung seines Pkw herangezogen hat. Der Kläger ist Fahrer und Halter eines Pkw mit einem Verbrennungsmotor. Diesen stellte auf einem Parkplatz ab, auf dem unmittelbar rechts daneben, etwa einen Meter entfernt auf dem Gehweg ein Schildermast mit dem Verkehrszeichen 314 (Parken) der lfd. Nr.  7 derAnlage 3 zu § 42 Abs.2 StVO, das mit einem weißen Pfeil nach links in Richtung des Parkplatzes versehen war. Unmittelbar unter dem Verkehrszeichen 314 befand sich ein weißes Zusatzzeichen, auf dem ein Pkw mit einem Elektrostecker entsprechend dem Sinnbild nach § 39 Abs.10 StVO abgebildet war, das zum Inhalt die Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge hat. Unmittelbar darunter befand sich ein zweites weißes Zusatzzeichen, auf dem der Schriftzug „während des Ladenvorgangs“ (Zeichen 1050-32) zu sehen war. Wiederum darunter befand sich ein Zusatzzeichen entsprechend Bild 318 (Parkscheibe) der lfd. Nr. 11 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO mit der Angabe „1 Std“ (im Folgenden: Zusatzzeichen „Parkscheibe“). Gegenüber dem Schildermast zur linken Seite des Parkplatzes befand sich eine Ladesäule für Elektrofahrzeuge auf dem Gehweg.

Um 9.57 Uhr nahm ein Bediensteter der Stadt Hamburg das Fahrzeug des Klägers wahr und veranlasste um 10:43 Uhr das Abschleppen des Fahrzeugs. Der Abschleppvorgang wurde um 11:01 Uhr durch ein privates Abschleppunternehmen durchgeführt. Das Fahrzeug wurde zu einem Verwahrplatz verbracht. Der Kläger holte sein Fahrzeug am selben Tag um 13.39 Uhr gegen Bezahlung der Abschleppgebühren bei der Verwahrstelle ab.

Mit „Gebührenbescheid zur Sicherstellung eines verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeugs“ setzte die Beklagte gegen den Kläger Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt von insgesamt 472,10 EUR. Gegen den Bescheid hat der Kläger Klage erhoben und verlangt Aufhebung des Bescheides und Rückzahlung der 472,10 EUR. Mit Erfolg. Das VG Hamburg hat mit dem VG Hamburg, Urt. v. 18.03.2025 – 21 K 3886/24 – der Klage stattgegeben. Das VG führt dazu u.a. aus:

„bb) Der Gebührenbescheid der Beklagten und der Widerspruchbescheid sind materiell rechtswidrig. Voraussetzung für eine rechtmäßige Gebührenerhebung ist, dass die zugrundeliegende Amtshandlung ihrerseits rechtmäßig ist und dass die gebührenrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Klägers erfüllt sind. Vorliegend fehlt es bereits an der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Amtshandlung, nämlich der Sicherstellung. Die Voraussetzungen des hier allein anwendbaren § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG lagen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht vor. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 des HmbSOG wird ein verbotswidrig abgestelltes oder liegengebliebenes Fahrzeug in der Regel sichergestellt, wenn es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder eine Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht auszuschließen ist und der vom Fahrzeug ausgehenden Gefahr nicht mit einer Umsetzung auf einen in unmittelbarer Nähe gelegenen freien und geeigneten Platz im öffentlichen Verkehrsraum begegnet werden kann. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist dabei der Zeitpunkt der Abschleppanordnung, die der vor Ort den ruhenden Verkehr kontrollierende Polizeibedienstete trifft (OVG Hamburg, Urt. v. 4.8.2021, 3 Bf 1/20, n. v., S. 13 BA; Urt. v. 16.11.2011, 5 Bf 292/10, juris Rn. 22; Beschl. v. 8.5.2009, 3 Bf 96/09.Z, n. v., S. 3 BA; VG Hamburg, Urt. v. 12.4.2011, 21 K 1902/09, juris Rn. 20).

Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Das Fahrzeug war zwar verbotswidrig geparkt (dazu (1)), jedoch begegnet die gewählte Rechtsfolge rechtlichen Bedenken (dazu (2)).

(1) Das Parkverbot folgt vorliegend aus §§ 39 Abs. 2, Abs. 3, 42 Abs. 2 StVO i. V. m. Anlage 3, Zeichen 314 („Parken“) sowie den Zusatzzeichen 1010-66 („Elektrisch betriebene Fahrzeuge“) und 1053-54 („während des Ladevorgangs“), wodurch das Parken zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt wurde. Aus dieser Beschränkung folgt spiegelbildlich das Parkverbot für nicht elektrisch betriebene Fahrzeuge und für elektrisch betriebene Fahrzeuge, die keinen Ladevorgang durchführen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 25.5.23, 20 K 3081/21, S. 7 UA, n.v.).

Das Parkverbot ist als Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 HmbVwVfG durch Aufstellung (vgl. § 45 Abs. 4 StVO) zudem auch dem Kläger gegenüber wirksam nach § 43 Abs. 1 HmbVwVfG bekanntgegeben worden. Insbesondere sind die Anforderungen des Sichtbarkeitsgrundsatzes erfüllt. Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr äußern ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht, wenn sie so aufgestellt oder angebracht sind, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt und ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen kann, dass ein Ge- oder Verbot durch ein Verkehrszeichen verlautbart wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.4.2016, 3 C 10/15, juris Rn. 21). Auch liegen die Anforderungen für die Aufstellung von Verkehrszeichen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge nach § 45 Abs. 1g StVO und § 3 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898, EmoG) – hiernach ist insbesondere eine Bevorrechtigung für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen möglich – vor.

Das Parkverbot bezieht sich in seinem räumlichen Geltungsbereich auch auf den von dem Kläger gewählten Parkplatz. Dies ergibt sich aus der Aufstellung des Schildes ungefähr auf Höhe der Grenze zweier Parkplätze zueinander sowie dem auch nach links weisenden Pfeil, der jedenfalls den unmittelbar links angrenzenden Parkplatz, auf dem sich das Fahrzeug des Klägers befunden hat, miterfasst. Dass die Ladesäule unstreitig nicht funktionsfähig war, steht dem nicht entgegen. Denn das Parkverbot folgt allein aus dem Verkehrszeichen 314 mit Zusatzzeichen nach Anlage 3, Abschnitt 3, laufende Nr. 7, Spalte 3 Nr. 3a) StVO i.V.m. § 42 Abs. 2 StVO. Der Ladesäule kommt hingegen keine Verkehrszeichenqualität zu (vgl. zu Bodenmarkierungen VG Hamburg Urt. v. 22.5.2018, 3 K 5435/17 n.v. S. 7).

(2) Es kann offen bleiben, ob die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG vorliegen. Denn selbst wenn dies zugunsten der Beklagten angenommen wird, war die Sicherstellung dennoch rechtswidrig. Die Beklagte hat von ihrem nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SOG eröffneten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG für die Sicherstellung des Fahrzeugs vor, so ist es „in der Regel“ sicherzustellen. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen sieht § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG der Beklagten auf Rechtsfolgenseite ein intendiertes Ermessen vor. Vorliegend kann dahinstehen, ob ein atypischer Fall vorliegt, der ausnahmsweise eine Ermessenserwägung durch die Beklagte erfordert hätte. Denn jedenfalls war die Sicherstellungsanordnung unter Berücksichtigung der bei einer Sicherstellung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG im Einzelfall stets zu prüfenden Anforderungen des bundesverfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.11.2009, 3 Bf 36/06, juris Rn. 29) rechtswidrig.

Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist es im Regelfall unerheblich, ob der Kläger durch das verbotswidrige Abstellen konkret ein bevorrechtigtes Elektrofahrzeug am Parken und Laden hinderte. Denn bei der rechtswidrigen Inanspruchnahme von Parkraum, der Bevorrechtigten zur Verfügung stehen soll, darf ein Fahrzeug auch ohne konkrete Behinderung der bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer und ohne Einhaltung einer besonderen Wartezeit regelmäßig zwangsweise entfernt werden. Nur so kann dem mit der Einrichtung von bevorrechtigten Parkplätzen verfolgten Anliegen hinreichend effektiv Rechnung getragen werden. Die parkbevorrechtigten Benutzerkreise sollen nach der gesetzgeberischen Wertung darauf vertrauen können, dass der gekennzeichnete Parkraum ihnen unbedingt zur Verfügung steht. Zudem kann den Verkehrsordnungsbehörden nicht die Pflicht auferlegt werden, den Bedarf an freizuhaltenden Plätzen fortlaufend zu überprüfen und hiervon ein Einschreiten abhängig zu machen (zu Taxenständen: BVerwG, Urt. v. 9.4.2014, 3 C 5/13, juris Rn. 11; zu Behindertenparkplätzen: BVerwG, Beschl. v. 11.8.2003, 3 B 74/03, juris Rn. 3; OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2003, 3 Bf 113/02, juris Rn. 32; OVG Münster, Beschl. v. 21.3.2000, 5 A 2339/99, juris Rn. 2 ff.). Diese Grundsätze sind auf die für bevorrechtigte Elektrofahrzeuge vorgesehenen Parkplätze an Ladesäulen zu übertragen. Auch deren Funktion wird nur gewährleistet, wenn sie jederzeit von nicht parkberechtigten Fahrzeugen freigehalten werden (VG Hamburg, Urt. v. 17.4.2019, 21 K 1539/18, n. v., S. 9 BA; Urt. v. 19.3.2019, 11 K 9122/17, n. v., S. 8 BA; GB v. 25.5.2018, 2 K 7467/17, juris Rn. 43).

Im vorliegenden Einzelfall ergibt sich jedoch ausnahmsweise ein von den vorstehenden Maßgaben abweichendes Abwägungsergebnis. Maßgeblich in die Abwägung einzustellen ist, dass die Ladesäule, die Anlass für die entsprechende Beschilderung gab, zum Zeitpunkt der Sicherstellungsanordnung erkennbar funktionsunfähig war. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass – wie auch die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – die Funktionsfähigkeit einer Ladesäule nicht zwingend auf den ersten Blick erkennbar ist und dass es dem handelnden Polizeibeamten regelmäßig nicht zuzumuten sein dürfte, Nachforschungen betreffend die Funktionsfähigkeit und gegebenenfalls betreffend die Dauer der Funktionsunfähigkeit anzustellen. Dies gilt auch deshalb, weil letzteres im Regelfall nicht absehbar sein und eine Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit in unmittelbarer zeitlicher Nähe nicht ausgeschlossen sein dürfte.

So liegt es hier jedoch nicht. Vorliegend war ausweislich der in der Sachakte enthaltenen Lichtbilder auf der Ladesäule ein deutlich erkennbares, offenbar DIN-A4-großes Schild angebracht, welches die folgende Aufschrift trug: „Wir treiben die Energiewende voran. Hier entsteht in Kürze ein neuer HPC-Standort. Sobald er an unser Stromnetz angeschlossen ist, können Sie hier mit 150 kW laden.“ Dafür, dass diese Lichtbilder, welche der Kläger zur Akte gereicht hat, nicht in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum aufgenommen worden sind, sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zusätzlich zu dem Schild war an der Ladesäule mit Kabelbindern eine Tüte angebracht, die – soweit erkennbar – Zubehörteile enthalten haben wird. Auch dies lässt einen objektiven Beobachter annehmen, dass sich die Ladesäule noch im Aufbau befand. Diese offensichtlichen Hinweise hätten den Polizeibeamten vor Ort dazu veranlassen müssen, sich über die Funktionsfähigkeit der Ladesäule zu vergewissern. Dies hat der handelnde Polizeibeamte ausweislich seiner Stellungnahme vom XXX jedoch nicht getan.

Der offensichtlich nicht bestehenden Funktionsfähigkeit kommt im vorliegenden Fall auch deshalb ein besonderes Gewicht zu, weil die Parkbevorrechtigung ausweislich der Verkehrszeichen gerade für Elektrofahrzeuge während des Ladevorganges und nicht etwa für Elektrofahrzeuge im Allgemeinen angeordnet war. Die Funktionsunfähigkeit hatte somit zur Folge, dass kein Fahrzeug dort hätte parken können, unabhängig von der Antriebsart. Der Parkplatz wäre somit dem Verkehrsraum vollständig entzogen gewesen. Vor diesem Hintergrund kann auch der vorgenannte Grundsatz, dass bei der rechtswidrigen Inanspruchnahme von Parkraum, der Bevorrechtigten zur Verfügung stehen soll, ein Fahrzeug auch ohne konkrete Behinderung der bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer und ohne Einhaltung einer besonderen Wartezeit regelmäßig zwangsweise entfernt werden darf, um dem mit der Einrichtung von bevorrechtigten Parkplätzen verfolgten Anliegen hinreichend effektiv Rechnung zu tragen, ausnahmsweise nicht zum Tragen kommen. Denn selbst den parkbevorrechtigten Benutzerkreisen stand der gekennzeichnete Parkraum nicht zur Verfügung und dessen Funktion konnte durch das Freihalten von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor nicht gewährleistet werden.“

Sichtbarkeitsgrundsatz im überlappenden Halteverbot, oder: Abschleppen war erlaubt

Bild von cdz auf Pixabay

Und damit es dann wirklich bunt wird, hier noch etwas Verwaltungsrechtliches, nämlich noch einmla etwas zu Abschleppkosten, und zwar das VG München, Urt. v. 02.05.2023 – M 23 K 22.1665.

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Leistungsbescheides für eine Abschleppmaßnahme. Am 10.01.2022 sollte ein uf den Kläger zugelassene Fahrzeug auf Veranlassung der Polizei durch ein privates Unternehmen abgeschleppt werden, da es im mobilen Halteverbot (Zeichen 283) mit dem Zusatzzeichen „10.01.- 31.01.22“ geparkt war. Es entstand eine Leerfahrt, da der Kläger vor Ausführung der Abschleppung zurückkehrte.

Mit Leistungsbescheid des Polizeipräsidiums wurden nach Anhörung Auslagen für die Leerfahrt (Forderung des Abschleppunternehmens) und Gebühren in einer Gesamthöhe von 223,22 EUR festgesetzt.

Ausweislich der Behördenakte erfolgte die Aufstellung der Verkehrszeichen am 06.01.2022.

Das VG hat die Klage abgewiesen:

„Die zulässige Anfechtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 15. Februar 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Gericht hat keine Zweifel, dass die Voraussetzungen für die (versuchte) Abschleppmaßnahme gegeben waren, ebenso wenig hat es Anlass, die Höhe der Kosten in Zweifel zu ziehen, die im Übrigen auch von Klageseite nicht thematisiert wurden. Das Gericht folgt dem Leistungsbescheid in seiner Kostenfestsetzung sowie in der Bewertung der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Abschleppmaßnahme (Art. 16 Abs. 5 KG). Das Fahrzeug des Klägers war unstreitig am 10. Januar 2022 im Bereich des Halteverbotsschildes abgestellt. Einer tatsächlichen Störung des Baustellenverkehrs bedurfte es nicht, da das verbotswidrige Abstellen des Fahrzeugs an sich bereits die Störung der öffentlichen Sicherheit begründet.

Zu den hier augenscheinlich vorliegenden sog. überlappenden Halteverbotszonen gilt straßenverkehrsrechtlich das Folgende:

Der Sichtbarkeitsgrundsatz (vgl. dazu BVerwG, U.v. 16.4.2016 – 3 C 10.15 – juris Rn. 16 ff.) gebietet nicht, dass bei überlappenden Haltverbotszonen sämtliche mobile Verkehrszeichen jeweils mit Zusatzschildern versehen sind, die die bestehenden Verbotszeiträume und -modalitäten in ihrer Gesamtheit verlautbaren (vgl. OVG Hamburg, U.v. 20.6.2009 – 3 Vf 408/08 – juris Rn. 32; OVG Berlin, U.v. 22.6.2018 – OVG 1 B 13.16 – juris Rn. 28). Dementsprechend war vom Kläger, der nach seinen Angaben nur das Halteverbot ab 12. Januar 2022 wahrgenommen hatte, grundsätzlich eine Prüfung weiterer im Nahbereich aufgestellten Verkehrszeichen zu verlangen. Denn der Verkehrsteilnehmer darf bei Bedarfshalteverbotszonen nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass dieses eine Verbotszeichen die Verkehrslage allein und abschließend regelt (vgl. OVG Hamburg, U.v. 20.6.2009 – 3 Vf 408/08 – juris Rn. 35). Vielmehr ist er auch in diesem Fall verpflichtet, sich im leicht einsehbaren Nahbereich nach weiteren verkehrsrechtlichen Anordnungen umzusehen, wobei vor Ort erkennbare Anhaltspunkte zu berücksichtigen sind, zumal gerade im großstädtischen Bereich räumlich sich überschneidende Haltverbotszonen nicht so ungewöhnlich sind, dass mit ihnen vernünftigerweise nicht gerechnet zu werden braucht (vgl. OVG Hamburg, U.v. 20.6.2009 – 3 Vf 408/08 – juris Rn. 35; OVG Berlin, U.v. 22.6.2018 – OVG 1 B 13.16 – juris Rn. 28). Diese Prüfung hat der Kläger offenbar nicht vorgenommen, wie sich aus den Lichtbildern in der Verwaltungsakte (Bl. 6 und 14) ergibt, weil das sich auf den Zeitraum 10.01.- 31.01.22 beziehende Halteverbotsschild deutlich sichtbar im Bereich des Parkplatzes des Kfz des Klägers und in kaum 2 Metern Entfernung zu dem weiteren Halteverbotsschild aufgestellt war.

Dass sich die beiden Schilder logisch widersprechen und damit unwirksam sind, wie die Klägerbevollmächtigte meint, trifft nicht zu: Das vom Kläger beachtete Schild ist in zeitlicher Hinsicht eine Teilmenge des vom Kläger übersehenen Schildes und widerspricht ihm demzufolge logisch nicht. Hätte der Kläger dieses Schild beachtet, hätte ihm klar sein müssen, dass ab 10. Januar 2022 hier das Parken verboten war….“