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Prüfungspflicht, ob das Parken hier erlaubt ist, oder: Kosten des abgebrochenen Abschleppvorgangs

entnommen wikimedai.org
Urheber 4028mdk09

Und dann heute der „Kessel-Buntes“ mit zwei Entscheidungen zu Abschleppkosten. Beide Entscheidungen kommen vom VG München.

Ich mache den Opener mit dem VG München, Urt. v. 13.03.2023 – M 23 K 21.5332. Worum gestritten worden ist, ergibt sich aus dem klageabweisenden Urteil des VG:

„Die Klage hat keinen Erfolg.

…..

Die Klage ist unbegründet. Der Leistungsbescheid des Polizeipräsidiums München vom pp.. September 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Erhebung der Kosten (Gebühren und Auslagen) in Zusammenhang mit der (beabsichtigten) Abschleppmaßnahme am 28. Mai 2021 beruht auf Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 5 Satz 1 Polizeiaufgabengesetz (PAG) i.V.m. Art. 93 PAG, Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Kostengesetz (KG), § 1 PolKV. Aus dem Rechtsstaatsprinzip bzw. Art. 16 Abs. 5 KG folgt, dass Kosten nur für rechtmäßige Polizeimaßnahmen erhoben werden dürfen (BayVGH, U.v. 17.4.2008 – 10 B 08.449 – juris Rn. 12).

I. Die Anordnung der Sicherstellung des Pkws zum Zwecke der Verbringung des Kfz zur polizeilichen Verwahrstelle ist nicht zu beanstanden. Eine auf Art. 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a PAG gestützte Abschleppmaßnahme wäre im maßgeblichen Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens rechtmäßig gewesen, denn die Polizei kann eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Eine gegenwärtige Gefahr für die Rechtsordnung stellen dabei unter anderem auch bereits eingetretene und andauernde Störungen durch Verkehrsordnungswidrigkeiten dar (Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 5. Aufl. 2020, Art. 11 Rn. 47, 62 ff). Die Polizei war zur Beseitigung des ordnungswidrigen Zustands befugt, das Abschleppen des Fahrzeugs anzuordnen, da der klägerische Pkw am pp.. Juni 2021 verkehrsordnungswidrig i.S.v. § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO geparkt hatte. Insoweit war sogar bereits eine Störung der öffentlichen Sicherheit eingetreten, indem der Pkw entgegen des Verbots des Verkehrsschildes parkte. Wie sich aus den im Behördenakt befindlichen Lichtbildern ziemlich eindeutig ergibt, war die Ausschilderung eines Behindertenparkplatzes bei Beachtung der im ruhenden Verkehr geltenden, gegenüber dem fließenden Verkehr erhöhten Sorgfaltsanforderungen deutlich zu erkennen. Denn dem Verkehrsteilnehmer im ruhenden Verkehr ist es zuzumuten, sich nach etwa vorhandenen Verkehrszeichen sorgfältig umzusehen und eingehend zu prüfen, ob er sein Fahrzeug an der von ihm gewählten Stelle abstellen darf. Dass das Parkverbot für Nichtberechtigte jedenfalls um die Mittagszeit galt, war dabei dem Kläger auch klar, wie seinem Schreiben im Anhörungsverfahren zu entnehmen ist.

Die Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig (Art. 4 PAG) und ermessensfehlerfrei (Art. 5 PAG, § 114 Satz 1 VwGO). Sie war geeignet und erforderlich, um die Beeinträchtigung des ausgeschilderten Behindertenparkplatzes zu beseitigen.

Gegen die Kostenerhebung bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Aus der Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme folgt allgemein die Möglichkeit einer kostenrechtlichen Inpflichtnahme des Verantwortlichen (BVerwG, U.v. 24.5.2018 – 3 C 25/16 – juris Rn. 20).

Auch der Höhe nach ist die Kostenerhebung nicht zu beanstanden. Die Amtshandlungsgebühr i.H.v. 59 Euro bewegt sich dabei im unteren Bereich des in § 1 Nr. 1 PolKV für eine unmittelbare Ausführung einer Maßnahme genannten Rahmens. Gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 2 bzw. Art. 28 Abs. 3 Satz 4 PAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG können an Auslagen insbesondere die anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge erhoben werden. Dazu gehören auch die Kosten für eine Leerfahrt des Abschleppunternehmens, dessen Fahrzeug bereits ausgerückt ist, dann aber nicht mehr benötigt wird (BayVGH, B. v. 16.5.2013 – 10 ZB 10.3162 – juris Rn. 11, U.v. 12.11.2001 – 24 B 00.2655 – juris Rn. 22). Den Einwänden des Klägers bezüglich der Höhe der Abschleppkosten kann nicht gefolgt werden. Kostenersatz für einen sogenannten abgebrochenen Abschleppvorgang kann jedenfalls dann verlangt werden, wenn die Kosten bereits angefallen waren und die Beauftragung des Abschleppunternehmens nicht mehr rechtzeitig storniert werden konnte (VGH BW, U.v. 27.6.2002 – 1 S 1531/01 – juris Rn. 23). Zum Zeitpunkt des Erscheinens des Klägers um 12.23 Uhr war der um 11.39 Uhr angeforderte Abschleppdienst ausweislich der Unterlagen bereits vor Ort und hatte mit Vorarbeiten begonnen. Konkret ist im Transportprotokoll des Abschleppdienstes (Bl. 3 d BA) aufgeführt: „Kran ausgefahren plus Stütze“, das heißt wohl, dass mit dem Vorgang der Aufladung des Autos bereits begonnen worden war. Dies ist dem Kläger, der erst nachträglich zum Abschlepport gestoßen ist, als der Abschleppunternehmer schon vor Ort war, möglicherweise entgangen. Die aufgrund von zulässigen Pauschalsätzen (vgl. BayVGH, B. v. 15.12.2006 – 24 ZB 06.2743 – juris Rn. 30) errechneten Auslagen i.H.v. 342,72 EUR für den Abschleppdienst sind nicht zu beanstanden. Auslagen, die anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehen (hier der Abschleppunternehmer), kann der Beklagte nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG vom Kostenpflichtigen erheben. Nach der Rechtsprechung des BayVGH ist grundsätzlich ein mit den Abschleppunternehmen geschlossener Rahmen-Tarifvertrag nicht zu beanstanden (BayVGH, B. v. 15.12.2006 – 24 ZB 06.2743 – juris Rn. 30; B. v. 16.5.2013 – 10 ZB 10.3162 – juris Rn. 14; B. v. 18.11.2022 – 10 ZB 21.2465 – juris Rn. 17). Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der dort geregelte Vergütungsanspruch an Dritte weitergegeben wird (a.a.O.); hierbei handelt es sich nicht etwa um einen unzulässigen Vertrag zulasten Dritter. Vielmehr regelt der Rahmen-Tarifvertrag nur die vom Beklagten an den von der Polizei beauftragten Abschleppunternehmer zu entrichtende Vergütung, die der Beklagte dann kraft der gesetzlichen Ermächtigung in Art. 9 Abs. 2 Satz 2 bzw. Art. 28 Abs. 3 Satz 4 PAG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG als Auslagen gegenüber dem als Handlungs- oder Zustandsstörer Verantwortlichen erheben kann. Darüber hinaus kann die Polizei mit Hilfe des Rahmen-Tarifvertrags angesichts der Vielzahl von Abschleppfällen durch eine generelle pauschalierte Regelung zu einer vereinfachten Handhabung gelangen. Ein effektiver Gesetzesvollzug erscheint mangels sachgerechter Alternativen auch nur möglich, wenn die Kosten nach pauschalierten Sätzen abgerechnet werden (a.a.O.).

Soweit der Kläger auf ein Urteil des Amtsgerichts München aus dem Jahre 2018 rekurriert, dem ein privatrechtlicher Abschleppfall aus dem Frühjahr 2018 zugrunde liegt, ist dies kein geeigneter Maßstab für die vorliegenden pauschalierten Tarife. Eine anhand des Zeitaufwands bemessene Abrechnung findet bei den Pauschaltarifen, wie oben dargelegt zulässigerweise, gerade nicht statt. Im Hinblick auf die Aufwendungen der Abschleppunternehmen für das Vorhalten und den Einsatz von Sachmitteln und Personal sind aus Sicht des Gerichts keine Anhaltspunkte gegeben, die die mit dem hiesigen Abschleppunternehmen vereinbarten Pauschalvergütungen, auch angesichts der aktuellen Preisentwicklung, als unangemessen erscheinen ließen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.“