Kategoriearchiv: OLG

VerkehrsR III: Verhängung einer isolierten Sperrfrist, oder: Voraussetzungen der Anordnung

© rcx – Fotolia.com

Im dritten Posting stelle ich dann noch einmal den OLG Hamm, Beschl. v. 24.02.2026 – III-2 ORs 4/26 – vor. Den hatte ich schon zweimal, und zwar einmal hier: Rechtsmittel II: Wirksame Zustimmung des Gegners?, oder: Konkludente Zustimmung in der HV , und einmal hier: Strafe II: Vergewaltigung und Doppelverwertung, oder: Gesamtstrafe/Härteausgleich/Bewährungswiderruf.

Heute also zum dritten mal, und zwar zu den Voraussetzungen der Anordnung einer isolierten Sperrfrist. Dazu führt das OLG aus:

„Die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung ist im Urteil gemäß § 267 Abs. 6 S. 1 StPO zu begründen. Eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69a Abs. 1 S. 3 StGB) darf hierbei nur angeordnet werden, wenn überhaupt die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB vorliegen, die rechtswidrige Tat somit bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden ist und sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17.02.2004, 4 StR 585/03, juris; Valerius in: LK-StGB, 14. Aufl. 2024, § 69a Rz. 5). Soll gegen den Angeklagten wegen einer nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthaltenen Straftat eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet werden, so ist die Vornahme einer Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit durch den Tatrichter zum Beleg der fehlenden Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2018, 2 StR 211/18 m.w.N., juris; Valerius in: LK-StGB, a.a.O.).

Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Die fehlende Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 Abs. 1 S. 1 StGB ist nicht hinreichend begründet worden und Ausführungen zur Dauer der isolierten Sperrfrist fehlen gänzlich. Diese erforderlichen Ausführungen erschließen sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht, auch wenn die vielfachen Verurteilungen des Angeklagten wegen straßenverkehrsrechtlicher Vergehen für dessen charakterlichen Eignungsmangel sprechen. Zwar liegt es bei typischen Verkehrsdelikten, zu denen Fahren ohne Fahrerlaubnis zählt, nicht fern, dass der Täter zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet und daher eine isolierte Sperrfrist anzuordnen ist; eine auf den Einzelfall bezogene Begründung macht dies indes nicht entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2018, a.a.O.).“

Daher war das Urteil im vorgenannten Umfang auf die allgemeine Sachrüge hin aufzuheben und die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Bochum zurückzuverweisen.

Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Verhängung und Dauer einer isolierten Sperrfrist als Maßregel der Sicherung und Besserung nicht von der Schwere der Tatschuld, sondern ausschließlich von der Prognoseentscheidung zur Dauer der voraussichtlichen Ungeeignetheit des Täters im vorgenannten Sinne abhängt (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2002, 4 StR 339/02, juris; Beschluss vom 19.06.2018, a.a.O.; Valerius in: LK-StGB, a.a.O., § 69a Rz. 42 m.w.N.). Auch soweit insofern Aspekte berücksichtigt werden sollen, die bereits im Rahmen der Strafzumessung gewürdigt worden sind, ist die Darstellung notwendig auf diesen Prüfungsmaßstab zu beziehen.“

Hinterbliebenengeld nach Unfalltod von Oma/Opa?, oder: Gesteigerte Nähebeziehung des Enkels?

Bild von KERBSTONE auf Pixabay

Im Kessel Buntes „köcheln“ heute zwei zivilrechtliche Entscheidungen-

Die erste stammt vom OLG Schleswig dort ist um Hinterbliebenengeld gestritten worden. Der Kläger verlangt nach einem Verkehrsunfall von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers Hinterbliebenengeld wegen des Todes seiner Großmutter und seines Stiefgroßvaters infolge eines Verkehrsunfalls. Seine Mutter hatte wegen des Todes ihrer Mutter sowie ihres Stiefvaters jeweils 10.000 EUR Hinterbliebenengeld erhalten. Der Kläger machte demgegenüber vorgerichtlich jeweils 5.000 EUR Hinterbliebenengeld geltend. Die Beklagte lehnte eine Zahlung mangels besonderen persönlichen Näheverhältnisses ab. Das LG wies die Klage nach persönlicher Anhörung des Klägers und Vernehmung seiner Mutter als Zeugin ab.

Der Kläger hat Berufung eingelegt. Das OLG hat im OLG Schleswig, Beschl. v. 10.02.2026 – 7 U 81/25 – gem. § 522 ZPO darauf hingewiesen, dass es die für unbegründet hält:

„Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 05.12.2025 rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Nach § 844 Abs. 3 BGB, § 10 Abs. 3 StVG hat ein Ersatzpflichtiger dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (BGH, Urteil vom 06.12.2022, VI ZR 73/21, BGHZ 235, 254-265, juris Rn. 9). Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war. Der Kläger gehört als Enkel bzw. Stiefenkel nicht in diesen besonders privilegierten Personenkreis.

Maßgebend für die Höhe der Hinterbliebenenentschädigung sind im Wesentlichen die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei lassen sich aus der Art des Näheverhältnisses, der Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und der Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung indizielle Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leids ableiten (BGH, Urteil vom 06.12.2022, a.a.O., juris Rn. 15). Der Anspruch setzt keine über Trauer und seelisches Leid hinausgehende gesundheitliche Beeinträchtigung des Hinterbliebenen im Sinne einer eigenen Gesundheitsverletzung voraus. Die Einführung dieses Anspruchs dient dem Zweck, den Hinterbliebenen auch für Beeinträchtigungen unterhalb dieser Schwelle einen Anspruch auf angemessene Entschädigung einzuräumen (OLG Celle, Urteil vom 18.12.2024, 14 U 119/24, juris Rn. 55). Im Ergebnis kommt es bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes deshalb maßgeblich auf die Intensität des erlittenen Leids an. Die Geldentschädigung ist dabei durch das Gericht wertend gem. § 287 ZPO zu schätzen.

Eine „besondere Nähebeziehung“ zu dem Getöteten ist vom Geschädigten in umso stärkerem Umfang darzulegen, je entfernter der Verwandtschaftsgrad zu dem Getöteten ist (Lang, jurisPR-VerkR 18/2021 Anm. 2).

Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hat der Kläger zwar ein enges Verhältnis zu seinen Großeltern beschrieben, dass – jedenfalls teilweise – von seiner Mutter, der Zeugin M., bestätigt wurde. In einem zentralen Punkt für die Feststellung eines „besonderen Näheverhältnisses“ hat das Landgericht jedoch zutreffend bemerkt, dass sich die Angaben des Klägers und seiner Mutter nicht vollständig decken. Während der Kläger von zwei- bis dreimal wöchentlichen Treffen sowie nahezu täglichem Kontakt berichtet hat, hat die Zeugin bekundet, dass ihre Eltern ihren Sohn regelmäßig einmal wöchentlich besucht hätten. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Verletzungshandlung (Juli 2021).

Darüber hinaus ergeben sich keine weitergehenden, durchgreifenden Indizien, die das gute persönliche Verhältnis des Klägers als Enkel mit einem solchen in § 844 Abs. 3 S. 2 BGB genannten Verhältnis vergleichbar erscheinen lassen. Insoweit hat das Landgericht zu Recht die gesetzgeberische Grundentscheidung berücksichtigt, wonach das Hinterbliebenengeld anderen als den in § 844 Abs. 3, Satz 2 BGB genannten Personen nur im Ausnahmefall und unter besonderen Voraussetzungen zustehen soll (vgl. LG Köln, Urteil vom 17.4.2024, 25 O 156/21, juris Rn. 68). Für die Bejahung eines solchen wäre erforderlich gewesen, dass eine über ein „gewöhnliches“ Großeltern-Enkel-Verhältnis hinausgehende Beziehung vorliegt. Eine solche ist auch für den Senat nicht erkennbar. Der regelmäßige Umgang zwischen Enkel und Großeltern und ein auch im Erwachsenenalter bestehender regelmäßiger Kontakt sowie die emotionale Unterstützung durch die Großeltern zeugen zwar von einem guten Verhältnis, gehen allerdings nicht in einer Weise über das gewöhnliche Maß hinaus, dass es einem der in § 844 Abs. 3 S. 2 BGB genannten Verhältnisse entspricht. Eine gesteigerte Nähe zu den Getöteten, die über eine normale – typischerweise gute – Großeltern-Enkel-Beziehung hinausgeht, ist nicht bewiesen und letztlich auch nicht dargelegt, so dass es auf die Vernehmung weiterer Zeugen (AM. und DB.) hierzu nicht mehr ankommt. Ein Hinterbliebenengeld war dem Kläger als Enkel vorliegend nicht zuzuerkennen.

Nach alledem ist die Berufung offensichtlich unbegründet.“

 

Erforderlichkeit der Akteneinsicht für die Abrechnung, oder: Berichtigtes Interesse des Rechtsanwalt/Dritten?

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Die Berichterstattung zu Entscheidungen, die einen kosten- bzw. gebührenrechtlichen Bezug haben, beginne ich heute mit dem OLG Köln, Beschl. v. 09.01.2026 – 7 VA 1/26. Es geht um die Frage der Akteneinsicht Akteneinsicht durch Dritte, wenn die Einsicht als Abrechnungsgrundlage erforderlich ist, also Stichwort: berechtigtes Interesse.

In dem Verfahren ist – zunächst beim LG Köln – um die Akteneinsicht eines Rechtsanwalts in Prozessakten gestritten worden, die ein Verfahren betrafen, an dem er nicht als Bevollmächtigter beteiligt war, ggf. aber die Prozessvertretung nach einem Anwaltswechsel hätte übernehmen sollen.

Ausgangspunkt war ein beim LG Köln anhängigen Verfahren Schadensersatzansprüche, in dem die dortigen Klägerin Ansprüche in Höhe von rund 70.000 EUR aus einem Verkehrsunfall vom 8.3.2023 gegen die Halterin und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs geltend gemacht hat. Rund eineinhalb Jahre nach Prozessbeginn meldete sich der Rechtsanwalt/weitere Beteiligte schriftsätzlich unter Vorlage einer von der Klägerin erteilten Vollmacht „zur Akteneinsicht“ und beantragte Akteneinsicht in die Gerichtsakte über das Akteneinsichtsportal. Durch einen weiteren Schriftsatz stellte er klar, dass er zunächst absichtlich lediglich eine Vollmacht für die Akteneinsicht vorgelegt habe, da er sich noch nicht als Prozessbevollmächtigter für die Klägerin bestellen wolle; er wolle sich zunächst die Akte anschauen. Das Gericht leitete das Akteneinsichtsgesuch den Parteien zur Stellungnahme zu. Daraufhin teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, die Klägerin habe ihm gegenüber angegeben, dass für sie nunmehr ein Anwaltswechsel „nicht mehr“ in Betracht komme und sie sich entschieden habe, sich weiterhin von ihm vertreten zu lassen. Sie wolle eine Akteneinsicht durch den Beteiligten nicht mehr. Daraufhin wies der Vorsitzende das Akteneinsichtsgesuch zurück. Der Beteiligte teilte in der Folgezeit mit, er nehme die Entscheidung zur Kenntnis, benötige aber zur Abrechnungszwecken einen Gerichtsbeschluss über den Gegenstandswert. Das Landgericht setzte den Streitwert vorläufig auf 71.000 EUR fest und ließ dem Beteiligten eine Abschrift des Beschlusses zukommen.

Der Beteiligte machte daraufhin einen Gebührenanspruch i.H.v. 1.420,38 EUR geltend und bat um Festsetzung nach § 11 RVG. Durch Kostenfestsetzungsbeschluss wurden die Gebühren in dieser Höhe zunächst festgesetzt, auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wurde der Kostenfestsetzungsbeschluss aber wieder aufgehoben, weil die Klägerin Einwendungen geltend gemacht hatte, welche nicht im Gebührenrecht ihren Ursprung haben.

Der Beteiligte beantragte daraufhin erneut Akteneinsicht in die Verfahrensakte und gab zur Begründung an, er benötige die Akteneinsicht nunmehr zur Anspruchsbegründung seines Vergütungsanspruchs bzw. zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer sofortigen Beschwerde. Auch hierzu hörte das LG die Parteien des Haftungsprozesse an, die der Akteneinsicht beide widersprachen. Es wurde die begehrte Akteneinsicht gewährt. Dagegen dann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Der hatte beim OLG keinen Erfolg:

„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Klägerin ist gemäß §§ 23 ff. EGGVG statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. In der Sache kann der Antrag jedoch keinen Erfolg haben, da die Akteneinsicht gewährende Entscheidung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.

Das Recht auf Akteneinsicht richtet sich bei dritten Personen, die nicht Partei des betreffenden Rechtsstreits sind, nach § 299 Abs. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann der Vorstand des Gerichts auch ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht in die Akten gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen ein ausreichendes rechtliches Interesse im Sinne von § 299 Abs. 2 ZPO angenommen werden kann, hat die Antragsgegnerin in ihrem Beschluss vom 16.09.2025 auf Seite 2 vollständig und zutreffend dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierauf Bezug genommen werden.

Die Entscheidung, dass danach vorliegend ein entsprechendes rechtliches Interesse anzunehmen ist, das im Rahmen der erforderlichen Ermessensabwägung den entgegenstehenden Wünschen der Parteien vorgeht, ist aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden: Der Beteiligte hat durch die Vorlage von Schriftstücken, die von der Klägerin verfasst sein sollen – insbesondere durch die Vorlage einer anscheinend von ihr unterzeichneten Prozessvollmacht – zumindest Anhaltspunkte dafür glaubhaft gemacht, dass ein Mandatsverhältnis zwischen ihm und der Klägerin mit Bezug auf das vorliegende Verfahren zustande gekommen sein könnte. Eine abschließende Entscheidung hierüber ist dem Senat aktuell nicht möglich, sie ist aber auch nicht erforderlich, um ein rechtliches Interesse für die begehrte Akteneinsicht zu begründen. Als rechtliches Interesse ist es anzuerkennen, wenn Rechte des Antragstellers durch den Akteninhalt auch nur mittelbar berührt werden können. Das Interesse ergibt sich vorliegend auch nach Einschätzung des Senats aus dem Umstand, dass eine Kenntnis der Hintergründe des Rechtsstreits, der geltend gemachten Ansprüche und des aktuellen Verfahrensstands für eine mögliche gerichtliche Geltendmachung eines Gebührenanspruchs und die Einschätzung seiner Erfolgsaussichten zumindest hilfreich sein kann. Zwar betreffen die Fragen des umstrittenen Zustandekommens eines Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen der Klägerin und dem Beteiligten überwiegend Abreden und Vorgänge außerhalb des gerichtlichen Verfahrens, die nicht Gegenstand des Akteninhalts geworden sind. Dieser ist aber jedenfalls für die Frage des Streitwertes, der bislang lediglich vorläufig festgesetzt ist, für Fragen der physischen Erreichbarkeit der Klägerin, aber auch für Fragen ihrer Geschäftsfähigkeit unter Umständen durchaus von Relevanz. So ergeben sich beispielsweise aus dem Akteninhalt Hinweise darauf, dass im laufenden Verfahren beim Gericht Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin aufgetreten sind, denen offenbar nachgegangen werden soll (Bl. 1271).

Bei der nach alledem gebotenen Gesamtabwägung der für und gegen eine Akteneinsicht sprechenden Interessen der beteiligten Parteien ist aus Sicht des Senats zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich ausweislich ihrer schriftsätzlichen Begründung vom 06.10.2025 gegen die Akteneinsicht vor allem mit dem Argument wehrt, es seien aus der Akte denknotwendig keine Erkenntnisse für einen etwaigen Honoraranspruch zu erwarten. Dies ist indes aus den vorgenannten Gründen nicht zutreffend. Unbehelflich ist auch der Hinweis der Klägerin, der Beklagte habe bereits ein Mahnverfahren gegen sie eingeleitet, da ihn das gerade nicht von der Obliegenheit befreit, unter Umständen eine Anspruchsbegründung abzugeben. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin an der Geheimhaltung persönlicher Daten – und gegebenenfalls welcher – besonders gelegen ist, ergeben sich aus ihren Angaben demgegenüber nicht. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass sie den Beteiligten initial selbst unstreitig jedenfalls für die Einsichtnahme der Akte bevollmächtigt hatte und in diesem Zusammenhang anscheinend keine grundsätzlichen Bedenken dagegen bestanden, dass dieser auch höchstpersönliche Daten über ihre Krankheitsbilder zur Kenntnis nehmen kann. Gesichtspunkte von Relevanz, die auf Beklagtenseite gegen eine Akteneinsicht sprechen könnten, lassen sich deren Stellungnahmen ebenfalls nicht entnehmen und drängen sich nach dem Akteninhalt auch nicht auf.“

Rechtsmittel III: Beschränkung auf die Gesamtstrafe, oder: Zulässig, wenn erneute Abwägung

Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay

Die Entscheidung des dritten Posting kommt dann auch noch einmal vom OLG Hamm. Das hat sich im OLG Hamm, Beschl. v. 14. April 2026 – III-3 ORs 13/26 – zur Wirksamkeit einer Revisionsbeschränkung auf den Gesamtstrafenausspruch befasst und dies als grundsätzlich möglich angesehen:

„1. Mit Blick auf den im Verteidigerschriftsatz vom 7. Januar 2026 enthaltenen Antrag sowie die dazugehörige Begründung ist die (Sprung-)Revision der Angeklagten wirksam auf den Gesamtstrafenausspruch beschränkt worden. Der Revisionsantrag, der ausdrücklich nur auf Aufhebung der Gesamtstrafe lautet und der durch diesbezügliche Rechtsausführungen und den ausdrücklichen Nichtangriff der Maßregelanordnung unterstützt wird, lässt keine andere Auslegung zu. Der Satz in der Revisionsbegründung, dass die Bemessung der Einzelstrafen nicht in den Vordergrund der revisionsrechtlichen Beanstandung gestellt werden solle, stellt dies nicht in Frage. Vor dem genannten Hintergrund ist er nicht etwa so zu verstehen, dass auch – wenn auch in zweiter Linie – die Einzelstrafaussprüche angegriffen werden, sondern unterstützt (wenn auch in der Formulierung selbst nicht ganz eindeutig) letztlich nur das im Antrag und den sonstigen Ausführungen zum Ausdruck kommende Begehren, lediglich den Gesamtstrafenausspruch zur Überprüfung des Senats zu stellen.

Eine Beschränkung der Revision auf die Anfechtung der Gesamtstrafe ist möglich, denn § 54 Abs. 1 S. 3 StGB enthält eigene, über § 46 StGB hinausgehende Bewertungsgrundsätze, sodass die Gesamtstrafenbildung grundsätzlich einen gesonderten Strafzumessungsvorgang erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 1999 – 3 StR 285/99, NStZ-RR 2000, 13).

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird zwar eine solche Revisionsbeschränkung als unwirksam erachtet, wenn bei der Bildung der Gesamtstrafe auf die zur Festsetzung der Einzelstrafen niedergelegten Erwägungen Bezug genommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2024 – 6 StR 286/24, juris). Allerdings soll dann, wenn es sich nicht lediglich um eine bloße Bezugnahme handelt, eine Beschränkung auf den Gesamtstrafenausspruch wirksam sein, wenn sich aus der Formulierung im angefochtenen Urteil eine solche ausdrückliche bloße Bezugnahme nicht entnehmen lässt, weil es dort heißt, dass das Gericht bei der Gesamtstrafenbildung „erneut“ alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen hat, auch wenn es viele schuldrelevante Aspekte lediglich bei der Bemessung der Einzelstrafen hervorgehoben hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2024 – 5 StR 86/24, BeckRS 2024, 13152).

So liegt der Fall hier. Das Amtsgericht Gütersloh hat „unter erneuter Abwägung der bereits unter IV. C. geschilderten Strafzumessungserwägungen“ die Gesamtstrafenbildung vorgenommen. Darüber hinaus hat bei der Gesamtstrafenbildung „weitere Berücksichtigung“ gefunden, dass der Tatzeitraum lang war, eine Vielzahl von Taten durch die Angeklagte begangen wurde, die erste Tat schon 11 Tage nach der Haftentlassung stattfand und die Tatbegehungen erst mit der vorläufigen Festnahme ein Ende fanden. Demnach hat das Amtsgericht Gütersloh im Rahmen der Gesamtstrafenbildung unabhängig von den der Einzelstrafen zugrundeliegenden Strafzumessungskriterien darüber hinausgehende Erwägungen getroffen, weshalb die Revisionsbeschränkung auf den Gesamtstrafenausspruch ebenfalls wirksam ist (vgl. BGH Urteil vom 02. März 2023 – 4 StR 298/22, BeckRS 2023, 7694). Die Gesamtstrafenbildung des Amtsgerichts Gütersloh erschöpft sich gerade nicht in der bloßen Bezugnahme auf die die Einzelstrafen begründenden Strafzumessungskriterien, sondern lässt einen eigenständigen Strafzumessungsvorgang erkennen.

Mögliche Fehler bei der Festsetzung der Einzelstrafen stehen der Wirksamkeit der Revisionsbeschränkung letztlich auch nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2024 aaO).“

Rechtsmittel II: Wirksame Zustimmung des Gegners?, oder: Konkludente Zustimmung in der HV

Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay

Im zweiten Posting stelle ich den OLG Hamm, Beschl. v. 24.02.2026 – III-2 ORs 4/26 – vor. Der befasst sich u.a. mit der Frage, ob die ggf. nach § 303 StPO erforderliche Zustimmung des Gegners zur Rechtsmittelbeschränkung vorliegt.

Das AG hat den Angeklagten u.a. wegen Computerbetruges verurteilt worden. Die dagegen gerichtete, form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Angeklagten, die dieser in der Berufungshauptverhandlung ohne ausdrücklich erklärte und protokollierte Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, hat das LG verworfen.

Dagegen die Revision des Angeklagten. Das OLG befasst sich in seiner Entscheidung zunächst mit der Wirksamkeit des Beschränkung:

„1. Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Angeklagte seine Berufung wirksam gemäß § 318 StPO auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Die Feststellungen des Amtsgerichts Witten tragen den Schuldspruch.

Die Berufungsbeschränkung ist auch formell wirksam. Nach § 303 S. 1 StPO kann die Zurücknahme eines Rechtsmittels nach Beginn der Hauptverhandlung – diese Vorschrift gilt auch für die Rechtsmittelbeschränkung (vgl. Schmitt/Köhler StPO, 68. Aufl. 2025, § 303 Rz. 1) – nur mit Zustimmung des Rechtsmittelgegners erfolgen. Das Protokoll der Berufungshauptverhandlung verhält sich zu einer Zustimmung der Staatsanwaltschaft nicht. Damit ist bewiesen, dass diese keine ausdrückliche Zustimmung erklärt hat; insofern – aber auch nur insofern – entfaltet das Hauptverhandlungsprotokoll negative Beweiskraft im Sinne des §§ 274 StPO (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 08.02.2017, StV 2018, 804).

Die Zustimmungserklärung kann jedoch auch konkludent abgegeben werden. Von einer solchen ist dann auszugehen, wenn dem Rechtsmittelgegner durch die Rücknahme nur Vorteile erwachsen oder sicher ist, dass der Rechtsmittelgegner die Beschränkungserklärung zur Kenntnis genommen hat, ihm Bedeutung und Tragweite bewusst gewesen sind und sein weiteres Prozessverhalten keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass er mit der Beschränkung nicht einverstanden gewesen sein könnte (vgl. OLG Celle, a.a.O.; OLG Hamm, Beschlüsse vom 09.06.2015, III – 1 RVs 14/15 und vom 13.10.2009, 3 Ss 422/09, jeweils juris).

Hiervon ist vorliegend auszugehen.

Erst nach der Berufungsbeschränkung durch den Angeklagten ist dieser über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt worden. Im Folgenden hat er ausschließlich Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht; der Bundeszentralregisterauszug sowie der Strafbefehl vom 14.02.2022 zu dem Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Siegen 63 Js 492/21 sind verlesen worden. Eine Vernehmung des Angeklagten zur Sache sowie eine weitere Beweisaufnahme hat demzufolge nicht stattgefunden, welche jedoch im Falle des fehlenden Einverständnisses der Staatsanwaltschaft mit der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch zu erwarten gewesen wäre.

Das angefochtene Urteil verhält sich damit zu Recht nur zum Rechtsfolgenausspruch.“

Wegen der anderen vom OLG behandelten Fragen komme ich auf die Entscheidung noch einmal zurück.