Schlagwortarchiv: Rechtsschutzversicherung

Rückforderung von RSV-Versicherungsleistungen, oder: Verurteilung wegen Vorsatzstraftat

Bild von OpenClipart-Vectors auf Pixabay

Im zweiten Posting kommt dann hier noch der Hinweis auf das OLG Hamm, Urt. v. 05.12.2025 – I-20 U 117/25 – zur Rückforderung von Rechtsschutzversicherungsleistungen nach rechtskräftiger Verurteilung wegen Vorsatzstraftat und zur Entstehung und Verjährung des Rückforderungsanspruchs.

Ich beschränke mich auf die (amtlichen) Leitsätze, die lauten:

1. Entfällt in der Rechtsschutzversicherung beim Strafrechtsschutz der Versicherungsschutz bei „rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat […]rückwirkend“ und ist in diesem Fall „der Versicherte verpflichtet, dem Versicherer die insoweit erbrachten Leistungen einschließlich der ihn betreffenden Nebenleistungen zu erstatten“, so ist der Rückforderungsanspruch des Versicherers bereits dann im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, wenn infolge der Entscheidung des Revisionsgerichts nur der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist; auf die Rechtskraft auch des Rechtsfolgenausspruchs kommt es nicht an. 

2. Dass dem Versicherer für diesen Fall ein versicherungsvertraglicher Rückforderungsanspruch nicht gegen den Versicherungsnehmer, sondern den Versicherten eingeräumt ist, bedeutet keinen unzulässigen Vertrag zu dessen Lasten, weil der Versicherungsschutz von vornherein unter dem Vorbehalt der Rückforderbarkeit zugewandt ist; jedenfalls haftet der Versicherte aus Bereicherungsrecht (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 10. März 1993 – XII ZR 253/91 –, BGHZ 122, 46 ff., juris Rn. 15). 

3. Zur Frage der maßgeblichen Person hinsichtlich der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis von anspruchsbegründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei Unternehmen der privaten Versicherungswirtschaft (vgl. OLG Karlsruhe Urteil vom 17. Januar 2023 – 17 U 422/21, BeckRS 2023, 31049 Rn. 96); hier: Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von einem am Nachmittag des 31. Dezember 2020 (Sylvester) eingegangenen Schreiben noch im Jahr 2020 verneint.

Hinweispflichten des Anwalts bei Mandatsanbahnung, oder: Kenntnis von einer Rechtsschutzversicherung

© Brux . Fotolia.com

Heute ist Freitag und damit geht es ums Geld. Und in dem Zusammenhang stelle ich dann zwei Entscheidungen vor, die in Zusammenhang mit Rechtsschutzversicherungen (RSV) stehen.

Zunächst geht es hier in dem LG Rottweil, Urt. v. 06.05.2026 – 1 S 71/25 – um die Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts bei Kenntnis von einer Rechtsschutzversicherung.

Die Parteien – die Klägerin ist eine Rechtsanwaltsgemeinschaft, der Beklagte der (ehemalige) Mandant – streiten im Zusammenhang mit dem Dieselskandal über Rechtsanwaltsgebühren der Klägerin für ein außergerichtliches Tätigwerden gegenüber der Fahrzeugherstellerin sowie für die Erstellung eines Stichentscheids gegenüber der Rechtsschutzversicherung des Beklagten.

Der damals rechtsschutzversicherte Beklagte mandatierte die Klägerin 2020 zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche. Der Beklagte erteilte der Klägerin in diesem Zusammenhang zu einem nicht näher benannten Zeitpunkt eine umfassende Vollmacht. Auch fand ein Telefonat zwischen einem Mitarbeiter der Klägerin und dem Beklagten statt.

Mit E-Mail vom 03.12.2020 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, zunächst eine Deckungsanfrage bei seiner Rechtsschutzversicherung stellen zu wollen, zugleich aber bereits außergerichtlich gegen die Herstellerin vorzugehen. Für den Fall einer berechtigten Deckungsablehnung sollten dem Beklagten bis dahin keine Kosten entstehen. Noch am gleichen Tag machte die Klägerin außergerichtlich Ansprüche gegen die Herstellerin geltend und stellte hierfür später 934,03 EUR in Rechnung. Ebenfalls am 03.12.2020 beantragte sie Deckungsschutz bei der Rechtsschutzversicherung. Zu diesem Zeitpunkt lag eine Deckungszusage nicht vor.

Am 17.01.2020 wies die Klägerin mit einer E-Mail auf die mögliche Verjährung seiner Ansprüche zum Jahresende sowie auf das erhebliche Kostenrisiko einer Klage ohne Deckungszusage hin. Mit Schreiben vom 28.12.2020 lehnte die Rechtsschutzversicherung Deckung wegen fehlender Erfolgsaussichten und Verjährung ab, erklärte sich jedoch zur Übernahme der Kosten eines Stichentscheids nach § 3a ARB bereit. Am 29.12.2020 übersandte die Klägerin einen 97-seitigen Stichentscheid. Am gleichen Tag erteilte die Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für das erstinstanzliche Verfahren. Die Klägerin rechnete den Stichentscheid mit 1.284,35 EUR ab; die Versicherung zahlte hierauf 403,22 EUR.

Die Klägerin machte daraufhin restliche Gebühren i.H.v. 881,13 EUR für den Stichentscheid sowie weitere Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit geltend. Das AG hat der Klage überwiegend statt gegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten war teilweise erfolgreich. Das LG hat das AG-Urteil insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen, als das AG den Beklagten zur Zahlung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 465,06 EUR nebst Zinsen an die Klägerin für das an die Motorenherstellerin gerichtete vorgerichtliche Schreiben verurteilt hat. Dasselbe gilt für die Verurteilung zur Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von mehr als weiteren 702,72 EUR nebst Zinsen für die Erstellung des Stichentscheids. Im Übrigen hat es die Berufung aber zurückgewiesen.

Die Entscheidung des LG ist sehr umfangreicht begründet. Daher stelle ich hier nur die Leitsätze ein, den Rest dann bitte ggf. selbst lesen. Die Leitsätze lauten:

1. Teilt ein Mandant einem Rechtsanwalt bereits bei Mandatsanbahnung mit, dass er eine Rechtsschutzversicherung besitzt, hat der Rechtsanwalt ohne weiteres davon auszugehen, dass der Mandant lediglich ein Tätigwerden in dem Umfang wünscht, in dem die Kosten – von einem etwaigen Selbstbehalt abgesehen – vollständig vom Rechtsschutzversicherer übernommen werden.

2. In Verbraucher-Masseverfahren, insbesondere sogenannten „Diesel-Verfahren“, in denen der Rechtsanwalt gegenüber potentiellen Mandanten auf seiner Homepage oder durch sonstige Kommunikation auf ein niedriges Kostenrisiko für rechtschutzversicherte Mandanten verweist, hat der Rechtsanwalt den Mandanten über eigene gebühren- und kostenauslösende Tätigkeiten, die trotz fehlender oder unsicherer Kostenübernahme durch die Rechtsversicherung vorgenommen werden sollen, ausdrücklich aufzuklären und die Zustimmung des Mandanten zu diesem Vorgehen einzuholen. Auf die Frage, ob der Rechtsschutzversicherer die Kostentragung gegenüber dem Mandanten unberechtigt verweigert, kommt es im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant nicht an.

3. Unter diesen Umständen kann allein aus der Erteilung einer umfassenden Vollmacht bei Mandatierung nicht darauf geschlossen werden, dass die Auftragserteilung durch den Mandanten im Innenverhältnis dem Vollmachtsumfang entspricht.

4. Verletzt ein Rechtsanwalt diese Aufklärungspflichten und liegt gleichwohl eine wirksame Beauftragung vor, hat der Mandant einen Schadenersatzanspruch gegen seinen Rechtsanwalt in Höhe der entstandenen Kosten, welcher dem Rechtsanwalt in einem Gebührenprozess gegen den Mandanten als dolo agit-Einwand entgegengehalten werden kann.

5. In sogenannten „Diesel-Masseverfahren“ kann der Rechtsanwalt des Verbrauchers regelmäßig nur eine 1,3 Geschäftsgebühr in Ansatz bringen.

Aufgedrängter SV/unzumutbare Weisung der RSV, oder: Kein „Schadensersatz“ für Rechtsschutzversicherung

Bild von OpenClipart-Vectors auf Pixabay

Heute im „Kessel-Buntes“ zwei Entscheidungen aus Zivilverfahren, die aber mit Sicherheit Bezug auch zu Straf- und Bußgeldsachen haben.

Zunächst kommt hier ein AG-Urteil aus einem Schadenersatzprozess einer RSV mit einem Verteidiger. Inbesondere in Bußgeldsachen kommt es ja häufiger vor, dass Rechtsschutzversicherer Verteidigern bestimmte Sachverständige vorschlagen. Dabei handelt es ist i.d.R. um solche, die lediglich sehr niedrige Honorare für die Gutachtenerstellung vorsehen. In der Praxis sind dann deren Gutachten häufig nur eingeschränkt verwertbar und qualitativ deutlich schwächer als solche von frei beauftragten Sachverständigen. Daher folgen Verteidiger diesen „Empfehlungen“ meist nicht und beauftragen andere Sachverständige. Das führt dann nicht selten zum Streit um den Ersatz der bei den entstandenen Kosten. Mit einer solchen Konstellation hat sich das AG Zwickau im AG Zwickau, Urt. v. 30.07.2025 – 22 C 5/25 – befasst.

In dem Verfahren hat die Klägerin, eine Rechtsschutzversicherung, den Beklagten, einen Rechtsanwalt/Verteidiger, aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers V auf Ersatz eines Kostenschadens wegen angefallener Sachverständigengebühren in Anspruch genommen. Zwischen der Klägerin und Herrn V. bestand eine Rechtsschutzversicherung. Die Klägerin hatte in einem Bußgeldverfahren, in dem V den Beklagten mit seiner Verteidigung beauftragt hatte, Deckungszusage erteilt.

Unter dem 16.12.2019 bat der Beklagte das Schadensabwicklungsunternehmen um Kostenübernahme für die Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens. Am 17.12.2019 wurde Deckung für die Einholung eines solchen Gutachtens zugesagt. Zugleich erteilte man unmittelbar gegenüber dem Versicherungsnehmer die Weisung, eine Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG mit der Begutachtung zu beauftragen. Der Beklagte erhielt eine Abschrift dieses Schreibens unmittelbar übersandt.

Die Beauftragung eines Sachverständigen erfolgte dann nicht durch den Versicherungsnehmer, sondern unmittelbar durch den Beklagten. Dieser beauftragte in Kenntnis der an den Versicherungsnehmer gerichteten Weisung allerdings nicht die von der Klägerin genannte Firma, sondern das Ingenieurbüro F. Dieses Büro erstattete am 27.12.2019 ein Gutachten und stellte dafür eine Vergütung in Höhe von 1.947,32 EUR in Rechnung.

Die Klägerin verweigerte mit Schreiben vom 27.1.2020 aufgrund der Beauftragung eines nicht von ihr genannten Sachverständigen die Freistellung ihres Versicherungsnehmers V von der noch offenen Restforderung des Ingenieurbüros F. in Höhe von 1.447,32 EUR, sie zahlte lediglich 500,00 EUR. Der Versicherungsnehmer nahm daraufhin – vertreten durch den Beklagten – das Schadensabwicklungsunternehmen der Klägerin vor dem AG Zwickau auf Freistellung in Anspruch. Die Klage wurde abgewiesen und hiergegen durch den Beklagten für V Berufung eingelegt. Das LG Zwickau hat auf die Berufung des Versicherungsnehmers das Urteil des AG Zwickau abgeändert und das Schadensabwicklungsunternehmen zur Freistellung von weiteren 1.442,32 EUR Sachverständigenkosten verurteilt.

Nun verlangt die Klägerin Schadensersatz von dem Verteidiger wegen der Beauftragung des anderen Sachverständigen. Ohne Erfolg:

„Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten gemäß §§ 675, 280 BGB, 86 VVG.

1. Ein Anspruch der Klägerin aus übergegangenem Recht besteht bereits dem Grunde nach nicht.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht (§ 86 VVG) in Anspruch, sodass es für die Beurteilung eines Anspruchs auf Schadensersatz auf das Verhältnis Versicherungsnehmer und dem Beklagten ankommt.

Der Beklagte ist danach zur Überzeugung des Gerichts dem Versicherungsnehmer nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Ein solcher Anspruch besteht nicht, da zum einen keine Pflicht-verletzung des Beklagten gegen seine Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer vorliegt (a.) und dem Versicherungsnehmer jedenfalls kein Schaden entstanden ist (b.).

a) Umfang und Inhalt der vertraglichen Pflichten des Rechtsanwalts richten sich nach dem jeweiligen Mandat und den Umständen des Einzelfalles. In diesen Grenzen ist der Rechtsanwalt zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. Er muss den Auftragsgeber die Entscheidungsgrundlagen mitteilen, nicht erforderlich ist eine umfassende rechtliche Analyse. Er muss ihn vor Irrtümer bewahren und der Rechtsanwalt hat dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zum erstrebten Ziel führen sowie den Eintritt von Nachteilen oder Schäden zu verhindern, die voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er den Mandanten über die möglichen Risiken aufzuklären und im Interesse des Mandanten den sichersten Weg zu wählen (Grüneberg in: Grüneberg BGB, § 280 Rn. 66 ff.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt keine Pflichtverletzung durch den Beklagten vor. Eine solche ergibt sich zum einen nicht aus der anderweitigen Beauftragung des Ingenieurbüros pp. entgegen der erteilten Weisung der Klägerin im Schreiben vom 17.12.2019. Der Beklagte hat zwar unstreitig bewusst entgegen der mit Schreiben vom 17.12.2019 erteilten Weisung einen anderen Sachverständigen beauftragt. Diese Weisung war jedoch unwirksam. Nach § 82 Abs. 2 VVG hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.

In der Weisung im Schreiben vom 17.12.2019 kann zur Überzeugung des Gerichts jedoch keine Weisung gesehen werden, welche den Zumutbarkeitskriterien entspricht. Die Vorgabe eines konkreten Sachverständigen zur Einholung eines außergerichtlichen Gutachtens im Versicherungsfall, wie hier der pp. Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG, benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen (Amtsgericht Paderborn, Urteil vom 16.06.2023, Az.: 51 C 175/22). Es handelt sich dabei um eine unzulässige Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten des Versicherungsnehmers, wenn diesem die Beauftragung eines konkreten Sachverständigen vorgegeben wird, ohne auch die Möglichkeit zu eröffnen, einen anderen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zu beauftragen. Grund hierfür ist, dass Sachverständige sich hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit der von ihnen erstatteten Gutachten unterscheiden. Welcher Sachverständige für das in Rede stehende Verfahren ein brauchbares Gutachten erstellt und damit die effektivsten Verteidigungsmöglichkeiten bietet, kann dabei ausschließlich der Versicherungsnehmer als Betroffener beziehungsweise der Verteidiger bewerten. Vorliegend führt der Beklagte plausibel an, dass er unter Berücksichtigung einer effektiven Rechtsverfolgung seine Bedenken gegen den angewiesenen Sachverständigen geäußert hat und zur ordnungsgemäßen Bearbeitung des Mandats, nachdem kein sachlicher Grund für die Auswahl durch die Klägerseite erklärt wurde, das Ingenieurbüro pp. beauftragt hat.

Aus dem Schreiben vom 17.12.2019 ist auch kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, dass der Versicherungsnehmer ausschließlich die pp. Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG mit der Erstattung eines Gutachtens hätte beauftragen müssen. Es hätte für den Fall, dass die Beauftragung der pp. Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG geringere Kosten zum Beispiel aufgrund einer Kostenvereinbarung hervorgerufen hätte, ein entsprechender Kostenrahmen in dem Schreiben offengelegt und im Rahmen der Weisung auf die entsprechende kostengünstigere Möglichkeit hingewiesen werden müssen. Eine solche offene Weisung ist nicht ersichtlich. Die Klägerin verweist in dem Schreiben vom 17.12.2019 allein auf den Sachverständigen ohne konkrete Begründung. Auch auf Nachfrage des Beklagten mit Schreiben vom 06.01.2020 (Anlage B 3) hat die Klägerseite keine Gründe für die Vorgabe des konkreten Sachverständigen genannt.

Auch die Beratung des Beklagten nach dem Schreiben vom 17.12.2019 und Schreiben vom 17.01.2020 (Anlage B 4), dass der Versicherungsnehmer seine Kosten auch bei Beauftragung eines anderen Sachverständigen erstattet erhält, stellt keine Pflichtverletzung gegenüber dem Versicherungsnehmer als Mandanten dar. Schlussendlich war die Beratung korrekt, da der Versicherungsnehmer durch gerichtliche Feststellung des Landgerichts Zwickau vom 24.03.2022, Az.: 6 S 91/21 die Erstattung/Freistellung von Kosten des vom Beklagten beauftragten Sachverständigen zugesprochen bekam, entsprechend der Beratung des Beklagten gegenüber dem Versicherungsnehmer der Klägerin, über eine Summe von 500,00 EUR hinaus.

Ein Blick auf § 5 Abs. 1 f. aa) ARB lässt keine anderweitige Beurteilung zu. Diese sind unstreitig Vertragsgegenstand. Die Klägerseite hat in dem Schreiben vom 17.12.2019 ausdrücklich auf die zwischen den Parteien bestehenden allgemeinen Versicherungsbedingungen hingewiesen. Aus diesen ergibt sich, dass die übliche Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in Fällen der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren erstattet wird. Ausweislich der zur Akte gereichten landgerichtlichen Entscheidung vom 24.03.2022, Az.: 6 S 91/21 ist die Vergütung des tatsächlich durch den Beklagten beauftragten, öffentlich bestellten Sachverständigen als üblich und deshalb erstattungsfähig anzusehen.

b) Indem der Versicherungsnehmer der Klägerin schlussendlich auch die aus Sicht der Klägerin überhöhten Kosten für das Ingenieurbüro pp. von der Klägerin erstattet bekommen hat, liegt jedenfalls keine unfreiwillige Vermögenseinbuße des Versicherungsnehmers durch die Beauftragung des Ingenieurbüros pp. statt der pp. Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG und daraus entstandene (Mehr-)Kosten vor. Die Klägerin klagt aus übergegangenem Recht des Versicherungsnehmers, weshalb es auf dessen Rechtspositionen und -güter ankommt und nicht auf diese der Klägerin. Es überzeugt nicht, dass die Klägerin aus übergegangenem Recht des Versicherungsnehmers klagt, welcher die Kosten vollumfänglich erstattet bekam, jedoch mit Mehrkosten als Schaden argumentiert, welche allein in der Sphäre der Klägerin angefallen sind. Dem Versicherungsnehmer sind keine Mehrkosten durch die Beauftragung des Sachverständigen durch den Beklagten entgegen der klägerischen Weisung entstanden, da die Klägerin vollumfänglich einstandspflichtig war.

2. Jedenfalls ist ein Anspruch auf Schadensersatz des Versicherungsnehmers gegen den Beklagten nicht durchsetzbar, da er mit Ablauf des 31.12.2023 verjährt ist. ….“

Eine „schöne“ Entscheidung, mit der mal wieder (ähnlich das zitierte AG Paderborn, Urt. v. 16.6.2023 – 51 C 175/22) mit deutlichen Worten die vielfach anzutreffende Praxis der Rechtsschutzversicherungen, dem Versicherungsnehmer einen kostengünstigen Sachverständigen „aufzudrängen“ als unzulässig gerügt wird. Im Übrigen muss man darüber hinaus auch erst mal auf die Idee kommen, nach einem Unterliegen im Freistellungprozess dann den Verteidiger auf Schadensersatz in Anspruch nehmen zu wollen. Man fragt sich, was sich manche Rechtsschutzversicherungen denken.

Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rechtsschutz, oder: Klärung der Rechtslage während Deckungsklage

© bluedesign – Fotolia.com

Und im „Kessel Buntes“ heute dann zwei BGH-Entscheidungen.

Die erste, das BGH, Urt. v. 05.06.2024 – IV ZR 140/23 -, hat mit den sog. Dieselverfahren – Stichwort: Abgasskandal, zu tun. Zu der Problematik habe ich ja schon länger keine Entscheidungen mehr vorgestellt. Grund ist, dass die Rechtsprechung dazu inzwischen unüberschaubar geworden ist. Auf diese Entscheidung will ich nun aber – wenn auch verspätet – eingehen.

In dem Verfahren hat der Kläger die Beklagte auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz für die außergerichtliche und erstinstanzliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen gegen eine Herstellerin wegen behaupteter Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung bei einem von ihm erworbenen Fahrzeug in Anspruch genommen. Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung, die Schadensersatzansprüche umfasst. Dem Versicherungsvertrag haben die Allgemeinen Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen (ARB 2016) zugrunde gelegen. Nach deren § 3a kann die Versicherung den Rechtsschutz ablehnen, wenn ihrer Auffassung nach in einem in den Bedingungen genannten Fälle die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. In diesen Fällen ist dem Versicherungsnehmer, nachdem dieser die Pflichten gemäß § 17 Abs. 1 b) ARB 2016 erfüllt hat, die Ablehnung unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

Der Kläger hat im August 2020 ein gebrauchtes Wohnmobil zu einem Kaufpreis von 39.790 EUR erworben. Er beabsichtigte mit einer Klage gegen die Herstellerin, Schadensersatzansprüche (§§ 823 Abs. 2, 826 BGB) gerichtet auf Rückabwicklung des Kaufvertrages geltend zu machen. Er wirft der Herstellerin vor, die Verantwortlichen hätten das von ihm erworbene Fahrzeug mit unzulässigen Abschalteinrichtungen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007, insbesondere einem Thermofenster, ausgestattet und ihn dadurch vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt. Die Beklagte hat die erbetene Kostenzusage mit Schreiben vom 16.02.2021 abgelehnt, weil weder ein Rechtsverstoß vorliege noch Erfolgsaussichten in der Sache bestünden.

Das LG hat die Deckungsschutzklage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das OLG unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das erstinstanzliche Urteil abgeändert und u.a. festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet ist, die Kosten der erstinstanzlichen Geltendmachung von deliktischen Schadensersatzansprüchen des Klägers gegen die Herstellerin aufgrund des Kaufs des Fahrzeugs und der von dem Kläger behaupteten Manipulation der Abgassteuerung dieses Fahrzeugs aus einem Streitwert von bis zu 38.848,89 EUR zu tragen. Dagegen richtete sich die vom OLG zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr Begehren auf vollständige Klageabweisung weiterverfolgt.

Der BGH hat die Revision des Versicherers zurückgewiesen.

Hier der Leitsatz der Entscheidung:

Erfolgt im Deckungsschutzverfahren des Versicherungsnehmers einer Rechtsschutzversicherung nach dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife eine Klärung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (hier: durch den EuGH in den sog. Dieselverfahren) zu seinen Gunsten, sind für die Beurteilung des Deckungsschutzanspruchs die Erfolgsaussichten der Klage im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich.

Die Einzelheiten der Entscheidung, die ja auch in anderen Bereichen von Bedeutung sein kann, dann bitte selbst nachlesen.

Rechtsschutzversicherung und Deckungsprozess, oder: Ist eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig?

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Heute RVG-Tag. Dazu vorab: Derzeit sind gebühren-/kostenrechtliche Entscheidungen bei mir knapp. Wer also Material 🙂 hat, kann es mir gern schicken. Manches schlummert ja im Verborgenen.

Ich beginne dann die Berichterstattung mit einer Entscheidung des OLG Schleswig zur Rechtsschutzversicherung. Die verhält sich zu der Frage, ob im Deckungsprozess eine (vorweggenommene) Beweiswürdigung zulässig ist. Es geht um eine Verfahren betreffend „Abschaltautomatik“/Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages.

Das OLG hat im OLG Schleswig, Beschl. v. 12.05.2022 – 16 U 53/22 – eine teilweise Beweiswürdigung bejaht. Es handelt sich um einem gem. § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Hinweisbeschluss, der dann zur Berufungsverwerfung durch OLG Schleswig, Urt. v. 21.06.2022 – 16 U 53/22 geführt hat.

Hier die Leitsätze (aus dem Urteil):

    1. In der Rechtsschutzversicherung, in der die Deckung unter anderem davon abhängt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (etwa § 18 Abs. 1 b) ARB 2010), ist wie im Prozesskostenhilferecht eine vorweggenommene Beweiswürdigung in eng begrenztem Rahmen zulässig.
    2. Die Deckung kann versagt werden, wenn die Gesamtwürdigung aller schon feststehenden Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung zugunsten des Versicherungsnehmers als ausgeschlossen erscheinen lässt und eine vernünftig und wirtschaftlich denkende Partei, die die Kosten selbst bezahlen müsste, wegen des absehbaren Misserfolgs der Beweisaufnahme von einer Prozessführung absehen würde.
    3. So liegt es, bezogen auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife im November 2021, in Ansehung der beabsichtigten Klage auf Rückabwicklung des Erwerbs eines Kraftfahrzeuges mit einem Euro5-Diesel-Motor vom März 2015, wenn das Fahrzeug keinem Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes unterlag oder unterliegt, ein Software-Update nicht vorgesehen war oder ist, im Klagentwurf gegen die Feststellungen des Kraftfahrtbundesamtes eine Prüfstanderkennung behauptet und im Übrigen lediglich auf ein sog. Thermofenster sowie auf Messwerte im Realbetrieb verwiesen wird.
    4. Bei der Entscheidung, ob bezogen auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife Deckung zu gewähren gewesen wäre, sind künftige denkbare im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehende Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zu der Frage unerheblich, ob Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der RL 2007/46/EG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 eine drittschützende Wirkung zukommen kann.