Schlagwort-Archiv: Rechtsschutzversicherung

(K)eine Frage, oder: Die RSV muss auch das zweite Sachverständigengutachten im OWi-Verfahren zahlen

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Die zweite Entscheidung ist eine erfreuliche, die allerdings die Rechtsschutzversicherungen nicht so freuen wird. Es handelt sich um das AG Saarlouis, Urt. v. 01.02.2107 – 28 C 845/16 (70) -, das auch schon in der zfs 2017 veröffentlicht worden ist und auf das der Kollege Gratz im VerkehrsrechtsBlog ja auch schon hingewiesen hat. Ich wollte daraus an sich ein „RVG-Rätsel“basteln, das hat sich dann aber erledigt.

Es geht um eine Freistellungsklage gegenüber einer RSV. Dem Kläger wurde im Bußgeldverfahren eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt. Zur Überprüfung der Messung holte seine Verteidigerin ein Sachverständigengutachten ein. Die Beklagte, mit dem der Kläger einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen hat, der u. a. Versicherungsschutz für Ordnungswidrigkeitenverfahren umfasste, hat Deckungszusage für das Verfahren erster Instanz erteilt und die Kosten für das Sachverständigengutachten übernommen. Im gerichtlichen Verfahren hat das AG dann ebenfalls einen Sachverständigen mit der Überprüfung der Messung beauftragt. Nachdem der gerichtlich bestellte Sachverständige sein Gutachten erstattet hatte, hat die Verteidigerin erneut den von ihr bereits beauftragten Sachverständigen mit der Überprüfung des Gerichtsgutachtens beauftragt. Die Übernahme der dadurch entstandenen Kosten hat die beklagte Rechtsschutzversicherung abgelehnt. Die Freistellungsklage des Klägers hatte Erfolg:

„Unstreitig besteht zwischen den Parteien ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, der auch den Versicherungsschutz für Ordnungswidrigkeiten umfasst (6-9 GA).

Nach den diesem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung pp.  trägt der Versicherer u.a. die übliche Vergütung einer rechtsfähigen technischen Sachverständigen –Organisation im Falle der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren.

Die Üblichkeit der unter dem 21. 08. 2015 mit vorgenanntem Betrag von 577,02 € berechneten ergänzenden Stellungnahme des von dem Kläger beauftragten Sachverständigenbüros steht nicht im Streit. Die Gutachtenprüfung stellt auch inhaltlich ein Gutachten im Sinne der vorzitierten Allgemeinen Versicherungsbedingungen dar.

Zu Recht weist der Kläger auch darauf hin, dass weder die Versicherungsbedingungen – noch die erteilte Deckungszusage – eine zahlenmäßige Beschränkung auf nur ein Gutachten vorsehen.

Zwar regelt § 1 der Versicherungsbedingungen, dass der Versicherer zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers lediglich erforderliche Leistungen erbringt. Die Erforderlichkeit ist jedoch aus Sicht des Versicherungsnehmers zu bestimmen.

Hierbei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass im Laufe des Gerichtsverfahrens durch das Gerichtsgutachten eine andere Bewertung der Geschwindigkeitsmessung als im zuvor von dem Kläger eingeholten Privatgutachten erfolgte und nunmehr aus Sicht der Verteidigung aufgrund  dieser unterschiedlichen Bewertungen des Messverfahrens durch Sachverständige und hieraus sich ergebenden divergierenden Ergebnissen  wohl zulasten ihres Mandanten, aber auch aufgrund der Komplexität der Materie eine ergänzenden Stellungnahme des Privatgutachters geboten schien. Von der Erforderlichkeit durfte der Kläger hierbei auch deshalb ausgehen, als die Beklagte einschränkungslos  die Kosten des vorzitierten Erstgutachten erstattete, sich hierbei nicht darauf berief, dass aus Schadensminderungsgesichtspunkten die Erstellung dieses Privatgutachtens zur Überprüfung des Messverfahrens vorgerichtlich nicht notwendig sei und in ihrer Deckungszusage, die auf ausdrücklichen Hinweis der ehemaligen Bevollmächtigten des Klägers, wonach um Prüfung und Kostenzusage auch für die einzuholende gutachterliche Bewertung gebeten wird, uneingeschränkte Deckung zusagte.

Im Hinblick auf die aus Sicht des Klägers zu bestimmende Erforderlichkeit und der vorstehenden Erwägungen kann die Beklagte sich deshalb auch nicht auf die Regelungen in § 17 ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen berufen, wonach kostenauslösende Maßnahmen mit dem Versicherer abzustimmen sind und dieser für eine Minderung des Schadens zu sorgen hat, zumal eine ausdrückliche Aufzählung der Beispielsfälle zur Schadenminderung nicht gegeben ist.

(So im Ergebnis auch: Amtsgericht Kirchhain in Zfsch 2015,449).“

Die Entscheidung ist m.E. nicht nur für das Bußgeldverfahren, wo allerdings wohl ihr Hauptanwendungsbereich liegen dürfte, sondern auch für das Strafverfahren von Bedeutung. Denn es kommen damit ggf. die Kosten von drei Sachverständigengutachten auf sie zu. Für den Betroffenen ist es günstig, denn er braucht sich – zumindest nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung und Fassung der Versicherungsbedingungen – um seine Verteidigungsstrategie keine Gedanken zu machen.

M.E. ist der Ansatz des AG auch zutreffend. Denn was soll ich mit einem Sachverständigengutachten mit einem für mich günstigen Ergebnis, wenn ich ein Gegengutachten mit ungünstigem Ergebnis nicht überprüfen können soll.

Verfahrenserledigung der besonderen Art II: Rechtsschutzversicherung zahlt Bußgeld

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Und hier dann der zweite Versuch der Verfahrenserledigung der besonderen Art (zum ersten hier: Verfahrenserledigung der besonderen Art I, oder: Rührende Fürsorge). Dieser zweite Versuch stammt von einem Kollegen, der ungenannt bleiben möchte. Übersandt hat er mir das anonymisierte Schreiben einer Rechtsschutzversicherung, das ihn bzw. den Mandanten in einer Bußgeldsache erreicht hat. Da heißt es:

Sehr geehrter Herr ppp.
in dieser Bußgeldsache besteht grundsätzlich Versicherungsschuiz im Rahmen des abgeschlossenen Versicherungsvertrages und der ihm zu Grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Zur allseitig schnellen und wirtschaftlichen Erledigung bieten wir deshalb an, das Bußgeld und die Verfahrenskosten zu übernehmen, wenn dieser Rechtsschutzfall damit für uns kostenmäßig erledigt ist.

Eine vereinbarte Selbstbeteiligung werden wir für den Fall der Annahme dieses Angebotes nicht in Abzug bringen_

Sofern bereits eine anwaltliche Vertretung vorliegt, sind wir zusätzlich bereit, die Grundgebühr und eine Verfahrensgebühr (jeweils Mittelgebühren) sowie die Auslagen zu übernehmen.

Mit Zahlung dieser Beträge sind sämtliche Ansprüche in dieser Angelegenheit uns gegenüber abgegolten.

Sofern noch nicht geschehen, übersenden Sie uns bitte eine Kopie des Anhörungsbogens bzw. des Bußgeldbescheids,
Zum Zeichen ihres Einverständnisses bitten wir Sie, uns dieses Schreiben unterzeichnet zurückzusenden. Bitte teilen Sie uns vorsorglich die vollständigen Bankdaten mit. Nach Erhalt werden wir den Betrag unverzüglich auszahlen.
 
Bitte beachten Sie, dass wir zwar die angedrohte bzw. verhängte Geldbuße begleichen können,
eine mögliche Androhung bzw. Verhängung von Punkten oder eines Fahrverbots bleibt davon unberührt.“

Auch irgendwie rührend, nicht wahr? Lassen wir mal die rechtliche Zulässigkeit außen vor, die habe ich jetzt nicht geprüft – zu § 153a StPO gab/gibt es eine Diskussion, wenn der Arbeitgeber die vereinbarte Geldbuße erstattet. Aber: Ist es Aufgabe einer RSV so zur Verfahrenserledigung beitragen zu wollen? Auch hier: Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Immerhin hat man aber erkannt, dass Punkte und ggf. ein Fahrverbot beim Betroffenen bleiben, wenn er sich das Verfahren abkaufen lässt. Wäre ja sonst auch schlecht für den Sachbearbeiter.

Auch das kommt in „Amüsantes“.

VW-Abgasskandal: Rechtsschutz und/oder PKH, oder: Ohne Moos nix los….

entnommen wikimedia.org Urheber User: High Contrast

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Die Entscheidungen zum VW-Abgasskandal – Stichwort: „Schummelsoftware“ – mehren sich. ich habe ja auch schon häufiger darüber berichtet (zuletzt über den OLG Celle, Beschl. v. 30.06.2016 –  7 W 26/16 mit VW-Abgasskandal: OLG Celle – ja, aber, oder: Nachbesserung erfolgreich möglich? mit Links zu weiteren Entscheidungen). Heute will ich zwei Entscheidungen vorstellen, die sich mit „Randproblemen“ dieser Thematik befassen, und zwar mit der Frage der „Prozessfinanzierung“. Für die Betroffenen Eigentümer natürlich kein Randproblem, sondern von großer Bedeutung, denn: Ohne Moos, nix los.

Und darauf scheint mal wieder eine Rechtsschutzversicherung gebaut zu haben. Denn die RSV hatte Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag abgelehnt. Der Versicherungsnehmer war Eigentümer eines VW und wollte gegenüber dem Autohaus, bei dem der Pkw gekauft worden war vom Vertrag zurücktreten bzw. denselben wegen arglistiger Täuschung anfechten. Daneben wollte er gegenüber der VW-AG Schadensersatzansprüche geltend machen. Die RSV hatte die Deckung wegen „Mutwilligkeit“ abgelehnt. Die dagegen gerichtete Deckungsklage hatte beim LG Essen im LG Essen, Urt. v. 18.05.2016 – 18 O 68/16 – Erfolg:

„Der Anspruch des Klägers bezüglich der Geltendmachung von Ansprüchen gegen das Autohaus K & Co ist insbesondere nicht gem. § 3a Abs. 1 b) ARB wegen Mutwilligkeit ausgeschlossen.

Mutwilligkeit liegt gem. § 3a Abs. 1 b) ARB dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Versicherungsgemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall.

Der angestrebte Erfolg der vom Kläger beabsichtigten Klage gegen das Autohaus K & Co. liegt in der Rückabwicklung des Kaufvertrages über den vom Abgasskandal betroffenen PKW. Den Kostenaufwand für ein entsprechendes Verfahren beziffert die Beklagte im Schreiben vom 11.01.2016 mit 7.700,69 €. Sie stellt diesem Betrag ein Nutzen des Klägers in Höhe von 60,00 – 200,00 € gegenüber (Kosten der Sachmängelbehebung).

Eine solche Gegenüberstellung geht jedoch fehl. Der Kläger möchte mit der angestrebten Klage gerade nicht die Nachbesserung durch das Autohaus K & Co. erreichen, sondern die Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrages. Dieser angestrebte Nutzen kann nicht gleichgesetzt werden mit den Nachbesserungskosten im Falle der Nacherfüllung durch den Verkäufer.

Der pauschale Vortrag der Beklagten, dass in einem Verfahren, wie es der Kläger anstrebt, Kosten in einem bis zu sechsstelligen Bereich anfallen würden ist nicht einlassungsfähig. Dieser Vortrag der Beklagten entbehrt insoweit jeder Substantiierung.“

In der zweiten Entscheidung geht es um PKH. Leider habe ich von dem OLG Hamm, Beschl. v. 21.06.2016 – 28 W 14/16 – noch keinen Volltext, sondern nur die PM. Es eght um die Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs. Das LG  Essen hat Prozesskostenhilfe unter Hinweis darauf, dass das gekaufte Fahrzeug zwar mangelhaft, die verlangte Nachlieferung aber unverhältnismäßig sei, abgelehnt, das OLG hat sie bewilligt. Dazu aus der PM – geht so ein bisschen in Richtung der o.a. OLG Celle-Entscheidung:

„Ihren Anspruch auf Nachlieferung eines Neufahrzeugs habe die Antragstellerin, so der Senat, schlüssig vorgetragen. Sie habe mit hinreichender Erfolgsaussicht einen bereits bei der Fahrzeugübergabe vorhandenen Sachmangel geltend gemacht. Durch die Installation der Manipulationssoftware, die die korrekte Messung der Stickoxidwerte verhindere und im Prüfbetrieb niedrigere Ausstoßmengen vorspiegele, dürfte das Fahrzeug von der bei vergleichbaren Fahrzeugen üblichen Beschaffenheit abweichen.

Ob die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin gewählte Art der Nacherfüllung aufgrund unverhältnismäßiger Kosten verweigern dürfe, sei derzeit noch nicht abschließend und sicher festzustellen. Über diesen Einwand sei im Hauptsacheverfahren zu entscheiden. Dabei müsse der Antragsgegnerin nicht nur die von der Antragstellerin gewünschte Nachlieferung, sondern auch die von ihr, der Antragsgegnerin, favorisierte Nachbesserung tatsächlich möglich sein. Insoweit sei u. a. zu berücksichtigen, dass der Antragsgegnerin bislang keine Freigabe des Kraftfahrtbundesamtes für die von ihr beabsichtigte technische Umrüstung des streitgegenständlichen Fahrzeugmodells vorliege. Bislang sei auch nicht vorgetragen, wann mit der Freigabe zu rechnen sei und bis zu welchem Zeitpunkt die technische Maßnahme dann ggf. an dem Fahrzeug der Antragstellerin umgesetzt werden könne. Es erscheine zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin die Antragstellerin unter Hinweis auf die Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferung auf eine Nachbesserung verweisen könne, wenn ihr diese nicht binnen angemessener Frist möglich sei. Die rechtliche und tatsächliche Bewertung dieses Gesichtspunkts sowie der zwischen den Parteien umstrittenen Frage der Kosten, die bei der Prüfung der Unverhältnismäßigkeit zu berücksichtigen seien, sei allerdings nicht bereits im Rahmen des summarischen Prozesskostenhilfeverfahrens vorzunehmen.“

Es bleibt spannend.

Rückforderung des Rechtsschutzversicherers – „venire contra factum proprium“

Werden die Rechtsschutzversicherer nicht gerne gelesen haben, was das LG Wuppertal ihnen in LG Wuppertal, Urt. v. 26.07.2011 – 16 S 10/11 ins Stammbuch geschrieben hat.

Danach gilt: Wird von der Rechtsschutzversicherung eine Gebühr, über deren Voraussetzungen in Rechtsprechung und Literatur Streit besteht, ohne Vorbehalt gezahlt, dann kann sich die RSV nach einer streitentscheidenden höchstrichterlichen Entscheidung nicht darauf berufen, es sei zu Unrecht gezahlt worden. Mit einem Rückforderungsbegehren verhält sie sich dann widersprüchlich und setzt sich in Widerspruch zu ihrem bisherigen Verhalten.

In der Sache ging es um den unseligen Streit um das Entstehen der Nr. 4141 VV RVG, wenn ein Strafverfahren eingestellt und das Verfahren an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird. Der BGH hatte in den Fällen gegen die gesamte h.M. entschieden, was die RSV wohl überrascht hatte. Da wollte man sich das Geld dann schnell wiederholen. Das hat das LG Wuppertal zutreffend abgelehnt.

Aber vielleicht tröstet es die RSV:  Die dem Verfahren zugrunde liegende Streitfrage, ob in vergleichbaren Konstellationen die Nr. 4141 VV RVG entsteht oder nicht, hat sich die für die Zukunft wohl erledigt. Der Referentenentwurf für das 2. KostRMoG sieht vor, dass in Nr. 4141 VV RVG eine Klarstellung dahin erfolgt, dass die Nr. 4141 VV RVG auch in diesen Fällen anfällt.

Wochenspiegel für die 13. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Wir berichten – jetzt immer Sonntags – was aus der vergangenen Woche berichtenswert ist:

  1. Gutes Ergebnis beim Jugendrichter.
  2. Über die Öffentlichkeitsarbeit der Strafverfolger.
  3. Über unverbrauchte Zeugen.
  4. Über Einspruchsrücknahme nur mit Vollmachtsurkunde?
  5. Über PoliscanSpeed, oder auch hier.
  6. Über ein Autorennen.
  7. Über das schwer verständliche Verhalten einer RSV.
  8. Über die Haftung von Eilrichtern.