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(K)eine Frage, oder: Die RSV muss auch das zweite Sachverständigengutachten im OWi-Verfahren zahlen

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Die zweite Entscheidung ist eine erfreuliche, die allerdings die Rechtsschutzversicherungen nicht so freuen wird. Es handelt sich um das AG Saarlouis, Urt. v. 01.02.2107 – 28 C 845/16 (70) -, das auch schon in der zfs 2017 veröffentlicht worden ist und auf das der Kollege Gratz im VerkehrsrechtsBlog ja auch schon hingewiesen hat. Ich wollte daraus an sich ein „RVG-Rätsel“basteln, das hat sich dann aber erledigt.

Es geht um eine Freistellungsklage gegenüber einer RSV. Dem Kläger wurde im Bußgeldverfahren eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt. Zur Überprüfung der Messung holte seine Verteidigerin ein Sachverständigengutachten ein. Die Beklagte, mit dem der Kläger einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen hat, der u. a. Versicherungsschutz für Ordnungswidrigkeitenverfahren umfasste, hat Deckungszusage für das Verfahren erster Instanz erteilt und die Kosten für das Sachverständigengutachten übernommen. Im gerichtlichen Verfahren hat das AG dann ebenfalls einen Sachverständigen mit der Überprüfung der Messung beauftragt. Nachdem der gerichtlich bestellte Sachverständige sein Gutachten erstattet hatte, hat die Verteidigerin erneut den von ihr bereits beauftragten Sachverständigen mit der Überprüfung des Gerichtsgutachtens beauftragt. Die Übernahme der dadurch entstandenen Kosten hat die beklagte Rechtsschutzversicherung abgelehnt. Die Freistellungsklage des Klägers hatte Erfolg:

„Unstreitig besteht zwischen den Parteien ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, der auch den Versicherungsschutz für Ordnungswidrigkeiten umfasst (6-9 GA).

Nach den diesem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung pp.  trägt der Versicherer u.a. die übliche Vergütung einer rechtsfähigen technischen Sachverständigen –Organisation im Falle der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren.

Die Üblichkeit der unter dem 21. 08. 2015 mit vorgenanntem Betrag von 577,02 € berechneten ergänzenden Stellungnahme des von dem Kläger beauftragten Sachverständigenbüros steht nicht im Streit. Die Gutachtenprüfung stellt auch inhaltlich ein Gutachten im Sinne der vorzitierten Allgemeinen Versicherungsbedingungen dar.

Zu Recht weist der Kläger auch darauf hin, dass weder die Versicherungsbedingungen – noch die erteilte Deckungszusage – eine zahlenmäßige Beschränkung auf nur ein Gutachten vorsehen.

Zwar regelt § 1 der Versicherungsbedingungen, dass der Versicherer zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers lediglich erforderliche Leistungen erbringt. Die Erforderlichkeit ist jedoch aus Sicht des Versicherungsnehmers zu bestimmen.

Hierbei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass im Laufe des Gerichtsverfahrens durch das Gerichtsgutachten eine andere Bewertung der Geschwindigkeitsmessung als im zuvor von dem Kläger eingeholten Privatgutachten erfolgte und nunmehr aus Sicht der Verteidigung aufgrund  dieser unterschiedlichen Bewertungen des Messverfahrens durch Sachverständige und hieraus sich ergebenden divergierenden Ergebnissen  wohl zulasten ihres Mandanten, aber auch aufgrund der Komplexität der Materie eine ergänzenden Stellungnahme des Privatgutachters geboten schien. Von der Erforderlichkeit durfte der Kläger hierbei auch deshalb ausgehen, als die Beklagte einschränkungslos  die Kosten des vorzitierten Erstgutachten erstattete, sich hierbei nicht darauf berief, dass aus Schadensminderungsgesichtspunkten die Erstellung dieses Privatgutachtens zur Überprüfung des Messverfahrens vorgerichtlich nicht notwendig sei und in ihrer Deckungszusage, die auf ausdrücklichen Hinweis der ehemaligen Bevollmächtigten des Klägers, wonach um Prüfung und Kostenzusage auch für die einzuholende gutachterliche Bewertung gebeten wird, uneingeschränkte Deckung zusagte.

Im Hinblick auf die aus Sicht des Klägers zu bestimmende Erforderlichkeit und der vorstehenden Erwägungen kann die Beklagte sich deshalb auch nicht auf die Regelungen in § 17 ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen berufen, wonach kostenauslösende Maßnahmen mit dem Versicherer abzustimmen sind und dieser für eine Minderung des Schadens zu sorgen hat, zumal eine ausdrückliche Aufzählung der Beispielsfälle zur Schadenminderung nicht gegeben ist.

(So im Ergebnis auch: Amtsgericht Kirchhain in Zfsch 2015,449).“

Die Entscheidung ist m.E. nicht nur für das Bußgeldverfahren, wo allerdings wohl ihr Hauptanwendungsbereich liegen dürfte, sondern auch für das Strafverfahren von Bedeutung. Denn es kommen damit ggf. die Kosten von drei Sachverständigengutachten auf sie zu. Für den Betroffenen ist es günstig, denn er braucht sich – zumindest nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung und Fassung der Versicherungsbedingungen – um seine Verteidigungsstrategie keine Gedanken zu machen.

M.E. ist der Ansatz des AG auch zutreffend. Denn was soll ich mit einem Sachverständigengutachten mit einem für mich günstigen Ergebnis, wenn ich ein Gegengutachten mit ungünstigem Ergebnis nicht überprüfen können soll.