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Rückzahlung einer überzahlten (PKH-)Vergütung, oder: Verjährungsbeginn nicht vor Vergütungsfestsetzung

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Und dann am Freitag Entscheidungen zum Geld, also RVG und was damit zu tun hat.

Ich beginne mit einem Beschluss des SG Berlin. Der hängt schon länger in meinem Blogordner. Heute kommt er dann endlich. Es geht in dem SG Berlin, Beschl. v. 11.04.2025 – S 133 SF 273/19 E – um die Rückzahlung einer überzahlten (PKH-)Vergütung.

Hier war dem Rechtsanwalt, der seiner Mandantin nach Gewährung von PKH beigeordnet worden war, am 05.06.2015 ein Betrag in Höhe von 704,48 EUR ausgezahlt worden. Diese Auszahlung erfolgte, obwohl die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG mit Beschluss vom 04.062015 die Vergütung auf lediglich 511,70 EUR festgesetzt hatte. Gegen diesen Beschluss die Erinnerung des Rechtsanwalts. Das SG hat dann entschieden, dass ihm ein Betrag in Höhe von 589,05 EUR zustünde. Auf Beschwerde des Rechtsanwalts hat das LSG dann die Vergütung auf 603,33 EUR festgesetzt. Mit dem angegriffenem Bescheid vom 01.04.2019 fordert der die Landeskasse die Überzahlung in Höhe von 101,15 EUR (704,48 EUR – 603,33 EUR) von dem Rechtsanwalt zurück.

Der ist der Auffassung, von ihm könne nichts zurückverlangt werden. Es sei in Kenntnis der Nichtschuld gezahlt worde, weshalb eine Rückforderung nach § 814 BGB ausscheide. Zudem wendet er Verjährung ein. Ein Rückzahlungsanspruch der Staatskasse für den am 05.06.2015 ausgezahlten Betrag sei nach § 195 BGB mit Ablauf des 31.12.2018 verjährt. Ohnr Erfolg:

„…. Zu Recht wird von dem Erinnerungsführer der überzahlte Betrag in Höhe von 101,15 € zurückgefordert.

Der Bescheid entspricht den formellen Voraussetzungen.

Ansprüche der Staatskasse gegen Rechtsanwälte auf Grund im gerichtlichen Verfahren zu viel gezahlter Beträge – hier: Vergütung aus der Staatskasse nach §§ 45, 55 Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG)- sind nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 8; 2; 8 Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG) i.V.m. §§ 1 Abs. 3; 33 Abs. 3ff.; 56 Abs. 1, Abs. 2 RVG durch die Gerichte (Gerichtskasse) – wie hier geschehen- geltend zu machen und beizutreiben.

Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Forderung selbst ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, der aus verwaltungsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitet wird. Dieser stellt ein eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts dar, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 2016, Az. 5 C 1/15; Beschluss vom 22. Februar 2018, Az. 9 B 6/17; Landessozialgericht Niedersachen-Bremen, Beschluss vom 25. Juni 2020, Az. L 7 AS 7/20 B). Er kommt zur Anwendung als feststehender Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts, dass Leistungen, die zu Unrecht bewirkt worden sind, erstattet werden müssen (vgl. Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 28. Juni 1957, Az. IV C 235.56), wenn – wie hier – eine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage fehlt und das geltende Recht der Übertragbarkeit der §§ 812 ff. BGB in das öffentliche Recht –ebenfalls wie hier- nicht entgegen steht (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Februar 2018, Az. 9 B 6/17). Funktion des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist es, eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 2016, Az. 5 C 1/15).

Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs liegen hier vor.

Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt insbesondere voraus, dass der Erstattungsberechtigte im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht hat (Bundessozialgericht, Urteil vom 19. November 2019, Az. B 1 KR 6/19 R). Dies ist hier der Fall. Ausgezahlt wurde für die Vergütung aus der Staatskasse nach §§ 45, 55 RVG ein Betrag von 704,48 €. Nach rechtskräftigem Beschluss des 39. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg stehen dem Erinnerungsführer lediglich 603,33 € zu. Damit ist es zu einer letztlich rechtsgrundlosen Leistung der Staatskasse im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses an den Erinnerungsführer in Höhe der hier zurückverlangten 101,15 € gekommen, was auch unstreitig ist. Mit der rechtskräftig abändernden Vergütungsfestsetzung vom 17. Januar 2019 steht die Rechtsgrundlosigkeit der höheren Vergütung fest. Mit hier angefochtenem Bescheid vom 1. April 2019 ist anschließend die konkrete Rückzahlungspflicht des Erinnerungsführers begründet worden.

Die Voraussetzungen der rechtshindernden Einwendung des § 814 BGB, hier in entsprechender Anwendung, liegen nicht vor. Die Regelung erfordert positive Kenntnis der Leistung trotz Nichtschuld. Unkenntnis i.S.e. Kennenmüssens, selbst grob fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne, ist nicht ausreichend. Für das Vorliegen der positiven Kenntnis der Urkundsbeamtin bei Auszahlung des Betrages in Höhe von 704,48 € hat der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Erinnerungsführer nichts vorgetragen. Für die Kammer ist eine solche positive Kenntnis auch nicht ersichtlich. Vielmehr handelte es sich um ein bloßes Versehen.

Der Anspruch ist auch durchsetzbar. Der Rückzahlungsanspruch ist nicht verjährt.

Forderungen wie hier verjähren nach § 195 BGB regelmäßig nach Ablauf von drei Jahren. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Ausgehend vom zutreffenden Sachvortrag des Erinnerungsführers hat bereits ein – allerdings durch die endgültige Vergütungsfestsetzung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bedingter, dazu sogleich – Rückzahlungsanspruch des Erinnerungsgegners für die zu viel ausgezahlte Vergütung mit der Auszahlung am 5. Juni 2015 bestanden. Es kann hier offen bleiben, ob der Lauf der Verjährungsfrist demnach mit Ablauf des 31. Dezember 2015 überhaupt begonnen hat. Verjährung konnte jedoch nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2018 eingetreten, weil – den Verjährungsbeginn unterstellt – die Verjährung zumindest durch die zwischenzeitliche Rechtsverfolgung des Erinnerungsführers gehemmt war.

Nach § 204 Nr. 1 BGB wird der Lauf der Verjährung gehemmt, durch gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs. Wenngleich der Gesetzeswortlaut nur von der Klageerhebung spricht, ist die Regelung auch auf die gerichtliche Geltendmachung im Wege des vereinfachten Vergütungsfestsetzungsverfahrens inkl. der Erinnerung und Beschwerde anzuwenden (vgl. Jauernig/Mansel, 19. Aufl. 2023, BGB § 204 Rn. 2; Stein/Jonas/Muthorst, 23. Aufl. 2016, ZPO vor § 91 Rn. 11; jeweils m.w.N.). Die Hemmung endet nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung. Nach § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Das bedeutet vorliegend, dass der Zeitraum zwischen dem unterstellten Verjährungsbeginn mit Ablauf des 31. Dezember 2015 bis sechs Monate nach dem 17. Januar 2019 nicht in die Berechnung einbezogen wird. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung am 1. April 2019 war die Forderung damit noch nicht verjährt.

Der Rückforderungsanspruch kann nicht isoliert von der endgültigen Vergütungsfestsetzung betrachtet werden. Das Bestehen und die Höhe eines Rückforderungsanspruchs hängt letztlich von dem rechtskräftig festgestellten Vergütungsanspruch unmittelbar ab. Daher ist auf diesen Anspruch im Ganzen, d.h. die Festsetzung der Vergütung – und daraus abgeleitet eine evtl. Rückforderung- abzustellen. Der Rückforderungsanspruch des Erinnerungsgegners war bis zur Entscheidung am 17. Januar 2019 nicht abschließend geklärt, so dass er bis zu diesem Zeitpunkt an der Geltendmachung eines (grundsätzlich zu beziffernden) Rückzahlungsanspruchs gehindert war. Ob dies nicht bereits den Lauf der Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB gar nicht erst hat beginnen lassen, weil die anspruchsbegründenden Tatsachen vollständig erst mit der Entscheidung vom 17. Januar 2019 feststanden – was nicht fernliegend ist, denn der Gläubiger muss erst dann etwas zurückfordern, wenn feststeht, dass und in welcher Höhe er Forderungen stellen kann, denn ansonsten wäre er der Einrede „dolo agit qui petit quod statim redditurus est“ ausgesetzt-, mag angesichts des gleichlautenden Ergebnisses dahinstehen. Folgte man der Auffassung des Erinnerungsführers, träte in der Konsequenz die Verjährung des Rückforderungsanspruchs (hier: 31. Dezember 2018) ein, bevor rechtskräftig über die Höhe der Vergütung (hier: 17. Januar 2019) – und damit auch eines evtl. Rückforderungsanspruchs- entschieden wäre.“

Rückforderung von zu viel gezahlten Pflichti-Gebühren, oder: Unbefristetes Erinnerungsrecht der Staatskasse?

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Gestern habe ich mit Pflichtverteidigungsentscheidungen aufgehört, heute fange ich am Gebührenfreitag mit einer Entscheidung an, die auch einen Pflichtverteidiger betrifft. Ist allerdings ein wenig „unschön“. Denn es geht um einen Rückforderungsanspruch gegen den Pflichtverteidiger wegen zu viel gezahlter Pflichtverteidigergebühren.

Folgender Sachverhalt: Der Pflichtverteidiger hat am 14.03.2020 die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe von 10.881,84 EUR beantragt, die auch festgesetzt worden sind. Am  19.11.2021 hat er dann zudem beantragt, ihm eine Pauschgebühr gemäß § 51 RVG in Höhe von weiteren 2.000,- EUR zu bewilligen. Im Rahmen des Pauschgebührenverfahrens hat der Bezirksrevisor dann dahingehend Stellung genommen, dass die Akten vor der Entscheidung über die Pauschgebühr zunächst der Bezirksrevisorin bei dem LG vorgelegt werden mögen. Die solle prüfen, ob die Festsetzung mit der Erinnerung anzugreifen sei, da die gesetzlichen Gebühren und Auslagen unzutreffend festgesetzt worden seien. Es werden dann durch Entscheidung vom 30.12.2022 4.438,70 EUR inklusive Umsatzsteuer zurückgefordert.

Dagegen die Erinnerung, der teilweise abgeholfen wird. Hiergegen richtet sich beim LG eingelegte Beschwerde des Pflichtverteidigers. In dieser vertritt er die Auffassung, dass das Erinnerungsrecht der Staatskasse in entsprechender Anwendung von § 20 GKG verwirkt (gewesen ) sei. Die Beschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg, der OLG Braunschweig, Beschl. v. 07.08.2024 – 1 Ws 210/23  hat sie verworfen.

„1. Die Kammer hat mit Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, insgesamt 1.775,48 € inklusive Umsatzsteuer zurückzuzahlen. (373,- € x 4 = 1.492,- € x 1,19 = 1.775,48 €). Dieser Betrag entspricht der Grundgebühr (Nr. 4101 VV RVG), der Verfahrensgebühr (Nr. 4105 VV RVG) und der Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) für insgesamt 4 hinzuverbundene Sachen (Fallakten 8, 12, 19.1 und 19.2). Die Kammer hat im angefochtenen Beschluss, auf den der Senat insoweit verweist, zutreffend dargelegt, dass der Beschwerdeführer keine konkrete gebührenauslösende Tätigkeit gemäß §§ 55 Abs. 5 Satz 1 RVG, 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht hat.

2. Die Rückforderung ist auch nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen. Ob und in welcher Weise die Rückforderung einer überhöht festgesetzten und ausgezahlten Vergütung einer zeitlichen Begrenzung unterliegt, ist streitig. Eine Auffassung zieht die gesetzliche Wertung zur Nachforderung von Kosten wegen eines unrichtigen Ansatzes (§§ 20 Abs. 1 GKG, 19 Abs. 1 Satz 1 FamGKG) heran und meint, dass die Rückforderung nach Ablauf des auf die Vergütungsfestsetzung folgenden Kalenderjahres ausgeschlossen sei (OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2009, 2 Ws 125/09, juris, Rn. 18; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. August 2019, II-1 WF 128/19, juris, Rn. 11). Demgegenüber wird unter Hinweis auf die gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG unbefristete Erinnerungsbefugnis die Auffassung vertreten, dass die genannten Vorschriften nicht eingreifen und die Rückforderungsbefugnis der Staatskasse allenfalls im Rechtsinstitut der Verwirkung seine Grenze findet. Es sei eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gewesen, die Erinnerung nicht zeitlich zu befristen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2017, I-10 W 35-37/17, juris, Rn. 5; LAG München, Beschluss vom 4. März 2014, 1 Ta 416/12, juris, Rn. 18).

Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an und hält die analoge Anwendung der starren Fristen der §§ 20 Abs. 1 GKG, 19 Abs. 1 Satz 1 FamGKG auf die Rückforderung von Gebühren und Auslagen von einem Pflichtverteidiger für verfehlt. Die Nachforderung von Kosten wegen eines unrichtigen Ansatzes ist nicht mit der unzutreffenden Auszahlung von Gebühren und Auslagen eines Pflichtverteidigers vergleichbar. Hätte der Gesetzgeber die Rückforderung in solchen Fällen an eine konkrete Frist knüpfen wollen, hätte es ihm freigestanden, eine entsprechende Regelung zu treffen. Davon hat der Gesetzgeber abgesehen und sich vielmehr bewusst entschieden, die Erinnerung nicht zeitlich zu befristen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2017, I-10 W 35-37/17, juris, Rn. 5; LAG München, Beschluss vom 4. März 2014, 1 Ta 416/12, juris, Rn. 18). Das Landgericht hat im angefochtenen Beschluss zutreffend auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf der Bundesregierung des Justizkommunikationsgesetzes vom 23. Februar 2005 (Bt-Drs. 15/4952) hingewiesen, wonach die Neufassung von § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG klarstellen sollte, dass die Erinnerung gegen die Vergütung zeitlich nicht befristet ist (Seiten 41 und 51 der Drucksache).

Gerade der vorliegende Fall, bei dem zugleich ein Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr (§ 51 RVG) gestellt ist, zeigt, dass die kurze Frist der §§ 20 Abs. 1 GKG, 19 Abs. 1 Satz 1 FamGKG für den Rückforderungsanspruch nicht angemessen ist. Denn bei Festsetzung einer Pauschgebühr ist zu prüfen, ob die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten gesetzlichen Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit des Verfahrens unzumutbar niedrig sind (§ 51 Abs. 1 Satz 1 RVG). Wäre die Rückforderung in analoger Anwendung der §§ 20 Abs. 1 GKG, 19 Abs. 1 Satz 1 FamGKG nach Ablauf des auf die Vergütungsfestsetzung folgenden Kalenderjahres ausgeschlossen, könnte deren sich aus den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses ergebende Höhe trotz des Eingangs eines Antrags auf Bewilligung einer Pauschgebühr danach gegebenenfalls nicht mehr korrigiert werden. Denn beim Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr ist es dem Staat binnen 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das zugrundeliegende Verfahren rechtskräftig geworden ist, untersagt, die Einrede der an §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu bemessenden Verjährung zu erheben (OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. April 2019, 1 ARs 5/19, juris, Rn. 5; KG Berlin, Beschluss vom 15. April 2015, 1 ARs 22/14, juris, Rn. 4). Der gemäß § 51 RVG zu treffenden Senatsentscheidung fehlte somit der zutreffende Bezugspunkt.

Der Zahlungsempfänger ist trotz der Unanwendbarkeit der §§ 20 Abs. 1 GKG, 19 Abs. 1 Satz 1 FamGKG auch nicht unbegrenzt dem Erstattungsanspruch des Staates ausgesetzt. Vielmehr ist er unabhängig vom Rechtsinstitut der Verwirkung seinerseits durch die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB geschützt. Der Rückzahlungsanspruch ist als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch einzuordnen (KG Berlin, Beschluss vom 22. April 2008, 1 Ws 47/07, juris, Rn. 5; Groß in Groß Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl., § 45 Rn. 8; Burhoff in Burhoff/Volpert, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, § 51 RVG Rn. 89), so dass sich die einschlägige Verjährungsregelung nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage beurteilt (BVerwG, Urteil vom 15. März 2017, 10 C 3/16, Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 5. November 2021, 2 B 15/21, juris, Leitsatz 1 und Rn. 11). Spricht schon allgemein viel dafür, der Sachnähe des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zum Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) durch Anwendung des § 195 BGB Rechnung zu tragen (BVerwG, Urteil vom 15. März 2017; a.a.O.; Rn. 20), tritt bei der Pflichtverteidigervergütung noch hinzu, dass eine längere Verjährungsfrist auch deshalb unangemessen wäre, weil sich die Verjährungsfrist für den Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr, wie dargelegt, ebenfalls an § 195 BGB orientiert (OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. April 2019, 1 ARs 5/19, juris, Rn. 5; KG Berlin, Beschluss vom 15. April 2015, 1 ARs 22/14, juris, Rn. 4).

Die Voraussetzungen einer Verwirkung liegen ebenfalls nicht vor. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment), der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten zudem darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde ((Umstandsmoment; vgl BGH, Urteil vom 16. März 2017, I ZR 49/15, juris, Rn. 83). Bei der Bestimmung der für die Annahme einer Verwirkung hinreichenden Zeitspanne sind auch die Verjährungsfristen in den Blick zu nehmen und eine Verwirkung scheidet regelmäßig – so auch hier – aus, wenn der Anspruch gemäß § 195 BGB der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren unterliegt (BGH, a.a.O.; OLG Celle, Beschluss vom 26. Mai 2016, 1 Ws 245/16, juris, Rn. 10). Es fehlt zudem an einem Verhalten der Staatskasse, dem der Beschwerdeführer nach Auszahlung der Vergütung entnehmen konnte, dass der Rückforderungsanspruch nicht geltend gemacht werde.“

Ist leider so. Das entscheidende Argument ist m.E., dass der Gesetzgeber bei der Neufassung von § 56 Abs. 2 S. 1 RVG davon ausgegangen, dass die Erinnerung gegen die Vergütung zeitlich nicht befristet ist/sein sollte. Dann kann man nicht über eine Hintertür durch analoge Anwendung anderer Vorschriften eine zeitlich Befristung einführen.

Es bleibt nach der OLG-Entscheidung aber zumindest die Einrede der Verjährung. Die dreijährige Verjährungsfrist war hier aber noch nicht abgelaufen, so dass das OLG dazu mit Recht nicht weiter ausführt. Auch verwirkt war der Rückforderungsanspruch nicht, jedenfalls ergeben sich dafür nach dem mitgeteilten Sachverhalt keine Anhaltspunkte.

Rückforderung eines Vorschusses auf Taxikosten, oder: Haben die beim OLG eigentlich nichts anderes zu tun?

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Die zweite RVG-Entscheidung kommt vom OLG Celle. Das hat im OLG Celle, Beschl. v. 14.05.2020 – 4 StS 2/20 – über die Rückforderung eines einem Pflichtverteidiger gewährten Vorschusses entschieden.

Der Pflichtverteidiger verteidigt in einem beim OLG anhängigen Strafverfahren mit dem Vorwurf der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. In diesem hatte der OLG-Senat mit Beschluss vom 20.11.2019 auf eine Erinnerung des Pflichtverteidigers gegen die Ablehnung der Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 5,60 EUR für Aufwendungen für eine Taxifahrt vom Hotel „XXX“ in Celle zum Gerichtsgebäude entschieden, dass solche Taxikosten nicht erstattungsfähig seien, weil die Strecke von etwa 800 m Fußweg, der auf angelegten, breiten Wegen ohne Hindernisse und durch den Schlossgarten abseits des Durchgangsverkehrs führt, leichthin zu Fuß zurückgelegt werden könne und es zumutbar sei, diesen Weg zu laufen. Die Kostenbeamtin des OLG hat daraufhin im Rahmen früherer Vorschusszahlungen bereits berücksichtigte Taxikosten in Höhe von insgesamt 222,– EUR von einer weiteren Vorschusszahlung in Abzug gebracht.

Hiergegen wendet sich der Pflichtverteidiger dann mit einer Erinnerung gemäß § 56 RVG. Er macht geltend, wegen eines Fersensporns und einer akuten Lumbalgie sei er im betreffenden Zeitraum letztlich „nahezu vollständig bewegungsunfähig“ gewesen. Die Taxifahrten seien durchgeführt worden, wenn und weil „die individuelle Beschwerdesituation unerträglich“ für ihn gewesen sei. Mit seiner Erinnerung hat er diverse Unterlagen, namentlich ärztliche Verordnungen physiotherapeutischer Behandlungen („manuelle Therapie“) und Rechnungen über durchgeführte derartige physiotherapeutische Behandlungen vorgelegt. Die Erinnerung hatte keinen Erfolg:

„a) Die Kostenbeamtin hat zu Recht eine Erstattungsfähigkeit der streitgegenständlichen Taxikosten verneint und daher eine weitere Vorschusszahlung um die im Rahmen früherer Vorschusszahlungen zu Unrecht erstatteten Taxikosten gekürzt. Bei diesen Taxikosten handelt es sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens von Rechtsanwalt … zu eigenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht um angemessene Fahrtkosten im Sinne von VV RVG Nr. 7004.

Die Rückforderung des zu Unrecht gezahlten Vorschusses war statthaft und geboten, um eine Belastung der Staatskasse und – im Verurteilungsfalle – des Angeklagten mit nicht gerechtfertigten Kosten zu verhindern (vgl. allg. zur Statthaftigkeit einer Rückforderung Ebert, in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, § 47 Rn. 14 ff.; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, § 47 Rn. 10). Mit dieser Rückforderung brauchte die Kostenbeamtin nicht bis zur Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung nach Verfahrensabschluss zu warten. Vielmehr kann eine berechtigte Rückforderung eines zu Unrecht gezahlten Vorschusses auch durch eine entsprechende Kürzung einer weiteren Vorschusszahlung bewirkt werden.

b) Der Senat hält zunächst einmal an seiner Bewertung in der Entscheidung vom 20. November 2019 fest, dass generell den Verteidigern, die im Hotel „XXX“ in Celle logieren, ohne Weiteres abverlangt werden kann, den kurzen und schönen Fußweg vom Hotel zum Gerichtsgebäude am Schlossplatz in Celle zu Fuß zurückzulegen, und zwar unabhängig von der jeweiligen Witterung.

c) Zwar zeigen die von Rechtsanwalt … vorgelegten Unterlagen, dass er im Jahr 2019 unter einer „ansatztendinosen Plantaraponeurose“ (Februar 2019) beziehungsweise „Lumbalgie“ (August 2019) litt und ihm daher jeweils eine physiotherapeutische Behandlung („manuelle Therapie“) verordnet wurde.

Doch lässt sich den Unterlagen nicht in Ansätzen der geltend gemachte Schweregrad der Beeinträchtigungen („letztendlich nahezu vollständige Bewegungsunfähigkeit‘“) entnehmen. Vielmehr spricht schon die ärztliche Therapieempfehlung („manuelle Therapie“) gegen eine derartige Massivität der Beeinträchtigung. Die Unterlagen zeigen – womit die Beschwerden von Rechtsanwalt … nicht marginalisiert werden sollen – kein Krankheitsbild auf, das der Bewältigung einer kurzen Fußstrecke entgegenstünde. Ganz im Gegenteil ist leichte (Fort-)Bewegung bei den – mit der im Februar 2019 diagnostizierten „Plantaraneurose“ in keinem erkennbaren Zusammenhang stehenden – Rückenschmerzen, unter denen Rechtsanwalt … im August 2019 litt, bekanntermaßen geradezu indiziert, um das lange Sitzen an Hauptverhandlungstagen zu kompensieren.

Hinzu kommt, dass der Senat weder im Gerichtssaal noch im Umfeld des Gerichtsgebäudes massive Bewegungseinschränkungen von Rechtsanwalt … wahrgenommen hat. Bei den geltend gemachten Beeinträchtigungen wäre zu erwarten gewesen, dass Rechtsanwalt … während der Mittagspausen im Gerichtsgebäude verblieben wäre, möglicherweise sogar um eine Liegemöglichkeit im Sanitätsraum gebeten hätte. Das aber war – wie Erkundigungen des Senats ergeben haben – nicht der Fall. Vielmehr begab sich auch Rechtsanwalt … – wie alle anderen Verteidiger – in den Mittagspausen regelmäßig in die Celler Altstadt und legte damit Strecken fußläufig zurück, die nicht wesentlich kürzer waren als der Fußweg zwischen Hotel und Gericht.

Gegen die vorgetragenen massiven Bewegungseinschränkungen spricht auch, dass Rechtsanwalt … – von zwei Hauptverhandlungstagen abgesehen – ausweislich der geltend gemachten Taxikosten jeweils nur die Fahrt vom Hotel zum Gericht, nicht aber die Rückfahrt vom Gericht zum Hotel mit einem Taxi zurückgelegt hat. Es ist nicht ersichtlich, warum der Hinweg nicht zu Fuß zu bewältigen gewesen sein sollte, wohl aber der identische Rückweg.

Zudem betreffen die streitgegenständlichen Taxikosten Taxifahrten ab Mai 2018, während ausweislich der vorgelegten medizinischen Unterlagen Rechtsanwalt … (erst) im Februar 2019 eine physiotherapeutische Behandlung wegen einer „ansatztendinosen Plantaraponeurose“ verschrieben wurde. Zeitlich vor 2019 liegende (massive) körperliche Beeinträchtigungen ergeben sich jedenfalls aus den vorgelegten Unterlagen nicht.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsanwalt … zur Begründung seiner Erinnerung vom 4. November 2019 gegen die Absetzung von Taxikosten, die der Senat mit Beschluss vom 20. November 2019 zurückgewiesen hat, ausschließlich darauf abgehoben hat, er könne wegen der zum Gerichtstermin mitzuführenden Unterlagen nicht darauf verwiesen werden, die Strecke zu Fuß zurückzulegen. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er schon damals auf massive gesundheitliche Beschwerden („nahezu vollständige Bewegungsunfähigkeit‘“) hingewiesen hätte, wenn tatsächlich – wie mit der Erinnerung vom 6. Mai 2020 vorgebracht wird – Taxifahrten nur durchgeführt worden wären, weil und wenn „die individuelle Beschwerdesituation für den Unterzeichner unerträglich war“.

Dazu dann meine demnächst im RVGreport und StRR erscheinende Anmerkung:

1. Eine m.E. für ein OLG unwürdige Entscheidung. Da streitet man sich in einem beim OLG (!) anhängigen erstinstanzlichen Verfahrens wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. mit offenbar mehreren Verteidigern mit einem Pflichtverteidiger über Taxikosten in Höhe von rund 225 €. Man fragt sich, was das angesichts der durch das Verfahren sicherlich bereits entstandenen und noch entstehenden Kosten soll? Dass diese einen erheblichen Umfang erreichen werden, kann man unterstellen. Rund 40 Hauptverhandlungstage (222 : 5,60 €) waren ja offenbar schon durchgeführt worden. Weitere werden wahrscheinlich folgen. Und da muss man sich dann um einen solchen „Fliegenschiss“ streiten. Wenn Kostenbeamte und auch OLG-Senate nichts anderes zu tun haben, dürfte es mit der viel beklagten Belastung der Gerichte nicht so weit her sein.

2. Dieses Unbehagen/diese Kritik ist m.E. unabhängig davon, ob der Verteidiger hier die Taxikosten zu recht geltend gemacht hat. Mir erschließt sich im Übrigen aber auch nicht, warum die Frage von der Einschätzung des Kostenbeamten und des Senats abhängt. Allerdings scheint man beim OLG Celle ja über profunde medizinische Kenntnisse zu verfügen. Denn sonst könnte man dem Verteidiger nicht entgegen halten: „Ganz im Gegenteil ist leichte (Fort-)Bewegung bei den – mit der im Februar 2019 diagnostizierten „Plantaraneurose“ in keinem erkennbaren Zusammenhang stehenden – Rückenschmerzen, unter denen Rechtsanwalt …. im August 2019 gelitten hat, bekanntermaßen geradezu indiziert, um das lange Sitzen an Hauptverhandlungstagen zu kompensieren.“ Dieser „Vorhalt“ ist in meinen Augen genauso unangebracht wie die „Erhebungen“ des Senats zur Frage der Bewältigung des Weges in die Mittagspause oder das Nichtinanspruchnehmen des Sanitätsraums. Und neben der Sache liegt m.E. auch der Hinweis auf den „ … schönen Fußweg vom Hotel zum Gerichtsgebäude am Schlossplatz in Celle“. Das ist eine Einschätzung des Senats bzw. der Senatsmitglieder, die m.E. für die zu entscheidende Frage ohne jede Bedeutung ist. Oder will man damit ausdrücken, dass die Taxikosten bei einem „nicht so schönen“ Fußweg – was ist eigentlich ein „schöner Fußweg“? – erstattet worden wären? Wie gesagt: Wenn der Senat nichts anderes zu tun hat.“

Wie lange kann Rechtsanwaltsvergütung zurückgefordert werden?

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Das OLG Düsseldorf hatte sich in seinem OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.01.2012 – III-1 Ws 362/12 – mit der Frage zu befassen, wie lange eigentlich Rechtsanwaltsvergütung zurückgefordert werden kann. Zu der Entscheidung ist es in einem Festsetzungsverfahren gekommen, in dem eine Nebenklägervertreterin in einem Strafverfahren auch die Festsetzung von Haftzuschlägen beantragt hatte, weil der Angeklagte inhaftiert war. Die waren 2007 auf der Grundlage der damaligen Rechtsprechung des OLG Düsseldorf festgesetzt worden. 2011 hat die Nebenklägervertreterin ergänzende Kostenfestsetzung beantragt. Nun wurden die Haftzuschläge abgesetzt, nachdem das OLG Düsseldorf zwischenzeitlich seine Rechtsprechung geändert hatte. Es geht jetzt nämlich mit der h.M. – zutreffend – davon aus, dass es für den Haftzuschlag immer darauf ankommt, dass der jeweilige Mandant nicht auf freiem Fuß ist.

Gegen diese (Rück)Festsetzung hat sich die Nebenklägerinvertreterin gewendet und geltend gemacht, dass die Festsetzung nicht mehr geändert und damit zurückgefordert werden durfte. Sie hat beim OLG Düsseldorf Recht bekommen.

1. Die im Jahre 2007 erfolgte Kostenfestsetzung durfte im Jahre 2011 nicht mehr geändert werden. Aufgrund des erheblichen Zeitablaufs von fast vier Jahren war eine Rückforderung der zu Unrecht bewilligten Haftzuschläge ausgeschlossen. Denn eine Rückforderung von Rechtsanwaltsvergütung ist analog § 20 Abs. 1 Satz 1 GKG (vormals § 7 GKG) nur bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Mitteilung des Kostenfestsetzungsbeschlusses möglich. Nach dieser Vorschrift dürfen Gerichtskosten aufgrund eines berichtigten Ansatzes nur bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der (unrichtigen) Schlusskostenrechnung nachgefordert werden. Die Norm wird nach heute ganz herrschender Meinung auf die Rückforderung zu Unrecht festgesetzter Rechtsanwaltsvergütung analog angewendet …….“

Der Senat schließt sich der herrschenden Auffassung an. Die Interessenlage bei der Nachforderung, auf die sich die Regelung in § 20 Abs. 1 GKG bezieht, entspricht strukturell derjenigen bei der Rückforderung, die sich bei erfolgreicher Erinnerung der Staatskasse nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG ergibt. In beiden Fällen verlangt die Staatskasse von dem Betroffenen eine Zahlung. Ein tragfähiger Grund, beide Fälle unterschiedlich zu behandeln, ist nicht ersichtlich. Das RVG ist insoweit erkennbar lückenhaft. § 20 Abs. 1 Satz 1 GKG konkretisiert den allgemeinen Vertrauensschutzgedanken, der auch hinter dem Rechtsinstitut der Verwirkung (§ 242 BGB) steht (vgl. auch – sehr weitgehend – Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl. 2011, § 56 Rn. 3, der wegen des Vertrauensschutzes die Erinnerung schon nach der Auszahlung der festgesetzten Vergütung für unzulässig hält). Die analoge Rechtsanwendung schließt die bestehende Lücke.

Damit steht die Antwort auf die o.a. Frage also fest: Eine Rückforderung von Rechtsanwaltsvergütung ist  nur bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Mitteilung des Kostenfestsetzungsbeschlusses möglich. Es ist also ggf. Eile für die Staatskasse geboten. Ist m.E. aber auch zutreffend, weil sonst noch längere Zeit nach einer Entscheidung liegende Rechtsprechungsänderungen zu Rückforderungen führen könnten

Rückforderung des Rechtsschutzversicherers – „venire contra factum proprium“

Werden die Rechtsschutzversicherer nicht gerne gelesen haben, was das LG Wuppertal ihnen in LG Wuppertal, Urt. v. 26.07.2011 – 16 S 10/11 ins Stammbuch geschrieben hat.

Danach gilt: Wird von der Rechtsschutzversicherung eine Gebühr, über deren Voraussetzungen in Rechtsprechung und Literatur Streit besteht, ohne Vorbehalt gezahlt, dann kann sich die RSV nach einer streitentscheidenden höchstrichterlichen Entscheidung nicht darauf berufen, es sei zu Unrecht gezahlt worden. Mit einem Rückforderungsbegehren verhält sie sich dann widersprüchlich und setzt sich in Widerspruch zu ihrem bisherigen Verhalten.

In der Sache ging es um den unseligen Streit um das Entstehen der Nr. 4141 VV RVG, wenn ein Strafverfahren eingestellt und das Verfahren an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird. Der BGH hatte in den Fällen gegen die gesamte h.M. entschieden, was die RSV wohl überrascht hatte. Da wollte man sich das Geld dann schnell wiederholen. Das hat das LG Wuppertal zutreffend abgelehnt.

Aber vielleicht tröstet es die RSV:  Die dem Verfahren zugrunde liegende Streitfrage, ob in vergleichbaren Konstellationen die Nr. 4141 VV RVG entsteht oder nicht, hat sich die für die Zukunft wohl erledigt. Der Referentenentwurf für das 2. KostRMoG sieht vor, dass in Nr. 4141 VV RVG eine Klarstellung dahin erfolgt, dass die Nr. 4141 VV RVG auch in diesen Fällen anfällt.