Rückforderung eines Vorschusses auf Taxikosten, oder: Haben die beim OLG eigentlich nichts anderes zu tun?

entnommen openclipart.org

Die zweite RVG-Entscheidung kommt vom OLG Celle. Das hat im OLG Celle, Beschl. v. 14.05.2020 – 4 StS 2/20 – über die Rückforderung eines einem Pflichtverteidiger gewährten Vorschusses entschieden.

Der Pflichtverteidiger verteidigt in einem beim OLG anhängigen Strafverfahren mit dem Vorwurf der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. In diesem hatte der OLG-Senat mit Beschluss vom 20.11.2019 auf eine Erinnerung des Pflichtverteidigers gegen die Ablehnung der Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 5,60 EUR für Aufwendungen für eine Taxifahrt vom Hotel „XXX“ in Celle zum Gerichtsgebäude entschieden, dass solche Taxikosten nicht erstattungsfähig seien, weil die Strecke von etwa 800 m Fußweg, der auf angelegten, breiten Wegen ohne Hindernisse und durch den Schlossgarten abseits des Durchgangsverkehrs führt, leichthin zu Fuß zurückgelegt werden könne und es zumutbar sei, diesen Weg zu laufen. Die Kostenbeamtin des OLG hat daraufhin im Rahmen früherer Vorschusszahlungen bereits berücksichtigte Taxikosten in Höhe von insgesamt 222,– EUR von einer weiteren Vorschusszahlung in Abzug gebracht.

Hiergegen wendet sich der Pflichtverteidiger dann mit einer Erinnerung gemäß § 56 RVG. Er macht geltend, wegen eines Fersensporns und einer akuten Lumbalgie sei er im betreffenden Zeitraum letztlich „nahezu vollständig bewegungsunfähig“ gewesen. Die Taxifahrten seien durchgeführt worden, wenn und weil „die individuelle Beschwerdesituation unerträglich“ für ihn gewesen sei. Mit seiner Erinnerung hat er diverse Unterlagen, namentlich ärztliche Verordnungen physiotherapeutischer Behandlungen („manuelle Therapie“) und Rechnungen über durchgeführte derartige physiotherapeutische Behandlungen vorgelegt. Die Erinnerung hatte keinen Erfolg:

„a) Die Kostenbeamtin hat zu Recht eine Erstattungsfähigkeit der streitgegenständlichen Taxikosten verneint und daher eine weitere Vorschusszahlung um die im Rahmen früherer Vorschusszahlungen zu Unrecht erstatteten Taxikosten gekürzt. Bei diesen Taxikosten handelt es sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens von Rechtsanwalt … zu eigenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht um angemessene Fahrtkosten im Sinne von VV RVG Nr. 7004.

Die Rückforderung des zu Unrecht gezahlten Vorschusses war statthaft und geboten, um eine Belastung der Staatskasse und – im Verurteilungsfalle – des Angeklagten mit nicht gerechtfertigten Kosten zu verhindern (vgl. allg. zur Statthaftigkeit einer Rückforderung Ebert, in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, § 47 Rn. 14 ff.; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, § 47 Rn. 10). Mit dieser Rückforderung brauchte die Kostenbeamtin nicht bis zur Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung nach Verfahrensabschluss zu warten. Vielmehr kann eine berechtigte Rückforderung eines zu Unrecht gezahlten Vorschusses auch durch eine entsprechende Kürzung einer weiteren Vorschusszahlung bewirkt werden.

b) Der Senat hält zunächst einmal an seiner Bewertung in der Entscheidung vom 20. November 2019 fest, dass generell den Verteidigern, die im Hotel „XXX“ in Celle logieren, ohne Weiteres abverlangt werden kann, den kurzen und schönen Fußweg vom Hotel zum Gerichtsgebäude am Schlossplatz in Celle zu Fuß zurückzulegen, und zwar unabhängig von der jeweiligen Witterung.

c) Zwar zeigen die von Rechtsanwalt … vorgelegten Unterlagen, dass er im Jahr 2019 unter einer „ansatztendinosen Plantaraponeurose“ (Februar 2019) beziehungsweise „Lumbalgie“ (August 2019) litt und ihm daher jeweils eine physiotherapeutische Behandlung („manuelle Therapie“) verordnet wurde.

Doch lässt sich den Unterlagen nicht in Ansätzen der geltend gemachte Schweregrad der Beeinträchtigungen („letztendlich nahezu vollständige Bewegungsunfähigkeit‘“) entnehmen. Vielmehr spricht schon die ärztliche Therapieempfehlung („manuelle Therapie“) gegen eine derartige Massivität der Beeinträchtigung. Die Unterlagen zeigen – womit die Beschwerden von Rechtsanwalt … nicht marginalisiert werden sollen – kein Krankheitsbild auf, das der Bewältigung einer kurzen Fußstrecke entgegenstünde. Ganz im Gegenteil ist leichte (Fort-)Bewegung bei den – mit der im Februar 2019 diagnostizierten „Plantaraneurose“ in keinem erkennbaren Zusammenhang stehenden – Rückenschmerzen, unter denen Rechtsanwalt … im August 2019 litt, bekanntermaßen geradezu indiziert, um das lange Sitzen an Hauptverhandlungstagen zu kompensieren.

Hinzu kommt, dass der Senat weder im Gerichtssaal noch im Umfeld des Gerichtsgebäudes massive Bewegungseinschränkungen von Rechtsanwalt … wahrgenommen hat. Bei den geltend gemachten Beeinträchtigungen wäre zu erwarten gewesen, dass Rechtsanwalt … während der Mittagspausen im Gerichtsgebäude verblieben wäre, möglicherweise sogar um eine Liegemöglichkeit im Sanitätsraum gebeten hätte. Das aber war – wie Erkundigungen des Senats ergeben haben – nicht der Fall. Vielmehr begab sich auch Rechtsanwalt … – wie alle anderen Verteidiger – in den Mittagspausen regelmäßig in die Celler Altstadt und legte damit Strecken fußläufig zurück, die nicht wesentlich kürzer waren als der Fußweg zwischen Hotel und Gericht.

Gegen die vorgetragenen massiven Bewegungseinschränkungen spricht auch, dass Rechtsanwalt … – von zwei Hauptverhandlungstagen abgesehen – ausweislich der geltend gemachten Taxikosten jeweils nur die Fahrt vom Hotel zum Gericht, nicht aber die Rückfahrt vom Gericht zum Hotel mit einem Taxi zurückgelegt hat. Es ist nicht ersichtlich, warum der Hinweg nicht zu Fuß zu bewältigen gewesen sein sollte, wohl aber der identische Rückweg.

Zudem betreffen die streitgegenständlichen Taxikosten Taxifahrten ab Mai 2018, während ausweislich der vorgelegten medizinischen Unterlagen Rechtsanwalt … (erst) im Februar 2019 eine physiotherapeutische Behandlung wegen einer „ansatztendinosen Plantaraponeurose“ verschrieben wurde. Zeitlich vor 2019 liegende (massive) körperliche Beeinträchtigungen ergeben sich jedenfalls aus den vorgelegten Unterlagen nicht.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsanwalt … zur Begründung seiner Erinnerung vom 4. November 2019 gegen die Absetzung von Taxikosten, die der Senat mit Beschluss vom 20. November 2019 zurückgewiesen hat, ausschließlich darauf abgehoben hat, er könne wegen der zum Gerichtstermin mitzuführenden Unterlagen nicht darauf verwiesen werden, die Strecke zu Fuß zurückzulegen. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er schon damals auf massive gesundheitliche Beschwerden („nahezu vollständige Bewegungsunfähigkeit‘“) hingewiesen hätte, wenn tatsächlich – wie mit der Erinnerung vom 6. Mai 2020 vorgebracht wird – Taxifahrten nur durchgeführt worden wären, weil und wenn „die individuelle Beschwerdesituation für den Unterzeichner unerträglich war“.

Dazu dann meine demnächst im RVGreport und StRR erscheinende Anmerkung:

1. Eine m.E. für ein OLG unwürdige Entscheidung. Da streitet man sich in einem beim OLG (!) anhängigen erstinstanzlichen Verfahrens wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. mit offenbar mehreren Verteidigern mit einem Pflichtverteidiger über Taxikosten in Höhe von rund 225 €. Man fragt sich, was das angesichts der durch das Verfahren sicherlich bereits entstandenen und noch entstehenden Kosten soll? Dass diese einen erheblichen Umfang erreichen werden, kann man unterstellen. Rund 40 Hauptverhandlungstage (222 : 5,60 €) waren ja offenbar schon durchgeführt worden. Weitere werden wahrscheinlich folgen. Und da muss man sich dann um einen solchen „Fliegenschiss“ streiten. Wenn Kostenbeamte und auch OLG-Senate nichts anderes zu tun haben, dürfte es mit der viel beklagten Belastung der Gerichte nicht so weit her sein.

2. Dieses Unbehagen/diese Kritik ist m.E. unabhängig davon, ob der Verteidiger hier die Taxikosten zu recht geltend gemacht hat. Mir erschließt sich im Übrigen aber auch nicht, warum die Frage von der Einschätzung des Kostenbeamten und des Senats abhängt. Allerdings scheint man beim OLG Celle ja über profunde medizinische Kenntnisse zu verfügen. Denn sonst könnte man dem Verteidiger nicht entgegen halten: „Ganz im Gegenteil ist leichte (Fort-)Bewegung bei den – mit der im Februar 2019 diagnostizierten „Plantaraneurose“ in keinem erkennbaren Zusammenhang stehenden – Rückenschmerzen, unter denen Rechtsanwalt …. im August 2019 gelitten hat, bekanntermaßen geradezu indiziert, um das lange Sitzen an Hauptverhandlungstagen zu kompensieren.“ Dieser „Vorhalt“ ist in meinen Augen genauso unangebracht wie die „Erhebungen“ des Senats zur Frage der Bewältigung des Weges in die Mittagspause oder das Nichtinanspruchnehmen des Sanitätsraums. Und neben der Sache liegt m.E. auch der Hinweis auf den „ … schönen Fußweg vom Hotel zum Gerichtsgebäude am Schlossplatz in Celle“. Das ist eine Einschätzung des Senats bzw. der Senatsmitglieder, die m.E. für die zu entscheidende Frage ohne jede Bedeutung ist. Oder will man damit ausdrücken, dass die Taxikosten bei einem „nicht so schönen“ Fußweg – was ist eigentlich ein „schöner Fußweg“? – erstattet worden wären? Wie gesagt: Wenn der Senat nichts anderes zu tun hat.“

19 Gedanken zu „Rückforderung eines Vorschusses auf Taxikosten, oder: Haben die beim OLG eigentlich nichts anderes zu tun?

  1. meine5cent

    Sorry, aber mein Mitleid hält sich in Grenzen,
    1. denn die Ursache hierfür hat ja der RA selbst gesetzt mit seiner ersten 5,60 €-Fliegenschiss-Erinnerung wegen eines Vorschusses (!!!!), erst danach gab es die Rückforderung.
    „auf eine Erinnerung von Rechtsanwalt … gegen die Ablehnung der Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 5,60 € für Aufwendungen für eine Taxifahrt vom Hotel „XXX“ in Celle zum Gerichtsgebäude entschieden,“
    2. Der Senat hat wohl schon anderes zu tun, aber auch die zweite Entscheidung beruht auf einer Erinnerung gegen die Rückforderung, die der RA eingelegt hat. Hätte der Senat sagen sollen: wird nicht verbeschieden, da anderes zu tun?

    Unwürdig oder sich nicht für dumm verkaufen lassen wollen, wenn die Bewegungseinschränkungen eher wenig glaubhaft erscheinen und vorgelegte Atteste einen anderen Zeitraum betreffen, das ist hier die Frage.

  2. RichterimOLGBezirkMuenchen

    Bei uns gibt es einen RPfl, der reihenweise (!) Akten aus allen Rechtsgebieten an die StA schickt. Neulich kam eine Dame wegen eines Beratungshilfescheins, die auf Nachfrage nebenbei erwähnte, dass es mit dem Kindesunterhalt auch schwierig sei. (Vorstellig wurde sie allerdings wegen etwas ganz anderen)

    Er hatte nichts besseres zu tun, als die Akte der StA wegen § 170 StGB vorzulegen…

    So kann man natürlich auch allen Arbeit machen

  3. RichterimOLGBezirkMuenchen

    Den Professoren- und Doktortitel dichten wir ihm alle immer nur spaßeshalber an weil er so professionell Korinthenkackt aber jetzt bin ich extrem interessiert dran wer sich hinter deinem Pseudonym versteckt :-)))))

  4. Pingback: Wochenspiegel für die 26 KW., das war Datenschutz, “Kinderpornos”, Fahrerlaubnisentzug/Tattagsprinzip und zurückgeforderte Taxikosten | Burhoff online Blog

  5. RichterimOLGBezirkMuenchen

    Das hat (leider) schon seine Berechtigung. Wenn man als Richter zu laut die Justiz kritisiert, schult man ratzfatz um auf Anwalt. Aber wem erzähl ich das 😉

  6. RichterimOLGBezirkMuenchen

    Ich denke, es gibt da ganz signifikante Unterschiede im Tätigkeitsbild. Ich traue mir aus der Hüfte nicht ohne weiteres zu, ein guter Verteidiger zu sein – obwohl ich ein hervorragender, ich möchte fast sagen – großartiger – Strafrichter bin 😉 Da muss man sich schon erstmal einiges draufschaffen, was man bisher nicht brauchte.

  7. RichterimOLGBezirkMuenchen

    Ich hab mal gehört, das gibt nur unnötig Ärger mit dem Dienstherren… Vor allem, wenn man (auch) aus der Perspektive des – vermeintlichen – „Gegners“ oder Tips für ebendiesen schreibt 😉

  8. RichterimOLGBezirkMuenchen

    Wenn Sie mal nen Co-Author brauchen, sagen Sie einfach Bescheid 😉

    Und falls Sie mal Ihren Kanzleistandort in Schwaben anfahren, auch. Mittagessen geht (im bescheidenen Rahmen, den R1 ermöglicht) auf mich 😉

  9. RichterimOLGBezirkMuenchen

    Natürlich 😉 Dual-Use Maske. Corona und Anonym.

    Wir können uns ja zur Erkennung einen Schönfelder ans Knopfloch tackern 🙂

  10. Detlef Burhoff Beitragsautor

    @RichterimOLGBezirkMuenchen

    Ich habe gerade versucht, Sie über die angegebene Email-Adresse anzuschreiben, was erwartungsgemäß nicht geklappt hat. Wäre eschön, wenn sich mal bei mir melden würden. Nein, das sist kein Trick. Ich lasse Ihre Deckung nicht auffliegen :-).

  11. Jurist

    Bemerkenswert finde ich es, wenn ein ehemaliger Richter die Lanze über den Kollegen bricht, der seiner Pflicht nachkommt, nach Recht und Gesetz zu entscheiden – auch, wenn es – zunächst – nur um 5,60 € geht. Dass dies, nicht dagegen das anwaltliche Gebühreninteresse unwürdig sein soll, lässt tief in das nunmehr anwaltliche Selbstverständnis des Autors blicken.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert