Verfahrenserledigung der besonderen Art II: Rechtsschutzversicherung zahlt Bußgeld

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Und hier dann der zweite Versuch der Verfahrenserledigung der besonderen Art (zum ersten hier: Verfahrenserledigung der besonderen Art I, oder: Rührende Fürsorge). Dieser zweite Versuch stammt von einem Kollegen, der ungenannt bleiben möchte. Übersandt hat er mir das anonymisierte Schreiben einer Rechtsschutzversicherung, das ihn bzw. den Mandanten in einer Bußgeldsache erreicht hat. Da heißt es:

Sehr geehrter Herr ppp.
in dieser Bußgeldsache besteht grundsätzlich Versicherungsschuiz im Rahmen des abgeschlossenen Versicherungsvertrages und der ihm zu Grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Zur allseitig schnellen und wirtschaftlichen Erledigung bieten wir deshalb an, das Bußgeld und die Verfahrenskosten zu übernehmen, wenn dieser Rechtsschutzfall damit für uns kostenmäßig erledigt ist.

Eine vereinbarte Selbstbeteiligung werden wir für den Fall der Annahme dieses Angebotes nicht in Abzug bringen_

Sofern bereits eine anwaltliche Vertretung vorliegt, sind wir zusätzlich bereit, die Grundgebühr und eine Verfahrensgebühr (jeweils Mittelgebühren) sowie die Auslagen zu übernehmen.

Mit Zahlung dieser Beträge sind sämtliche Ansprüche in dieser Angelegenheit uns gegenüber abgegolten.

Sofern noch nicht geschehen, übersenden Sie uns bitte eine Kopie des Anhörungsbogens bzw. des Bußgeldbescheids,
Zum Zeichen ihres Einverständnisses bitten wir Sie, uns dieses Schreiben unterzeichnet zurückzusenden. Bitte teilen Sie uns vorsorglich die vollständigen Bankdaten mit. Nach Erhalt werden wir den Betrag unverzüglich auszahlen.
 
Bitte beachten Sie, dass wir zwar die angedrohte bzw. verhängte Geldbuße begleichen können,
eine mögliche Androhung bzw. Verhängung von Punkten oder eines Fahrverbots bleibt davon unberührt.“

Auch irgendwie rührend, nicht wahr? Lassen wir mal die rechtliche Zulässigkeit außen vor, die habe ich jetzt nicht geprüft – zu § 153a StPO gab/gibt es eine Diskussion, wenn der Arbeitgeber die vereinbarte Geldbuße erstattet. Aber: Ist es Aufgabe einer RSV so zur Verfahrenserledigung beitragen zu wollen? Auch hier: Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Immerhin hat man aber erkannt, dass Punkte und ggf. ein Fahrverbot beim Betroffenen bleiben, wenn er sich das Verfahren abkaufen lässt. Wäre ja sonst auch schlecht für den Sachbearbeiter.

Auch das kommt in „Amüsantes“.

13 Gedanken zu „Verfahrenserledigung der besonderen Art II: Rechtsschutzversicherung zahlt Bußgeld

  1. Thomas Hochstein

    Es ist durchaus sinnvoll. Für einen marginalen, zweistelligen Betrag Kosten in drei, gerne auch vierstelliger Höhe zu produzieren ist kein sinnvoller Umgang mit Ressourcen. Weder finanziellen noch solchen der Rechtspflege.

  2. Detlef Burhoff

    ah ja, interessant. Und wie ist das mit dem „Erziehungseffekt“, den eine Geldbuße ja wohl haben soll. Bei kleinen Geldstrafen gilt das dann auch?
    Mit den knappen Ressourcen der Rechtspflege kann ich offenbar alles begründen….

  3. RA Ullrich

    Nun ja, habe gerade nicht die Muße, die Fundstelle zu suchen, meine mich aber doch zu erinnern, dass das Bezahlen fremder Geldbußen und auch Geldstrafen jedenfalls nach ganz h.M. nicht als Strafvereitelung oder Begünstigung strafbar ist. Untreue wird’s in dem Fall wohl auch nicht sein, obgleich die Versicherung das Bußgeld natürlich nicht schuldet, da es dem Sachbearbeiter ja darum geht, die absehbar wesentlich höheren Verfahrenskosten einzusparen (Die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Einstellung mit Erstattung der eigenen Anwaltskosten ist im Owiverfahren aufgrund des weit verbreiteten Missbrauchs des § 47 OWiG zur Freispruchsvermeidung ja sehr gering). Etwas seltsam ist der Ansatz natürlich trotzdem und auch ziemlich naiv, wenn dieser Vorschlag sogar Leuten mit vereinbarter Selbstbeteiligung gemacht wird. Denen geht’s bei dem Einspruch gegen eine VerkehrsOwi nämlich selten ums Geld, sondern fast immer um die Punkte oder das Fahrverbot.

  4. RA Szymanski

    Ich denke, dass die Übernahme von Geldstrafe zur Meidung eines Verfahrens eigentlich eine versicherungsfremde Leistung ist, für die der Beitragszahlung eben keine Prämien gezahlt hat.

  5. WPR_bei_WBS

    Wenn absehbar ist, dass die bei einem Verfahren zu erstattenden Kosten höher sind (und höchst wahrscheinlich anfallen) als das Bußgeld, dann ist das aus wirtschaftlicher Sicht für die Versicherung natürlich (erstmal) sinnvoll. Problematisch könnten langfristig nur etwaige Nachahmungseffekte sein.

  6. RA Szymanski

    Na ja, daraufen sollte es eigentlich nicht ankommen. Ansonsten müsste die RSV auch die Euro 400.00 Schmerzensgeld zur Meidung eines gerichtlichen Verfahrens mit biomechanischen Gutachten bezahlen oder den Fahrzeugschaden im dreistelligen Bereich bei unklarer Haftung. Die RSV hat Verfahrenskosten zu tragen, sonst nichts.

  7. WPR_bei_WBS

    Wie kommen Sie zu Ihre absoluten Aussage, was die RSV zu tun hat und was nicht? Eine RSV ist kein Organ der Rechtspflege oder sonst etwas mit einem genau festgelegten muß-darf nicht Spektrum.

    Die (RS)V ist ein Wirtschaftsunternehmen. Es hat seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen und ansonsten (im Rahmen der Gesetze natürlich) im Sinne des Unternehmens und der Aktionäre (VVaG: Mitglieder) zu handeln. Und Betrag X anstelle Betrag Y>X zu zahlen ist dann eben doch eins: Wirtschaftlich.

  8. WPR_bei_WBS

    Wie gesagt, eine RSV ist ein Wirtschaftsunternehmen (und in diesem Zusammenhang gibt es keinen „höheren Sinn“). Es hat (im Rahmen seiner Verpflichtungen und der Gesetze) wirtschaftlich zu handeln. Ob das jetzt strategisch die richtige Entscheidung ist (vor allem, ohne auf die Selbstbeteiligung zu bestehen) sei mal dahin gestellt, aber insgesamt ist das (Flenspunkte mal vergessen) doch eine Win-Win-Situation: Die RSV zahlt weniger als mit der „konservativen“ Variante, der Mandant ebenso.

    Und wenn man dem ganzen schon einen „höheren Sinn“ verpassen möchte :-): Der Sinn einer Versicherung ist die Risikominimierung bzw. Risikoabdeckung bei Verfolgung derr (Rechts)interessen für den Kunden. Das ist durch das vorgehen der Versicherung hier erfüllt (etwaige Flenspunkte etc. ignoriert), solange es eben nur ums Bußgeld geht.

  9. Detlef Burhoff

    Sie wollen doch nicht wirklich ernsthaft behaupten, dass u.a. das Sinn und Zwecke einer RSV sei? Haben Sie sich mal Gedanken um die „Außenwirkung“ gemacht. Das bedeutet nämlich, dass der Kraftfahrer – so lange es nicht um Punkte geht – ggf. machen/fahren kann, wie er will. Die RSV wird es schon richten…………

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