Rechtsschutzversicherung und Deckungsprozess, oder: Ist eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig?

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Heute RVG-Tag. Dazu vorab: Derzeit sind gebühren-/kostenrechtliche Entscheidungen bei mir knapp. Wer also Material 🙂 hat, kann es mir gern schicken. Manches schlummert ja im Verborgenen.

Ich beginne dann die Berichterstattung mit einer Entscheidung des OLG Schleswig zur Rechtsschutzversicherung. Die verhält sich zu der Frage, ob im Deckungsprozess eine (vorweggenommene) Beweiswürdigung zulässig ist. Es geht um eine Verfahren betreffend „Abschaltautomatik“/Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages.

Das OLG hat im OLG Schleswig, Beschl. v. 12.05.2022 – 16 U 53/22 – eine teilweise Beweiswürdigung bejaht. Es handelt sich um einem gem. § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Hinweisbeschluss, der dann zur Berufungsverwerfung durch OLG Schleswig, Urt. v. 21.06.2022 – 16 U 53/22 geführt hat.

Hier die Leitsätze (aus dem Urteil):

    1. In der Rechtsschutzversicherung, in der die Deckung unter anderem davon abhängt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (etwa § 18 Abs. 1 b) ARB 2010), ist wie im Prozesskostenhilferecht eine vorweggenommene Beweiswürdigung in eng begrenztem Rahmen zulässig.
    2. Die Deckung kann versagt werden, wenn die Gesamtwürdigung aller schon feststehenden Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung zugunsten des Versicherungsnehmers als ausgeschlossen erscheinen lässt und eine vernünftig und wirtschaftlich denkende Partei, die die Kosten selbst bezahlen müsste, wegen des absehbaren Misserfolgs der Beweisaufnahme von einer Prozessführung absehen würde.
    3. So liegt es, bezogen auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife im November 2021, in Ansehung der beabsichtigten Klage auf Rückabwicklung des Erwerbs eines Kraftfahrzeuges mit einem Euro5-Diesel-Motor vom März 2015, wenn das Fahrzeug keinem Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes unterlag oder unterliegt, ein Software-Update nicht vorgesehen war oder ist, im Klagentwurf gegen die Feststellungen des Kraftfahrtbundesamtes eine Prüfstanderkennung behauptet und im Übrigen lediglich auf ein sog. Thermofenster sowie auf Messwerte im Realbetrieb verwiesen wird.
    4. Bei der Entscheidung, ob bezogen auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife Deckung zu gewähren gewesen wäre, sind künftige denkbare im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehende Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zu der Frage unerheblich, ob Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der RL 2007/46/EG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 eine drittschützende Wirkung zukommen kann.

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