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Pflichti I: Entpflichtung der zwei Verteidigerinnen?, oder: Genervter (?) BGH mit Lob für Verteidigerinnen

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Und dann haben wir heute mal wieder einen Pflichti-Tag, den ich mit dem BGH, Beschl. v. 04.08.2026 – StB 45/26 – eröffne.

In dem Beschluss geht es mal wieder um die Entpflichtung, und zwar in einem beim OLG  Frankfurt anhängigen Verfahren wegen des Vorwurfs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens. In dem Verfahren hatte der Ermittlungsrichter des BGH der Angeklagten mit deren Zustimmung Rechtsanwältin S. als Verteidigerin und mit weiterem Beschluss Rechtsanwältin W. (vormals H.) als zusätzliche Verteidigerin bestellt. Die Rechtsanwälte N. und D. sind als Wahlverteidiger mandatiert.

Das OLG hat inzwischen mehrere Anträge der Angeklagten auf Entpflichtung ihrer Pflichtverteidigerinnen bzw. Beiordnung ihrer Wahlverteidiger abgelehnt. Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der Angeklagten hat der BGH durch Beschlüsse in den Verfahren StB 34/24, StB 11/25, StB 26/25 und StB 22/26 verworfen.

Nun hat die Angeklagte mit Schriftsatz vom 04.03.2026, der durch zehn weitere Eingaben bis 22.06.2026 ergänzt worden ist, erneut beantragt, die Bestellung ihrer Pflichtverteidigerinnen aufzuheben, mit Schriftsatz vom 8. April 2026 zusätzlich, an deren Stelle die Wahlverteidiger beizuordnen, hilfsweise festzustellen, dass das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört sei und „höchst hilfsweise“, „eine mündliche Anhörung der Angeklagten zu den Gründen des Vertrauensverlustes durchzuführen, sofern das Gericht deren substantiierte Darlegung“ nicht für ausreichend erachte.

Das OLG hat diese Anträge abgelehnt. Dagegen hat die Angeklagte sofortige Beschwerde eingelegt. Die hatte keinen Erfolg:

„1. Das Rechtsmittel ist unzulässig, soweit begehrt wird, die Angeklagte zu den vorgetragenen Gründen des behaupteten Vertrauensverlustes ergänzend mündlich anzuhören und festzustellen, dass das Vertrauensverhältnis zerstört sei. Gegen die Ablehnung einer entsprechenden Entscheidung durch das Oberlandesgericht findet nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO eine Beschwerde nicht statt.

2. Das im Übrigen gemäß § 143a Abs. 4, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1, § 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Der zur Entscheidung berufene Vorsitzende des mit der Sache befassten Oberlandesgerichts (§ 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO) hat die Anträge der Angeklagten auf Aufhebung der Beiordnungen der Rechtsanwältinnen S. und W. unter gleichzeitiger Bestellung ihrer Wahlverteidiger zu Recht abgelehnt. Weder ist das Vertrauensverhältnis zwischen den Pflichtverteidigerinnen und der Angeklagten endgültig zerstört, noch ist aus einem sonstigen Grund eine angemessene Verteidigung der Angeklagten nicht gewährleistet (s. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO). Auch im Übrigen besteht kein Anlass zur Aufhebung der Beiordnungen nach § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO.

Hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an die Aufhebung der Bestellung eines Pflichtverteidigers und die Beiordnung eines neuen Verteidigers wird Bezug genommen auf die Ausführungen im vorgenannten Beschluss des Senats vom 20. März 2025 (StB 11/25). Daran gemessen ergibt sich aus dem neuerlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Grund für eine Rücknahme der Verteidigerbestellungen. Aus den auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die verwiesen wird, ist weder von einem endgültigen Vertrauensverlust auszugehen, noch ist das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung erkennbar (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO).

Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:

a) Die Beschwerdeführerin kann ihr Begehr auf Aufhebung der Beiordnung der beiden Pflichtverteidigerinnen nicht erfolgreich darauf stützen, dass Rechtsanwältin S. unter Bezugnahme auf den erneuten Entpflichtungsantrag vom 4. März 2026 mit einem an Rechtsanwalt D. gerichteten Schriftsatz vom 19. März 2026 unter Hinweis auf das ihr von der Angeklagten übersandte Schriftstück vom 9. Dezember 2022 dessen Berücksichtigung bei „Ihrem weiteren Vorgehen“ anheimstellte. Dieses an einen der Wahlverteidiger der Angeklagten gerichtete Schreiben ließ ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont zweifellos erkennen, dass die Pflichtverteidigerin hieraus eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem früheren Lebensgefährten der Angeklagten entnahm. Wie sich aus dem Schreiben selbst und aus dem von Rechtsanwältin S. vorgelegten Screenshot des Ausgangspostkorbs des elektronischen Anwaltspostfaches ergibt, war dem Schriftsatz das maßgebliche Schreiben der Angeklagten beigefügt. Aus der Formulierung „Anlage: Schreiben B. an S. vom 9.12.2022 u.a. dazu, dass der frühere Lebensgefährte über die Situation von Frau B. in Kenntnis gesetzt werden soll“ war für die Wahlverteidiger hinreichend erkennbar, die Offenlegung welcher Passage des Schreibens gegenüber dem Oberlandesgericht beabsichtigt war. Der Schriftsatz zielte darauf ab, die Wahlverteidiger über den Inhalt dieses Schreibens vom 9. Dezember 2022 zu informieren und der Angeklagten dessen unmittelbar nach ihrer Inhaftierung verfassten Inhalt in Erinnerung zu rufen. Dadurch sollte ihnen ermöglicht werden, die in dem Schreiben enthaltene Erklärung der Angeklagten bei der Entscheidung über die Weiterverfolgung des Entpflichtungsantrages und des zugleich gestellten Strafantrages zu berücksichtigen. Dies entsprach nicht nur dem Interesse der Pflichtverteidigerin, sondern vornehmlich dem Interesse der Angeklagten, die sich bei einer falschen eidesstattlichen Versicherung und einer zu Unrecht erstatteten bzw. weiterverfolgten Strafanzeige selbst einem neuen strafrechtlichen Vorwurf ausgesetzt sehen könnte. Dieser Erklärungswert des Schriftsatzes der Pflichtverteidigerin vom 19. März 2026 ergibt sich nicht nur aus ihren nachträglichen Erklärungen zu ihren Beweggründen, sondern bei verständiger Würdigung bereits unmittelbar aus dem Schreiben, dessen Anlage und der Bezugnahme auf den Entpflichtungsantrag vom 4. März 2026, mit dem zugleich Strafanzeige erstattet worden ist.

Der Umstand, dass Rechtsanwältin S. im Anschluss tatsächlich eine Passage aus dem Schreiben der Angeklagten vom 9. Dezember 2022 dem Oberlandesgericht zur Entgegnung auf den Antrag auf Aufhebung ihrer Beiordnung als Pflichtverteidigerin mitteilte, stellt keinen pflichtwidrigen Verstoß gegen die berufsrechtliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit aus § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO dar. Sie war hieran wegen der Wahrnehmung berechtigter Interessen, insbesondere der Verteidigung in eigener Sache, gemäß § 2 Abs. 4 Buchst. b BORA nicht gehindert (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1951 – 1 StR 159/51, BGHSt 1, 366, 368; BeckOK BRAO/Praß/Drößler, 32. Ed., § 43a Rn. 96; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 30. März 2004 – 2 BvR 1520/01 u.a., BVerfGE 110, 226, 259). Denn ohne Offenbarung dieses Auszugs aus dem genannten Schreiben wäre sie nicht in der Lage gewesen, den gegen sie erhobenen Vorwurf eines (anderweitigen) Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht zu entkräften.

b) Auf eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht wegen des Austauschs zwischen Rechtsanwältin S. und dem früheren Lebensgefährten der Angeklagten kann die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellungen und ihre sofortige Beschwerde gegen dessen Ablehnung angesichts des Schreibens der Angeklagten vom 9. Dezember 2022 nicht stützen. Der vorgelegten Passage ist ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont eine umfassende Entbindung von der Schweigepflicht ihm gegenüber zu entnehmen. Die von der Angeklagten nunmehr behauptete Beschränkung dahin, dass die Pflichtverteidigerin ihn lediglich um Unterstützung bei der Suche nach einem Wahlverteidiger ersuchen sollte, lässt sich der vorgelegten Passage nicht entnehmen und widerspricht dem weiteren Vortrag, dass sich die Angeklagte insbesondere finanzielle Unterstützung erhofft hatte. Eine solche lässt sich auch nicht der Formulierung „Bitte richten Sie ihm aus, dass die Diskretion wichtig ist, weil die ganze Sache noch nicht geklärt ist“ entnehmen. Diese bezog sich offenkundig darauf, dass der frühere Lebensgefährte zur Diskretion angehalten werden sollte, was ebenfalls dafürspricht, dass Rechtsanwältin S. beauftragt worden war, ihn umfassend zu informieren.

c) Über den erneut aufgeworfenen Vorwurf, die Pflichtverteidigerin habe die Angeklagte in den an den früheren Lebensgefährten gerichteten E-Mails herabgewürdigt und damit die von ihm erhoffte Unterstützung gefährdet, ist bereits in dem vorangegangenen Verfahren StB 22/26 abschließend entschieden worden; er ist daher der Sache nach einer erneuten rechtlichen Kontrolle entzogen. Auch die nunmehrige Vorlage des vollständigen E-Mail-Verkehrs vermag an der bisherigen Bewertung nichts ändern.

d) Soweit der Entpflichtungsantrag darauf gestützt wird, die Pflichtverteidigerinnen hätten an einem der Hauptverhandlungstermine zeitweise auf dem Laptop Eiskunstlaufen angeschaut, lässt sich weder eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses noch eine Pflichtverletzung der Pflichtverteidigerinnen ableiten. Entgegen der Darstellung im Rahmen des Beschwerdevorbringens ist der entsprechende Vortrag der Angeklagten von den Pflichtverteidigerinnen nicht bestätigt worden. Dieser ist vielmehr durch die nach Wertung des Generalbundesanwalts und des Vorsitzenden des mit der Sache befassten Strafsenats des Oberlandesgerichts detaillierte Mitschrift des Inhalts dieses Sitzungstages widerlegt. Dass relevante, die Verteidigung der Angeklagten betreffende Teile der Hauptverhandlung in den Mitschriften nicht enthalten sind, wird von der Angeklagten nicht konkret, sondern lediglich ins Blaue hinein behauptet. Relevante Lücken in der Wahrnehmung der Geschehnisse in der Hauptverhandlung an dem maßgeblichen Tag hält der Senat für ausgeschlossen.

e) Die Beschwerdeführerin kann ihr Ziel der Aufhebung der Beiordnung der Pflichtverteidigerinnen auch nicht dadurch erreichen, dass sie – wiederholt – darauf abstellt, Rechtsanwältin S. stelle entgegen ihrem ausdrücklich geäußerten Willen nicht mit ihr abgesprochene Beweisanträge (s. BGH, Beschluss vom 20. März 2025 – StB 11/25, NStZ-RR 2025, 181 Rn. 12 mwN). Dies gilt auch für Beweisanträge, die sich nicht gegen den unmittelbar die Angeklagte betreffenden Tatvorwurf richten, sondern sich mit der Strafbarkeit eines Mitangeklagten befassen, deren Vorliegen und konkrete rechtliche Einordnung von der Pflichtverteidigerin Bedeutung für die Verteidigung der Angeklagten beigemessen wird. Bloße Differenzen zwischen der Pflichtverteidigerin und der Angeklagten (bzw. ihren Wahlverteidigern) über die Verteidigungsstrategie rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 – StB 24/21, juris Rn. 8 mwN).

f) Soweit die Angeklagte geltend macht, dass die Pflichtverteidigerin S. sie an dem Hauptverhandlungstag, an dem sie selbst einen von den Wahlverteidigern verfassten Beweisantrag verlesen und öffentlich kundgetan habe, auch solche Verteidigungshandlungen aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr von den Pflichtverteidigerinnen vornehmen zu lassen, angestoßen und sich nicht dafür entschuldigt habe, vermag dies weder ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis noch eine grobe Pflichtverletzung von Rechtsanwältin S. belegen. Die maßgebliche Situation, in der es zu dem Körperkontakt gekommen sein soll, wird in der eidesstattlichen Versicherung der Angeklagten bereits nicht plausibel dargestellt, weil nach dem dortigen Vortrag der Dolmetscher zwischen ihr und der Pflichtverteidigerin gestanden haben müsste. Zudem ist nicht dargetan, dass Rechtsanwältin S. die konkrete Situation überhaupt wahrgenommen hat, was Voraussetzung für die erwartete Entschuldigung gewesen wäre.

g) Die von der Angeklagten geltend gemachten Gesichtspunkte reichen auch in ihrer Gesamtheit nicht aus, eine endgültige Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses darzutun.

Mit Blick darauf, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beanstandungen eine Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwältin S. nicht begründen, ist eine Pflichtverletzung von Rechtsanwältin W. durch Schweigen zu deren Verhalten nicht ersichtlich.“

Täusche ich mich oder kann man den Eindruck haben, dass der BGH ein wenig entnervt ist. Jedenfalls gibt es – m.E. . noch ein „Lob“ für die beiden Verteidigerinnen:

„3. Im Übrigen sind die Rechte der Angeklagten an einer effektiven Verteidigung (s. Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK) und einem fairen Verfahren (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) durch die Bestellung der Pflichtverteidigerinnen hinreichend gewahrt. Beide haben sich trotz der Vielzahl von Entpflichtungsanträgen nicht in die Rolle bloßer Verfahrensbegleiter begeben, sondern nehmen ihre Aufgabe im Interesse der Angeklagten wahr, was etwa durch die vorgelegten ausführlichen Mitschriften von Rechtsanwältin S. und den Umstand, dass diese Beweisanträge stellt, belegt wird.“

Pflichti I: Entpflichtung/Pflichtverteidigerwechsel, oder: Erkrankung, Vertrauensverhältnis, Rechtsmittel

Ab heute geht es dann hier „normal“ weiter, also keine vorbereiteten Beiträge mehr wie in den letzten Wochen. Allerdings hat sich in der Zeit einiges an Entscheidungen angesammelt, die ich vorstellen möchte. Daher werde ich jetzt zunächst mehr „Übersichten“/Leitsätze veröffentlichen, um den Berg abzubauen.

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Ich beginne heute mit Pflichtverteidigungsentscheidungen, und zwar zunächst hier Entscheidungen der Obergerichte zum Pflichtverteidigerwechsel bzw. zur Entpflichtung und den damti zusammenhängenden Fragen. Die vorgestellen Entscheidungen bringen aber nichts Neues, sondern bestätigen nur die Linie der bisherigen Rechtsprechung.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Ein Pflichtverteidiger ist gem. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO zu entpflichten, wenn er aufgrund einer – durch ärztliches Attest belegten längerfristigen Erkrankung – gesundheitlich nicht in der Lage ist, auf unabsehbare Zeit Gerichtstermine wahrzunehmen und damit eine angemessene Verteidigung des Angeklagten durch seinen Pflichtverteidiger nicht mehr gewährleistet ist.

Durch die Bestellung eines Pflichtverteidigers als solche ist ein Beschuldigter im Regelfall nicht beschwert; er kann diese daher grundsätzlich nicht anfechten. Eine Beschwer durch eine Pflichtverteidigerbestellung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der bestellte Verteidiger wegen mangelnder Eignung oder Interessengegensatzes unfähig erscheint, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen, oder der Beschuldigte in seinem Recht auf Bezeichnung des zu bestellenden Verteidigers und dessen Beiordnung aus § 142 Abs. 5 Satz 1 und 3 StPO betroffen ist.

1. Gem. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist.

2. An den Nachweis der Zerrüttung sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Insbesondere genügt der bloße, nicht näher begründete Hinweis des Beschuldigten, er habe kein Vertrauen zu dem von der Vorsitzenden beigeordneten Verteidiger nicht. Maßstab für die Erschütterung des Vertrauensverhältnisses ist die Sicht eines verständigen Angeklagten.

3. Auch der Umstand, dass nicht näher substantiierte unterschiedliche Vorstellungen über die Verteidigung in der Hauptverhandlung bestanden haben, führt per se noch nicht zu einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses.

4. Der Bestellung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger stehen wichtige Gründe i.S.d. § 143a Abs. 3 StPO entgegen, wenn Interessenskollisionen in Betracht kommen. Das ist der Fall, wenn der Rechtsanwalt zugleich als Nebenklagevertreter und als Strafverteidiger tätig sein soll.

Nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und seinem Pflichtverteidiger endgültig zerstört oder aus einem sonstigen Grund eine angemessene Verteidigung des Angeklagten nicht gewährleistet ist. Um eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses annehmen zu können, bedarf es eines entsprechend substantiierten Vortrags. Maßgeblich ist dabei die Sicht eines verständigen Angeklagten.

 

 

Pflichti III: Entpflichtungsantrag beim Jugendlichen, oder: Entpflichtungsgrund: Mangelnder Kontakt

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Und hier im dritten Posting noch einmal Entscheidungen zur Entpflichtung. Nachdem ich im Mittagsposting schon drei Entscheidungen des BGH zur abgelehnten Entpflichtung vorgestellt habe (vgl Pflichti II: Pflichtverteidigerwechsel/Entpflichtung, oder: Ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses?) bringe ich hier zwei weitere zum Wechsel- bzw. Entpflichtungsantrag, die sich allerdings von den üblichen Beschlüssen unterscheiden. In beiden geht es übrigens u.a. um mangelnde Kontaktaufnahme des Pflichtverteidigers.

Die erste Entscheidung kommt auch vom BGH, und zwar handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 17.12.2025 – StB 66/25. Zwar hat auch hier der Entpflichtungsantrag keinen Erfolg, ich stelle den Beschluss aber gesondert vor, weil es sich um ein Verfahren gegen einen Jugendlichen handelt.

Ergangen ist der Beschluss nämlich in einem Ermittlungsverfahren gegen einen 17-jährigen Beschuldigten wegen versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung geführt. Durch das AG ist dem Beschuldigten ein Rechtsanwalt W als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Nach Übernahme des Ermittlungsverfahrens durch den Generalbundesanwalt befindet sich der Beschuldigte inzwischen aufgrund Haftbe­fehls des Ermittlungsrichters des BGH in Untersuchungshaft. Die erziehungsberechtigte Mutter des Beschuldigten hat nun einen Rechtsanwalt T als Wahlver­teidiger mandatiert. Ihren Antrag, deshablb die Bestellung von Rechtsanwalt W aufzuheben und dem Beschuldigten einen anderen nicht kon­kret bezeichneten Verteidiger beizuordnen, weil das Vertrauensverhält­nis zwischen dem Verteidiger und ihr sowie dem Beschuldigten zerstört sei, hat der Ermitt­lungsrichter des BGH zurück­gewiesen. Die sofortige sofortige Beschwerde hat der 3. Strafsenat verworfen.

Wegen der Einzelheiten der recht umfangreichen Begründung des BGH verweise ich auf den verlinkten Volltext. Ich beschränke mich hier auf die/meine Leitsätze. Die lauten:

1. Für einen Pflichtverteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO ist auch bei einem jugendlichen Beschuldigten die Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und seinem Verteidiger maßgeblich; das Verhältnis des Verteidigers zu den Erziehungsberechtigten ist nur bei Auswirkungen auf dieses Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten selbst zu berücksichtigen.

2. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus Sicht eines verständigen Beschuldigten zu beurteilen und von diesem, seinem Verteidiger oder dem beschwerdebefugten Erziehungsberechtigten substantiiert darzulegen. Insbesondere liegt es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verteidigers, in welchem Umfang und auf welche Weise er mit dem Beschuldigten Kontakt hält und ihn informiert, sofern die unverzichtbaren Mindeststandards gewahrt sind.

Und dann habe ich noch den OLG Naumburg, Beschl. v. 20.11.2025 – 1 Ws 380/25. Da hatte der Entpflichtungsantrag, in dem die Störung des Vertrauensverhältnisses ebenfalls mit mangelnder Kontaktaufnahme begründet worden ist, Erfolg. Auch dazu nur den Leitsatz, und zwar:

Von einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus der Sicht eines verständigen Angeklagten jedenfalls dann auszugehen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger nach einer Urteilsverkündung über einen längeren Zeitraum keinerlei Kontakt zu seinem inhaftierten Mandanten gesucht hat und auf dessen Kontaktversuche auch nicht reagiert hat.

Pflichti II: Pflichtverteidigerwechsel/Entpflichtung, oder: Ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses?

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Im zweiten Pflichti-Posting gibt es dann Hinweise auf Entscheidungen zum Pflichtverteidigerwechsel, als Entpflichtung. Mit der Frage befasst sich vor allem der BGH, der an der Stelle eine recht strenge Rechtsprechung fährt.

Ich weise zu der Thematik zunächst mal auf drei Beschlüsse des BGH hin, und zwar auf den BGH, Beschl. v. 31.12.2025 – 1 StR 537/25 -, auf den BGH, Beschl. v. 20.11.2025 – 4 StR 570/24 – und auf den BGH, Beschl. v. 23.12.2025 – 5 StR 603/25 . In allen drei Beschlüssen wird die Auswechselung abgelehnt. Ich nehme hier mal nur die Begründung aus dem Beschluss v. 31.12.2025. Da heißt es:

„Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Danach ist Voraussetzung für die Aufhebung einer Beiordnung, dass konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich der endgültige Fortfall der für ein Zusammenwirken zu Verteidigungszwecken notwendigen Grundlage ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Dezember 2022 – 1 StR 284/22 Rn. 2 und vom 21. Dezember 2021 – 4 StR 295/21 Rn. 3.). Eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses muss der Angeklagte substantiiert darlegen. Pauschale, nicht näher belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 3 StR 424/20 Rn. 4).

b) Dem ist der Angeklagte nicht nachgekommen. Weder aus seinem Vorbringen noch aus der hierzu erfolgten Stellungnahme seines Pflichtverteidigers Rechtsanwalt W. ergeben sich Gründe für die Aufhebung der Bestellung. Insbesondere lassen sie nicht erkennen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen beiden endgültig gestört ist oder eine angemessene Verteidigung des Angeklagten nicht mehr gewährleistet ist. Der Pflichtverteidiger hat die von ihm eingelegte Revision mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Damit unterlagen auch die Ausführungen des Landgerichts in den schriftlichen Urteilsgründen, mit denen es die Voraussetzungen einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB verneint hat, der revisionsgerichtlichen Überprüfung. Gestützt auf die Ausführungen eines hierzu gehörten Sachverständigen war das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht vorlagen, weil der Angeklagte keinen Hang habe, Alkohol oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen (UA S. 51).“

Die anderen Beschlüsse gehen in dieselbe Richtung, also nicht genügend zur erforderlichen Störung des Vertrauensverhältnisses vorgetragen.

Pflichti III: BGH zum „Pflichtverteidigerwechsel“, oder: Kontaktaufnahme/Information zum/des Mandanten

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Und dann zum Schluss noch etwas vom BGH, und zwar der BGH, Beschl. v. 15.01.2025 – 3 StR 435/24 – mal wieder zum Pflichtverteidigerwechsel.

Das LG hat den Angeklagten wegen Untreue sowie veruntreuender Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und vier Monate der Strafe für vollstreckt erklärt. Der jetzige Pflichtverteidiger des Angeklagten Rechtsanwalt D. hat gegen das Urteil Revision eingelegt und diese im März 2024 mit Verfahrensbeanstandungen und einer ausgeführten Sachrüge begründet. Der Angeklagte beantragt, die Bestellung seines Pflichtverteidigers D. wegen „erheblicher Störung“ des Vertrauensverhältnisses aufzuheben. Zuvor hatte ihm das LG am 12. 07.2019 zunächst Rechtsanwalt K., nach dessen Ausscheiden aus der Anwaltschaft am 14.09.2021 Rechtsanwalt E. und statt seiner am 16.05.2023 konsensual Rechtsanwalt Dr. W. als Pflichtverteidiger bestellt. Ferner hatte es am 29. 08.2023 Rechtsanwältin Dr. L. zur Sicherung des Verfahrens beigeordnet und am 15.12.2023 die Bestellung der beiden letztgenannten Verteidiger aufgehoben sowie Rechtsanwalt D. für die Revisionsinstanz zum Pflichtverteidiger bestellt. Der BGH hat den „Wechselantrag“ abgelehnt:

„2. Der Antrag auf Aufhebung der Bestellung bleibt ohne Erfolg, da ein Grund hierfür nicht vorliegt. Insbesondere ist eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Verteidiger und Angeklagtem (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO) nicht gegeben. Eine solche ist aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 – StB 24/21, juris Rn. 4 mwN). Die vom Angeklagten angeführten Gesichtspunkte betreffen im Wesentlichen von ihm begehrten Zugriff auf Aktenbestandteile sowie die Kommunikation mit seinem Verteidiger; sie genügen nicht, um das Vertrauensverhältnis als endgültig zerstört anzusehen.

a) Nach der Konzeption des § 147 Abs. 1 und 4 StPO erhält bei einem verteidigten Angeklagten der Verteidiger Akteneinsicht. In welcher Weise er die so erlangten Kenntnisse mit dem Mandanten teilt, ist gesetzlich nicht vorgegeben und liegt – unter Beachtung sonstiger, etwa grund- und datenschutzrechtlicher Anforderungen – in der Hand des Verteidigers. Dass der Pflichtverteidiger der danach notwendigen Information des Angeklagten nicht gerecht geworden ist, erschließt sich nicht. Soweit der Angeklagte beanstandet, von ihm begehrte Aktenbestandteile in einer Cloud nicht zur Verfügung gestellt bekommen zu haben, besteht hierauf kein Anspruch.

b) Im Übrigen liegt es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verteidigers, in welchem Umfang und auf welche Weise er mit dem Angeklagten Kontakt hält, sofern die unverzichtbaren Mindeststandards gewahrt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2023 – StB 49/23, juris Rn. 10 mwN). Daher führt es unter den hier gegebenen Umständen nicht zu einer endgültigen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses, wenn der Verteidiger nicht auf umfangreiche Fragen- und Aufforderungskataloge des Angeklagten antwortet und mit Blick auf den konkreten Verfahrensstand die Ansicht vertritt, die Nachfragen seien nicht mandatsbezogen und lediglich im Rahmen eines neuen, gesondert gebührenpflichtigen Mandatsverhältnisses zu beantworten.“