Schlagwort-Archiv: Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses

Pflichti III: Entpflichtungsantrag beim Jugendlichen, oder: Entpflichtungsgrund: Mangelnder Kontakt

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Und hier im dritten Posting noch einmal Entscheidungen zur Entpflichtung. Nachdem ich im Mittagsposting schon drei Entscheidungen des BGH zur abgelehnten Entpflichtung vorgestellt habe (vgl Pflichti II: Pflichtverteidigerwechsel/Entpflichtung, oder: Ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses?) bringe ich hier zwei weitere zum Wechsel- bzw. Entpflichtungsantrag, die sich allerdings von den üblichen Beschlüssen unterscheiden. In beiden geht es übrigens u.a. um mangelnde Kontaktaufnahme des Pflichtverteidigers.

Die erste Entscheidung kommt auch vom BGH, und zwar handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 17.12.2025 – StB 66/25. Zwar hat auch hier der Entpflichtungsantrag keinen Erfolg, ich stelle den Beschluss aber gesondert vor, weil es sich um ein Verfahren gegen einen Jugendlichen handelt.

Ergangen ist der Beschluss nämlich in einem Ermittlungsverfahren gegen einen 17-jährigen Beschuldigten wegen versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung geführt. Durch das AG ist dem Beschuldigten ein Rechtsanwalt W als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Nach Übernahme des Ermittlungsverfahrens durch den Generalbundesanwalt befindet sich der Beschuldigte inzwischen aufgrund Haftbe­fehls des Ermittlungsrichters des BGH in Untersuchungshaft. Die erziehungsberechtigte Mutter des Beschuldigten hat nun einen Rechtsanwalt T als Wahlver­teidiger mandatiert. Ihren Antrag, deshablb die Bestellung von Rechtsanwalt W aufzuheben und dem Beschuldigten einen anderen nicht kon­kret bezeichneten Verteidiger beizuordnen, weil das Vertrauensverhält­nis zwischen dem Verteidiger und ihr sowie dem Beschuldigten zerstört sei, hat der Ermitt­lungsrichter des BGH zurück­gewiesen. Die sofortige sofortige Beschwerde hat der 3. Strafsenat verworfen.

Wegen der Einzelheiten der recht umfangreichen Begründung des BGH verweise ich auf den verlinkten Volltext. Ich beschränke mich hier auf die/meine Leitsätze. Die lauten:

1. Für einen Pflichtverteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO ist auch bei einem jugendlichen Beschuldigten die Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und seinem Verteidiger maßgeblich; das Verhältnis des Verteidigers zu den Erziehungsberechtigten ist nur bei Auswirkungen auf dieses Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten selbst zu berücksichtigen.

2. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus Sicht eines verständigen Beschuldigten zu beurteilen und von diesem, seinem Verteidiger oder dem beschwerdebefugten Erziehungsberechtigten substantiiert darzulegen. Insbesondere liegt es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verteidigers, in welchem Umfang und auf welche Weise er mit dem Beschuldigten Kontakt hält und ihn informiert, sofern die unverzichtbaren Mindeststandards gewahrt sind.

Und dann habe ich noch den OLG Naumburg, Beschl. v. 20.11.2025 – 1 Ws 380/25. Da hatte der Entpflichtungsantrag, in dem die Störung des Vertrauensverhältnisses ebenfalls mit mangelnder Kontaktaufnahme begründet worden ist, Erfolg. Auch dazu nur den Leitsatz, und zwar:

Von einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus der Sicht eines verständigen Angeklagten jedenfalls dann auszugehen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger nach einer Urteilsverkündung über einen längeren Zeitraum keinerlei Kontakt zu seinem inhaftierten Mandanten gesucht hat und auf dessen Kontaktversuche auch nicht reagiert hat.

Pflichti II: Pflichtverteidigerwechsel/Entpflichtung, oder: Ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses?

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Im zweiten Pflichti-Posting gibt es dann Hinweise auf Entscheidungen zum Pflichtverteidigerwechsel, als Entpflichtung. Mit der Frage befasst sich vor allem der BGH, der an der Stelle eine recht strenge Rechtsprechung fährt.

Ich weise zu der Thematik zunächst mal auf drei Beschlüsse des BGH hin, und zwar auf den BGH, Beschl. v. 31.12.2025 – 1 StR 537/25 -, auf den BGH, Beschl. v. 20.11.2025 – 4 StR 570/24 – und auf den BGH, Beschl. v. 23.12.2025 – 5 StR 603/25 . In allen drei Beschlüssen wird die Auswechselung abgelehnt. Ich nehme hier mal nur die Begründung aus dem Beschluss v. 31.12.2025. Da heißt es:

„Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Danach ist Voraussetzung für die Aufhebung einer Beiordnung, dass konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich der endgültige Fortfall der für ein Zusammenwirken zu Verteidigungszwecken notwendigen Grundlage ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Dezember 2022 – 1 StR 284/22 Rn. 2 und vom 21. Dezember 2021 – 4 StR 295/21 Rn. 3.). Eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses muss der Angeklagte substantiiert darlegen. Pauschale, nicht näher belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 3 StR 424/20 Rn. 4).

b) Dem ist der Angeklagte nicht nachgekommen. Weder aus seinem Vorbringen noch aus der hierzu erfolgten Stellungnahme seines Pflichtverteidigers Rechtsanwalt W. ergeben sich Gründe für die Aufhebung der Bestellung. Insbesondere lassen sie nicht erkennen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen beiden endgültig gestört ist oder eine angemessene Verteidigung des Angeklagten nicht mehr gewährleistet ist. Der Pflichtverteidiger hat die von ihm eingelegte Revision mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Damit unterlagen auch die Ausführungen des Landgerichts in den schriftlichen Urteilsgründen, mit denen es die Voraussetzungen einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB verneint hat, der revisionsgerichtlichen Überprüfung. Gestützt auf die Ausführungen eines hierzu gehörten Sachverständigen war das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht vorlagen, weil der Angeklagte keinen Hang habe, Alkohol oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen (UA S. 51).“

Die anderen Beschlüsse gehen in dieselbe Richtung, also nicht genügend zur erforderlichen Störung des Vertrauensverhältnisses vorgetragen.

Pflichti III: BGH zum „Pflichtverteidigerwechsel“, oder: Kontaktaufnahme/Information zum/des Mandanten

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Und dann zum Schluss noch etwas vom BGH, und zwar der BGH, Beschl. v. 15.01.2025 – 3 StR 435/24 – mal wieder zum Pflichtverteidigerwechsel.

Das LG hat den Angeklagten wegen Untreue sowie veruntreuender Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und vier Monate der Strafe für vollstreckt erklärt. Der jetzige Pflichtverteidiger des Angeklagten Rechtsanwalt D. hat gegen das Urteil Revision eingelegt und diese im März 2024 mit Verfahrensbeanstandungen und einer ausgeführten Sachrüge begründet. Der Angeklagte beantragt, die Bestellung seines Pflichtverteidigers D. wegen „erheblicher Störung“ des Vertrauensverhältnisses aufzuheben. Zuvor hatte ihm das LG am 12. 07.2019 zunächst Rechtsanwalt K., nach dessen Ausscheiden aus der Anwaltschaft am 14.09.2021 Rechtsanwalt E. und statt seiner am 16.05.2023 konsensual Rechtsanwalt Dr. W. als Pflichtverteidiger bestellt. Ferner hatte es am 29. 08.2023 Rechtsanwältin Dr. L. zur Sicherung des Verfahrens beigeordnet und am 15.12.2023 die Bestellung der beiden letztgenannten Verteidiger aufgehoben sowie Rechtsanwalt D. für die Revisionsinstanz zum Pflichtverteidiger bestellt. Der BGH hat den „Wechselantrag“ abgelehnt:

„2. Der Antrag auf Aufhebung der Bestellung bleibt ohne Erfolg, da ein Grund hierfür nicht vorliegt. Insbesondere ist eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Verteidiger und Angeklagtem (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO) nicht gegeben. Eine solche ist aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 – StB 24/21, juris Rn. 4 mwN). Die vom Angeklagten angeführten Gesichtspunkte betreffen im Wesentlichen von ihm begehrten Zugriff auf Aktenbestandteile sowie die Kommunikation mit seinem Verteidiger; sie genügen nicht, um das Vertrauensverhältnis als endgültig zerstört anzusehen.

a) Nach der Konzeption des § 147 Abs. 1 und 4 StPO erhält bei einem verteidigten Angeklagten der Verteidiger Akteneinsicht. In welcher Weise er die so erlangten Kenntnisse mit dem Mandanten teilt, ist gesetzlich nicht vorgegeben und liegt – unter Beachtung sonstiger, etwa grund- und datenschutzrechtlicher Anforderungen – in der Hand des Verteidigers. Dass der Pflichtverteidiger der danach notwendigen Information des Angeklagten nicht gerecht geworden ist, erschließt sich nicht. Soweit der Angeklagte beanstandet, von ihm begehrte Aktenbestandteile in einer Cloud nicht zur Verfügung gestellt bekommen zu haben, besteht hierauf kein Anspruch.

b) Im Übrigen liegt es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verteidigers, in welchem Umfang und auf welche Weise er mit dem Angeklagten Kontakt hält, sofern die unverzichtbaren Mindeststandards gewahrt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2023 – StB 49/23, juris Rn. 10 mwN). Daher führt es unter den hier gegebenen Umständen nicht zu einer endgültigen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses, wenn der Verteidiger nicht auf umfangreiche Fragen- und Aufforderungskataloge des Angeklagten antwortet und mit Blick auf den konkreten Verfahrensstand die Ansicht vertritt, die Nachfragen seien nicht mandatsbezogen und lediglich im Rahmen eines neuen, gesondert gebührenpflichtigen Mandatsverhältnisses zu beantworten.“

Pflichti II: Keine Besuche des Mandanten in der JVA, oder: Wechsel des Pflichtverteidigers?

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Als zweite Entscheidung kommt dann auch (noch) eine Beschluss vom LG Kiel, und zwar der LG Kiel, Beschl. v. 06.04.2022 – 7 KLs 592 Js 48961/21 – zum Pflichtverteidigerwechsel. Begründung hier: Keine Besuche des Mandanten in der JVA. Das LG hat ausgewechselt:

„Der Beschluss beruht auf § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO.

Nach der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31.3.2022 war über die Frage des Pflichtverteidigerwechsels neu zu befinden. Ein konsensualer Pflichtverteidigerwechsel, der vorrangig zu berücksichtigen wäre, ist spätestens nach dem Schriftsatz von Herrn pp. vom 4.4.2022 nicht mehr zu erwarten. Ein weiteres Zuwarten auf eine eventuelle Einigung ist zudem wegen des Beschleunigungsgebotes in dieser Haf vertretbar.

Die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel im Sinne des § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO sind gegeben. Die Bestellung des Pflichtverteidigers ist aufzuheben und ein neuer Pflicht-verteidiger zu bestellen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Der Angeklagte trägt hierzu vor, dass der bisherige Pflicht-verteidiger ihn nicht in der Untersuchungshaftanstalt aufgesucht habe, um die Angelegenheit mit ihm zu besprechen. Er befinde sich seit dem 6.10.21 in Untersuchungshaft – mithin bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung fast 3 Monate – ohne besucht worden zu sein, obwohl er telefonisch mehrfach im Verteidigerbüro darum gebeten habe.

Rechtsanwalt pp. hat hierzu ausgeführt, dass er auf Wunsch des Angeklagten mandatiert und beigeordnet worden sei. Zunächst habe bei der Haftbefehlsverkündung Rechtsanwalt pp. den Angeklagten vertreten, der die Angelegenheit im Anschluss sofort mit dem Mandanten besprochen habe. Im Anschluss sei Akteneinsicht beantragt worden. Der Angeklagte sei in-formiert und darauf aufmerksam gemacht worden, dass ohne Akteneinsicht eine Rücksprache nicht zielführend sei. Am 24.11. sei dann die Akteneinsicht erfolgt, was dem Angeklagten mit Schreiben vom Folgetag mitgeteilt worden sei, verbunden mit der Frage, in welcher Sprache gedolmetscht werden müsse (es kämen bei afghanischen Staatsangehörigen mehrere Sprachen in Betracht). Das sei dann am 4.12. beantwortet worden, woraufhin mit einer Dolmetscherin für unterschiedliche afghanische Sprachen Kontakt aufgenommen worden sei zwecks Terminabsprache. Im Übrigen sei der Mandant stets informiert worden, was allerdings nicht weiter ausgeführt wurde. Mit Schreiben vom 30.12.21 habe sich dann Rechtsanwalt pp. gemeldet und mit-geteilt, er werde die Verteidigung übernehmen. Eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses liege nicht vor. Mit einer Entpflichtung sei er – Rechtsanwalt pp. -aber einverstanden, da es keinen Sinn mache, einen Beschuldigten zu verteidigen, der dies nicht wünsche. Die bisher entstandenen Gebühren würden in Ansatz gebracht.

Danach ist eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses im Sinne der genannten Norm anzunehmen. Maßstab für die Beurteilung ist die Sicht eines verständigen Beschuldigten (BGH NStZ 2021, 60). Ein gestörtes Vertrauensverhältnis liegt zB vor, wenn ein inhaftierter Beschuldigter längere Zeit nicht von seinem Verteidiger besucht wird (OLG Braunschweig BeckRS 2012, 23866 (2 Monate in Untersuchungshaft nicht besucht); OLG Düsseldorf NStZ-RR 2011, 48 (über 2 Monate in Untersuchungshaft nicht besucht); LG Ingolstadt StV 2015, 27 (fehlender Besuch eines Pflichtverteidigers über einen längeren Zeitraum von fast zwei Monaten in der U-Haft); BeckOK StPO/Krawczyk, 42. Ed. 1.1.2022, StPO § 143a Rn. 19).

Das ist nach dem Vorbringen der Beteiligten der Fall. Der Angeklagte hat selbst im Haftbefehlsverkündungstermin keinen Kontakt mit seinem späteren Pflichtverteidiger gehabt und später dann auch nicht mehr erlangt. Soweit Herr Torgebracht hat, dass für eine Besprechung Akteneinsicht und die Abstimmung mit einem geeigneten Dolmetscher erforderlich gewesen sei, kann dem im Ergebnis nicht gefolgt werden. Aus Sicht des Beschuldigten war schon auf Grundlage der überreichten Haftbefehlsausfertigung eine Besprechung möglich. Soweit geltend gemacht wird, es habe erst ermittelt werden müssen, welche Sprache der Dolmetscher beherrschen müsse, überzeugt dies nicht, da ausweislich des eigenen Vortrages schließlich eine Dolmetscherin eingebunden werden sollte, die unterschiedliche afghanische Sprachen beherrscht. Das hätte von vorneherein so gehandhabt werden können.

Zudem ist zu beachten, dass nach dem Pflichtverteidigerwechselwunsch des Angeklagten von Herrn pp. kein Kontakt mehr gesucht wurde, was aus Sicht des Angeklagten den bisherigen Eindruck einer unzureichenden Betreuung bestärken musste. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass Herr pp. von einem konsensualen Pflichtverteidigerwechsel ausging, wofür es gute Gründe gab. Jedenfalls mittlerweile muss der Angeklagte verständlicherweise den Eindruck haben, dass der bisherige Pflichtverteidiger seine – des Angeklagten – Verteidigung nicht mehr betreibt und das Vertrauensverhältnis zerrüttet ist.“

Pflichti I: Verteidiger besucht den Angeklagten nicht, oder: Egal, Verteidiger ist kein „Kindermädchen“

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Heute dann drei Pflichtverteidigungsentscheidungen.

Ich beginne mit der Entscheidung, über die man sich m.E. am meisten ärgern muss, und zwar dem OLG München, Beschl. v. 25.10.2021 – 3 Ws 820/21. Das OLG hatte über den Antrag eines Angeklagten auf Entpflichtung des Pflichtverteidigers wegen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses des Angeklagten zum bisherigen Pflichtverteidiger zu entscheiden..

In dem Verfahren war zunächst ein konsenusaler Pflichtverteidigerwechsel geplant. Den hatte das LG abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten hatte keinen Erfolg. In der Beschwerdebegründung hatte der Angeklagte über Rechtsanwalt PP1, also den Rechtsanwalt, der „neuer“ Pflichtverteidiger werden sollte, ausgeführt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und Rechtsanwalt PP2, dem bisherigen Pflichtverteidiger, nachhaltig und endgültig zerstört sei, weil es zwischen beiden seit dem 15.06.2021 keinen Kontakt mehr gebe und Rechtsanwalt PP2 den Angeklagten insbesondere weder nach Übersendung der Anklageschrift noch nach dem Haftprüfungsbeschluss des OLG München oder zur Vorbereitung der Hauptverhandlung aufgesucht habe. Gleiches trug Rechtsanwalt PP1 in einem erneuten Antrag auf Beiordnung im Wege des Austauschs vom 16.09.2021 vor.

Auch das hat das LG abgelehnt. Dagegen die Beschwerde, mit der dann noch vorgetragen weiter vorgetragen wurde, dass das sei das Vertrauensverhältnis des Angeklagten PP zu Rechtsanwalt PP2 nachhaltig und endgültig zerstört sei, weil es zwischen beiden seit dem 15.06.2021 keinen Kontakt mehr gebe und Rechtsanwalt PP2 den Angeklagten insbesondere weder nach Übersendung der Anklageschrift noch nach dem Haftprüfungsbeschluss des OLG München oder zur Vorbereitung der Hauptverhandlung aufgesucht habe. Gleiches trug Rechtsanwalt PP1 in einem erneuten Antrag auf Beiordnung im Wege des Austauschs vom 16.09.2021 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten – auch des Verfahrens – verweise ich auf den verlinkten Volltext. Das OLG München hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen:

„Soweit sich die Beschwerdebegründung erneut auf § 143 Abs. 2 Nr. 1 StPO stützt hat der Senat bereits mit Beschluss vom 05.10.2021 entschieden.

Ein Grund aus § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO, den bestellten Pflichtverteidiger zu entpflichten und stattdessen Rechtsanwalt PP1 zu bestellen, liegt nicht vor.

Das Vorbringen im Schriftsatz vom 16.09.2021 untermauert die Behauptung eines endgültig zerstörten Vertrauensverhältnisses des Angeklagten zum bisherigen Pflichtverteidiger nicht. Das Landgericht Kempten (Allgäu) hat mit Beschluss vom 13.08.2021 die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Gleichzeitig wurde Termin zur Durchführung der Hauptverhandlung auf den 12.10.2021 und acht weitere Termine bestimmt. Wenn Rechtsanwalt PP1 vorträgt, der Pflichtverteidiger habe den Angeklagten nicht zur Vorbereitung der Hauptverhandlung besucht, so kann das ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis nicht begründen. Der Beginn der Hauptverhandlung war am 12.10.2021, es war also noch ausreichend Zeit, um sich mit dem Angeklagten zu besprechen. Dass der Pflichtverteidiger den Angeklagten nicht so oft besucht hat, wie es sich dieser gewünscht hätte, ist ebenfalls kein Grund nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO und kann eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses nicht begründen. Der Pflichtverteidiger – und auch kein Wahlverteidiger – dient nicht als „Kindermädchen“ und übernimmt nicht die Aufgabe, den Angeklagten ohne Notwendigkeit zu besuchen. Nicht jede Entscheidung bedarf einer Besprechung zwischen Angeklagtem und Verteidiger.

Das Argument des zerstörten Vertrauensverhältnisses wurde zudem erst vorgebracht, als die konsensuale Auswechslung keinen Erfolg zu haben schien. Dies lässt beim Senat erhebliche Zweifel aufkommen und legt den Verdacht nahe, dass die Zerrüttung nur als Vorwand dienen soll, wie es auch das Landgericht gesehen hat.

Außerdem liegt weiterhin die unzureichende terminliche Verfügbarkeit von Rechtsanwalts PP1 vor.“

Wenn man das liest, kann man nur verärgert den Kopf schütteln. Man fragt sich, was in Bayern oder besser beim OLG München, eigentlich noch vorgetragen werden muss, um eine Entpflichtung zu erreichen. Die Art und Weise, wie man hier den Antrag des Angeklagten betreffend das Vertrauensverhältnis „abfertigt“ ist schon bemerkenswert. Und man fragt sich, welche Vorstellung der OLG-Senat eigentlich von einer ordnungsgemäßen Vorbereitung einer Verteidigung/Hauptverhandlung durch den Verteidiger hat. Der ursprüngliche Pflichtverteidiger lässt sich monatelang nicht blicken und das wird dann mit den Worten: „Muss er auch nicht, er ist kein Kindermädchen des Angeklagten“ vom Tisch gewischt.

Zur einvernehmlichen Umbeiordnung ist nur anzumerken: Warum kommt beim Senat eigentlich offenbar niemand auf die Idee, dass man vielleicht dem LG ja auch mal hätte sagen können, dass es die Frage der Umterminierung der beiden Termine, an denen der neue Pflichtverteidiger verhindert war, hätte prüfen können. Dazu nichts. Sondern man segnet das Argument, man hätte einen weiteren Pflichtverteidiger bestellen müssen, ab.

Und schließlich: Gelinde gesagt „frech“ ist in meinen Augen die Formulierung „Das Argument des zerstörten Vertrauensverhältnisses wurde zudem erst vorgebracht, als die konsensuale Auswechslung keinen Erfolg zu haben schien. Dies lässt beim Senat erhebliche Zweifel aufkommen und legt den Verdacht nahe, dass die Zerrüttung nur als Vorwand dienen soll, wie es auch das Landgericht gesehen hat.“ Ich kenne die Akte nicht, aber den doch recht schwerwiegenden Verdacht stützt man – zumindest im Beschluss – allein auf den Zeitpunkt der Vortrags, offenbar ohne zu bedenken, dass es für diesen „späten Zeitpunkt“ auch andere Gründe geben. Vielleicht haben ja auch Angeklagter und neuer Pflichtverteidiger den ursprünglichen zunächst mal nur schützen wollen?